Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Freiburg vom 11.01.2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in sieben Fällen, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Bankrott, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist.
Er wird deshalb in Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils zu der
verurteilt.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Berufung des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt, jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt.
¼ der durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
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| | Das Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg verurteilte den Angeklagten G. am 11.01.2010 - 21 Ls 420 Js 9168/09 - wegen Betrugs in 7 Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Bankrott, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 7 Fällen und Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. |
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| | Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Verfügung vom 29.01.2010 auf die Rechtsfolgen und verfolgte das Ziel der Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe. |
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| | Der Angeklagte hat seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Berufungshauptverhandlungstermin bezüglich der Fälle Nr. 1 - 8 und 11 - 19 des angefochtenen Urteils (entspricht den Fällen Nr. 1 - 7 und 10 - 14 des vorliegenden Urteils) auf die Rechtsfolgen beschränkt. Bezüglich der Tatvorwürfe Nr. 9 und 10 des angefochtenen Urteils (entspricht vorliegend den Fällen Ziffer 8 und 9) begehrte der Angeklagte einen Freispruch. Im Übrigen verfolgte er das Ziel der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. |
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| | Die Berufung des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg. |
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| | Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen |
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| | Die von beiden Seiten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen war nur teilweise wirksam. |
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| | Unwirksam war sie in folgenden Fällen: |
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| | 1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Firma H. GmbH war den amtsgerichtlichen Feststellungen (dort II. 8. - hier D. II. 2) nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, dass es sich hier lediglich um eine Betrugsstraftat und nicht um mehrere Straftaten des Eingehungsbetruges gehandelt hat. |
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| | 2. Bei den im amtsgerichtlichen Urteil als zwei rechtlich selbständigen Fällen angesehenen Betrugsstraftaten zum Nachteil des Kunden S. (dort II 3. und 4., hier D. II. 5) war den Urteilsfeststellungen nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, warum hier von Tatmehrheit ausgegangen wurde. Die Feststellungen sprachen vielmehr für eine tateinheitliche Begehensweise, da die Zahlungsbedingungen, die zur zweiten Ratenzahlung geführt hatten, nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils von vornherein vereinbart waren. |
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| | 3. Bezüglich der als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung abgeurteilten Tat zum Nachteil der Firma S. GmbH (II. 6. des angefochtenen Urteils; hier D. II. 7.) ergab sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, dass es sich bei dem dort erwähnten „totalgefälschten Online-Überweisungsbeleg“ um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB gehandelt hat. In Betracht kam vielmehr auch, dass es sich lediglich um einen Ausdruck eines vom Bankkunden selbst zu bedienenden Online-Banking-Programms handeln könnte, bei welchem ein Aussteller nicht erkennbar ist (vgl. BGH StV 2010, 364 f.). |
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| | 4. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Verletzung von Buchführungspflichten in Tateinheit mit Bankrott (II. 11. des amtsgerichtlichen Urteils) enthielt das Urteil nach Auffassung der Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und für die Zahlungsunfähigkeit der Fa. G. Consulting Ltd. (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2005, 378). |
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| | 5. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Insolvenzverschleppung (II. 9. des amtsgerichtlichen Urteils, D. II. 14. des vorliegenden Urteils) fehlten nach Auffassung der Strafkammer ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit der Firma des Angeklagten. |
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| | 6. In den Fällen 15 - 18 des amtsgerichtlichen Urteils war nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte noch leistungsfähig war und dass er sich noch nicht oder nicht mehr in der dreiwöchigen Schonfrist gem. § 15 a Abs. 1 InsO befand (vgl. BGH NJW 2005, 3650 ff., bei juris Rn. 16). Diese Fälle wurden gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt. |
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| | Feststellungen zur Person |
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| | Der Angeklagte hatte Ende 2004/Anfang 2005 an einem eintägigen Seminar über Firmengründungen in England teilgenommen. Er beschloss, selbst eine englische Kapitelgesellschaft mit beschränkter Haftung („Limited“) zu gründen und mit dieser primär Photovoltaikanlagen zu vertreiben. Unter Vermittlung der das Seminar abhaltenden Firma gründete er, ohne hierfür nach England gefahren zu sein, am 04.03.2005 die Firma G. Consulting Ltd. mit einem Stammkapital von 10 britischen Pfund, einem formellen Hauptsitz ohne tatsächliche Geschäftsaktivitäten in Birmingham/GB, und einer Zweigniederlassung in St., von der aus die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten entfaltet werden sollten. Der Briefkastensitz in England wurde am 04.03.2005 nach notarieller Beglaubigung der Gesellschaftssatzung beim englischen und wallisischen Handelsregister (Companies House Cardiff) eingetragen. Der Angeklagte war der einzige Gesellschafter dieser Firma und ihr „director“, also Geschäftsführer. |
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| | Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit meldete der Angeklagte die deutsche Niederlassung am 01.12.2005 beim Gewerbeamt St. an. Eine Handelsregisteranmeldung unterblieb. Als Unternehmenszweck gab der Angeklagte in der Gewerbeanmeldung „Unternehmens- und Finanzberatung“ und im Entwurf eines Schreibens an das Registergericht Freiburg zusätzlich „Beratung und Erstellung von Anlagen mit erneuerbaren Energien“ an. In der Folgezeit betrieb der Angeklagte das Unternehmen ununterbrochen etwa bis Anfang 2009, wobei er bis zu vier Arbeitnehmer gleichzeitig und freie Mitarbeiter als Handelsvertreter beschäftigte. |
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| | Am 12.11.2008 stellte die AOK bzgl. der G.-Consulting Ltd. Fremdinsolvenzeröffnungsantrag, der vom Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 8 IN 436/08 mit Beschluss vom 11.03.2009 mangels Masse abgelehnt wurde. |
