Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (3. Zivilkammer) - 2-03 O 96/16
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,Schmuckartikel wie nachstehend abgebildet anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen:
der Klägerin Auskunft zu erteilen
über den Umfang der Handlungen nach Ziffer I.1. und zwar unter Angabe der hierdurch jeweils erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns nach Art einer geordneten Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen,
über den Vorlieferanten, von dem sie die in Ziffer I.1. wiedergegebenen Produkte erhalten hat sowie über gewerbliche Abnehmer unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen und Lieferbelegen,
an die Klägerin € 2.636,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb der in Ziffer I.1. wiedergegebenen Produkte bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des werden gegeneinander aufgehoben.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.1 in Höhe von € 150.000,-, hinsichtlich des Tenors zu I.2 in Höhe von € 10.000,- , im Übrigen für beide Parteien in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Angebots von Modeschmuck.
Die Parteien vertreiben seit mehreren Jahren Modeschmuck.
Zu den Produkten der Klägerin gehören u.a. solche der ...-Kollektion, die Colliers, Armbänder und Ohrringe umfasst.
Die Produkte der ...-Serie weisen eine Kombination zweier alternierend aufgereihter, umlaufender Elemente auf, die jeweils durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind. Dabei ist eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt aus einem farbigen Würfel, einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Strassrondell und einem weiteren Metallplättchen. Das andere Element besteht aus einem Würfel aus geschliffenem Kristallglas. Ferner enthalten die ...-Modelle ein Verlängerungskettchen mit eingehängtem Signet der Klägerin. Auf Bl. 7 f. d.A., Anlage K7 und Anlage K22 wird Bezug genommen.
In Deutschland werden die ...-Modelle u.a. bei der zweitgrößten Juwelierkette, der Krämer Gruppe, gelistet. Auch im "Schmuck-Magazin" der Einzelhandelskette Galeria Kaufhof ist die ...-Kollektion vertreten (Anlage K9, Bl. 47 d.A.). Es werden durch Dritte zur ...-Kollektion ähnliche Produkte auch mit dem Zusatz "Stil ähnlich wie ..." angeboten.
Die Frühjahr/Sommer-Kollektion 201x der Klägerin wurde mit dem German Design Award Special 201x ausgezeichnet.
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "... COLLECTION".
Die Beklagte vertreibt unter der Firma "... Modeschmuck" über ihren Online-Shop unter www.....de Schmuckstücke. Sie bietet Colliers und Armreife unter den Linien "a" und "b" an (Anlage K17, Bl. 83 ff. d.A.). Die Artikel bestehen jeweils aus zwei Elementen, die durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind. Dabei ist eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt aus einem farbigen Würfel, einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Strassrondell und das andere Element besteht aus einem Würfel. Bei der Linie "a" (Bl. 4 d.A. oben, Bl. Anlage K17, Bl. 85 d.A.) im Vergleich zur Linie "b" werden zwischen den einzelnen Elementen jeweils im Wechsel Glaszylinder und - etwas dicker und kürzer - silberne bzw. goldene Zylinder verwendet. Die Schmuckstücke weisen Verlängerungskettchen mit eingehängtem Signet der Beklagten auf. Auf Bl. 2 ff. d.A. und Bl. 171 f. d.A. wird verwiesen.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2016 abmahnen und unter Fristsetzung bis zum 19.01.2016 auf Unterlassung, Auskunft, Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht und Kostenerstattung in Anspruch nehmen (Anlage K20, Bl. 90 d.A.). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 27.01.2016 zurück (Anlage K21, Bl. 103 d.A.).
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die folgenden Klage-Gestaltungen (Bl. 185 d.A.):
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Halskette bunt, Bl. 7 d.A.: k(i),
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Armreif bunt, Bl. 7 d.A.: k(ii),
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Halskette rot/grau, Bl. 7 d.A.: k(iii),
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Halskette matt-bunt, Bl. 8 d.A.: k(iv),
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Halskette ocker/grau/schwarz, Bl. 8 d.A.: k(v),
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Halsketten Anlage K 22 (Bl. 193 d.A.):
S. 1: k(vi) - (ix),
S. 2: k(x) - (xii),
S. 3: k(xiii) - (xvi) (jeweils von oben nach unten);
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Armreife Anlage K 22 (Bl. 193 d.A.):
S. 1: k(viiiA), k(ixA)
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Sie wendet sich hiermit gegen die folgenden Modelle der Beklagten aus der Klageschrift (Bl. 2 ff. d.A.):
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Halskette bunt, Bl. 2 d.A.: b(i),
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Armreif bunt, Bl. 2 d.A.: b(ii),
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Halskette rot/grau, Bl. 3 d.A.: b(iii),
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Halskette rot/orange/silber/grau, Bl. 3 d.A.: b(iv),
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Halskette 585 bunt, Bl. 4 d.A.: b(v),
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Halskette matt-bunt, Bl. 4 d.A.: b(vi).
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Die Klägerin behauptet, sie biete die ...-Kollektion grundsätzlich seit dem Jahr 1999 und praktisch unverändert seit dem Jahr 2005 an. Sie habe von den drei Hauptmodellen im Jahr 2015 international über 120.000 Stück verkauft, davon über 50.000 Colliers, mehr als 40.000 Armbänder und rund 33.000 Ohrringe. Mit der ...-Serie erziele sie rund ... ihres Jahresumsatzes.
Die Kombination der Gestaltungsmerkmale der ...-Serie sei 1999 und 2005 einzigartig gewesen und sei dies noch heute. Ähnliche Produkte von Wettbewerbern seien Nachahmungen der Modelle der Klägerin.
