Urteil vom Landgericht GieBen (5. Schwurgericht) - 5 Ks - 402 Js 15333/19

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig der tateinheitlichen begangenen zweifachen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln, einer weiteren gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln und der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagte hat, soweit sie verurteilt wurde, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 316 Abs. 1, 52, 53, 54, 69, 69a StGB, 29 Abs. 1 Nr. 6 b), 13 Abs. 1 BtMG.

Gründe

(hinsichtlich des freisprechenden Teils abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)

I.

pp.

pp.

II.

1.

Am Freitag, dem 29.09.20.., versah die Angeklagte auf der Station … der … Klinik in … zwischen 13:00 und 21:00 Uhr den Spätdienst. Zu Dienstbeginn stellte sie am Abend zuvor selbstgebackene Käseplätzchen in der Teeküche der Station bereit, von denen sie wenigstens zwei, ohne dass dies äußerlich erkennbar gewesen wäre, mit den Substanzen Oxazepam und Zolpidem versetzt hatte. Da sie schon häufiger für ihre Arbeitskollegen selbstgebackene Kekse mitgebracht und bereitgestellt hatte, wusste sie, dass die Kekse von ihren Kollegen verzehrt werden würden. Dabei war der Angeklagten auch bewusst, dass die Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem über den Verzehr der Kekse von Personen aufgenommen würden, bei denen keine Indikation zur Einnahme eines Schlafmittels bestand und ihre Kollegen im Zeitpunkt des Verzehrs der Kekse nicht mit der Verabreichung eines Schlafmittels rechneten. Auch war der Angeklagten bekannt, dass die nicht indizierte und intendierte Aufnahme der mit Oxazepam und Zolpidem versetzten Kekse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie etwa Antriebslosigkeit und Schläfrigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit führen würde. Der Angeklagten war schließlich auch bewusst, dass sie nicht befugt war, die Substanzen Oxazepam und Zolpidem zu verabreichen und die nicht verordnete und nicht gewohnte Einnahme der beiden Substanzen auch bei niedrig dosierter Menge zu den vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde. Gleichwohl stellte sie die Kekse bereit und nahm damit den Eintritt dieser Folgen zumindest billigend in Kauf.

Um etwa 14:30 Uhr machte sich die Zeugin ..., die zuvor den Frühdienst versehen hatte, auf den Heimweg und brachte hierzu ihre Kaffeetasse in die Teeküche. Für unterwegs nahm sie einen von der Angeklagten mitgebrachten Keks mit, den sie auch zu sich nahm. Einen auffälligen Geschmack stellte die Zeugin dabei nicht fest. Vielmehr schmeckte der Keks weder süß noch herzhaft.

Der später geschädigte Zeuge ..., der etwa 68 bis 70 kg wiegt und einen Ruhepuls von 50 bis 60 Schlägen pro Minute hat, nahm am 29.09.20.. um 07:00 Uhr seine Tätigkeit als diensthabender Arzt auf der Station … auf. Zu Hause hatte der Zeuge ... eine Kleinigkeit gegessen, Medikamente hatte der Zeuge nicht zu sich genommen. In der Zeit bis 14:00 Uhr trank der Zeuge ... zwei bis drei Tassen Kaffee mit Milch. Den Kaffee hatte der Zeuge ... aus einer Kaffeekanne in der Teeküche auf der Station entnommen und in seine von ihm stets verwendete, saubere, gelbe Tasse mit einem Motiv der Comic-Figur Snoopy geschüttet. Die Snoopy-Tasse stand zuvor im Arztzimmer, in dem sich außer ihm und seinem Kollegen ... niemand anderes aufhielt. Zuletzt holte sich der Zeuge gegen 13:50 Uhr eine Tasse Kaffee mit Milch aus der Teeküche. Während er den Kaffee mit Milch trank, nahm der Zeuge ... eines der noch etwa acht bis zehn Käseplätzchen, die auf dem Teller in der Teeküche standen, und biss davon ab. Das Käseplätzchen bestand außen aus einer Teigummantelung und innen aus einer Käsefüllung, ohne dass es eine besonders feuchte Konsistenz aufgewiesen hätte. Während dem Zeugen kein besonderer Geschmack des Kaffees mit Milch auffiel, bemerkte er bei dem Verzehr des Käseplätzchens einen sehr bittereren Geschmack, so dass er es eigentlich sogleich wieder ausspucken wollte. Da er aber keine Gelegenheit fand, das Käseplätzchen zu entsorgen, aß er das Plätzchen auf.

Kurz nach 14:00 Uhr fühlte sich der Zeuge ... müde und schläfrig. Er musste sich hinlegen und die Beine hochlegen und sah Doppelbilder. Von seinem Kollegen ... wurde ihm ein venöser Zugang mit Flüssigkeitszufuhr gelegt. Gleichwohl verlor er zwischenzeitlich das Bewusstsein und wurde in einem Rollstuhl auf die Überwachungsstation verbracht. Eine anschließend durchgeführte CT-Untersuchung ergab zunächst den Verdacht auf ein Hirnödem oder Schlaganfall, der sich später jedoch nicht bestätigte. Aufgrund von wiederholt auftretenden Atempausen und einer niedrigen Herzfrequenz, die auf 38 Schläge pro Minute fiel, wurden eine Beatmung und Intubation geplant, die letztlich aber nicht durchgeführt wurden. Wegen des Verdachts auf ein Hirnödem wurde der Zeuge ... gegen 20:00 Uhr in das Universitätsklinikum … verlegt, wo eine Liquorentnahme durchgeführt wurde. In der Nacht, die er auf der dortigen Intensivstation verbrachte, verbesserte sich der Zustand des Zeugen, so dass er am nächsten Tag auf die Normalstation verlegt wurde. Nach viertägigem Aufenthalt in der Klinik wurde der Zeuge ... nach Hause entlassen, war danach aber noch zwei bis drei Wochen krankgeschrieben. In der Folgezeit litt der Zeuge ... unter Gedächtnisproblemen und einer Angststörung, die sich erst im Laufe der Zeit besserte.

