Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14e O 181/22
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld wegen mehrerer Vergewaltigungen.
3Die Klägerin und der Beklagte führten eine Beziehung, aus der drei Kinder hervorgingen. Bei Aufnahme der Beziehung war die Klägerin bereits Mutter eines weiteren Kindes.
4Die Klägerin trennte sich im Jahr 2019 von dem Beklagten. Sie erstattete nach Ende der Beziehung im August 2020 gegen den Beklagten Anzeige. Das Ermittlungsverfahren wurde von der B unter dem Aktenzeichen XXX geführt, die am 08.10.2020 Anklage erhob.
5Das C verurteilte den Beklagten unter dem Aktenzeichen XXX wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ohne Bewährung. Es wird insoweit auf das Urteil vom 09.11.2022 (Bl. 62ff d.A.) Bezug genommen. Das Urteil wurde nach erfolglos eingelegter Revision des Beklagten rechtskräftig.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie an einem Tag nach dem Ende der Beziehung in ihrer Wohnung in der D-Straße in E aufgesucht. Er habe seine Hose ausgezogen und der Klägerin ihre Hose ausgezogen. Die Klägerin habe sich mit Tritten und Schreien zur Wehr gesetzt und mehrfach nach den Kindern gerufen. Als die Kinder im Schlafzimmer erschienen seien, habe der Beklagte sie hinausgeworfen. Der Beklagte habe trotz der nicht nachlassenden Gegenwehr der Klägerin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, sei aber nicht zum Samenerguss gekommen.
7Am Abend des 20.03.2020 sei die Klägerin in die Wohnung des Beklagten gegangen, weil er ihr gesagt habe, dass er Probleme bei der Betreuung der Kinder habe. Er habe versucht, die Klägerin zu umarmen, was sie zurückgewiesen habe. Er habe sie dann gegen ihren Willen am Arm in das Kinderzimmer gezogen und gesagt, sie solle ihm beim Aussortieren der Kinderkleidung behilflich sein. Die Klägerin habe währenddessen immer wieder ihren Willen bekundet, die Wohnung verlassen zu wollen. Nachdem sie sich kurz habe befreien können, habe er sie zurück in das Kinderzimmer gezogen und habe die Tür abgeschlossen. Er habe seinen Mantel und die Boxershorts ausgezogen. Gegen den Willen der Klägerin, die gesagt habe, nicht mit ihm schlafen zu wollen und gehen zu wollen, habe er sie auf das Bett verbracht, während sie um sich geschlagen habe. Er habe sie entkleidet und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, während er sie fixiert und an den Händen festgehalten habe.
8Die Klägerin sei verstört und erheblich traumatisiert gewesen. Sie leide an Albträumen und es falle ihr schwer eine Beziehung zu Männern aufzubauen und zu unterhalten. Sie habe nach den Taten Beschwerden körperlicher Art gehabt, nämlich starke Schmerzen im Unterleib sowie im Intimbereich. Sie habe sich geschämt, zum Arzt zu gehen und sich untersuchen zu lassen. Sie habe geblutet, ohne dass sie ihre Monatsblutung gehabt habe, und starken Ausfluss gehabt. Sie habe dann KadeFungin genommen und sich auch im Übrigen mit apothekenpflichtigen Medikamenten behandelt.
9Die Klägerin hat vor der Klageerhebung ein Verfahren, gerichtet auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe, eingeleitet. Der Antrag ist dem Beklagten spätestens am 26.01.2023 zugegangen.
10Die Klägerin beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, an sie wegen der Vergewaltigung in der Zeit vom 01.01.2020 bis 20.03.2020 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.03.2020;
122. den Beklagten zu verurteilen, an sie wegen der Vergewaltigung am 20.03.2020 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 20.03.2020;
133. den Beklagten zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.295,43 freizuhalten;
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin nicht vergewaltigt. Bereits die Schilderung der Klägerin zur Anwesenheit der Kinder während der Vorfälle sei nicht plausibel. Insoweit bietet er Beweis durch Zeugnis seiner Kinder und im Übrigen durch seine Vernehmung als Partei an.