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| | Ergänzend zu diesen bereits im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Feststellungen traf die Strafkammer folgende Feststellungen: |
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| | Der Angeklagte erhielt noch im Jahr 2005 als Startkapital von seiner Großmutter 200.000,00 EUR, die auf ein Konto bei der französischen Bank einbezahlt wurden. Im Jahr 2006 verwendete der Angeklagte hiervon 90.000,00 EUR für eine sogenannte Unternehmensbeteiligung als Geldanlage. Im Laufe des Jahres 2007 erkannte er, dass dieses Geld verloren war und der Vermittler dieser Geldanlage ihn betrogen hatte. Strafanzeige erstattete der Angeklagte nicht; auch unternahm er keine rechtlichen Schritte, um den Investor zur Zurückzahlung des Geldes anzuhalten. Weitere 90.000,00 EUR des von seiner Großmutter zur Verfügung gestellten Startkapitals investierte der Angeklagte in die Einrichtung seines Büros in St. und in den Erwerb eines Lagerbestandes aus solarthermischen Modulen und Teilen von Pelletheizungen, da ihm diese Teile günstig angeboten wurden. |
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| | Der Angeklagte stellte bereits zum 01.11.2005 den ersten Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer A., wegen dessen nicht bezahlter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung es zu der ersten Verurteilung des Angeklagten gekommen war, war vom 01.05.2006 bis zum 15.04.2008 bei ihm beschäftigt. Der Angeklagte billigte seinen Angestellten und Handelsvertretern jeweils keine eigene Entscheidungsfreiheit zu. Die Handelsvertreter bereiteten die Vertragsschlüsse jeweils nur vor, indem sie nach geeigneten Dächern Ausschau hielten, die Bewohner der jeweiligen Häuser ansprachen und bei Interesse eine Berechnung über die voraussichtlich zu erzielenden Einsparungen und Gewinne durch Verkauf der hergestellten Energie nach dem Einspeisungsgesetz erstellten. Den Vertragsschluss selbst sowie Verhandlungen über die Preise übernahm dann der Angeklagte bzw. durften die Vertreter nur nach konkreter Absprache mit ihm durchführen. Auch war keiner der Angestellten beauftragt, die Buchhaltung zu führen. |
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| | In den folgenden Jahren bestand die tatsächliche Firmentätigkeit des Angeklagten im Wesentlichen aus dem Vertrieb und der Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Privathäusern. Im Laufe der Geschäftstätigkeit der Fa. G. Consulting Ltd. führte der Angeklagte mit seiner Firma ca. 30 Verträge dieser Art aus. Hierbei handelte es sich um Projekte, die der Firma G. Consulting Ltd. Umsätze in Höhe von zwischen ca. 10.000,00 und max. ca. 180.000,00 EUR einbrachten. |
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| | Da in der Photovoltaikbranche die Hersteller der Solar-Module diese in der Regel nur gegen Vorkasse verkaufen, forderte auch der Angeklagte von seinen Kunden jeweils in der Regel 80 - 90 % des vereinbarten Bruttokaufpreises als Vorauszahlung. Die Kunden leisteten die geforderte Vorauszahlung jeweils im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte bzw. seine Firma diese Gelder dazu verwenden würden, die versprochenen Solarmodule beim Hersteller zu erwerben und anschließend auf dem Dach der jeweiligen Kunden zu installieren. Der Angeklagte ließ sich die Gelder von den Kunden jeweils auf sein Geschäftskonto überweisen. Von diesem Geschäftskonto, das seit dem 23.05.2007 bei der Volksbank St. geführt wurde und für das nur er verfügungsberechtigt war, tätigte der Angeklagte sämtliche anfallenden Zahlungen inklusive privater Abhebungen. Er erstellte keine Übersicht über die eingegangenen Kundengelder und die bestehenden Zahlungsverpflichtungen seiner Firma. Auch hatte er zwar eine ungefähre Wirtschaftlichkeitsberechnung darüber angestellt, welchen Preis er seinen Kunden in Rechnung stellen könnte, die Richtigkeit dieser Berechnungen aber nie kontrolliert und insbesondere keine nachträgliche Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt. Auf diese Weise hatte er von Anfang an keinen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben seiner Firma. Möglicherweise aufgrund der Lohn- und Provisionskosten für die Mitarbeiter, evtl. aber auch aus anderen, nicht ermittelten Gründen befand die Firma des Angeklagten sich bereits im Jahr 2007 in einer wirtschaftlichen Schieflage, was dem Angeklagten auch bereits im Laufe des Jahres 2007 bewusst wurde. Er versuchte, u. a. durch Zusammenarbeit mit Handelsvertretern, möglich viele Verträge über die Erstellung von Photovoltaikanlagen abzuschließen. Zu diesem Zweck vereinbarte er auch Anfang 2008 eine Zusammenarbeit mit den Handelsvertretern K.und W. und zahlte seitdem zusätzlich Miete für eine Außenstelle seiner Firma in M., die von K. und W. betrieben wurde. |
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| | Spätestens seit Ende des Jahres 2007 war ihm bewusst, dass er Zahlungen von Neukunden wie in einem Schneeballsystem nur noch dafür verwendete, „Löcher zu stopfen“, wie er es selbst formulierte. Er hoffte dabei, dass durch den immer neuen Zufluss von Kundengeldern letztlich nicht nur die früheren, sondern alle Verträge erfüllt werden könnten. Ihm war aber bewusst und er nahm dies billigend in Kauf, dass seine Unkosten höher waren als seine Einnahmen und dass sein bisheriges System spätestens dann nicht mehr funktionieren würde, wenn nicht ausreichend neue Kunden zu Vorauszahlungen veranlasst werden könnten. Er rechnete auch damit und fand sich damit ab, dass die Vorauszahlungen der Kunden in diesem Fall verloren wären. |
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| | Der Angeklagte versuchte seit Bestehen seiner Firma auch, neben dem Vertrieb von Photovoltaikanlagen internationale Großaufträge für seine Firma zu erhalten. Er nahm zu diesem Zweck per Internet Kontakt zu diversen ausländischen Großfirmen auf und hoffte, gewissermaßen als Zwischenhändler größere Müll-Recycling-Anlagen oder Photovoltaik-Parks vertreiben zu können. Sachkenntnisse hatte er auf diesem Gebiet nicht. Er hatte lediglich im Jahr 2005 seinem Vater und seinem Onkel bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf deren Dächern geholfen und zu den genannten Themen im Internet recherchiert. Er stellte sich allerdings sowohl durch seinen Firmenauftritt im Internet als auch persönlich gegenüber Kunden und Interessenten als international tätiges Wirtschaftsunternehmen mit in die Millionen gehenden Umsätzen vor. Der Angeklagte wusste, dass dies nicht der Realität entsprach. |
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| | II. Die Straftaten im Einzelnen |
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| | Als alleiniger und somit allein verantwortlicher director der Firma G. Consulting Ltd. beging der Angeklagte aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses folgende Straftaten: |
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| | 1. Betrug zum Nachteil A. GmbH (rechtskräftig festgestellt im angefochtenen Urteil unter II. 7.) |