Eine am 29.09.20.. um 15:08 Uhr entnommene Blutprobe des Zeugen ... ergab eine Konzentration von 0,058 mg/l Zolpidem und 0,25 mg/l Oxazepam. Die am 29.09.20.. entnommenen Urinprobe ergab ebenfalls positive Testergebnisse für Oxazepam und Zolpidem. Unter Berücksichtigung der Eliminationshalbwertszeit des Wirkstoffs Zolpidem, seiner Resorptionsdauer bis zum Eintritt der Maximalkonzentration und der Schwankungsbreite der zu erwartenden Konzentration im Blut ergibt zum Aufnahmezeitpunkt gegen 13:50 Uhr die Aufnahme einer Menge von 5 bis 10 mg des Wirkstoffs Zolpidem. Für den Wirkstoff Oxazepam ergibt eine so vorgenommene Rückrechnung auf den Aufnahmezeitpunkt eine aufgenommene Menge von etwa 15 mg.

Die später geschädigte Zeugin ... erschien am 29.09.20.. um etwa 20:30 Uhr zu dem von ihr zu versehenden Nachtdienst. Schlafmittel oder Medikamente hatte die Zeugin ... nicht zu sich genommen. Nach der Übergabe mit den Kolleginnen des Spätdienstes kochte die Zeugin ... in der Kaffeemaschine der Teeküche Kaffee, den die Zeugin ... in eine pinke Thermoskanne umfüllte. Gegen 21:00 Uhr entnahm die Zeugin ... aus dem Küchenschrank in der Teeküche eine Tasse, in die sie sich aus der pinken Thermoskanne Kaffee einfüllte. Zudem aß sie gegen 21:00 Uhr das letzte der von der Angeklagten bereitgestellten und auf einem Teller in der Teeküche liegenden Käseplätzchen. Das Käseplätzchen wies nach dem Eindruck der Zeugin ... keine Füllung und keine auffällige Konsistenz auf, war nicht feucht, sondern eher trocken. Der Keks schmeckte weder süß noch herzhaft, sondern nach dem Eindruck der Zeugin ... „fürchterlich“ und „sehr bitter“.

Etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde später fühlte sich die Zeugin ... müde und demotiviert und musste sich hinsetzen. Als sie wieder aufstehen wollte, wurde ihr schwindelig und sie konnte nur verschwommen sehen. Sie verständigte die diensthabende Ärztin und teilte ihr mit, es gehe ihr nicht gut. Auf dem Weg ins Zimmer der Dienstärztin musste sich die Zeugin ... am Handlauf festhalten, wobei sie das Bewusstsein verlor. In einem Patientenzimmer wachte sie wieder auf und bemerkte, dass sie sich eingenässt hatte. Der von der Station … herbeigerufenen Kollegin, der Zeugin ..., teilte die Zeugin ... mit, sie habe kurz vor dem Eintritt der Symptome einen Kaffee getrunken. Die Kaffeetasse stehe neben dem Computer am Schwestern-Stützpunkt. Dann verlor sie erneut das Bewusstsein und kam erst wieder im Krankenhaus in … zu sich, wo zunächst dem Verdacht auf einen Schlaganfall, der sich später nicht bestätigte, nachgegangen wurde. Eine noch in der Nacht durchgeführte CT- und MRT-Untersuchung blieb ohne Befund. Nach Besserung des Zustandes blieb die Zeugin ... bis zum Montag im Krankenhaus und war anschließend noch ein paar Tage krankgeschrieben.

Eine am 30.09.20.. um 02:18 Uhr entnommene Blutprobe der Zeugin ... ergab für den Wirkstoff Zolpidem eine Konzentration von 0,18 mg/l, für den Wirkstoff Oxazepam eine Konzentration von 0,48 mg/l und für den Wirkstoff Fentanyl eine Konzentration von 0,0003 mg/l. Die um 11:33 Uhr entnommene Urinprobe ergab ebenfalls positive Testergebnisse für Zolpidem und Oxazepam sowie für Fentanyl und Norfentanyl. Unter Berücksichtigung der Eliminationshalbwertszeit des Wirkstoffs Zolpidem, seiner Resorptionsdauer bis zum Eintritt der Maximalkonzentration und der Schwankungsbreite der zu erwartenden Konzentration im Blut ergibt sich zum Aufnahmezeitpunkt gegen 21:00 Uhr die Aufnahme einer Menge wenigstens 20 mg des Wirkstoffs Zolpidem. Für den Wirkstoff Oxazepam ergibt eine so vorgenommene Rückrechnung auf den Aufnahmezeitpunkt eine aufgenommene Menge von etwa 15 mg bis 30 mg.

Die Zeugin ... nahm die von der Zeugin ... beschriebene Kaffeetasse an sich und füllte die in der Tasse befindliche Flüssigkeit in einen leeren Urinbecher, den sie in die Tasse stellte. Auf Anweisung der Pflegedienstleiterin, der Zeugin ..., schloss die Zeugin ... noch am Abend des 29.09.20.. die von der Zeugin ... verwendete Tasse in dem Medikamenten-Kühlschrank auf der Station … ein. Am nächsten Morgen verbrachte die Zeugin ... die in der Teeküche vorhandenen Gegenstände auf einem großen Gitterwagen in ein Arztzimmer im 4. Stock, zu dem nur sie und die Oberärzte Zutritt hatten. Am nächsten Tag schloss die Zeugin ... den Raum im Beisein der Zeugin POK´in … auf, von der die sichergestellten Gegenstände alsdann in das Polizeifahrzeug verbracht wurden.

2.

Vom 27.03. auf den 28.03.20.. versah die Angeklagte den Nachtdienst auf der Station .. . Vor Beginn des Frühdienstes kochte sie wie üblich in der Teeküche Kaffee. Auch hatte sie zu ihrem Dienst wiederum selbstgebackene Plätzchen, von denen sie wenigstens eins, ohne dass dies äußerlich erkennbar gewesen wäre, zumindest mit dem Wirkstoff Oxazepam versetzte, mitgebracht und in der Teeküche bereitgestellt. Die Plätzchen, von denen sie selbst auch gegessen hatte, ließ sie nach Dienstende in der Teeküche stehen. Der Angeklagten war auch hierbei bewusst, dass die Kekse von ihren Kollegen verzehrt werden würden, ohne dass für die Einnahme eines Schlafmittels eine Indikation bestand und ihre Kollegen im Zeitpunkt des Verzehrs der Kekse auch nicht mit der Verabreichung eines Schlafmittels rechneten. Auch die mit der Einnahme verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie etwa Antriebslosigkeit und Schläfrigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit, waren der Angeklagten bekannt. Auch waren ihr hierbei die gesundheitlichen Folgen, die durch den Verzehr eines mit Oxazepam versetzten Kekses eintreten würden, bekannt. Sie wusste zudem, dass sie zur Verabreichung des Oxazepams nicht befugt war und vor dem Verzehr der Kekse nicht erkennbar war, dass zumindest einer davon mit Oxazepam versetzt war. Gleichwohl stellte sie die Kekse zum Verzehr bereit und nahm diese Folgen damit zumindest billigend in Kauf.

Am 28.03.20.. nahm die später geschädigte Zeugin ... gegen 05:30 Uhr ihren Dienst als Reinigungskraft in der … Klinik auf. Bis zu ihrem Dienstantritt hatte die Zeugin weder etwas gegessen, noch Medikamente zu sich genommen. Während des Dienstes auf der Station … nahm die Zeugin gegen 06:30 Uhr eines der dort in der Teeküche von der Angeklagten auf einem Teller ausgelegten Plätzchen, um es anschließend zu essen. Hierbei stellte die Zeugin keinerlei Auffälligkeiten fest. Aus der Kaffeekanne, die in der Teeküche stand, nahm sie eine Tasse Kaffee und trank diese. Um etwa 08:30 Uhr nahm die Zeugin von den noch vorhandenen vier bis fünf Plätzchen ein zweites Plätzchen, das bitter schmeckte, etwas größer und weicher war als das erste und bei dem der aufgebrachte Puderzucker etwas feucht war. Aufgrund des bitteren Geschmacks wollte die Zeugin das Plätzchen eigentlich ausspucken, da sie aber keinen Platz hierfür fand, schluckte sie es herunter.

Gegen 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr fühlte sich die Zeugin kraftlos und „down“, so als sei sie „auf einem anderen Planeten“. Ihr wurde schwindelig, sie schwankte und ihr sackten die Beine weg, so dass sie gestützt werden und sich hinsetzen musste. Gegenüber einer Krankenschwester äußerte sie, es gehe ihr nicht gut. Die Zeugin wurde daraufhin in ein leeres Zimmer verbracht und erhielt eine Infusion. Der herbeigerufene Arzt sagte ihr später, sie habe undeutlich und langsam gesprochen. Bei der Durchführung einer MRT-Untersuchung am Nachmittag schlief die Zeugin ein. Nach stationärer Aufnahme blieb sie, nachdem sich ihr Zustand wieder verbessert hatte, bis zum Folgetag im Krankenhaus.

Die Untersuchung einer Urinprobe der Zeugin ... ergab einen positiven Wert für Benzodiazepine oberhalb des Nachweisbereichs von 5.000 ng/mL und den qualitativen Nachweis von Oxazepam.

Am 08.04.20.. wurden die beiden vor der Wohnanschrift der Angeklagten abgestellten Restmülltonnen nebst Inhalt mit Einverständnis des Entsorgungsunternehmens sichergestellt. In den Mülltonnen fanden sich u. a. vier Netto-Plastiktüten, in denen sich wiederum teilweise zerrissene und an die Angeklagte adressierte Schriftstücke sowie eine leere Oxazepam-Packung mit der Chargen-Nummer „…“ befanden. Wie sich aus der Chargen-Nummer ergibt, wurde die Oxazepam-Packung zwischen dem 13.07.20.. und dem 30.08.20.. ausgeliefert. Eine andere Oxazepam-Packung hatte die Angeklagte im Jahre 20.. der Zeugin ... aus der Klinik mitgebracht. Während der von der Angeklagten im Jahre 20.. versehenen Nachtdienste nächtigte die Zeugin ... etwa 30 bis 40 Mal in der Wohnung der Angeklagten, um auf deren Sohn aufzupassen. Da die Zeugin ... in der fremden Wohnung in dem ungewohnten Bett nicht gut schlafen konnte, nahm sie eines Nachts eine Tablette Oxazepam aus einer zuvor von der Angeklagten aus der Klinik mitgebrachten 50-Stück-Packung.

Am 23.05.20.. erfolgte eine Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten in der …straße … in … . Hierbei wurde u. a. ein in einem Unterschrank neben dem Backofen in der Küche vorhandener Standmixer mit der Aufschrift „...“ aufgefunden und sichergestellt.

3.

Am Freitag, dem 27.09.20.., befuhr die Angeklagte mit ihrem Pkw der Marke …, amtliches Kennzeichen …, gegen 10:45 Uhr die ...straße in … . Ihre Blutalkoholkonzentration betrug zur Entnahmezeit um 11:55 Uhr 1,12 Promille und zur Tatzeit ebenfalls mindestens 1,12 Promille. Infolge ihres Alkoholkonsums war die Angeklagte nicht in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Dies war der Angeklagten auch bewusst.

Bei Begehung aller Taten war die Angeklagte in ihrer Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ..., sowie der hierzu vernommenen Zeugen.

Soweit die Angeklagte von Problemen mit der Erziehung ihres Sohnes berichtet hat, werden ihre Angaben bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., der Abteilungsleiterin der Wohngruppe, in der sich der Sohn der Angeklagten seit Anfang/Mitte 20.. befindet. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Sohn der Angeklagten sei in die Einrichtung aufgenommen worden, da das Zusammenleben mit der Angeklagten im häuslichen Umfeld nicht mehr funktioniert habe. Ob die Unterbringung des Sohnes in dem Wohnheim mit oder gegen den Willen der Angeklagten erfolgt sei, könne sie nicht sagen, der Sohn der Angeklagten sei aber sehr verhaltensauffällig gewesen und als nicht beschulbar angesehen worden. Zu der Angeklagten bestehe seither ein bis zwei Mal im Monat Kontakt, wenn der Sohn der Angeklagten sie über das Wochenende oder in den Ferien besuche. Der Sohn der Angeklagten habe zwischenzeitlich den Hauptschulabschluss erreicht und strebe nun den Realschulabschluss an.