17Er ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf die Feststellungen im Urteil des C berufen, weil darin ausgeführt wird, dass die erste Tat nicht im Jahre 2020, sondern bereits im September 2019 erfolgt sein solle.
18Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe ihm mehrfach (nach der Anzeigenerstattung und nach Verurteilung durch das C) gesagt, dass es ihr leid tue, was sie „durch ihre Behauptungen angerichtet habe und sie es eigentlich richtigstellen wolle, ihr hiervon durch ihre Anwältin aber zuletzt abgeraten worden sei, da sie sich ansonsten selber Probleme einhandele“. Sie habe ihn außerdem in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und angeboten, ihm gegen Zahlung von 20.000,00 EUR das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Er hat insoweit als Beweis für den Inhalt privater Gespräche zwischen ihm und der Klägerin seine Vernehmung als Partei angeboten.
19Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO ohne Anbeweis nach den für ein Vier-Augen-Gespräch geltenden Maßstäben nicht vorliegen.
20Im zur Stellungnahme auf diesen Hinweis nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2025 hat der Beklagte zunächst die Vernehmung der Klägerin als Beweis für seine Behauptungen angeboten sowie das Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten zu dem Umstand, dass der Beklagte diese Vorgänge mit ihm besprochen habe. Der Beklagte hat sodann in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen, er sei auch nach dem 20.03.2020 noch mit der Klägerin intim gewesen. Die Parteien seien auch nach diesem Zeitpunkt zeitweise noch ein Paar gewesen, wozu er ergänzend Zeugenbeweis angeboten hat. Der Zeuge, ein Bekannter der Parteien, könne auch bestätigen, dass die Klägerin nach den streitgegenständlichen Vergewaltigungen nicht psychisch angegriffen gewesen sei. Dies belege auch die Teilnahme der Klägerin an einem Neujahrsevent.
21Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 (Bl. 366 d.A.) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige - insbesondere auch im Rahmen der unbezifferten Antragstellung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende - Klage ist weit überwiegend begründet.
241.
25Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Daneben ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB.
26a.
27Der Beklagte hat die Klägerin zwei Mal, einmal im September 2019 und einmal am 20.03.2020, unter Überwindung ihrer körperlichen und Missachtung ihrer verbalen Gegenwehr vergewaltigt und sie damit vorsätzlich in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.
28(1)
29Die Klägerin hat unter Vorlage des landgerichtlichen Strafurteils, auf dessen Feststellungen sie sich ausdrücklich bezieht, sowie unter schriftsätzlicher Wiedergabe der Einzelheiten des Geschehens substantiiert zu den beiden Vorfällen vorgetragen. Unschädlich ist es dabei, dass die Klägerin selbst sich des Datums eines der beiden Vorfälle nicht mehr sicher ist und insoweit zunächst abweichend von den strafgerichtlichen Feststellungen vorgetragen hat, denn die Schilderung des Geschehens selbst genügt den Anforderungen an ihren zivilprozessualen Vortrag.
30Diesem Vortrag ist der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten, so dass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
31Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gem. § 138 Abs. 2 ZPO. Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn eine Partei sich zu einem Vortrag mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO erklären kann (vgl. BGH NJW 2015, 468 Rn. 11, 12).
32Vorliegend war der Beklagte an den behaupteten Vorgängen beteiligt, kann sich insoweit also nicht mit Nichtwissen erklären. Mithin ist es an ihm, den Vortrag der Klägerin substantiiert, unter Vortrag einer seinerseits substantiierten Sachverhaltsdarstellung, zu bestreiten. Daran fehlt es.
33Der Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zwar überwiegend umfassend und engmaschig, beschränkt sich dabei aber auf die Wiedergabe des klägerischen Vortrags nebst „Bestritten wird, dass…“. Dies ist zwar umfangreich, enthält aber keinen Erklärungsinhalt, der über ein pauschales Bestreiten des klägerischen Vortrags hinausgeht.
34Hinzu kommt eine Erklärung des Beklagten, es sei „unglaubhaft“, dass es zu einer Vergewaltigung der Klägerin unter Anwesenheit der Kinder in der Wohnung gekommen sei. Es sei lebensfremd, dass die Klägerin nach der ersten Vergewaltigung noch einmal die Wohnung des Beklagten aufgesucht habe. Beide Einwendungen enthalten keine eigene - notwendige - Sachverhaltsdarstellung des Beklagten.
35Ebenfalls unsubstantiiert ist im Ergebnis der Vortrag, es sei zutreffend, dass der Beklagte am 20.03.2020 an der Hand verletzt gewesen sei. Er „wäre“ daher gar nicht in der Lage gewesen, die Klägerin zu vergewaltigen. Auch dieser pauschalen Schilderung, ohne klare Informationen über die Art und Schwere der Verletzung des Beklagten, lässt sich nicht entnehmen, was nach Dafürhalten des Beklagten tatsächlich am 20.03.2020 geschehen ist.
36Da mithin der Vortrag der Klägerin zu den Vergewaltigungen als zugestanden zu bewerten ist, kann dahinstehen, ob und wie sich die Klägerin im Nachgang der Anzeigenerstattung, der Urteilsverkündung oder bei Haftbesuchen verhalten hat.
37(2)
38Auf dieser Grundlage ist eine Auseinandersetzung mit den wechselseitig angebotenen Beweismitteln nicht erforderlich.
39Selbst wenn man aber den Vortrag des Beklagten als ausreichend behandeln wollte, war den angebotenen Beweisen nicht weiter nachzugehen. In diesem Fall wäre die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Grundlage der im strafrichterlichen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen möglich, denn das Urteil kann im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO verwertet werden. Auch nach einer eigenen kritischen Überprüfung des Urteilsinhalts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort verwerteten Beweismittel unzureichend gewürdigt wurden oder liegen sonstige Umstände vor, die Zweifel an Richtigkeit der Feststellungen wecken können.
40Die zuständige Strafkammer hat die Klägerin sowie weitere Personen als Zeugen vernommen und ist nach zweitägiger Hauptverhandlung unter umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Schilderungen der Klägerin zutreffen. Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige Fehler der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Gestützt wird diese Annahme durch den Umstand, dass die Revision des Beklagten ohne Erfolg geblieben ist. Für eine Überzeugungsbildung des Gerichts bedurfte es daher weiterer Beweisaufnahmen nicht.
41Soweit der Beklagte (wohl gegenbeweislich) das Zeugnis der gemeinsamen Kinder angeboten hat, ist dem bereits deswegen nicht nachzugehen, weil die angekündigte Nachreichung der ladungsfähigen Adressen der Kinder niemals erfolgt ist. Seine Vernehmung als Partei scheitert bereits an der fehlenden Zustimmung im Sinne des § 447 ZPO. Anlass für eine Vernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO bestand angesichts des unzureichenden Vortrags in der Sache nicht.
42Soweit der Beklagte zuletzt weiter behauptet hat, die Klägerin selbst habe eingeräumt, den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, erfunden zu haben, ist er für diese gegenbeweisliche Behauptung beweisfällig geblieben. Soweit der Beklagte sich auf seine eigene Vernehmung beruft, war dem nicht zu folgen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass bei Vier-Augen-Gesprächen der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG es gebieten kann, dass nicht nur die Zeugen der Gegenpartei, sondern auch die beweispflichtige Partei gem. § 141 oder § 448 zum umstrittenen Inhalt eines solchen Gesprächs vernommen wird (vgl. BeckOK ZPO/Bechteler, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 448 Rn. 2). Die Pflicht zur Anhörung der beweislosen Partei besteht aber dann nicht, wenn sich bei einem „Vier-Augen-Gespräch“ die Parteien selbst gegenüberstehen und damit keine der beiden Parteien über einen Zeugen verfügt (vgl. Bechteler a.a.O. Rn. 3). So liegt der Fall hier.