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| | Bereits am 15.07.2007 machte der Angeklagte als director der Firma G. Consulting Ltd. der Firma A. GmbH ein Angebot über die Lieferung und Montage eines vollständigen Photovoltaikparks in Italien für einen Gesamtpreis von 38.392.458,30 Euro, von dem 5 % bei Auftragserteilung fällig sein sollten. In der Folgezeit verständigte sich der Angeklagte im persönlichen Kontakt mit Vertretern der Firma A. GmbH, u. a. mit Mi. und Ma., darauf, dass die Firma des Angeklagten zunächst lediglich die Erstellung eines vollständigen Photovoltaikpark-Konzepts erbringen sollte. Daraufhin stellte der Angeklagte der A. GmbH am 10.01.2008 die Rechnung Nr. 8456482, mit der er unter dem falschen Vorwand, er habe schon erhebliche Vorabinvestitionen in der Schweiz vornehmen müssen, eine Anzahlung in Höhe von 71.400,- Euro brutto für die zusagte „komplette Projektgestaltung“ begehrte. Im Vertrauen auf die Zusage des Angeklagten, ein tragfähiges Gesamtkonzept zu entwickeln - wozu dieser tatsächlich weder persönlich noch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen in der Lage war - zahlte die Firma A. GmbH in der Folgezeit am 17.01.2008 einen Betrag von 5.000 Euro, am 24.01.2008 weitere 8.000 Euro, am 04.02.2008 weitere 22.000 Euro, am 11.02.2008 weitere 10.000 Euro, am 29.02.2008 weitere 3.000 Euro, am 07.03.2008 weitere 3.000 Euro, am 14.03.2008 weiter 4.000 Euro, am 09.04.2008 weitere 5.000 Euro und am 13.05.2008 abschließend 11.400 Euro, insgesamt somit die vollen 71.400,- Euro in bar an den Angeklagten aus. Die versprochene Entwicklung eines vollständigen Photovoltaikprojekts blieb der Angeklagte in der Folgezeit schuldig, womit er von Anfang an zumindest gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hatte. |
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| | Der Angeklagte handelte hierbei, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. |
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| | 2. Betrug zum Nachteil der Firma Holzbau S. GmbH (amtsgerichtliches Urteil Ziff. II. 8.) |
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| | Im Auftrag des Angeklagten montierte die Firma Holzbau S. GmbH aus Kr. als Subunternehmerin der Firma G. Consulting Ltd. im Zeitraum vom 19. - 21.12.2007 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Familie F. in N.. Den entsprechenden Auftrag hatte der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 19.12.2007 der Firma S. GmbH erteilt, obwohl er damit rechnete, die hierfür entstehende Rechnung nicht zahlen zu können, was er billigend in Kauf nahm. Für die geleisteten Arbeiten stellte die Firma S. GmbH dem Unternehmen des Angeklagten unter dem 07.02.2008 insgesamt 4.414,07 Euro brutto (3.709,30 Euro netto nebst 704,77 Euro Mehrwertsteuer) in Rechnung. Diese Rechnung wurde bis heute nicht bezahlt. |
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| | Auch hier handelte der Angeklagte, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. |
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| | 3. Betrug zum Nachteil M./A. (rechtskräftig festgestellt im amtsgerichtlichen Urteil unter II. 1.) |
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| | Der Angeklagte machte den Kunden M. aus Freiburg und A. aus Kasachstan, einer Bekannten des Zeugen M., am 14.03.2008 ein Angebot (Nr. 302) über die Lieferung einer Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines Betrages von 150.422,22 Euro brutto. Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten zahlte M. am 20.05.2008 einen Teilbetrag von 126.422,00 Euro auf das Konto der Firma des Angeklagten bei der Volksbank St. |
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| | Der Angeklagte handelte auch hier, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. |
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| | 4. Erneuter Betrug zum Nachteil M./A. (rechtskräftig festgestellt im amtsgerichtlichen Urteil unter II. 4.) |
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| | Am 15.09.2008 machte der Angeklagte dem Zeugen M. ein weiteres Angebot (Nr. 303) über die Lieferung einer zweiten Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines Betrages von 61.845,54 Euro brutto. Diese Summe überwies der Geschädigte am 19.12.2008 vollständig auf das vorgenannte Konto bei der Volksbank St. |
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| | Ergänzend wurde hier festgestellt, dass auch in diesem Fall M. das Geld in Absprache mit seiner Bekannten A. gezahlte hatte. |
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| | Der Angeklagte handelte auch hier, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. |
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| | Ergänzend wurde festgestellt, dass der Angeklagte in beiden Fällen schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und noch als er die Zahlung in Empfang wusste, dass er die Zahlung der Geschädigten absprachewidrig zur Zahlung anderer Schulden und nicht zum Erwerb von Photovoltaikmodulen verwenden würde und dass er damit rechnete und es zumindest billigend in Kauf nahm, dass er den Vertrag mangels anderer Geldeingänge nicht würde erfüllen können. Tatsächlich erbrachte er in beiden Fällen zu keinem Zeitpunkt die versprochenen Leistungen, wodurch M. und A. ein Gesamtschaden von 188.267,54 Euro entstanden ist. |
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| | 5. Betrug zum Nachteil S. (amtsgerichtliches Urteil Nr. II. 3. und 4) |
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| | Der Angeklagte machte unter Vermittlung des auf Provisionsbasis beschäftigten Zeugen K. dem Kunden S. aus M. am 14.11.2008 ein Angebot (Nr. 46) über die Lieferung einer funktionsfähigen Photovoltaikanlage bis spätestens 31.12.2008 gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 35.489,25 Euro brutto. Der Geschädigte überwies am 18.11.2008 im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten die vereinbarte Anzahlung von 70%, d.h. einen Betrag von 24.500,00 Euro, auf das vorgenannte Konto. |
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| | Nachdem am 24.11.2008 Montagedachträger auf dem Haus des Geschädigten montiert worden waren, überwies der Kunde am 08.12.2008, wie bereits bei Vertragsschluss vereinbart, einen weiteren Teilbetrag von 7.000 Euro auf das Konto der Firma des Angeklagten bei der Volksbank St. Zu einer Lieferung der versprochenen Photovoltaikanlage ist es in der Folgezeit nie gekommen, vielmehr wurde S. mit vermeintlichen Lieferschwierigkeiten vertröstet. |
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| | Auch in diesem Fall verwendete der Angeklagte die Zahlungen des Geschädigten S. vorgefasster Absicht entsprechend nicht vereinbarungsgemäß, sondern beglich damit andere Schulden bzw. ermöglichte die Vertragserfüllung für Kunden, die schon vor S. für ihre Photovoltaikanlage entsprechende Vorauszahlungen geleistet hatten. |
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| | Auch hier handelte er, um sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. |
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| | 6. Betrug zum Nachteil B./F. (rechtskräftig festgestellt im angefochtenen Urteil unter II. 5.) |
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| | Der Angeklagte machte - erneut unter Vermittlung des Zeugen K. - den Kunden B. und F. aus R. am 17.11.2008 ein Angebot (Nr. 47) über die Lieferung einer Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 156.197,45 Euro brutto. Am 24.11.2008 überwiesen die beiden Kunden im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 80%, d. h. einen Betrag von 124.957,96 Euro auf das vorgenannte Konto. Die Lieferung der versprochenen Photovoltaikanlage blieb der Angeklagte vorgefasster Absicht entsprechend in der Folgezeit schuldig. Es kam zunächst unter Berufung auf angebliche Leistungsschwierigkeiten der Firma S. lediglich zur Installation von Montagegestellen auf dem Dach des Anwesens der Kunden, bevor sich der Angeklagte ab etwa Weihnachten 2008 verleugnen ließ. Erst auf nachhaltiges persönliches Einwirken seitens B. lieferte der Angeklagte in der zweiten Januarwoche 2009 insgesamt 42 Solarmodule aus, die erstens nicht - wie versprochen - von der Firma S. stammten, sondern in betrügerischer Weise bei der Firma S. GmbH aus V. bezogen worden waren (siehe sogleich Fall 7), und zweitens für sich genommen keine funktionsfähige und vollständige Photovoltaikanlage für die Kunden B. und F. darstellten. |
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| | 7. Betrug zum Nachteil der Firma S. GmbH (II. 6. des amtsgerichtlichen Urteils) |
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| | Dem Geschädigten B. war die Installation und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage auf seinem Dach bis spätestens Ende 2008 zugesagt worden. Da die entsprechenden Arbeiten nicht erfolgten, setzte B. den Angeklagten unter Druck und verlangte auch durch mehrfache persönliche Vorsprache sowie vielfache Kontaktaufnahme mit dem Handelsvertreter K. die umgehende Erfüllung des Vertrages. Der Angeklagte wusste, dass er bei der Firma S. nur gegen Vorkasse Solarmodule erwerben könnte. Er begab sich deswegen zu der Firma S. GmbH, die ihm einige Tage zuvor bereits Solarmodule ausgehändigt hatte, obwohl er keine vollständige Vorauszahlung hatte leisten können. Er bat den Mitgeschäftsführer der Firma S. GmbH, ihm 150 Solarmodule zu liefern. U. lehnte dies wegen der noch ausstehenden Forderung für die vorherige Lieferung in Höhe von 7.338,46 Euro ab. Der Angeklagte stellte daraufhin noch am selben Tag in seinen Firmenräumen am Computer einen Online-Überweisungsbeleg her, der vortäuschte, dass er vom Geschäftskonto der Fa. G. Consulting Ltd. soeben die 7.338,46 Euro auf das Konto der Firma S. GmbH überwiesen hatte. Tatsächlich hatte der Angeklagte eine solche Überweisung nicht getätigt, da das Firmenkonto zu diesem Zeitpunkt keinen ausreichenden Guthabenstand aufwies und eine kurzfristige Überschreitung von der Volksbank nicht bewilligt war. Mit diesem Ausdruck begab er sich noch am 09.01.2009 erneut in die Geschäftsräume der Firma S. GmbH in V. und behauptete gegenüber U. unter Vorzeigen des gefälschten Überweisungsformulars wahrheitswidrig, er habe die ausstehende Forderung soeben überwiesen. Daraufhin händigte ihm U. zum Nachteil der Firma S. GmbH 42 Solarmodule im Gesamtwert von 21.546,00 Euro netto zzgl. 4.093,74 Euro Mehrwertsteuer, brutto somit 25.639,74 Euro aus. Zur Absicherung seiner Forderung vereinbarte er mit dem Angeklagten ein „Besitzkonstitut“, in welchem der Angeklagte sich verpflichtete, den gesamten Kaufpreis bis zum 13.01.2009 per Blitzgiro an die Firma S. GmbH zu bezahlen und bis zur Zahlung die Module nicht bei seinen Kunden einzubauen, sondern für die S. GmbH in geschlossenen Kartons zu verwahren. Der Angeklagte leitete aber entsprechend seiner vorgefassten Absicht die gelieferte Ware sogleich an B. weiter und zahlte die Rechnung der Firma S. GmbH bis heute nicht. Dieser ist daher ein Schaden in Höhe von 21.546,00 Euro entstanden. |
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| | 8. und 9.: Gescheiterte Einlösungen eines total gefälschten Schecks über 15. Mio US-Dollar (amtsgerichtliches Urteil II. 9. und 10) |
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| | Seit Anfang Dezember 2008 war dem Angeklagten bewusst, dass das bislang betriebene Firmenmodell mit Sicherheit zusammenbrechen würde. Er hatte keine neuen Kunden für Solaranlagen mehr. Auch hatte er mittlerweile für vier Verträge über Photovoltaikanlagen (s. o. D. II. 3 bis 6) Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt ca. 345.000,00 Euro erhalten, die bereits nahezu vollständig für andere Schuldverpflichtungen ausgegeben worden waren. Der Angeklagte wusste, dass er diesen Kunden entweder die vereinbarten Photovoltaikanlagen aufs Dach bauen oder ihnen ihr Geld zurückzahlen musste. Er wusste auch, dass ihm dies nicht möglich war. Die Kunden, insbesondere der Geschädigte B., setzten ihn spätestens seit Mitte Dezember 2008 erheblich unter Druck, den Vertrag zu erfüllen. Hinzu kamen die von der Firma A. GmbH geleisteten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 71.400,00 Euro, für die er ebenfalls, wie er wusste, keine Gegenleistung erbracht hatte und auch nicht erbringen konnte, so dass das Geld über kurz oder lang zurückgefordert werden würde. |
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| | In dieser Situation erhielt der Angeklagte von dem Zeugen G. die Information, dass eine polnische „Investorengruppe“ erhebliche Beträge in Immobilien oder ähnliches in Süddeutschland bzw. in der Schweiz investieren wolle. Auf Vermittlung der Zeugen G. und M. kam es am 23.12.2008 in den Geschäftsräumen der Firma G. Consulting Ltd. in St. zu einem Zusammentreffen des Angeklagten mit seinem Bekannten W. G. aus R., dem schlesischen Vermittler M. aus L. in Norddeutschland, dem Immobilienmakler K. aus T. sowie den polnischen, getrennt verfolgten Personen K. und N., die als Geschäftsführer und Sekretär der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Development Sp. z.o.o. mit Sitz in Warschau auftraten. |
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| | Welche Absprachen bei diesem Treffen am 23.12.2008 getroffen wurden, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls ging es bereits bei diesem Gespräch jedenfalls u. a. um einen Scheck über 15 Mio. US-Dollar, den der Angeklagte erhalten und einlösen sollte. |
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| | Am Vormittag des 29.12.2008 traf der Angeklagte erneut mit den getrennt verfolgten K. und N. sowie den Zeugen G. und M. in den Räumlichkeiten seiner Firma in St. zusammen. Spätestens an diesem Vormittag, möglicherweise bereits am 23.12.2008 hatte der Angeklagte auf seinem Computer ein Dokument mit der Bezeichnung „Auftragsbestätigung Nr. 49“ erstellt, mit dem die Firma G. Consulting Ltd. den Auftrag zur Lieferung eines Dieselblockheizkraftwerkes im Wert von 12.720.000,- Euro netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.416.800,- Euro, brutto somit 15.136.800,- Euro an die Firma Development Sp. z.o.o. zu Händen Herrn K. bestätigte. Tatsächlich war dem Angeklagten bewusst, dass dieser vermeintliche Vertrag von keinem der Beteiligten ernst gemeint war. Der Angeklagte wusste, dass diese Auftragsbestätigung lediglich als Vorwand dafür diente, einen Scheck über 15 Mio US-Dollar einzulösen, den der getrennt verfolgte K. dem Angeklagten spätestens am 29.12.2008 zu diesem Zweck übergab. Hierbei handelte es sich um einen gefälschten Scheck, der mit Datum vom 18.12.2008 scheinbar von der C. Bank in Buffalo, Staat New York, USA, ausgestellt und mit scheinbar echten Unterschriften von Vertretern der genannten Bank versehen war und besagte, dass an die Order der Firma Development Sp. der Betrag von 15 Millionen US-Dollar gezahlt werden sollte. Der Angeklagte hielt es für möglich und fand sich damit ab, dass der Scheck gefälscht sein könnte. Dennoch war er bereit zu versuchen, den Scheck einzulösen, da er hoffte, mit einem Teil des Geldes seine dringenden finanziellen Probleme lösen zu können. |
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| | Dabei kam es zu folgenden Straftaten: |
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| | 8. Urkundenfälschung und versuchter Betrug zum Nachteil der Volksbank St. (amtsgerichtliches Urteil II. 9.) |
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| | Am 29.12.2008 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen G. und M. sowie den beiden Polen von G. nach St., um dort den Scheck bei seiner Hausbank, der Volksbank St., einzulösen. Dem für ihn zuständigen Kundenbetreuer, dem Zeugen W., legte er die „Auftragsbestätigung Nr. 49“ vor und behauptete, der Scheck über 15 Mio US-Dollar sei ihm zu dem Zweck übergeben worden, das bestellte Blockheizkraftwerk zu bezahlen. Nachdem der Angeklagte und der getrennt verfolgte K. den Scheck auf Aufforderung des Zeugen W. noch indossiert hatten, nahm der Zeuge W. den Scheck entgegen und erkundigte sich anschließend bei der Auslandsabteilung seiner Bank, ob dieser Scheck eingelöst werden könnte. Er erhielt ohne nähere Prüfung die Antwort, dass dies die üblichen Dimensionen der Geschäfte der Volksbank St. übersteigen würde und der Scheck deswegen zurückgegeben werden solle. Dem kam der Zeuge W. am 30.12.2008 nach und gab dem Angeklagten den Scheck zurück. Der Angeklagte war davon ausgegangen, dass US-amerikanische Schecks genau wie deutsche eingelöst werden könnten und dass die Volksbank St. den Scheckbetrag auf sein Konto einzahlen und anschließend das Geld bei der C. Bank anfordern würde. |
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| | 9. Gebrauch der gefälschten Urkunde im April 2009 (amtsgerichtliches Urteil II. 10.) |
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| | Der Angeklagte, der weiterhin davon ausging, dass der Scheck möglicherweise gefälscht sei, versuchte in den folgenden Wochen und Monaten auf verschiedene Weise, den Scheck dennoch zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu verwenden. Einerseits fragte er per E-Mail bei der C. Bank in Buffalo nach, wie er diesen Scheck einlösen könne; andererseits zeigte er ihn mehreren Gläubigern, unter anderem einem Mitarbeiter der Fa. A (s. o. D. II. 1.) und dem Zeugen K., dem noch ein Provisionsanspruch in Höhe von 3.000 bis 4.000,- EUR gegen die Fa. G. Consulting Ltd. zustand. Er versicherte diesen Gläubigern, dass er aufgrund eines großen Geschäftes in Bälde den Eingang der im Scheck verbrieften 15 Mio US-Dollar zu erwarten habe und deswegen der jeweilige Gläubiger noch zuwarten möge. Auch stand er noch einige Zeit mit den getrennt verfolgten K. und N. sowie M. in Verbindung, um mit diesen zu klären, wie der Scheck eingelöst werden könne und um von diesen eine „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 250,000,00 Euro einzufordern. Beides scheiterte. |
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| | Ein gemeinsamer Bekannter, verschaffte sodann dem Angeklagten Mitte April 2009 Kontakt mit den Herren Dr. B. und G. in S.. Diese waren Geschäftsführer einer Firma E. Finance Ltd. und bereits seit längerem als Finanzagenten auf dem „grauen“ Kapitalmarkt tätig. Der Angeklagte vereinbarte daher mit Dr. B., dass dieser den - wie der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm - gefälschten Scheck über 15 Mio. US-Dollar der C. Bank Buffalo, New York, USA, bei dessen Hausbank, der C. Construction Bank in Frankfurt, vorlegen solle. Dr. B. wollte gegenüber seiner Bank seine Kreditlinie erhöhen und sagte für den Fall, dass die Bank den Scheck als echt anerkenne, dem Angeklagten eine Zahlung in Höhe von 800.000 US-Dollar innerhalb von 8 Tagen nach positivem Prüfungsergebnis zu. |
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| | Am 17.04.2009 traf der Angeklagte sich mit Dr. B. zum Zweck der Unterzeichnung eines sogenannten „Venture Capital Agreement“ und zur Vorlage des gefälschten Schecks in Frankfurt am Main. Dort begaben sie sich zu den Geschäftsräumen der C. Construction Bank, wo Dr. B. in Anwesenheit des Angeklagten den Scheck absprachegemäß seinem Bankberater O. übergab. Dieser sollte die Werthaltigkeit des Schecks prüfen. Irgendwelche konkreten Absprachen mit der C. Construction Bank wegen einer Erweiterung der Kreditlinie oder anderer finanzieller Transaktionen im Hinblick auf diesen Scheck trafen zu diesem Zeitpunkt weder der Zeuge Dr. B. noch der Angeklagte. |
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| | Im Folgenden kontaktierten sowohl die C. Construction Bank Frankfurt als auch Dr. B. die europäische Filiale der C. Bank USA in Dublin, Irland, wegen des genannten Schecks. Die C. Bank Dublin teilte schließlich Dr. B. und der C. Construction Bank am 11. bzw. 18.05.2009 mit, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. |
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| | 10. – 14. Sonstige Straftaten im Zusammenhang mit der Firmenführung |
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| | 10. Unterlassene Buchführung und Bilanzerstellung (amtsgerichtliches Urteil II. 11.) |
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| | Die Firma G. Consulting Ltd. war in Deutschland als Handelsgewerbe tätig, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, insbesondere eine kaufmännische Buchführung aufgrund der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebes objektiv erforderlich machte. Dies war dem Angeklagten auch bekannt. Auch wusste er, dass er deswegen verpflichtet war, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen und Bilanzen zu erstellen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung entsprechen. |
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| | Diesen Anforderungen kam der Angeklagte während der gesamten Zeit des aktiven Geschäftsbetriebes der Firma G. Consulting Ltd. von der zweiten Jahreshälfte 2005 bis zum 11. März 2009 (Ablehnung des Fremdinsolvenzantrags mangels Masse) nicht nach. Er erfasste ein- und ausgehende Rechnungen und Zahlungen mit der Buchhaltungssoftware „Lexware“ lediglich in zeitlicher Reihenfolge, aber ohne Strukturierung nach anderen als chronologischen Gesichtspunkten. Auch erstellte er weder zu Beginn der Tätigkeit der Firma G. Consulting noch nach dem Ende jedes Geschäftsjahres Inventare, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen. |
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| | Der Firma G. Consulting Ltd. drohte ab spätestens Ende September 2008 die Zahlungsunfähigkeit, da spätestens seitdem abzusehen war, dass die Fa. G. Consulting Ltd. den Vertrag vom 14.03.2008 mit dem Geschädigten M. nicht würde erfüllen können und dass deshalb M. die Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 126.422,22 EUR verlangen würde. Weiter war es allenfalls noch eine Frage der Zeit, wann die Fa. A. GmbH die von ihr im Vertrauen auf die Erstellung eines Konzepts über die Errichtung eines Photovoltaikparks geleistete Vorauszahlung über 71.400,- EUR zurückfordern würde. Diesen und zahlreichen anderen in absehbarer Zeit fällig werdenden Zahlungsforderungen standen keine entsprechenden Aussichten auf Einnahmen mehr gegenüber. Diese Entwicklung war angesichts der fehlenden Kostendeckung in der Kalkulation des Angeklagten spätestens ab Ende September 2008 absehbar und wurde vom Angeklagten auch erkannt. |