Zu ihrem Alkoholkonsum hat die Angeklagte angegeben, Alkohol nur gelegentlich auf Feiern zu trinken. Der Tod ihrer Mutter habe sie sehr belastet, sie sei hiernach wie „in ein Loch gefallen“. Ihr Alkoholkonsum sei aber erst aus dem Ruder gelaufen, nachdem die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren gegen sie erhoben worden seien. Insbesondere nach der Wohnungsdurchsuchung vom 23.05.20.. habe sie häufiger, aber auch nicht täglich, Alkohol getrunken. Ein Alkoholproblem habe sie nicht, auch befinde sie sich wegen ihres Alkoholkonsums nicht in Behandlung. Erkrankungen habe sie keine und Medikamente nehme sie auch nicht zu sich.

Diese Angaben der Angeklagten wurden durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht widerlegt. Soweit die Zeugin ... angegeben hat, die Angeklagte habe häufig Alkohol getrunken wird dies zwar durch die Angaben der Zeugin ... bestätigt, sie habe im Verlauf mehrerer Telefonate mit der Angeklagten wegen ihres Sohnes den Eindruck gehabt, die Angeklagte sei alkoholisiert. Auch wenn die Angeklagte ihren Sohn für den Wochenendaufenthalt bei ihr abgeholt habe, habe die Angeklagte mitunter alkoholisiert gewirkt. Die Angeklagte habe dann aggressiv gewirkt und undeutlich und verwaschen gesprochen.

Dem stehen aber die Angaben der Zeugin ... entgegen, die in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte seit 40 Jahren zu kennen und mit ihr jahrelang eng befreundet gewesen zu sein. Probleme mit Alkohol habe die Angeklagte nicht gehabt, allerdings habe sie 1994 den Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr verloren. In ihrem Beisein habe die Angeklagte allenfalls auf einer Feier Alkohol getrunken. Sonst habe die Angeklagte nur Kaffee und auch mal einen Smoothie getrunken. Auch ihre Arbeitskolleginnen, die Zeuginnen ..., ..., ..., und ... haben bestätigt, die Angeklagte nie alkoholisiert an ihrem Arbeitsplatz angetroffen zu haben.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, sie habe am 29.09.20.. zwischen 13:00 und 21:00 Uhr den Spätdienst versehen. Aus der Teeküche habe sie sich einen Kaffee genommen und Käseplätzchen, die sie am Abend zuvor – ohne ihren Standmixer hierfür verwendet zu haben – selbst gebacken habe, in einer Schale mit in den Aufenthaltsraum genommen. Selbstgebackene Plätzchen habe sie mehrfach im Monat mit zur Arbeit gebracht, wobei es sich dabei nicht immer um dieselbe Sorte von Plätzchen gehandelt und sie mitunter Käseplätzchen oder auch süße Kekse mitgebracht habe. Im Aufenthaltsraum habe sie sich mit den Zeuginnen ... und ..., die mit ihr zusammen den Spätdienst versehen hätten, und den Kolleginnen des Frühdienstes bis etwa 14:00 Uhr zum Übergabegespräch getroffen. Während der Übergabe sei von den Plätzchen gegessen worden, die sie anschließend zurück mit in die Teeküche genommen habe. Dort habe sie die Plätzchen dann offen für alle stehen lassen.

Dass es dem Zeugen ... an diesem Tag gesundheitlich nicht gut gegangen sei, habe sie zwar nicht unmittelbar selbst miterlebt, allerdings schon kurz nach der Übergabe erzählt bekommen. Da dies aber schon wenige Minuten später der Fall gewesen sei, nachdem sie die Plätzchen in die Teeküche gestellt habe, könne der Zeuge ... nicht von ihren Plätzchen gegessen haben. Zwar hätten auch die Ärzte Zutritt zur Teeküche, der Zeuge ... habe aber keinen der von ihr mitgebrachten Kekse gegessen. In der Teeküche stünden allerdings mitunter auch Kekse, die von anderen Mitarbeitern oder Patienten mitgebracht worden seien, sie könne aber nicht sagen, ob das an diesem Tag auch der Fall gewesen sei. Später habe sie noch erfahren, dass der Zeuge ... habe beatmet werden müssen.

Von den gesundheitlichen Problemen der Zeugin ... an diesem Tag habe sie erst am nächsten Morgen, als sie ihren Frühdienst angetreten habe, von einer Kollegin erfahren. Mit der Zeugin ... habe sie später auch darüber gesprochen, wobei die Zeugin ihr erzählt habe, ihr sei schwindelig geworden, sie habe Doppelbilder gesehen und sich eingenässt. Die Zeugin ... habe sich ihre gesundheitlichen Probleme nicht erklären können, diese aber nicht auf die von der Angeklagten mitgebrachten Käseplätzchen bezogen.

In der Nacht vom 27.03. auf den 28.03.20.. habe sie erneut den Nachtdienst versehen und zu Beginn des Frühdienstes Kaffee gekocht. Auch habe sie wieder – diesmal süße – Plätzchen mitgebracht, die sie in die Teeküche gestellt und von denen sie selbst gegessen habe. Wie üblich habe sie die restlichen Plätzchen nach dem Ende ihrer Schicht stehen lassen. Von den gesundheitlichen Problemen der Zeugin ... habe sie erst ein paar Tage später erfahren.

Nach den Vorfällen vom 29.09.20.. habe es die Anweisung gegeben, die zum Kaffeetrinken verwendeten Tassen vor der Benutzung auszuspülen. Der Kaffee sei aber, wie bisher auch üblich, weiterhin von der vorherigen Schicht für die Bediensteten der nachfolgenden Schicht gekocht worden. Auch habe sie, die Angeklagte, weiterhin mitunter selbstgebackene Plätzchen für sich und ihre Kolleginnen mitgebracht.

Da es zudem geheißen habe, im Blut der Zeugin ... und ... seien Diazepine gefunden worden, würden die auf der Station vorhandenen Schlafmittel nunmehr extra abgeschlossen in einem Rollcontainer aufbewahrt. Die Schlafmittel seien zuvor frei verfügbar gewesen, so dass jeder Angestellte Zugriff darauf gehabt habe. Sie selbst habe der Zeugin ... einmal eine, allerdings nicht volle, Packung Oxazepam aus der Klinik mitgebracht. In der 50-Stück-Packung hätten sich lediglich drei Blister zu je 10 Tabletten befunden. Dies sei im Jahre 20.. gewesen, als die Zeugin ... während des von der Angeklagten versehenen Nachtdienstes auf ihren Sohn aufgepasst habe. Da die Zeugin ... bei ihr nicht gut habe schlafen und wegen des ungewohnten Bettes Rückenschmerzen bekommen habe, sei sie der Bitte der Zeugin ..., ihr ein Schlafmittel zu besorgen, nachgekommen. Die Zeugin ... habe im Jahr 20.. mehrfach bei ihr übernachtet und dabei insgesamt wohl um die 20 Tabletten Oxazepam zu sich genommen. Letztlich seien nur noch wenige Tabletten in der Packung gewesen, von denen sie, die Angeklagte, nach dem Tod ihrer Mutter eine oder zwei selbst genommen habe, um schlafen zu können. Sie habe aber nur diese eine Packung Oxazepam mitgenommen. Die restlichen Tabletten habe sie im April 20.., nachdem der Vorfall mit der Zeugin ... bekannt geworden sei, in ihren Hausmüll geworfen, da sie abgelaufen gewesen seien.

Sie habe zu keinem Zeitpunkt Kaffee oder die von ihr gebackenen Plätzchen mit Medikamenten versetzt. Weder im Backvorgang, noch später habe sie die Plätzchen durch die Zugabe von Oxazepam oder Zolpidem verunreinigt. Hierfür habe sie auch gar keinen Grund gehabt, da sie gerne zur Arbeit gegangen sei und mit niemandem ernsthaft Streit gehabt habe. Sie habe in dem Mixer auch keine Tabletten zerkleinert oder zu Pulver verarbeitet. Die in ihrem Standmixer aufgefundenen Rückstände von Oxazepam und Zolpidem könne sie sich nicht erklären. Sie selbst habe den Mixer, den sie seit einigen Jahren besitze, jedenfalls nicht für solche Zwecke verwendet, weder zum Zerkleinern von Medikamenten, noch um zu Pulver verarbeitete Tabletten in die von ihr gebackenen Plätzchen einzubringen. In ihrer Wohnung habe auch keine andere Person Zugriff auf den Mixer nehmen können. Sie habe den Mixer aber in wechselnden Abständen mit zur Arbeit genommen, um sich dort zwei oder drei Mal Smoothies zuzubereiten. Den Mixer habe sie mitunter in der Teeküche stehen lassen, bevor sie ihn einige Zeit später wieder mit nach Hause genommen habe. Zuletzt habe sie den Mixer mit auf die Station genommen, als es dort im Jahre 20.. das traditionelle Weihnachtsessen gegeben habe. Sie habe sich an diesem Tag aber nichts zubereitet, weil sie den Nachtdienst versehen und ihre Kollegin ihr vom Weihnachtsbuffet etwas mitgebracht habe. Den Mixer habe sie deshalb am nächsten Tag unbenutzt wieder mit nach Hause genommen. Nach diesem Zeitpunkt habe sie den Mixer nicht noch einmal mit zur Arbeit genommen und auch zu Hause bis zu seiner Sicherstellung nicht mehr benutzt. Smoothies hätte sie sich zwar auch zu Hause zubereiten können, das habe sie aber nicht gemacht.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte schriftlich weiter dahingehend eingelassen, den Mixer nur während der Nachtdienste mitgebracht zu haben. Das erkläre, warum ihn keine ihrer Kolleginnen gesehen hätten. An dem Abend, an dem sie den Mixer zuletzt mit zur Arbeit genommen habe, habe die Zeugin ... den Nachtdienst versehen. Dies sei am Abend des Stationsweihnachtsessens der Fall gewesen. Die Zeugin ... habe sie mitsamt dem Mixer kommen sehen. Sie, die Angeklagte, habe den Mixer dann in die Teeküche gestellt und dort zunächst stehen lassen. Warum die Zeugin ... sage, sie habe den Mixer noch nie gesehen, wisse sie nicht. Sie sage zwar nicht, dass die Zeugin ... etwas mit der Sache zu tun habe, sie würde aber die Möglichkeit gehabt haben, ihr etwas in den Mixer zu tun. Hätte sie, die Angeklagte, den Mixer benutzt, würde sie ihn anschließend gereinigt haben. Da sie ihn aber nicht benutzt habe, habe sie ihn so, wie er gewesen sei, wieder bei sich zu Hause in den Schrank gestellt. Die Zeugin ... sei auch bis einschließlich 20.. ab und zu noch bei ihr zu Hause gewesen, u. a. um ihr beim Streichen einzelner Zimmer zu helfen.

Auch die Zeugin ..., die als Pflegedienstleiterin zu jeder Zeit auf die Station kommen könne und die Abläufe auf der Station kenne, könne den Mixer gesehen und die Möglichkeit gehabt habe, etwas hinein zu tun. Die Zeugin ... habe auch nach den Vorfällen vom 29.09.20.. das Geschirr aus der Teeküche in einen Raum gebracht, zu dem nur sie Zutritt gehabt habe. Dementsprechend würde sie die Möglichkeit gehabt haben, die Tassen zu manipulieren. Allerdings sei die Zeugin ... nicht verdächtigt worden, sondern habe vielmehr ihr, der Angeklagten, die Schuld zugeschoben, indem sie der Polizei mitgeteilt habe, dass sie, die Angeklagte, bei allen Vorfällen Dienst gehabt habe. Auch habe es in der Vergangenheit schon einmal einen Vorfall mit dem Medikament Lasix gegeben, das die Zeugin ... einem Arzt, dem als Zeugen benannten ..., in ein Getränk getan habe oder habe tun wollen. Sie habe jedenfalls ein Gespräch zwischen der Zeugin ... und dem Arzt mitbekommen, in dem der Arzt der Zeugin ... vorgehalten habe, ihm Lasix in das Getränk gegeben und damit eine Körperverletzung begangen zu haben, wegen der er sie anzeigen könnte. Die Zeugin ... habe dies jedoch als Spaß abgetan, gelacht und gesagt, es hätte ja nichts passieren können, außer dass er etwas mehr Urin hätte lassen müssen.

Weiter hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, sie habe nach der Wohnungsdurchsuchung, die sie sehr belastet habe, ab und zu Alkohol getrunken. Nach einem Streit mit ihrer Nachbarin habe der Lebensgefährte ihrer Nachbarin bei ihrem Arbeitgeber angerufen und gesagt, sie sei Alkoholikerin. Um dieses Gerücht aus der Welt zu räumen, habe sie ihre Blutwerte überprüfen lassen, die aber in Ordnung gewesen seien und keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit ergeben hätten. Diesen Befund habe sie auch der Zeugin ... gezeigt. Aufgrund des psychischen Drucks, der durch die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren, insbesondere durch die am 23.05.20.. erfolgte Wohnungsdurchsuchung, ausgelöst worden sei, habe sie aber tatsächlich vermehrt Alkohol konsumiert und sei am 27.09.20.. unter der Einwirkung von Alkohol mit ihrem Auto gefahren, wobei sie gewusst habe, dass sie nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 29.09.20.. und 28.03.20.. ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen ..., ... und ... sowie den Gutachten der Sachverständigen … und … .

Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge ... und die Zeugin ... am 29.09.20.. jeweils einen mit Oxazepam und Zolpidem versetzten Keks von einem in der Teeküche der Station … bereitgestellten Teller entnommen und verzehrt haben und infolgedessen unter körperlichen Symptomen wie Sehstörungen und Schläfrigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit litten. Unter vergleichbaren Symptomen litt auch die Zeugin ..., nachdem sie am 28.03.20.. ebenfalls einen zumindest mit Oxazepam versetzten Keks gegessen hatte, der wiederum in der Teeküche der Station … auf einem Teller bereitgestellt worden war.

Dass die Zeugen ... und ... von den Plätzchen gegessen und etwa eine halbe Stunde später unter den beschriebenen Symptomen litten, ergibt sich aus den glaubhaften und insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ....

Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe am Morgen des 29.09.20.. zu Hause eine Kleinigkeit gegessen und sei gegen 06:40 Uhr zur Arbeit auf der Station … der … Klinik erschienen. Medikamente habe er keine eingenommen. Sein Körpergewicht betrage etwa 68 bis 70 kg, sein Ruhepuls liege bei 50 bis 60 Schlägen pro Minute.

Etwa gegen 07:00 Uhr habe er die Visite begonnen und bis etwa 13:45 Uhr gearbeitet. Im Laufe des Vormittags habe er eine oder zwei Tassen von dem Kaffee getrunken, der in der Teeküche der Station für Patienten und Mitarbeiter bereitgestanden habe. Gegen 13:45 Uhr habe er erneut die Teeküche aufgesucht und in seine mit einem Snoopy-Motiv versehene gelbe Kaffeetasse Kaffee mit Milch, die ebenfalls in der Teeküche bereitgestanden habe, eingefüllt und getrunken. Seine Kaffeetasse habe er aus dem Arztzimmer mitgebracht und dorthin wieder mitgenommen. Zwar hätten auch die Krankenschwestern grundsätzlich Zutritt zum Arztzimmer, außer ihm und seinem Kollegen ... habe sich dort aber niemand aufgehalten.

Dass es auf der Station offenbar zwei verschiedene Kannen, eine mit entkoffeiniertem Kaffee für die Patienten und eine mit normalem Kaffee für die Mitarbeiter, gegeben habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe den Kaffee einfach aus einer der Kannen entnommen. Der Kaffee sei, wie dies üblich gewesen sei, von den Pflegekräften auf der Station gekocht worden und habe ganz normal geschmeckt. Währenddessen habe er auch eines von mehreren Käseplätzchen, die auf einem Teller in der Teeküche bereitgestanden hätten und offenbar von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gebacken worden seien, genommen und davon abgebissen. Das Plätzchen sei recht groß gewesen, habe außen aus Teig und innen aus einer Käsefüllung bestanden. Feucht sei das Plätzchen nicht gewesen, sonst würde er es nicht gegessen haben. Allerdings habe es nicht nach Käse, sondern ganz bitter geschmeckt, so dass er es eigentlich sogleich habe wieder ausspucken wollen. Da er hierfür aber keine Gelegenheit gefunden habe, habe er das Käseplätzchen schließlich aufgegessen und weitergearbeitet.

Kurz nach 14:00 Uhr sei es ihm schlecht gegangen und er habe sich schläfrig und müde gefühlt. Er habe sich hinsetzen und die Beine hochlegen müssen, woraufhin ihm sein anwesender Kollege ... einen venösen Zugang gelegt und ihm Flüssigkeit zugeführt habe. Da dies jedoch keine Besserung gebracht habe und er zunehmend Erinnerungslücken gehabt habe, sei er in einem Rollstuhl auf die Überwachungsstation verbracht worden. Hier habe er Doppelbilder gesehen und sei von einer Kollegin aus der Anästhesie untersucht und gefragt worden, ob er Drogen zu sich genommen habe. Dies habe er selbstverständlich verneinen können, anschließend sei er weggetreten. Aufgewacht sei er erst auf einem Tisch zur Durchführung einer MRT-Untersuchung, die aber wegen eines Metallimplantats im Ohr nicht habe erfolgen können. Die anschließend durchgeführte CT-Untersuchung habe zunächst den Verdacht auf ein Hirnödem oder einen Schlaganfall ergeben. Nachdem er wiederholt Atemaussetzer gehabt habe und die Herzfrequenz bis auf 38 Schläge pro Minute gefallen sei, habe man eine Beatmung und Intubation geplant, die aber zunächst nicht durchgeführt worden seien. Wegen des Verdachts auf ein Hirnödem sei er stattdessen gegen 20:00 Uhr in das Uniklinikum … verlegt worden. Ihm sei es so schlecht gegangen, dass er in dieser Situation ohne eine medizinische Betreuung habe versterben können.

Hier sei zunächst eine Liquorentnahme aus dem Rückenmark durchgeführt worden, bevor er die Nacht auf der Intensivstation verbracht habe. Dort sei es ihm etwas bessergegangen und er habe kurz seiner Ex-Verlobten eine Nachricht geschrieben. Am nächsten Tag sei er auf die Normalstation verlegt worden und habe hier einen Anruf von seinem Chef erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass bei einer Kollegin in der Nacht ähnliche Symptome aufgetreten seien. Die Diagnose eines Hirnödems habe sich nicht bestätigt, in seinem Blut und Urin seien jedoch Benzodiazepine aufgefunden worden, die er nicht eingenommen habe.

Insgesamt habe er vier Tage in der Klinik und daran anschließend noch einige Tage zu Hause verbracht. Dann habe er wieder gearbeitet, wobei er jedoch noch unter Gedächtnisproblemen und einer Angststörung gelitten habe. Er sei dann zwei bis drei Wochen krankgeschrieben gewesen, woraufhin sich sein Zustand allmählich wieder gebessert habe. Auf der Station habe er dann noch etwa fünf Monate gearbeitet, hierbei habe er jedoch immer Angst vor einem erneuten, ähnlichen Vorfall gehabt.

Etwa drei bis vier Wochen nach dem Vorfall habe er die Angeklagte auf das von ihm verzehrte bittere Käseplätzchen angesprochen und ihr erzählt, wie schlecht es ihm gegangen und dass er fast gestorben sei. Die Angeklagte habe ihm daraufhin erklärt, die bereitgestellten Kekse gebacken und mitgebracht zu haben. Dass es ihm aufgrund des Verzehrs eines Kekses schlecht gegangen sei, könne sie aber ausschließen. Zu dem bitteren Geschmack habe sie gesagt, er müsse sich eben „an den deutschen Geschmack“ gewöhnen.

Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft, insbesondere auch im Hinblick auf den bitteren Geschmack des Kekses, den er deshalb am liebsten wieder habe ausspucken wollen. Durch seine Angaben wird auch die Einlassung der Angeklagten widerlegt, es sei zeitlich gar nicht möglich gewesen, dass der Zeuge ... einen der von ihr mitgebrachten Kekse verzehrt habe. Die von dem Zeugen ... geschilderten körperlichen Symptome werden zudem bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der … Klinik vom 18.11.20.. . Hieraus ergibt sich, dass die Aufnahme des Zeugen ... nach mehrfacher Somnolenz bis hin zur Synkope erfolgt und den Kollegen während der Arbeit eine zunehmende Somnolenz aufgefallen sei. Zwischenzeitlich sei der Zeuge ..., der über Doppelbilder und Unwohlsein geklagt habe, nicht mehr ansprechbar gewesen, so dass eine Aufnahme auf der Intensivstation erfolgt sei.

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Freitag, dem 29.09.20.. ab 20:30 Uhr den Nachtdienst auf der Station … in der … Klinik versehen. Die Zeugin ... habe, wie dies üblich gewesen sei, für den Nachtdienst eine Kanne Kaffee gekocht, den sie, die Zeugin ..., in die pinke Thermoskanne, die für das Personal vorgesehen gewesen sei, umgefüllt habe. Nach dem Übergabegespräch mit den Kolleginnen, den Zeuginnen ... und ..., sei sie zunächst durch jedes Zimmer gegangen und habe sich anschließend gegen 21:00 Uhr aus der Teeküche der Station einen Kaffee und ein dort auf einem Teller bereitstehendes Plätzchen genommen. Den Kaffee habe sie aus der pinken Thermoskanne entnommen, in die der Kaffee üblicherweise aus der zur Kaffeemaschine gehörenden Kaffeekanne umgefüllt werde. Sie habe den Kaffee in eine Kaffeetasse gegossen, die sie zuvor wahllos aus dem Küchenschrank in der Teeküche entnommen habe.

Auf dem Teller habe nur noch dieses eine Plätzchen gelegen, das ganz fürchterlich bitter und weder süß noch herzhaft geschmeckt habe. Das Plätzchen habe eine einheitliche Konsistenz ohne erkennbare Füllung aufgewiesen. Feucht oder bröselig sei das Käseplätzchen nicht gewesen. Wer das Plätzchen mitgebracht habe, sei ihr zunächst nicht klar gewesen, auch wenn die Angeklagte häufiger selbstgebackene Kekse mit zur Arbeit gebracht habe. Später habe sich herausgestellt, dass auch dieses Plätzchen von der Angeklagten bereitgestellt worden sei, woraufhin sie die Angeklagte auf den fürchterlichen Geschmack angesprochen habe. Die Angeklagte habe hierauf lediglich erklärt, es habe sich um ein Käseplätzchen gehandelt.

Etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde nach dem Verzehr des Plätzchens habe sie sich müde und demotiviert gefühlt. Sie habe sich auf einen Stuhl gesetzt und als sie wieder habe aufstehen wollen, sei ihr schwindelig geworden und sie habe verschwommen gesehen. Daraufhin habe sie die Dienstärztin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe. Auf dem Weg zum Zimmer der Dienstärztin habe sie sich an dem den Gang entlangführenden Handlauf festhalten müssen, dann habe sie das Bewusstsein verloren. Auf einer Trage sei sie noch einmal zu sich gekommen und habe bemerkt, dass sie unter sich gemacht habe. Als nächstes könne sie sich daran erinnern, im Krankenhaus in … zu sich gekommen zu sein. Hier habe man ihr eröffnet, es bestehe der Verdacht auf einen Schlaganfall, der sich später aber nicht bestätigt habe. Noch in der Nacht sei ein CT angefertigt worden, das aber keinen Befund ergeben habe. Auch seien ihr Blut und Urin abgenommen worden, in beiden Proben hätten sich Benzodiazepine gefunden, die sie zuvor nicht eingenommen habe.