Die Klage-Gestaltungen seien zu den folgenden Zeitpunkten geschaffen worden (Anlage K22, Bl. 193 d.A.):
k(i) - k(iii)
Juni 2012
k (iv)
Januar 2014
k(v)
2005
k(vi)
Juni 2005
k(vii)
Juni 2005
k(viii)
Januar 2006
k(viiiA)
Januar 2006
k(ix)
Juni 2006
k(ixA)
Juni 2006
k(x)
Juni 2007
k(xi)
Juni 2008
k(xii)
Juni 2008
k(xiii)
Januar 2009
k(xiv)
Januar 2009
k(xv)
Januar 2009
k(xvi)
Juni 2009
Ihr Schmuck sei regelmäßig in Lifestyle- und Modezeitschriften vertreten (Anlage K2a, Bl. 29 d.A.). Die Produkte der ...-Serie würden in über 2.000 Fachhandelsgeschäften in 25 Ländern geführt. Die Y biete Produkte ihrer Kollektion seit Jahren auf Flügen an und bewerbe sie in entsprechenden Broschüren. Die Kollektion werde als "Design-Klassiker" bezeichnet. Auch andere Fluggesellschaften böten die Produkte an. Die Klägerin betreibe erheblichen Werbeaufwand.
Die Klägerin sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den Ketten der ...-Kollektion. Schöpferin sei die Geschäftsführerin der Klägerin, die mit Geschäftsführerdienstvertrag vom 16.12.2013 der Klägerin alle Rechte eingeräumt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Produkte der ...-Serie seien urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Produkte der Beklagten seien Nachahmungen oder jedenfalls unfreie Bearbeitungen. Ferner stehe ihr ein Anspruch aus ergänzendem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG n.F. zu.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Einräumung der Prozessführungsbefugnis für den Unterlassungsanspruch sowie die Abtretung der weiteren Ansprüche durch ihre Geschäftsführerin (Anlage K26, Bl. 213 d.A.).
Die Klägerin macht ihre Rechte in folgender Reihenfolge geltend:
Modell b(i): Gestaltung k(i); hilfsweise k(ix), k(xv), k(xvi);
Modell b(ii): Gestaltung k(ii); hilfsweise k(ixA), k(viiiA);
Modell b(iii): Gestaltung k(iii); hilfsweise k(viii);
Modell b(iv): Gestaltung k(iii); hilfsweise k(viii);
Modell b(v): Gestaltung k(i); hilfsweise k(ix), k(xv), k(xvi);
Modell b(vi): Gestaltung k(iv); hilfsweise k(ix).
Die Klägerin macht vorrangig Ansprüche gestützt auf ihre angeblichen Urheberrechte und hilfsweise aus UWG geltend.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 26.04.2016 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Schmuckartikel wie nachstehend abgebildet anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen:
über den Umfang der Handlungen nach Ziffer I. 1. und zwar unter Angabe der hierdurch jeweils erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns nach Art einer geordneten Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen,
der Klägerin Auskunft zu erteilen
über den Vorlieferanten, von dem sie die in Ziffer I. 1. wiedergegebenen Produkte erhalten hat sowie über gewerbliche Abnehmer unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungen und Lieferbelegen,
an die Klägerin € 2.636,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb der in Ziffer I. 1. wiedergegebenen Produkte bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Elemente der klägerischen Gestaltungen seien bereits vorbekannt. Die Klägerin verwende lediglich einzelne Elemente von verschiedenen Herstellern, auf die auch andere zur Gestaltung von Schmuck zurückgreifen könnten. Der Markt sei seit Jahren voll von ähnlichen Modellen. Es habe lange vor dem frühesten von der Klägerin behaupteten Prioritätszeitpunkt im Januar 2006 Ketten mit Strassrondellen und Würfeln und Plättchen gegeben. Die Beklagte verweist insoweit insbesondere auf die Anlagen B2 und B3 (Bl. 222-229 d.A.). Die Beklagte biete Regenbogenketten bereits seit dem Jahr 1999 an. Sie habe verschiedene Gestaltungen ähnlich den hier streitgegenständlichen jedenfalls seit dem Jahre 2003 vertrieben, auf Anlagenkonvolut B5 (Bl. 246 ff. d.A.) wird Bezug genommen.Die Beklagte ist der Auffassung, dass den klägerischen Werken kein urheberechtlicher Schutz zukomme. Es handele sich um einfache, aufgereihte Ketten. Die Technik sei seit vielen Jahren bekannt. Die Klägerin habe den Stil der Aufreihung selbst übernommen. Die Klägerin könne auch nicht für die Idee der konkreten Aufreihung Schutz beanspruchen.Es handele sich um Modeschmuck, der jeweils der Mode entsprechend angepasst werde. Insbesondere die Farbzusammenstellung werde regelmäßig geändert.Die Modelle der Beklagten seien denen der Klägerin nicht ähnlich. Der Gesamteindruck weiche erheblich voneinander ab. Eine Nachahmung nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG sei nicht gegeben.Die Prozessstandsschaftserklärung der Geschäftsführerin der Klägerin erfasse wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht. Die Anlage K26 sei zudem für die Klägerin nicht von der Geschäftsführerin unterschrieben worden und deshalb unwirksam.Das Gericht hat die vorgelegten Schmuckstücke nach Anlagen K7 und K19 in Augenschein genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.07.2017 (Bl. 461 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 (Bl. 470 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist - auch mit Blick auf die zuletzt gestellten Anträge - zulässig. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.08.2016 konkrete Gestaltungen in bestimmter Reihenfolge zum Gegenstand der Klage gemacht hat, sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Eine dadurch ggf. erfolgte Klageänderung erachtet die Kammer jedenfalls als sachdienlich gemäß § 263 ZPO.
