Urteil vom Landgericht Essen - 6 O 417/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
3Die Parteien schlossen am 19.04.2006 einen Kreditvertrag über 312.500 €, welche der Kläger von der Beklagten aus Mitteln der L (im Folgenden: L1) erhalten sollte. Ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages wurde ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht des Klägers zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der ersten Zinsbindungsperiode umfasste.
4Am 11.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Kreditvertrag, diesmal über die Summe von 780.000 €, welche ebenfalls aus Mitteln der L durch die Beklagte als Darlehensgeberin ausbezahlt werden sollten. Auch hier wurde ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits umfasste.
5In Ziff. 1 der Darlehensverträge wurde jeweils die L1 als „Förderinstitut“ genannt. In Ziff. 9 beider Darlehensverträge war bestimmt, dass für das Darlehen jeweils die Bestimmungen des in Ziff. 1 des Darlehensvertrages genannten Förderinstituts gelten würden, wobei für die L1 die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – End-Kreditnehmer“ gelten sollten.
6Beiden Kreditverträgen war außerdem jeweils eine Anlage (Anlage KE1 und KE2, Bl. 47 ff. der Akte) beigeheftet, welche das Logo der Beklagten trug und unter Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 darauf hinwies, dass eine Auszahlung i.H.v. 96 % erfolge und dass 2 % als Bearbeitungsgebühr sowie weitere 2 % als Risikoprämie anfallen würden. Darauf, dass diese 4 % von der L1 erhoben würden, wurde nicht hingewiesen. Unter Ziff. 5 bzw. Ziff. 4 der Anlage wurden lediglich Ansprüche auf eine Zusageprovision für die L1 geregelt.
7Den Darlehensverträgen ebenfalls beigefügt war ein als „Allgemeine Bestimmungen – Fassung für Endkreditnehmer“ betiteltes Formular der „O-BANK.Mittelstandskredit Gemeinschaftsaktion der O-BANK und der L1-Mittelstandsbank“. Dort heißt es unter Ziff. 4:
8„Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der O-BANK festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.“
9Unter Ziff. 5 findet sich folgende Regelung:
10„Sofern nicht anders geregelt, ist der Endkreditnehmer berechtigt, den Kredit während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die O-BANK, der zur Abdeckung des Aufwands der O-BANK bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten Laufzeit unabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.“
11Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 15.600,00 € binnen 3 Wochen zu erstatten, jedoch erfolglos. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die L1 der Ansicht sei, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes bestehe. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderten die Klägervertreter Erstattung der Bearbeitungsgebühren i.H.v. 15.600 € zuzüglich weiterer 6.250 € bis zum 06.12.2012, jedoch abermals erfolglos. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wiesen die Beklagtenvertreter vermeintliche Ansprüche des Klägers zurück.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren unwirksam sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren sei auch auf unternehmerische Kredite anwendbar. Er meint außerdem, dass aus den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Bearbeitungsgebühren für die Tätigkeit der L1 angefallen seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich um Bearbeitungsgebühren der Beklagten selbst handele.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 21.850,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren auf Förderkredite nicht anwendbar sei. Bei der AGB-rechtlichen Bewertung von Entgeltklauseln zu Förderdarlehen seien die Besonderheiten des Förderkreditgeschäfts zu berücksichtigen. Sie meint außerdem, dass aus Ziff. 4 und Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank ersichtlich sei, dass das Bearbeitungsentgelt für die Tätigkeit der Förderbank beansprucht worden sei.
18Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, es handele sich um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesonderte vergütungsfähige Leistung der Darlehensgeberseite, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mit dem Abzugsbetrag sei das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht vergütet worden, in der ersten Zinsbindungsfrist entschädigungsfrei außerplanmäßig tilgen zu dürfen. Insoweit handele es sich bei dem Abzugsbetrag um ein Entgelt für eine Sonderleistung zu Gunsten und im Interesse des Klägers. Mit der Gebühr sei nicht ein auf Seiten der Hausbank angefallener Bearbeitungsaufwand vergütet worden, sondern es seien Leistungen der Förderbank bepreist worden, die im Interesse des Darlehensnehmers bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen erbracht worden seien.
