Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 S 5/18

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 01.06.2018 wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.04.2018 (Az. 45 C 402/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2018 (Az. 45 C 402/17) wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Berechnung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu Lasten seines bei der Beklagten unterhaltenen Kontos Nr. 3800018-07 erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung, im Einzelnen: hinsichtlich der Höhe der von der KfW angesetzten Zinserträge im Rahmen der Berechnung des Zinsmargenschadens sowie der Höhe der ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, zu erteilen, wobei jeweils anstelle der für den konkreten Vertrag errechneten Einzelpositionen auch auf Durchschnittswerte vergleichbarer Verträge (unter Nennung von Quellenangaben) abgestellt werden kann.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR.


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