Das für den Antrag zu II. erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.
Die Klage ist - bis auf einen Teil der Zinsforderung - begründet, allerdings nur gestützt auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.
Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Unterlassung des Vertriebs der Beklagtengestaltung b(i) nicht gestützt auf die Klagegestaltung k(i) oder die hilfsweise geltend gemachten weiteren Klagegestaltungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes ihr angeblich eingeräumter urheberrechtlicher Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen.
Insoweit kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass ihre Geschäftsführerin der Klägerin die hierfür erforderlichen Rechte eingeräumt hat.
Die Klagegestaltung k(i) ist entgegen der Auffassung der Beklagten schutzfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Den klägerischen Gestaltungen kommt daher Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu.
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Die Klägerin macht vorliegend konkrete Gestaltungen zum Gegenstand ihrer Ansprüche. Sie beruft sich insoweit allerdings auch darauf, dass diesen Gestaltungen eine bestimmte Konzeption zu Grunde liege, die die Beklagte übernommen habe.
Im Hinblick auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der hier streitgegenständlichen Klagegestaltungen ist zu berücksichtigen, dass die bloße Idee für ein Werk grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch für die Idee einer bestimmten Gestaltung (BGH GRUR 1962, 51 - Zahlenlotto; BGH GRUR 1979, 119, 120 - Modeschmuck; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 37; vgl. auch Oechsler, GRUR 2009, 1101). Ein Schutz kann aber entstehen, wenn die Idee eine konkrete Gestalt angenommen hat, beispielsweise in Form eines bestimmten Modeschmucks (Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 37; vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 02.05.2002 - 3 U 10/01, ZUM 2002, 647 Rn. 95 - juris - Brown Girl II).
Dem Modeschmuck der Klägerin kann hier nicht die Schutzfähigkeit abgesprochen werden, weil es sich lediglich um eine bestimmte Idee handelt. Denn die Klägerin macht ausdrücklich konkrete Gestaltungen zum Gegenstand ihrer Klage. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass ein eventueller Schutz entsprechend nur auf Grundlage der konkreten Gestaltungen und nicht aufgrund der (angeblichen) Gestaltungsidee der Klägerin zu bewerten ist.
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An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug). Bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die die Gewährung von Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 - Geburtstagszug m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen können auch Schmuckstücke urheberrechtlich schutzfähig sein (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2006, 43 - Panther; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 101; BeckOK/Ahlberg, UrhG, 17. Ed. 2017, § 2 Rn. 29; Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 2 Rn. 181). Allerdings sind die meisten Modeschöpfungen, dazu gehört auch Schmuck, nicht urheberrechtlich geschützt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 101).
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Im Prozess obliegt es dem Anspruchsteller, die anspruchsbegründenden Tatsachen konkret vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich der Urheberrechtsschutz ergibt. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn. 142, 147 m.w.N.). Verteidigt sich der Anspruchsgegner mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, obliegt es ihm, die Gestaltung des Vorbekannten darzulegen und zu beweisen. Dazu muss er im Einzelnen darlegen, welche Gestaltungsformen er als vorbekannt ansieht und warum (BGH GRUR 1972, 38, 40 - Vasenleuchter; Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 2 Rn. 148 m.w.N.).
Bestehen zwischen zwei Werken weitgehende Übereinstimmungen, spricht der Anscheinsbeweis gegen eine Doppelschöpfung und dafür, dass bei der Gestaltung des späteren Werks das frühere zumindest unbewusst Modell gestanden hat (BGH GRUR 1972, 38, 40 - Vasenleuchter; Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 2 Rn. 148).
Die Klägerin macht vorliegend zunächst Rechte vorrangig aus der konkreten Gestaltung des Modells k(i) geltend. Nach ihrem eigenen Vortrag hat ihre Geschäftsführerin diese Gestaltung im Jahr 2012 geschaffen. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, dass sie ihre Ketten - auch die sechs angegriffenen Modelle - "seit vielen Jahren" anbiete (Bl. 168 d.A.). Auf letzteres kam es - jedenfalls im Zusammenhang mit dem begehrten urheberrechtlichen Schutz - aber nicht an.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt der Klagegestaltung k(i) Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu. Die Klagegestaltung k(i) zeichnet sich durch eine durchgehende Anordnung verschiedener Elemente zu einer Kette aus, wobei die Auswahl der jeweiligen Elemente insgesamt einen aufeinander abgestimmten Eindruck hervorruft. Es zeigen sich die Farben des Regenbogens, wobei auch die Strasssteine zwischen den Metallplättchen - teilweise - auf die farbigen Würfel abgestimmt sind. Auch die Glaszylinder zeigen alternierende Farben, die auf die jeweils umliegenden Elemente abgestimmt sind. So findet sich beispielsweise neben dem grünen Kristallwürfel ein grüner Glaszylinder. Auch die Kristallwürfel sind jeweils farblich abgestimmt auf die umliegenden Elemente.