19Jedenfalls werde der Darlehensnehmer durch den Abzugsbetrag, so die Ansicht der Beklagten, nicht unangemessen benachteiligt, weil der Förderbank hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderprodukts und der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zustehe, der auch bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei ein öffentliches Interesse an einer optimalen Ausgestaltung der Förderung anzuerkennen.
20Die Beklagte meint außerdem, dass sie selbst nicht als Verwenderin der AGB aufgetreten sei, weil diese vielmehr ihr selbst im Rahmen des Förderprogramms seitens der L1 auferlegt worden seien, also nicht zur Disposition gestanden hätten.
21Zudem ist die Beklagte der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass die laufzeitunabhängige Gebühr seitens der Förderbank berechnet und dieser zugeflossen sei, nicht hingegen ihr – der Beklagten. Die Förderbank habe den entsprechenden Betrag von vornherein einbehalten. Dementsprechend sei sie – so meint die Beklagte – nicht bereichert. Vielmehr müsse sie – obwohl sie nur eine um den Abzugsbetrag reduzierte Valuta von der Förderbank erhalten habe – den Darlehensnennbetrag in voller Höhe an die Förderbank zurückzahlen.
22Ferner meint die Beklagte, die Rechtsprechung des BGH sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers voraussetze, während die streitgegenständlichen Darlehen – unstreitig – auf unternehmerisches Handeln gerichtet gewesen seien, nämlich auf die Neugründung einer Apotheke.
23Die Beklagte bestreitet überdies den Zinsanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26- A.27
Anspruch auf Zahlung von 21.850 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 21.850 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren auf Grundlage der von ihr mit dem Kläger wirksam geschlossenen Vereinbarungen mit Rechtsgrund erlangt. Im Einzelnen:
29- I.30
Etwas erlangt
Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt, weil sie durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Darlehens von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13) und hierdurch eine werthaltige Vermögensposition erlangt hat. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition.
32Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese laufzeitunabhängige Gebühr an die L1 weiterleiten musste bzw. dass die Gebühr der L1 zugeflossen ist. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass die Gebühr der L1 zufließen sollte, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund der Verträge fest, dass die L1 im Ergebnis Empfängerin der Gebühr war. Denn aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank und der L1 ergibt sich, dass der streitgegenständliche Abzug vom Nennbetrag des an den Kläger ausgereichten Kredites dazu dienen sollte, die Refinanzierungs-Lücke bei der Beklagten zu schließen, die daraus folgte, dass die O-Bank ihrerseits bei Auszahlung des Refinanzierungskredits an die Beklagte einen Abzug vornahm, um ihren eigenen Verwaltungsaufwand abzudecken. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte selbst nicht auch zunächst eine vermögenswerte Position erlangt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung der genannten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1 verbleibt es dabei, dass die Beklagte im für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung maßgeblichen Vertragsverhältnis zum Kläger jedenfalls, wie bereits ausgeführt, Befreiung von ihrer Auszahlungspflicht erlangt hat. Ob sie im Nachhinein das Erlangte an die L1 abführen muss, ist allenfalls eine Frage der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, keine Frage des Erlangens einer vermögenswerten Position. Davon abgesehen liegt auch eine Entreicherung nicht vor. Denn wenn die Beklagte eine Pflicht zur Weiterleitung des Erhaltenen an die L1 hat, wird sie durch die Weiterleitung der von ihr im Wege der Verrechnung erlangten Bearbeitungsgebühr jedenfalls von der diesbezüglichen Pflicht befreit und hat auch insoweit einen geldwerten Vorteil erlangt.
33- II.34
Durch Leistung
Die Erlangung der vermögenswerten Position erfolgte auch durch Leistung, weil sie der Erfüllung der jeweils von der Beklagten mit dem Kläger geschlossenen Verträge diente (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
36- III.37
Ohne Rechtsgrund
Diese Leistung ist allerdings nicht – wie in § 812 Abs. 1 BGB gefordert – ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern vielmehr mit Rechtsgrund. Denn die Beklagte hatte Anspruch auf die von ihr eingezogenen Bearbeitungsgebühren. Dieser Anspruch folgt aus den von ihr mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen und der hierin jeweils enthaltenen Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“. Diese Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren war wirksam. Insbesondere ergab sich keine Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen:
39- 1.40
AGB
Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der jeweiligen Anlage zum Darlehensvertrag handelt es sich unstreitig um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils seitens der Beklagten vorformulierte und dem Kläger gestellte Vertragsbestimmung. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., Rnr. 21). Dies war hier unstreitig der Fall.
42- 2.43
von Beklagter gestellt
Die Vertragsbedingung war auch jeweils von der Beklagten gestellt. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit dem Kläger jeweils geschlossenen Verträgen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Bestimmung vom Kläger eingeführt worden wäre. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte die Einbeziehung der Klausel in den jeweiligen Vertrag verlangt hat. Die Bedingung unterlag damit ihrer Vertragsgestaltungsmacht und war dementsprechend als von ihr gestellt anzusehen.
45Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Beklagten ihrerseits von der Förderbank L1 die Einbeziehung einer solchen Klausel vorgegeben worden sein sollte. Maßgeblich ist, dass die Vertragsbedingung von der Beklagten in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem kann es nicht dem Darlehensnehmer zum Nachteil gereichen, wenn der Beklagten Vorgaben von einem Dritten gemacht werden, der seinerseits Vertragspartner der Beklagten ist. Im Vertragsverhältnis Kläger – Beklagte muss der Kläger sich an die Beklagte halten können. Davon abgesehen, wäre es der Beklagten auch unbenommen, den von der L1 einbehaltenen Anteil selbst darlehensweise aus eigenen Mitteln an den Kunden auszureichen und insoweit ihrerseits auf eine Bearbeitungsgebühr zu verzichten. Warum dies einer Bank nicht zumutbar sein soll – wie etwa das LG Itzehoe meint (Urt. v. 01.07.2014, Az. 1 S 187/13) –, ist nicht ersichtlich.
46- 3.47
Einbeziehung in den Vertrag
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der O-Bank/L1 wurden unstreitig in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
49- 4.50
Unwirksamkeit der Klausel: Inhaltskontrolle
Die streitgegenständlichen Klauseln in den beiden Verträgen unterliegen auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich jeweils um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handelt (dazu im Folgenden unter a)). Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch stand, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteiligt (dazu im Folgenden unter b)). Im Einzelnen:
52a) von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
53Die streitgegenständliche Klausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt und insoweit kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB statt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht ohne Weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt als ein Verbraucher (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 307 Rn. 38 f.). Vorliegend ist eine solche besondere Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet des Abschlusses von Darlehensverträgen, die ihn gegenüber einem normalen Verbraucher weniger schutzwürdig machen würde, nicht ersichtlich. Vielmehr schließen auch Verbraucher Darlehensverträge ab, und zwar auch – wie der Kläger – unter Berücksichtigung von L1-Fördermöglichkeiten. Dies gilt gerichtsbekanntermaßen insbesondere für Wohnbauförderkredite. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer wie der Kläger eine – im Verhältnis zur Beklagten – größere Marktmacht hätte als ein Verbraucher und deshalb weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr befindet sich auch bei Darlehensverträgen – vor allem bei solchen, die wie hier der Existenzgründung dienen – ein Unternehmer gegenüber einer Bank in einer ähnlich unterlegenen Situation wie ein Verbraucher, so dass der vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten zugrunde gelegte Gedanke der Herstellung einer „Waffengleichheit“ auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen ein Unternehmer ein Darlehen zwecks Gründung eines Betriebes aufnimmt.
54Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei Unternehmerdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bislang gängige Praxis gewesen sei, lässt dies weder eine zwingende Schlussfolgerung darauf zu, dass die Regelung von vornherein der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen wäre, noch darauf, dass die Regelung zulässig wäre. Denn vor den einschlägigen BGH-Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) war auch bei Verbraucherdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten gängige Praxis. Gleichwohl hat der BGH die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
55Die streitgegenständliche Klausel unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle, weil sie eine Preisnebenabrede insoweit beinhaltet, als mit ihr Verwaltungsaufwand der Beklagten vergütet wird. Hierdurch weicht sie von Rechtsvorschriften ab. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden hingegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung i..d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 33 f., ebenso BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 24 f.).
56Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preisnebenabrede handelte, folgt im Rahmen der gebotenen Auslegung schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Diese gibt selbst an, dass das Bearbeitungsentgelt der Abgeltung der mit einem Förderkredit verbundenen erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen gedient habe. Auch die Bezeichnung des Entgeltes als „Bearbeitungsgebühr“, wie sie sich in Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der Anlage zum jeweiligen Darlehensvertrag – ohne Bezugnahme auf die L1 – findet, spricht nach dem Wortsinn und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten handelte. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr ausdrücklich (vgl. Ziffer 5 der AGB der O-Bank/L1) laufzeitunabhängig vereinbart, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Gebühr gerade nicht um ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens handelte, weil ein solches Entgelt grundsätzlich laufzeitabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Dies wird in Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1 bestätigt, wonach die Gebühr ausdrücklich keine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals darstellt, sondern vielmehr eine Vergütung für die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages und der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals angefallenen Kosten.
57Soweit die Beklagte meint, dass diese Regelung nur die Beratungsleistungen der Förderbank betreffe, geht diese Annahme fehl. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1, dass die als Abzug vereinnahmte Bearbeitungsgebühr „der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites“ dient [Hervorhebung nicht im Original, sondern durch die Kammer]. Hausbank ist vorliegend die Beklagte. Auch wenn danach in Ziff. 5 ausgeführt wird, dass dieser Aufwand darin bestehe, dass die O-Bank/L1 einen Abzug beim Förderkredit vornehme, so ändert dies nichts daran, dass es sich der Sache nach um Aufwendungen der Beklagten handelt, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen. Der Aufwand der Beklagten besteht darin, dass sie wegen des Aufwandes der L1 den Kreditbetrag von jener nicht vollständig ausbezahlt bekommt und insofern eine Deckungslücke in ihrer Refinanzierung hat. Um diese zu schließen, leitet die Beklagte die Kürzung seitens der L1 gleichsam an den Kunden weiter. Das bedeutet aber, dass die Gebühr in Form des Abzugs nicht etwa für die vertragliche Hauptleistung oder eine Sonderleistung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erhoben wird, sondern vielmehr allein im Interesse der Beklagten, um deren Refinanzierungslücke im Wege der Verrechnung ausgleichen zu können. Auf diese Weise bleibt es der Beklagten erspart, ihre Refinanzierungslücke durch Aufnahme eines ergänzenden, gegenüber dem L1-Kredit kostenintensiveren Kredits bei Dritt-Unternehmen zu schließen. Damit ist klar, dass die Gebühr keine echte Gegenleistung seitens der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern lediglich im alleinigen Vermögensinteresse der Beklagten zur Förderung von deren Geschäftstätigkeit und Vermeidung erhöhter Kosten erhoben und in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rnr. 53, 57).
58Auch aus den sonstigen Umständen des Falles sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten handeln würde. Bei der gebotenen Auslegung und lebensnaher Betrachtung kann man allenfalls davon ausgehen, dass mit den Bearbeitungsgebühren – neben der Schließung der o.g. Lücke in der Refinanzierung – Verwaltungsaufwand vergütet werden soll. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1, wonach der – nicht näher beschriebene – „Aufwand“ der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits abgedeckt werden soll. Allgemeiner Verwaltungsaufwand – wie z.B. die Bonitätsprüfung oder die Bewertung der angebotenen Sicherheiten – wird aber im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts erbracht, nicht im Interesse des Kunden. Gleiches gilt für die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann und für die vor Vertragsschluss liegende Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche und schließlich die Abgabe des Darlehensangebotes (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (BGH, a.a.O.). Eine solche Beratungstätigkeit ist hier weder von der Beklagten hinreichend vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Insbesondere sind die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht gesondert vergütungsfähig. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank. Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 56). Gerade um den im Zusammenhang mit der Refinanzierung anfallenden Aufwand handelt es sich aber, der ausweislich Ziff. 5 der AGB der O-Bank mit den Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll (siehe oben).
59Ferner kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um eine sonstige, rechtlich selbständige und daher vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers dergestalt handele, dass hiermit das Recht des Darlehensnehmers zur entschädigungsfreien außerplanmäßigen Tilgung in der ersten Zinsbindungsfrist vergütet werde. Denn dieses Recht ist ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages und Ziff. 3 bzw. 4 der jeweiligen Anlage mit einem zusätzlichen Abzug von 2 % gesondert vergütet worden. Vorliegend geht es aber um den ausdrücklich als Bearbeitungsgebühr bezeichneten und neben der Risikoprämie vorgenommenen Abzug von 2 %.
