Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 S 52/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten das am 11.11.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 48 C 131/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0032-1297-7155   verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der W AG, Wolfsburg zu tragen, die auf dem Kauf eines SFC 1,6 TDI Ambition, Fahrzeugidentifkikationsnummer TMBJJ65J4E3078745 beruhen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerpartei von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0032-1297-7155 hinsichtlich der Kostendeckung wegen Leistungsansprüchen, insbesondere der Neulieferung und Rückabwicklungsrechte der Klägerpartei gegenüber der B GmbH & D2. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegen die W AG durch die Dr. T3 und Sauer, T mbH, entstanden sind.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen