Urteil vom Landgericht Essen - 56 KLs 31/07

Tenor

hat die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen

in der Sitzung vom 25.01.2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht T.

als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Dr. I.

als beisitzender Richter,

Beamtin C. T., Gelsenkirchen,

Beamter E. C., Essen

als Schöffen,

Staatsanwältin T.

als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt X. aus Essen

als Verteidiger,

Justizbeschäftigte A.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne die erforderliche Genehmigung in zwei Fällen.

Er wird deswegen kostenpflichtig unter Einbeziehung der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 21.03.2007 (37 Cs 303 Js 86/07 – 46/07) verhängten Ein-zelstrafen und unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtgeld-strafe von 200 Tagessätzen à 17,50 € verurteilt.

Der Angeklagte darf die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,00 €, fällig jeweils am 10. eines jeden Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, erbringen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate ganz oder teilweise für mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV i. d. F. vom 25.05.2004, §§ 2, 17, 42, 49, 53, 54, 55 StGB.


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