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| | Spätestens Ende Dezember 2008 war die Firma G. Consulting Ltd. zahlungsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt standen einem Guthaben auf dem Firmenkonto in Höhe von 25.989,80 Euro fällige Forderungen gegen die Firma G. Consulting Ltd. in Höhe von ca. 420.0000,00 Euro allein aufgrund der im Jahr 2008 eingegangenen und nicht erfüllten Verträge in den oben dargestellten Fällen 1. - 6. sowie zahlreiche andere Forderungen gegenüber. Nennenswerte Zahlungseingänge von Schuldnern waren nicht mehr zu erwarten. Neue Kunden wurden nicht mehr angeworben. Dem Angeklagten waren diese Umstände bekannt. |
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| | Dennoch erstellte der Angeklagte aufgrund eines fortwirkenden, einheitlichen Tatentschlusses weiterhin auch ab Ende September 2008 bis zum 11.03.2009 keine nachvollziehbare Buchhaltung. |
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| | 11. - 13. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer (rechtskräftig festgestellt im angefochtenen Urteil unter II. 12. - 14.) |
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| | Der Angeklagte beschäftigte u. a. in seinem Unternehmen, der Firma G. Consulting Ltd., im Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008 den Arbeitnehmer K., der bei der AOK sozial versichert war. Entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtung führte der Angeklagte in drei Fällen aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses nicht spätestens am drittletzten Arbeitstag des jeweiligen Monats die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle der AOK ab, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, wie die Zahlung des Nettolohnes in diesem Zeitraum an den Arbeitnehmer belegt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Arbeitnehmerbeiträge zur Gesamtsozialversicherung: |
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| | Die maßgeblichen Beitragssätze betrugen 15,4 % zur Krankenversicherung, 19,9 % zur Rentenversicherung, 4,2 % im Jahr 2007 und 3,3 % im Jahr 2008 zur Arbeitslosenversicherung und (erhöht) 1,95 % zur Pflegeversicherung. |
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| | 14. Nichtgestellter Insolvenzeröffnungsantrag (amtsgerichtliches Urteil II. 19.) |
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| | Der Angeklagte stellte nie einen Insolvenzantrag für die Firma G. Consulting Ltd., obwohl diese spätestens Ende Dezember 2008 zahlungsunfähig war und dies dem Angeklagten auch bekannt war (s. o.). Spätestens im Februar 2009 stellte er die Geschäftstätigkeit ein. |
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| | Er hätte spätestens am 21. Januar 2009 den Insolvenzantrag stellen müssen. |
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| | in den Fällen D II. 1. – 7. |
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| | in sieben rechtlich selbstständigen Handlungen in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, wobei er in den Fällen 1 - 6 gewerbsmäßig handelte und in den Fällen 1, 3, 4 und 6 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte, |
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| | in den Fällen D. II. 8. und 9. |
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| | in zwei rechtlich selbstständigen Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht, und im Fall D. II. 8 tateinheitlich hierzu versucht, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte, |
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| | durch rechtliche dieselbe Handlung sowohl vor als auch nach drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet war, so geführt, dass die Übersicht über den Vermögensstand seiner Firma erschwert wurde und entgegen dem Handelsrecht es unterlassen, Bilanzen seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, |
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| | in den Fällen D. II. 11. bis 13. |
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| | in drei rechtlich selbstständigen Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten |
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| | es als Geschäftsführer entgegen § 15 a Abs. 1 InsO unterlassen, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, |
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| | Vergehen, strafbar als Betrug in sieben Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Verletzung der Buchführungspflicht in Tateinheit mit Bankrott, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in drei Fällen sowie Insolvenzverschleppung gem. §§ §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 267 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b, Abs. 6, 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 b, 22, 23, 52, 53 StGB, 15 a Abs. 1 und Abs. 4 InsO. |
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| | Näherer Erörterung bedürfen dabei nur die Fälle D. II 10 und 14. |
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| | 1. Soweit die hier zur Anwendung kommenden Straftatbestände an die Pflichten der Fa. G. Consulting Ltd. anknüpfen, wird das Verhalten des Angeklagten insofern seiner Firma gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zugerechnet. Die englische Limited, eine Art Aktiengesellschaft, ist nämlich eine juristische Person und ihr director, hier der Angeklagte, ihr gesetzlicher Vertreter (companies act 2006, c. 46, sect. 40; Cranshaw, jurisPR-InsR 25/2008 Anm. 8). |
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| | Allerdings wurde die Firma - entgegen § 13 d HGB, vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftstrafrecht, 4. Aufl., 2006, § 23, Rn. 103 a - nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen, so dass sich ihre Kaufmannseigenschaft nicht aus § 5 HGB ergibt. Es handelte sich aber um einen Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, und somit um einen Kaufmann i. S. d. § 1 HGB. Daher unterlag auch die Fa. G. Consulting Ltd. den entsprechenden deutschen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (Müller-Gugenberger/Bieneck, a.a.O., § § 23, Rn. 115; AG Stuttgart, NStZ 2008, 44; a. A. LK/Tiedemann, 12. Aufl., 2009, § 283, Rn. 245). |
|
| | Dem steht auch die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, wonach wegen Art. 43, 48 EGV als Maßstab für alle gesellschaftsrechtlichen Fragen, die die zuziehende Auslandsgesellschaft betreffen, das Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in dem die betroffene Gesellschaft gegründet wurde (vgl. Horn NJW 2004, 893, 896 f.). Unabhängig davon, ob sich die Geltung der deutschen Buchführungspflichten bereits aus der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts über §§ 3, 9 StGB auf das Verhalten des allein in Deutschland handelnden directors ergibt (so Ransiek/Hüls ZGR 2009, 157 ff., 174), sind nämlich die Buchführungspflichten als öffentlich-rechtliche Pflichten anzusehen, die durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit nicht modifiziert werden (Müller-Gugenberger/Bieneck/Wolf, a.a.O., § 26, Rn. 21). |