43Auch die Klägerin war nicht zu den Behauptungen zu vernehmen. Zwar erlaubt § 445 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Anbieten der Vernehmung des Gegners als Beweismittel. Gemäß § 445 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag aber dann nicht zu folgen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Hier soll die Aufklärung der streitigen Behauptungen der Klägerin als Indiz dafür dienen, dass ihr übriger Vortrag zu den Vergewaltigungen unzutreffend ist und damit unmittelbar das von ihr angebotene, eine Überzeugung des Gerichts mitbegründende, Beweismittel in der Form des vorgelegten Urteils entkräften.
44Soweit der Beklagte im Übrigen Äußerungen des Beklagten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten oder den Aufenthalt der Klägerin auf Feiern unter Beweis stellt, ist dieser Vortrag nicht erheblich. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten diesen Vortrag als wahr unterstellt, erschüttert dies nicht die gebildete Überzeugung. Insbesondere mag es zutreffen, dass die Klägerin noch vor der zweiten Vergewaltigung an einer Feier teilgenommen hat und nicht, wie sie es nunmehr geschildert hat, nicht mehr das Haus verlassen hat. Es entspricht aber auch dem Vortrag der Klägerin, dass sie nach der ersten Vergewaltigung niemandem von dem Vorfall erzählt und sich sehr geschämt hat. Damit ist es unschwer in Einklang zu bringen, nicht jeder sozialen Veranstaltung fernzubleiben. Auch Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Klägerin sind angesichts des Zeitablaufs und der hohen Belastungssituation keine Umstände, die die Überzeugung des Gerichts erschüttern.
45Schließlich war auch den Behauptungen zu einer vermeintlichen weiteren Beziehung der Parteien nach dem 20.03.2020 nicht nachzugehen. Der insoweit angebotene Zeuge wurde wiederum ohne ladungsfähige Adresse angeboten, obwohl dem Beklagten bekannt ist, dass ein wirksames Beweisanerbieten einer ladungsfähigen Anschrift bedarf. Zudem fehlt es an konkretem Vortrag dazu, was genau der Zeuge wahrgenommen haben soll, um erkennen zu können, dass die Parteien „zeitweilig ein Paar waren“. Der Vortrag ist zu abstrakt, um seine Erheblichkeit bewerten zu können.
46b.
47Ein Schmerzensgeld in einer Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR für das der Klage zugrundeliegende Gesamtgeschehen ist angemessen, aber auch ausreichend, um die der Klägerin entstandenen Nachteile auszugleichen und ihr Genugtuung zu verschaffen.
48Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH NZV 2017, 179).
49Der insoweit in § 253 Abs. 2 BGB enthaltene Begriff der "billigen Entschädigung" ist dahin auszulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" durch den Richter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen.
50Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze.
51Daneben können alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH a.a.O.).
52Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Gericht zunächst den Tathergang selbst, der auf ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zurückgeht. Ins Gewicht fällt auch, dass die Parteien Eltern gemeinsamer Kinder sind und auch nach der erfolgten Trennung durch eine besondere persönliche Beziehung verbunden waren, der ein gewisses wechselseitiges Vertrauen immanent war, welches der Beklagte unzweifelhaft verletzt hat. Der Beklagte verwendete nach den strafgerichtlichen Feststellungen, denen das Gericht folgt, zudem in keinem Fall ein Kondom. In einem der Fälle ejakulierte er im Körper der Nebenklägerin. Der Beklagte wendete zudem gegen die Klägerin mehrere Gewalthandlungen an und beschimpfte sie als „Schlampe" und „Hure". Schließlich waren die gemeinsamen Kinder bei beiden Taten in den insoweit benutzten Wohnungen zugegen, was den Taten ein besonderes, die Klägerin nach ihren überzeugenden Angaben noch heute belastendes, Gepräge verleiht.