Diese Gestaltung ist technisch nicht vorgegeben. Technisch vorgegeben ist bei einer Kette der umlaufende Charakter, der bei Ketten wie der Klagegestaltung k(i) eine Aneinanderreihung von Elementen, ggf. mittels Platzhaltern wie der Glaszylinder, bedingt. Die konkrete Anordnung jedoch ist hierdurch nicht vorgegeben. Die oben dargestellten Elemente sind nach Auffassung der Kammer Zeichen eines genutzten Gestaltungsspielraumes, in dem der schöpferische Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gestaltung bereits vorbekannt war. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat sich insoweit zunächst pauschal darauf berufen, dass das Zusammenstecken von Modeschmuck vorbekannt sei. Weiter hat sie sich auf Anlagen B2 und B3 (Bl. 222 ff. d.A.) berufen. Diesen ist jedoch keine Gestaltung zu entnehmen, die der Klagegestaltung k(i) auch nur ähnlich wäre. In der Anlage B3 ist zu erkennen, dass verschiedene Elemente mit Platzhaltern (möglicherweise aus Metall) auf einer Kette aufgereiht sind, wobei jeweils - soweit dies erkennbar ist - eine Kombination aus einem Würfel und Metallplättchen enthalten sind. Auch die weitere Gestaltung auf S. 2 der Anlage B3 (Bl. 228 d.A.) ist der Klagegestaltung k(i) nicht ähnlich. Gleiches gilt für die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 überreichten Abbildungen von Gestaltungen (Anlage 1 zum Protokoll vom 15.12.2016, Bl. 238 d.A.). Die Kammer hat auch die weiteren von der Beklagten in Anlagen B6-B11 (Bl. 246 ff. d.A.) vorgelegten Gestaltungen berücksichtigt, wobei die Beklagte insoweit nicht hinreichend konkret vorgetragen hat, welche der Vielzahl der darin enthaltenen Gestaltungen sie speziell als vorbekannte Entgegenhaltung verstanden wissen wollte. Die Entgegenhaltungen der Beklagten belegen im Übrigen den umfangreichen Gestaltungsspielraum bei der Aneinanderreihung von Elementen auf Ketten.
Die Beklagte hat mit ihrer Gestaltung b(i) jedoch nicht in dieses Recht eingegriffen.
Insoweit ist zunächst der Schutzumfang des klägerischen Werks zu bestimmen.
Je individueller ein Werk ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang. Ein großer Schutzumfang hat zur Folge, dass das Werk nicht nur in seiner konkreten Form gegen identische Nutzungen geschützt ist, sondern dass auch Abweichungen und nahezu identische Nutzungen in seinen Schutzbereich fallen. In diesem Fall kann eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegen, wenn das Werk selbst in erheblichem Umfang individuelle Züge aufweist, so dass dahinter die Züge des benutzten Werks verblassen. Auf der anderen Seite folgt aber aus einem geringen Maß an Individualität auch ein entsprechend enger Schutzumfang (BGH GRUR 1993, 34, 35 - Bedienungsanweisung; Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 34). Der Urheber genießt nämlich nur Schutz in Bezug auf die individuellen, durch ihn selbst geprägten Werkelemente. Ein einfaches Werk ist daher häufig nur gegen eine unmittelbare Übernahme, die Kopie, geschützt. Verändert ein anderer Urheber die Parameter des Werkes, so liegt ein neues Werk vor, das nicht in den Schutzbereich des vorbestehenden Werkes eingreift. Der Schutzumfang bei einfacheren Werken der angewandten Kunst, die an der unteren Schutzgrenze liegen, ist als verhältnismäßig gering anzusehen. Es muss eine unmittelbare Übernahme der gestalterischen Prinzipien des älteren Werkes vorliegen, damit ein Eingriff in das Urheberrecht an diesem Werk gegeben ist. Es reicht nicht aus, dass eine ästhetische Gestaltung an eine andere lediglich erinnert (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 36).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage, ob eine Bearbeitung nach §§ 23, 24 UrhG vorliegt. Zur Prüfung, ob eine freie Benutzung oder eine abhängige Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im neuen Werk eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 803 - Lernspiele; BGH GRUR 2014, 65 Rn. 38). Bei einem geringen Maß an Eigentümlichkeit hingegen ergibt sich nur ein entsprechend enger Schutzbereich für das betreffende Werk. Demnach können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der eigenschöpferischen Gestaltung bewirken, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.07.2011 - 11 U 67/09; OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199, 1202 - Kicker-Stecktabelle; BeckOK-UrhG/Ahlberg, a.a.O., § 24 Rn. 6; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 24 Rn. 10; Fromm/Nordemann, a.a.O., §§ 23/24 Rn. 15). Handelt es sich um ein Werk der sogenannten "kleinen Münze", soll in der Regel eine freie Benutzung vorliegen, da ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk besonderer Eigenprägung (BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen; BGH GRUR 1991, 531 - Brown Girl I; BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe; BeckOK-UrhG/Ahlberg, a.a.O., § 24 Rn. 6). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass allein der Stil oder die Technik, in denen ein bestimmtes Werk geschaffen wurde, für sich genommen nicht schutzfähig sind (BGH GRUR 1970, 250, 251 - Hummel III; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 24 Rn. 4).
Der Schutzumfang der Klagegestaltung ist als eng anzusehen. Die Gestaltung ist als eine solche der "kleinen Münze" zwar geschützt, jedoch nur mit sehr engem Schutzumfang. Denn die reine Technik der Aufreihung von Elementen allein ist nicht schutzfähig. Auch die Aufreihung mittels Platzhaltern in Form von Glaszylindern ist nicht schutzfähig. Ebenso wenig ist die am Verschluss befestigte kleine Kette mit angehängtem Signet schutzfähig, da diese Gestaltung aus dem Formenschatz - was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist - vorbekannt ist. Auch allein die Wahl eines Farbverlaufs, der z.B. an einen Regenbogen erinnert, oder auch die Wahl der Farben rot und schwarz im Wechsel sind für sich nicht schutzfähig. Eigentümlich an der Klagegestaltung ist daher lediglich die konkrete Anordnung der Einzelelemente mit der konkreten farblichen Gestaltung.
