Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 82/14

Tenor

  • I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

  • 1. der Klägerin zu 2. unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte zu 1. – in der Zeit vom 02.12.2004 bis zum 20.12.2014 Zusammensetzungen auf Basis eines Cer/Zirkonium-Mischoxids in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,

wenn die Zusammensetzung ein Gesamtporenvolumen von mindestens 0,6 cm³/g aufweist und mindestens 40 % des Gesamtporenvolumens durch Poren mit einem Durchmesser von höchstens 1 µm gebildet wird;

unter Angabe

a)      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b)      der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)     der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte zu 1. hinsichtlich ihrer Angaben nach a) und b) Liefer- und Zollpapiere, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen vorzulegen hat,

wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit vom 30.04.2006 bis zum 20.12.2014 zu machen sind,

wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2. einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin zu 2. auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

  • 2. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit ihrer Zustimmung bis zum 20.12.2014 Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten zu Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.12.2004 bis zum 20.12.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Klägerinnen zu 50 % und die Beklagte zu 1. zu 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten in Höhe von 150.000,00 € (Ziffer I.1.) und 50.000,00 € (Ziffer I.2.) sowie 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III.), vollstreckt werden können. Für die Beklagte zu 1. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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