53Die Klägerin hat durch die beiden Vergewaltigungen zudem Lebensbeeinträchtigungen erlitten, die über die Tat als solche und ihre unmittelbaren Folgen hinausgehen. Sie hat aufgrund der Taten Änderungen in ihrer Lebensgestaltung (durch einen Umzug) vorgenommen und ist auch heute noch in ihrem allgemeinen Wohlbefinden durch die Taten beeinträchtigt. Dass ein Zustand mit Krankheitswert vorliegt, behauptet die Klägerin nicht ausdrücklich. Sie schildert aber Umstände, die ohne Weiteres als Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
54Dass die Schilderungen den Zustand der Klägerin zutreffend wiedergeben, steht zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung des gesamten Akteninhalts und der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2025 fest.
55Die Anhörung einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO ist zwar keine Beweisaufnahme, ihre Erklärung kann aber gleichwohl Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung haben, denn sie geht als Inhalt der Verhandlung im Sinne von § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung ein. Der Richter kann seine Überzeugung auch allein auf die Angaben der Partei stützen (OLG Brandenburg BeckRS 2023, 29371 Rn. 46). Dass die Klägerin weiterhin durch die Geschehnisse sowie durch die Fortdauer des Verfahrens belastet ist, hat sich zunächst deutlich durch ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der sie angefangen hat zu weinen und auch im Übrigen ersichtlich emotional war. Die Angaben der Klägerin werden aber auch die verwertbaren Feststellungen aus dem Strafurteil gestützt. Dieses verhält sich zwar nicht unmittelbar zu den Folgen der Übergriffe für die Klägerin. Die Umstände, die nach den Bekundungen der Klägerin für sie aber besonders und dauerhaft belastend waren (die Anwesenheit der Kinder während der Vergewaltigungen; die Scham, die zunächst eine Anzeige verhindert hat) werden dort aber aufgegriffen.
56Da es sich um innere Tatsachen der Klägerin handelt, erschüttert es die gewonnene Überzeugung nicht, falls bei Dritten der Eindruck entstanden sein sollte, die Klägerin sei „nicht psychisch angegriffen“ oder verhalte sich nicht im Einklang mit den Vorstellungen, die von dem Verhalten eines Vergewaltigungsopfers bestehen. Auch insoweit war dem Vortrag des Beklagten mithin nicht weiter nachzugehen.
57Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und unter Vergleich mit Schmerzensgeldbeträgen, die in sonstigen Fällen bei Vergewaltigungstaten ausgeurteilt werden, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR zu gewähren (vgl. LG Gießen BeckRS 2020, 52554 Rn. 33; OLG Hamm BeckRS 2015, 2283 Rn. 36; auch LG Mainz Urteil vom 16.8.2011 - 113 Js 20626/10, zitiert nach beck-online.SCHMERZENSGELD 4630; vgl. auch die Ausführungen von Slizyk Schmerzensgeld-HdB/Slizyk, 21. Aufl. 2025, Handbuch Rn. 305).
582.
59Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugsbegründendes Ereignis war die Zustellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 180). Eine Grundlage für einen früheren Zinsbeginn ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist § 849 BGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB findet keine Anwendung (vgl. BGH NStZ-RR 2025, 216 Rn. 11).
603.
61Einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, entweder als Teil des Schadens oder aus anderen Rechtsgrundlagen, hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an jeglichem Vortrag zu den Umständen, die eine Geschäftsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten begründet haben sollen.
62II.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
64Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
65Rechtsbehelfsbelehrung:
66Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
68Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
69Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 2x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- NJW 2015, 468 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 1x
- ZPO § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung 1x
- ZPO § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- ZPO § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt 2x
- NZV 2017, 179 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- 13 Js 20626/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 849 Verzinsung der Ersatzsumme 1x
- NStZ-RR 2025, 216 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x