|
| | Die Buchhaltungspflicht dauerte fort bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts über den gestellten Fremdinsolvenzantrag, vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck Wolf, a.a.O., § 26, Rn. 26. Von Ende September 2008 bis zum 11.03.2009 waren allerdings möglicherweise keine Bilanzen mehr zu erstellen, da nicht festgestellt wurde, wann das Geschäftsjahr der Fa. G. Consulting Ltd. endete. Sollte es mit dem Kalenderjahr identisch sein, lief die Frist zur Bilanzerstellung erst Ende März 2009 ab (vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck, a.a.O., § 82, Rn. 49). |
|
| | 3. Für eine ausländische Kapitalgesellschaft wie die limited ist deutsches Insolvenzrecht anzuwenden, wenn sie - wie vorliegend die G. Consulting Ltd. - ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland hatte, vgl. Vallender, ZGR 2006, 425 ff. Die Pflicht des Angeklagten zur Stellung des Insolvenzantrags wurde durch die durch den Insolvenzantrag der AOK vom 12.1.2008 nicht berührt (BGHSt 53, 24 ff; bei juris Rn. 21 ). |
|
| | Ein Teilfreispruch hinsichtlich des hier als tateinheitlich angesehenen, aber tatmehrheitlich in zwei Fällen angeklagten Betrugs zum Nachteil des Geschädigten Schmitt war nicht veranlasst, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260, Rn. 13. |
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| | I. Die Betrugsstraftaten D. II. 1 – 7 |
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| | In den Fällen D. II. 1 - 6 wurde jeweils vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, da die Taten gewerbsmäßig begangen und in den Fällen D. II. 1, 3, 4 und 6 zudem Vermögensverluste großen Ausmaßes verursacht wurden. Gründe, trotz der Verwirklichung von einem oder sogar zwei Regelbeispielen ausnahmsweise keinen besonders schweren Fall anzunehmen, bestanden nicht in ausreichendem Umfang. Dies gilt auch für die Tat Ziff. D. II. 2, da auch hier der verursachte Schaden zwar deutlich unter den in den anderen Betrugsfällen verursachten Schäden liegt, aber nicht unerheblich ist. |
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| | Im Fall D. II. 7 wurde vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, da hier eine Gewerbsmäßigkeit mangels der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine eigene Einkommensquelle zu verschaffen, nicht festgestellt werden konnte. |
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| | Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis und seine glaubhafte Reue berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er lediglich mit bedingten Vorsatz gehandelt hat. Auch wurde zu seinen Gunsten gesehen, dass er bis zu dem Strafbefehl vom 06.11.2008, rechtskräftig seit 25.11.2008, noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sämtliche Taten, auch die dem Strafbefehl vom 06.11.2008 zugrunde liegenden, hat der Angeklagte ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung seiner Firma begangen, die ihn augenscheinlich überfordert hat. Auch die Haftempfindlichkeit des aus bürgerlichen Verhältnissen stammenden und in solchen lebenden Angeklagten, der sich um seine heranwachsende Tochter kümmern und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin wieder stabilisieren möchte, wurde strafmildernd berücksichtigt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte die vereinnahmten Gelder nur teilweise für sich und seine - dem Üblichen entsprechenden - Lebenskosten verwendet hat, während der Großteil wohl für die laufenden Unkosten der Firma ausgegeben wurde. Auch der Zeitablauf seit den Taten wurde strafmildernd berücksichtigt. Bei den Fällen D. II. 1 und 4 wurde ein Mitverschulden der Geschädigten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Eine Vorauszahlung in Höhe von 71.400,- EUR für ein Versprechen zu leisten, das den Stempel der Unrealisierbarkeit trug - wie hätten die knapp 40 Mio. Euro für den ins Auge gefassten Photovoltaikpark finanziert werden sollen? - erscheint höchst unvorsichtig. Auch dass der Geschädigte M. trotz der ausstehenden Erfüllung des ersten Vertrags vom 14.03.2008 noch am 19.12.2008 weitere fast 62.000,- EUR auf einen neuen Vertrag auf das Geschäftskonto der Fa. G. Consulting Ltd. zahlte, ist als Mitverschulden dieses Geschädigten anzusehen. |
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| | Zu Lasten des Angeklagten waren in den Fällen D. II 3 und 6 die teilweise sehr hohen Schäden der hiergegen nicht versicherten Kunden sowie angesichts der vorhandenen durchschnittlichen Intelligenz und der kaufmännischen Ausbildung des Angeklagten die äußerst sorglose und unbedachte Art der Firmenführung zu gewichten. Für die Taten, die nach dem 25.11.2008 begangen wurden, ist außerdem zu Lasten des Angeklagten zu sehen, dass seitdem der Strafbefehl vom 06.11.2008 rechtskräftig und der Angeklagte somit wegen Straftaten, die er im Zusammenhang mit der Führung seiner Fa. begangen hat, vorbestraft war. |
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| | Unter jeweiliger Berücksichtigung der genannten und aller weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte erschienen der Strafkammer folgende Einzelstrafen für die Betrugsstraftaten gem. D. II. 1. bis 7. als tat- und schuldangemessen: |
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| | II. Die Urkundenfälschungen D. II. 8 und 9 |
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| | Die Strafkammer ging hier jeweils vom Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB aus. Dass diese Taten gewerbsmäßig begangen wurden, also auf Wiederholung ausgerichtet mit dem Ziel, sich durch die Verwendung des Schecks eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, ergaben die Feststellungen nicht. |
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| | a) Bezüglich der Tat D. II. 8 hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die äußeren Tatumstände gestanden hat. Auch hat er lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt und befand sich in einer verzweifelten wirtschaftlichen Situation, in der er noch hoffte, durch Beteiligung an dem dubiosen Geschäft seine Firma retten zu können. Der in diesem Fall mitverwirklichte Betrugsversuch bezog sich zwar auf einen potentiell ungewöhnlich hohen Schaden, war aber untauglich und verursachte keine Gefährdung des Vermögens der Volksbank. Allerdings kann es nicht als grober Unverstand im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB angesehen werden, dass der Angeklagte die Untauglichkeit seines Versuchs nicht erkannt hatte. Eine völlig abwegige Vorstellung ist es nämlich angesichts der heutzutage herrschenden weltweiten Geldströme nicht anzunehmen, dass das deutsche und das US-amerikanische Bankensystem inzwischen soweit kompatibel sind, dass auch Schecks über hohe Summen unproblematisch eingereicht und eingelöst werden können. Weiter wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Tatimpuls in diesem Fall von den polnischen Geschäftsleuten ausgegangen sein dürfte, die über eine deutlich höhere kriminelle Energie verfügten als er. |
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| | Im Übrigen wurden hier die bereits oben genannten weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten berücksichtigt, soweit sie nicht tatspezifisch waren. |
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| | Nach allem erschien der Strafkammer für diese Tat eine Einzelstrafe von |
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| | als tat- und schuldangemessen. |
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| | b) Bezüglich der Tat D. II. 9 wurde zu Lasten des Angeklagten gewichtet, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits fast sicher von der Fälschung des Schecks ausgehen musste. Zu seinen Gunsten wurde zwar weiterhin bloß bedingter Vorsatz angenommen, der sich aber jedenfalls in Richtung auf einen direkten Vorsatz bereits verdichtet hatte. Auch wurde zu seinen Lasten gesehen, dass der Angeklagte hier bereits das zweite Mal den Scheck einer Bank vorlegen ließ. Weiter wurde zu seinen Lasten gesehen, dass er seit dem 30.12.2008 bis zum 17.04.2009 den Scheck mehrfach dazu verwendet hatte, seine Gläubiger hinzuhalten, obwohl er damit rechnete und sich damit abfand, dass der Scheck gefälscht und nicht werthaltig war. |
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| | Zu seinen Gunsten wurde dagegen auch hier berücksichtigt, dass er die äußeren Tatumstände gestanden hat und dass seine wirtschaftliche Situation zu dieser Zeit noch bedenklicher war - allerdings hatte er die Firmentätigkeit bereits eingestellt, so dass er hier auch nichts mehr zu retten hoffte. Weiter wurde zu seinen Gunsten gesehen, dass keine konkrete Gefährdung der Interessen der Bank entstanden war. |
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| | Nach Abwägung sämtlicher zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten zu berücksichtigender Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Strafkammer auch für diese Tat eine Einzelstrafe von |
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| | als tat- und schuldangemessen. |
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| | III. Die weiteren im Zusammenhang mit der Firma Fa. G. Consulting Ltd. begangenen Straftaten, D II. 10. – 14. |
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| | 1. Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht (D. II. 10) |
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| | Zu Lasten des Angeklagten wurde hier gesehen, in welchem Ausmaß er gegen die Pflichten zur Buchführung und Bilanzierung verstoßen hat. Auch war dieser Verstoß ursächlich dafür, dass die wirtschaftliche Schieflage der Firma von ihm erst zu spät erkannt wurde. Auch seine lange aufrecht erhaltene Hoffnung, es werde „irgendwie weiter gehen“, die letztlich auch die Begehung der oben genannten Betrugsstraftaten mit begünstigt haben, hätte bei einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung früher geendet. |
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| | Zu seinen Gunsten wurden auch hier sein Geständnis und die Tatsache berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner Ausbildung und seiner mindestens durchschnittlichen Intelligenz mit der Führung der Firma augenscheinlich überfordert war. |
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| | Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Strafkammer hier eine Freiheitsstrafe von |
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| | als tat- und schuldangemessen. |
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| | 2. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (D. II. 11. – 13.) |
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| | Zu Gunsten des Angeklagten wurde jeweils sein Geständnis berücksichtigt. Auch sind der Versichertengemeinschaft in diesen Fällen lediglich geringfügige Schäden entstanden. Es erschien der Strafkammer unter Abwägung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte ausreichend, aber auch erforderlich, für die Taten D. II. 11. und 12. eine Einzelgeldstrafe von |
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| | und für die Tat D. II. 13 wegen des höheren Schadens eine solche von |
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| | Die Tagessatzhöhe wurde angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse auf jeweils |
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| | 3. Insolvenzverschleppung (D. II. 14) |
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| | Innerhalb dieses Strafrahmens war wiederum zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis zu werten. Zu seinen Lasten fiel dagegen ins Gewicht, dass er sich trotz der ihm bekannten erheblichen Schulden der Firma gegenüber ihren Kunden in der wirtschaftlichen Krise überhaupt nicht mehr um seine Pflichten als director der Fa. G. Consulting Ltd. gekümmert hat, sondern sich sogar verleugnen ließ. |
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| | Unter Berücksichtigung auch aller weiterer, strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte erschien der Strafkammer für diese Tat eine Einzelstrafe von |
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| | als tat- und schuldangemessen. |
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| | Aus diesen Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten (oben D. II. 6.) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. |
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| | Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 06.11.2008 war dabei nicht mehr einzubeziehen, da sie bereits vollständig bezahlt ist. Hierfür ist ein Ausgleich zu bewilligen, zumal dadurch auch die Zäsurwirkung dieses Strafbefehls entfiel. |
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| | Für einen engen Zusammenzug der Einzelstrafen sprach dabei neben dem zu bewilligenden Ausgleich die Tatsache, dass sämtliche Taten im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten für die Fa. G. Consulting Ltd. begangen wurden. Auch seine Haftempfindlichkeit war hier erneut zu berücksichtigen. Gegen einen sehr engen Zusammenzug sprach der sich über fast ein Jahr hinziehende Tatzeitraum, insbesondere aber der in den Fällen D. II. 1 - 7 verursachte Gesamtschaden von über 446.000,- EUR. Eine Schadenswiedergutmachung, die der Angeklagte angekündigt hat, erscheint in absehbarer Zeit unrealistisch. Sie kam bis zum Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren nicht zustande, obwohl u. a. wegen einer eventuellen Anwendung des § 46 a StGB auf Antrag des Verteidigers mit der Terminierung zugewartet wurde. Dass seine Eltern ihr Haus noch verkaufen werden, wie der Angeklagte hofft, um die Schadenswiedergutmachung erst nach der vorliegenden Verurteilung zu leisten, erscheint wenig wahrscheinlich. |
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| | Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgesichtspunkte erschien der Strafkammer eine |
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| | Gesamtfreiheitsfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten |
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| | als tat- und schuldangemessen. |
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