Auf dieser Grundlage stellt die Gestaltung b(i) keine Verletzung der Klagegestaltung k(i) dar.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Gestaltung b(i) Elemente der Klagegestaltung k(i) teilweise übernimmt. Auch die Gestaltung b(i) reiht zwei verschiedene Elemente durch Platzhalter getrennt wiederholt aneinander und variiert deren farbliche Gestaltung erinnernd an einen Regenbogen. Dabei verwendet auch die Gestaltung b(i) farbige Würfel, eckige Strasssrondelle, Metallplättchen, durchsichtige Würfel und Glaszylinder.
Dennoch finden sich eine Vielzahl von Abweichungen, die den hier engen Schutzumfang - auch unter Berücksichtigung des wiederum eher weiteren Maßstabes des § 24 UrhG - verlassen.
So sind bei der Beklagtengestaltung b(i) die Glaszylinder alle einfarbig in silber gehalten, während diese bei der Klagegestaltung k(i) auf die Farben der Würfel angepasst sind. Die einzeln angeordneten Würfel sind deutlich kleiner und sind sämtlich durchsichtig, während die Kristallwürfel bei der Klagegestaltung k(i) fast so groß sind wie die farbigen Würfel und zudem teilweise eine spiegelnde Oberfläche aufweisen. Die Strassrondelle sind bei der Beklagtengestaltung b(i) vollständig farblos, während sie bei der Klagegestaltung k(i) überwiegend farbig und in Abstimmung auf die jeweiligen farbigen Würfel gestaltet sind. Die Strassrondelle sind nicht von zwei silbernen bzw. goldenen Metallplättchen eingerahmt, sondern es befindet sich jeweils zum Abschluss des Elements nur ein Metallplättchen. Die Gestaltung b(i) weist mehr sich wiederholende Elemente auf. Der Anhänger mit dem Signet weist zusätzlich einen kleinen farbigen Glaswürfel auf.
Die Beklagtengestaltung b(i) stellt auch mit Blick auf die hilfsweise geltend gemachte Klagegestaltung k(ix) (Anlage K22, Bl. 193 unten links d.A.) keine Verletzung dar. Denn auch insoweit weist die Beklagtengestaltung b(i) unter Berücksichtigung des schutzfähigen Gehalts der Klagegestaltung k(ix), der ähnlich zur Klagegestaltung k(i) zu sehen ist, einen abweichenden Gesamteindruck auf. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Zu den dort dargestellten kommen hier Abweichungen bei der farblichen Gestaltung.
Gleiches gilt für die ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Klagegestaltungen k(xv) und k(xvi) (Anlage K22, Bl. 195 d.A. unten).
Die Klägerin kann auch hinsichtlich der Beklagtengestaltung b(ii) gestützt auf Ansprüche aus dem UrhG nicht Unterlassung verlangen. Denn es liegt keine Rechtsverletzung vor.
Die Klagegestaltungen k(ii), k(ixA) und k(viiiA) weisen jeweils einen engen Schutzumfang auf und sind lediglich als "kleine Münze" schutzfähig (vgl. oben). Die Klagegestaltung k(ii) weist dabei - mit Ausnahme der Größe und der Farbgebung - die gleichen Eigenschaften auf wie die Klagegestaltung k(i).
Die Beklagtengestaltung b(ii) fällt nicht in den Schutzumfang, da die Abweichungen bei den schutzfähigen Elementen insgesamt den Schutzbereich verlassen (siehe oben).
Gleiches gilt für die hilfsweise geltend gemachten Klagegestaltungen k(ixA) und k(viiiA) (Anlage K22, Bl. 193 d.A.).
Ebenso liegt eine Verletzung der Klagegestaltungen k(iii) (Bl. 7 d.A.) und (hilfsweise geltend gemacht) k(viii) (Anlage K22, Bl. 193 d.A.) durch die Beklagtengestaltung b(iii) nicht vor (siehe oben).
Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen der Beklagtengestaltung b(v) und k(i) sowie den hilfsweise geltend gemachten Klagegestaltung k(ix), k(xv) und k(xvi) (Anlage K22, Bl. 193, 195 d.A.) sowie das Verhältnis der Beklagtengestaltung b(vi) zur Klagegestaltung k(iv) (Bl. 8 d.A.) und (hilfsweise) k(ix) (Anlage K22, Bl. 193 d.A.).
Die Klage hat aber aufgrund des hilfsweise geltend gemachten ergänzenden Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 3 lit a) UWG Erfolg, da insoweit der Schutzumfang anders zu beurteilen ist als im Rahmen der urheberrechtlichen Ansprüche.
Die Klägerin kann von der Beklagten - gestützt auf Ansprüche nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG - die begehrte Unterlassung im Hinblick auf die Klagegestaltung k(i) verlangen. Denn die Klagegestaltung k(i) weist wettbewerbliche Eigenart auf. Die Beklagtengestaltung b(i) stellt sich als unlautere Nachahmung dar.
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Modeschmuck in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).
Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Geschäftsführerin der Klägerin die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Hierauf kam es im Ergebnis allerdings nicht an. Es ist durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere Werbeangebote, zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargetan und im Übrigen teils unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Ketten angeboten und vertrieben hat. Hieraus folgt, dass die Klägerin die sich hieraus ergebenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche selbst geltend machen kann.
Ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG kann bestehen, wenn ein Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall.
Ein Erzeugnis weist wettbewerbliche Eigenart auf, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH NJW-RR 2010, 339 Rn. 23 - LIKEaBike m.w.N.). Die Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die zwar durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind. Der Feststellung einer Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses bedarf es nicht (BGH GRUR 2005, 600 Rn. 30 m.w.N. - Handtuchklemmen).
Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen. Soweit es die wettbewerbliche Eigenart des Produkts betrifft, wird häufig dessen Vorlage ausreichen (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 443; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 Rn. 3.78). Hat der Anspruchsteller insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart, u.a. vorbekannte Gestaltungen bei Modeerzeugnissen, hindern oder deren Schwächung oder Wegfall begründen (BGH GRUR 1998, 477, 479 - Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2014, 210, 212; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441, 443; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.78).
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Bezüglich der geforderten unlauteren Umstände besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (vgl. z.B. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 16 - Sandmalkasten; BGH NJW-RR 2010, 339 Rn. 21 - LIKEaBIKE, juris, Rn. 21). Gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung unterlässt ("vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft", vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 12 - Knoblauchwürste m.w.N.). Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.44 m.w.N.).
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung setzt ferner grundsätzlich voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Ist dem Verkehr nicht bekannt, dass es ein Original gibt, scheidet eine Herkunftstäuschung in aller Regel schon begrifflich aus. Genügend ist allerdings eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr einer Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 339 Rn. 23 - LIKEaBike m.w.N.).
Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Produkts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den angesprochenen Verkehrskreisen abzustellen. Der Verkehr muss das nachgeahmte Erzeugnis nicht namentlich einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. Es reicht, wenn auf Grund der Verkehrsbekanntheit die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung besteht (BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I m.w.N.). Dafür genügt die Vorstellung des Verkehrs, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Rn. 32, 34 - Gartenliege).
Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale muss der Kläger konkret vortragen. Diese Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 58, 64 - Segmentstruktur m.w.N.). Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss schließlich der Grad der Nachahmung festgestellt werden. So sind bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 58, 64 - Segmentstruktur; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 36 - Gartenliege; BGH GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.69).
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Auch der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses, nicht auf die dahinter stehende abstrakte Idee (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3/30 m.w.N.), was auch Modeschmuck umfassen kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 4 Rn. 3.23). Die Übernahme einer bloßen Gestaltungsidee in einem Konkurrenzerzeugnis ist auch dann nicht unlauter, wenn das Originalerzeugnis eine hohe Verkehrsbekanntheit besitzt und der Verkehr es ohne weiteres einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.23). Wird ein Erzeugnis lediglich durch bestimmte Stilelemente geprägt, scheidet ein Nachahmungsschutz grundsätzlich aus. Anders verhält es sich, wenn das Erzeugnis einen "individuellen Überschuss" gegenüber nur stilistischen Merkmalen aufweist (BGH GRUR 1986, 673, 675 - Beschlagprogramm), etwa bekannte Gestaltungsmittel neu kombiniert (BGH GRUR 2006, 79 Rn. 26 - Jeans I).
Dem Hersteller des angegriffenen Produkts muss im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt gewesen sein. Das Tatbestandsmerkmal der Nachahmung setzt begrifflich voraus, dass der Hersteller der Nachahmung in Kenntnis vom Original handelte, ihm also das Original unmittelbar oder mittelbar vorlag. Sonst liegt gar keine Nachahmung, sondern eine selbständige Schöpfung vor. Aus diesem Grunde ist auch eine fahrlässige Unkenntnis vom Original unerheblich (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.34, 3.68). Ist streitig, ob der Nachahmer die erforderliche Kenntnis vom Original hatte, so greift die widerlegliche Vermutung der Kenntnis ein, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (BGH GRUR 1998, 477, 480 - Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 169; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.78). Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.78 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht der klägerische Anspruch nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG.
aa. Die Kammer hat über die zwischen den Parteien streitige Behauptung der Klägerin, sie habe die streitgegenständlichen Klagegestaltungen zu den von ihr vorgetragenen Zeitpunkten entwickelt und in Verkehr gebracht, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer der Beweis dafür erbracht, dass die Klagegestaltungen ab dem Jahre 2005 wie in Anlage K31 (Bl. 426 ff. d.A.) dargestellt, in Verkehr gebracht wurden. Die Zeugin ... hat die dort angegebenen Daten glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Insoweit hat die Zeugin Unsicherheiten von sich aus offenbart und insgesamt eine tiefe Kenntnis von der Produktpalette der Klägerin gezeigt. Auch auf die Vorhalte der Beklagten, die auch Blindtests enthielten, bei denen die Zeugin für einzelne Produkte sagen sollte, wann diese in Verkehr gebracht wurden, hat die Zeugin jeweils richtige und nachvollziehbare Angaben gemacht.
Die Zeugin war auch glaubwürdig. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugin als Mitarbeiterin der Klägerin in deren Lager stand. Eine Begünstigungstendenz insoweit oder eine Belastungstendenz im Hinblick auf die Beklagte konnte die Kammer nicht erkennen. Vielmehr hat die Zeugin offen auch auf Vorhalte reagiert und ihre Antworten jeweils nachvollziehbar begründet.
bb. Die wettbewerbliche Eigenart der Klagegestaltungen ergibt sich aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente. Hierbei hat die Klägerin dargelegt, dass bei ihren Gestaltungen eine bestimmte Abfolge von zusammengefassten Einzelelementen sich stets wiederholt und so einen eigenen, sich von anderen Gestaltungen abhebenden Eindruck vermittelt. Die wettbewerbliche Eigenart der Klagegestaltung k(i) ergibt sich aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente, namentlich die Kombination zweier alternierend aufgereihter, umlaufender Elemente, die jeweils durch dünne Zylinder aus Glas abgesetzt sind, wobei eines der beiden Elemente jeweils zusammengesetzt ist aus einem farbigen Würfel, einem quadratischen silber- oder goldfarbenen Metallplättchen, einem quadratischen Strassrondell und einem weiteren Metallplättchen, das andere Element besteht aus einem Würfel aus geschliffenem Kristallglas. Diese Kombination begründet in der konkreten Gestaltung die wettbewerbliche Eigenart.
Der Schutzumfang der Klagegestaltungen ist auch im Hinblick auf die wettbewerbliche Eigenart grundsätzlich als eng anzusehen. Anders als bei der urheberrechtlichen Bewertung kommt es jedoch im Lauterkeitsrecht auf diejenigen Gestaltungsmerkmale an, die eine wettbewerbliche Eigenart und damit den Hinweis auf die Herkunft des Produkts begründen, wobei in diesem Zusammenhang - anders als im Urheberrecht - auch die Verkehrsbekanntheit eine Rolle spielt. Dieser Schutzumfang ist vorliegend als weiter anzusehen als bei der durch den individuellen, schöpferischen Charakter geprägten urheberrechtlichen Schutzlehre.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass es der Klägerin obliege, den gesamten vorbekannten Formenschatz darzulegen, um die wettbewerbliche Eigenart zu belegen, folgt die Kammer dem nicht. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der Beklagten (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.78 m.w.N.).
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Diesbezüglich sind auch die von der Beklagten mit den Anlagen B5-B9 dargelegten Gestaltungen nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der wettbewerblichen Eigenart der Klagegestaltungen zu begründen. Hierbei hat die Kammer - für die Beklagte günstig - ihren Vortrag zu den von ihr hergestellten Ketten in Anlagenkonvolut B5 (Bl. 246 ff. d.A.) als wahr unterstellt, so dass es auf eine Beweisaufnahme insoweit nicht mehr ankam. Die Klägerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Beklagten auch oblegen hätte, darzutun, in welchem Umfang die Beklagte ihre Gestaltungen, die teilweise denen der Klägerin ähneln (z.B. Anlage B5 zum Jahr 2003, Bl. 250 d.A., rechts oben, zum Jahr 2004, Bl. 251 d.A., rechts unten, zum Jahr 2006, Bl. 253 d.A., jeweils rechts) angeboten und vertrieben hat. In den weiteren Anlagen, die Produkte anderer Anbieter betreffen, finden sich zwar Gestaltungen, die teils denen der Klägerin nahe kommen, aber unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze dennoch einen deutlich abweichenden Gesamteindruck hervorrufen, beispielsweise Anlage B7 ("Creative Beads"), S. 8, Artikelnummer 1111-0399 (Bl. 302 d.A.) und Anlage B8, S. 15 die Ketten mit den Artikelnummern 2113-03-01 und 2113-03-11 (Bl. 341 d.A.).
In Bezug auf die Gestaltungen der Beklagten hat die Klägerin eingewandt, dass die Beklagte zwar seit 1999 Ketten anbiete, aber erst 2004 ihre erste Kollektion entworfen und auch ansonsten eine nur unerhebliche Marktpräsenz gehabt habe (Bl. 416 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten und hat dementsprechend nicht hinreichend darlegen können, dass ihre Gestaltungen der wettbewerblichen Eigenart der Klagegestaltungen auch aufgrund des Umfangs der eigenen Markttätigkeit mit diesen Produkten entgegenstehen.
cc. Die Klagegestaltungen, auch die von der Klägerin zunächst geltend gemachte k(i), haben zur Überzeugung der Kammer auch hinreichende Verkehrsbekanntheit erlangt. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Klagegestaltungen in großem Umfang und erfolgreich vertrieben und beworben hat. Unstreitig werden die Modelle der Klägerin in der Juwelier-Kette ... und der ...-Kette angeboten. Ferner wurde die Kollektion der Klägerin mit einem Designpreis ausgezeichnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass nun auch die Juwelier-Kette ... ihre Produkte im Angebot hat, was die Beklagte nicht abgestritten hat. Im Übrigen stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die von der Klägerin vorgelegten Werbungsunterlagen, die für den Nachweis einer entsprechenden Marktpräsenz hinreichend sind. Aus diesen ergibt sich insbesondere auch, dass andere Anbieter ihre Produkte als "Stil ähnlich ..." bezeichnen.
dd. Die Beklagte hat mit ihren Gestaltungen die Gestaltung der Klägerin in unlauterer Art und Weise nachgeahmt.
Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale bestimmen auch den Schutzumfang der geltend gemachten Gestaltung. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss schließlich der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Die Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass alle Gestaltungsmerkmale des Produkts eines Mitbewerbers übernommen werden. Erforderlich ist aber, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 58, 64 - Segmentstruktur m.w.N.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.43). So sind bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 58, 64 - Segmentstruktur; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 36 - Gartenliege; BGH GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.69).
Wie oben dargestellt, kommt den Klagegestaltungen wettbewerbliche Eigenart aufgrund der konkreten Aneinanderreihung von Elementen in Gruppen in sich wiederholender Form zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Überzeugung der Kammer dargelegt hat, dass die Klagegestaltung k(i) in großem Umfang und erfolgreich vertrieben und beworben worden ist (siehe oben). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin dargelegt und bewiesen hat, dass andere Anbieter von ähnlichen Produkten wie den Klagegestaltungen diese als "ähnlich ..." bezeichnen.
Bei der Beklagtengestaltung b(i) handelt es sich um eine (nachschaffende) Nachahmung der Klagegestaltung k(i), da sie Elemente der Klagegestaltung k(i) übernimmt, diese aber abwandelt. Dabei weist die b(i) insbesondere nicht zwei Metallplättchen am Strassrondel auf, sondern nur eines. Die Würfel aus geschliffenem Kristallglas sind kleiner, die Glaszylinder sind nicht wie bei der Klagegestaltung k(i) in der Farbe alternierend.
Auch unter Zugrundelegung eines insoweit wegen einer lediglich nachschaffenden Nachahmung reduzierten Maßstabes (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.69) liegt aber eine unlautere Nachahmung im Sinne einer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor. Denn der angesprochene Verkehr nimmt aufgrund der ansonsten übernommenen Elemente nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls an, dass auch die Beklagtengestaltung aus dem Hause der Klägerin stammt bzw. Verbindungen zwischen den Parteien bestehen. Denn die Abweichungen der Beklagtengestaltung von der Klagegestaltung führen im Ergebnis nicht dazu, dass ein hinreichend abweichender Gesamteindruck entsteht. Soweit die Beklagtengestaltungen statt der Kombination zweier Metallplättchen mit einem Strassrondell jeweils lediglich ein Metallplättchen mit dem Strassrondell verbinden, fällt dies bereits aus dem Grunde dem Durchschnittsbetrachter nicht unmittelbar ins Auge, dass das Strassrondell jeweils links und rechts eingefasst ist. Mit Blick auf die Verletzungsform b(v) ("... bunt") fällt auch nicht ins Gewicht, dass das Metallplättchen auf der anderen Seite des farbigen Würfels angebracht ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei der Verletzungsform b(v) die Abstände zwischen den einzelnen Elementen jeweils alternieren. Auch insoweit liegt aufgrund der übrigen übernommenen Elemente in ihrer Gesamtheit und dem hierdurch entstehenden Gesamteindruck aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine Herkunft aus dem Hause der Klägerin nahe.
Die Kammer hat bei der Beurteilung auch berücksichtigt, dass die Beklagte ihre Produkte mit ihrem eigenen Kennzeichen "..." kennzeichnet. Auch hierdurch wird der jedoch gebotene Abstand aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht gewahrt.
Der Beklagten war eine abweichende Produktgestaltung vorliegend auch zumutbar (vgl. insoweit Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.47a m.w.N.). Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, dass der Gestaltungsspielraum bei Modeschmuck sehr groß ist, was auch die von der Beklagten in Anlage B5 vorgelegten sehr unterschiedlichen Produktgestaltungen belegen.
Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Abtretungs- und Prozessstandschaftserklärung gemäß Anlage K26 nicht auch die Gestattung der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche umfasse, kam es hierauf im Ergebnis nicht an. Denn der Anspruch auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz steht der Klägerin als Anbieterin der streitgegenständlichen Produkte originär zu, so dass es auf die Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Prozessstandschaft nicht ankommt.
Die oben dargestellten Erwägungen greifen auch hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagtengestaltungen b(ii) bis b(vi). Auch diese stellen jeweils unlautere Nachahmungen der ihnen jeweils gegenüber gestellten Klagegestaltungen gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG dar, so dass der Klägerin entsprechende Unterlassungsansprüche auch gegen die weiteren Beklagtengestaltungen gemäß Antrag zu I.1 zustehen.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Ferner schuldet die Beklagte Auskunft nach den §§ 9 UWG, 242 BGB ( Antrag zu I.2 ) im geltend gemachten Umfang. Diese ist auch verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Belege zur Verifikation der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte besteht ebenfalls (vgl. BGH GRUR 2002, 709 Rn. 43 - Entfernung der Herstellernummer III).
Die Klägerin kann entsprechend auch Feststellung verlangen, dass die Beklagte Schadensersatz nach § 9 UWG schuldet ( style="text-decoration:underline;">Antrag zu II. ).
Ebenso besteht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahn- und Ermittlungskosten nach den §§ 9, 12 Abs. 1 UWG (
an style="text-decoration:underline;">Antrag zu I.3 ), auch in der geltend gemachten Höhe. Der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von € 200.000,- war nicht zu beanstanden, nachdem die Klägerin den Umfang ihres Absatzes mit den streitgegenständlichen Produkten dargelegt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 20.01.2016 verlangt, fehlt es an hinreichendem Vortrag. Jedenfalls reicht hierzu eine Fristsetzung im Abmahnschreiben nicht aus, da es sich bei dieser Forderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 286 Abs. 3 BGB handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 286 Rn. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf das UrhG gestützt hat, hiermit aber nicht durchdringen konnte.
Insoweit kam es auf die Streitwertfestsetzung, die hier durch eine angemessene Erhöhung gekennzeichnet ist (vgl. BGH WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 73 - Kinderstube), nicht an.
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Hat die Klage erst aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund aller kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so hat der Kläger zwar sein Rechtsschutzziel erreicht, dies jedoch nur um den Preis der Aberkennung vorrangig oder gleichrangig geltend gemachter prozessualer Ansprüche. Dieses Prozessergebnis muss nach § 92 Abs. 1 ZPO in einer entsprechenden Kostenquote zum Ausdruck kommen, da für die Kostenverteilung nach § 92 ZPO das Obsiegen oder Unterliegen mit Blick auf die geltend gemachten Streitgegenstände maßgeblich ist (BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 73 - Kinderstube). Der für die Streitwertfestsetzung geltende Grundsatz, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag, dem mehrere Streitgegenstände in eventualer oder kumulativer Klagehäufung zu Grunde liegen, keine formale Streitwertaddition zu erfolgen hat, sondern der Streitwert mit Blick auf die hilfsweise oder kumulativ geltend gemachten Ansprüche nur angemessen zu erhöhen ist, ändert hieran nichts. Ein durch angemessene Erhöhung des Gesamtstreitwerts gebildeter Streitwert trägt dem Angriffsfaktor Rechnung, bezeichnet aber zugleich den Gesamtwert aller Streitgegenstände, über die entschieden worden ist. Im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Prozesserfolg und -verlust dann nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert (BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 74 - Kinderstube).
Die Anwendung dieser Grundsätze führte hier zu einer hälftigen Kostenteilung zwischen den Parteien (vgl. auch BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 71 - Kinderstube).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.</p>
Auf den Schriftsatz vom 26.11.2017 war nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.
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