60Insgesamt handelt es sich damit um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, weil zusätzlich zu der gemäß § 488 BGB gesetzlich vorgesehenen Vergütung für Darlehen in Form des laufzeitabhängigen Vertragszinses eine laufzeitunabhängige Gebühr verlangt wird, die für Tätigkeiten anfällt, die die Beklagte ohnehin erbringen müsste. Dies weicht von dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).
61b) Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung + unangemessene Benachteiligung
62Die streitgegenständliche Klausel ist allerdings wirksam. Ob eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vor.
63aa)
64Die Kammer verkennt nicht, dass für eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Umstand spricht, dass die Beklagte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Zins ein Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangt, welches überdies laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Demgegenüber hat die Beklagte nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, kann daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 72 ff.), während die streitgegenständlichen Gebühren laufzeitunabhängig ausgestaltet sind.
65bb)
66Die unangemessene Benachteiligung wird – sofern man von einer wesentlichen Abweichung ausgeht – hierdurch grundsätzlich indiziert. Allerdings kann die Beklagte sich erfolgreich auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen. Dazu im Einzelnen:
67Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Krediten um Förderkredite handelt, mit denen öffentliche Interessen wahrgenommen werden. Auch der Bundesgerichtshof geht bei solchen Förderkrediten davon aus, dass sie grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu bewerten sind als normale Kredite (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az. XI ZR 258/91; BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93). Zudem ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass auch der Gesetzgeber solche Darlehensverträge, die im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden, nicht den Regelungen über Verbraucherkreditverträge unterwerfen will. Dies zeigt, dass auch nach dem Leitbild des Gesetzgebers bei öffentlich geförderten Krediten eine besondere Interessenlage besteht, die der Anwendung allgemeiner verbraucherschützender Regelungen entgegenstehen kann. Vor diesem Hintergrund entsprachen die streitgegenständlichen Förderdarlehen selbst schon nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann die Unangemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht schon allein aus der Abweichung von der Rechtsnorm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden.
68Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers spricht überdies, dass es sich vorliegend um wirtschaftlich besonders „günstige“ Darlehen handelte, die außerdem jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar waren. Ohne Mitwirkung der L1 hätte die Beklagte derart vergünstigte Kredite dem Kläger ohne Weiteres nicht gewährt. Der Kläger hat die besonders günstigen Bedingungen L1-geförderter Kredite auch gerade erstrebt. Durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat der Kläger dementsprechend im Ergebnis einen Beitrag dazu geleistet, ein besonders günstiges Darlehen zu erlangen, welches er am Markt im allgemeinen Wettbewerb in dieser Form nicht hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann von einer missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten auf Kosten des Klägers keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte zugleich auch dessen Interessen verfolgt, indem sie ihm L1-geförderte Darlehen beschafft hat.
69Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder der Kläger noch die Beklagte eine Möglichkeit hatten, die konkreten Darlehensbedingungen mitzugestalten, wenn sie die L1-Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen wollten. Vielmehr kam der Förderbank hinsichtlich der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zu. Sowohl Kläger als auch Beklagte mussten die Vorgaben seitens der L1 entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Klägers durchgesetzt hätte.
70Nicht zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung, dass Darlehen wie die streitgegenständlichen durch öffentliche Gelder gefördert werden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg insoweit Vorrang vor den individuellen Interessen der Parteien eines Kreditvertrages haben muss (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, a.a.O.).
71In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen des Klägers insoweit berücksichtigt hat, als sie ihm durch Verschaffung der L1-Fördermittel zu besonders günstigen Darlehen verholfen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter missbräuchlich einseitiger Durchsetzung eigener Interessen die Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund treten die mit der Bearbeitungsgebühr für den Kläger verbundene Nachteile – wie etwa die Verzögerung der Tilgung, der Anstieg des effektiven Jahreszinses und die Unattraktivität einer vorzeitigen Loslösung vom Vertrag – bei der Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung zurück.
72Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln.
73- B.
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
75- C.
Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
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