Dass kurz zuvor auch der Zeuge ... habe stationär aufgenommen werden müssen, habe sie erst am nächsten Tag erfahren. Auch sei ihr später erzählt worden, dass auch andere von den Plätzchen gegessen hätten, ohne anschließend ähnliche Symptome aufgewiesen zu haben. Am nächsten Montag sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden.

Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft und werden durch die Aussagen der Zeuginnen ... und ... bestätigt. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am 29.09.20.. zusammen mit der Angeklagten und der Zeugin ... den Spätdienst versehen. Da die Angeklagte am nächsten Tag den Frühdienst habe wahrnehmen müssen, habe diese schon um 20:10 Uhr gehen dürfen. Möglicherweise sei auch die Zeugin ... schon früher gegangen, jedenfalls habe zumindest sie, die Zeugin ..., die Übergabe mit der Zeugin ... für den Nachtdienst vorgenommen. Die Angeklagte habe von ihr mitgebrachte Kekse in der Teeküche stehen lassen, von denen sie, die Zeugin ..., aber keinen gegessen habe. Zwar hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung zunächst ausgesagt, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie am 29.09.20.. gearbeitet habe. Auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung, in der sie angegeben hatte, an diesem Tag den Spätdienst versehen zu haben, konnte sie aber angeben, sie habe sich jedenfalls bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18.10.20.. noch gut erinnern können. Wenn sie Spätdienst gehabt habe, habe sie sich stets beeilt, nach Hause zu ihrer Tochter zu kommen. Sie könne deshalb nicht sagen, ob sie am 29.09.20.. noch den Kaffee für den Nachtdienst gekocht habe.

Die Angaben der Zeugin ... zu den von ihr beschriebenen Symptomen werden zudem bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der … Klinik über ihren stationären Aufenthalt vom 30.09.20... Zu den von der Zeugin ... beschriebenen Symptomen heißt es darin, die Zeugin habe über plötzlich auftretende Doppelbilder und verschwommenes Sehen sowie Schwindel geklagt. Zudem seien ein Nystagmus, Gangunsicherheit und zunehmende Somnolenz aufgetreten. Bei der körperlichen Untersuchung seien darüber hinaus eine verwaschene Sprache und beim Einbeinstand bzw. beim Auftreten auf der Stelle mit geschlossenen Augen eine Fallneigung aufgefallen.

Dass auch die Zeugin ... am 27.03.20.. eines der von der Angeklagten mitgebrachten Plätzchen gegessen und etwa eine halbe Stunde später unter den beschriebenen Symptomen gelitten hat, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin ....

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Morgen des 28.03.20.. um etwa 05:30 Uhr ihren Dienst als Reinigungskraft in der … Klinik aufgenommen. Bis zu ihrem Dienstantritt habe sie nichts gegessen und auch keine Medikamente zu sich genommen. Gegen 06:30 Uhr habe sie auf der Station … aus der dort befindlichen Kaffeekanne einen Kaffee entnommen und ein Plätzchen gegessen, das mit etwa zehn anderen Plätzchen auf einem Teller in der Teeküche bereitgestanden und ganz normal geschmeckt habe. Die Plätzchen seien wie Makronen mit Puderzucker überzogen gewesen. Anschließend sei sie mit der Angeklagten, die den Nachtdienst versehen habe, nach unten gegangen, um, wie sie das öfter gemacht hätten, zusammen eine Zigarette zu rauchen. Dabei habe ihr die Angeklagte auch berichtet, dass sie die Plätzchen mitgebracht habe. Gegen 08:30 Uhr habe sie noch einmal ein Plätzchen, von denen noch etwa vier oder fünf übrig gewesen seien, aus der Teeküche geholt und gegessen. Das Plätzchen sei etwas größer und nicht so trocken gewesen wie das erste und der auf dem zweiten Plätzchen aufgebrachte Puderzucker sei etwas feucht gewesen. Darüber hinaus habe das zweite Plätzchen ganz bitter geschmeckt, so dass sie es eigentlich habe ausspucken wollen. Sie habe aber nicht gewusst, wohin damit und habe es deshalb schließlich heruntergeschluckt.

Etwa eine halbe Stunde nach dem Verzehr des zweiten Plätzchens sei es ihr körperlich nicht gut gegangen. Ihr sei schwindelig geworden, sie habe sich kraftlos und benebelt gefühlt, wie „auf einem anderen Planeten“. Übel sei ihr nicht gewesen, aber sie habe beim Gehen geschwankt und das Gefühl gehabt, ihr würden die Beine wegsacken. Sie habe sich deshalb zur Schwesternstation begeben und dort Schwester … gesagt, dass es ihr nicht gut gehe. Auf dem Weg in ein leeres Zimmer habe sie gestützt werden müssen, bevor sie dort eine Infusion bekommen habe. Ein am Nachmittag angefertigtes MRT, bei dem sie eingeschlafen sei, habe kein Ergebnis erbracht. Ein hinzugerufener Arzt habe ihr später mitgeteilt, sie habe auch verlangsamt gesprochen. Nach einem eintägigen stationären Aufenthalt im Krankenhaus habe sie sich am nächsten Tag aber wieder gut gefühlt und wieder entlassen werden können.

Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft und nicht von einer Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten getragen. Vielmehr hat die Zeugin ... angegeben, zur Angeklagten stets ein gutes Verhältnis gehabt und mit ihr häufig einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht zu haben. Die Angeklagte, die seit etwa 30 Jahren in der … Klinik arbeite, kenne sie seit etwa 20 Jahren, seitdem sie selbst dort beschäftigt sei. Zwar habe die Angeklagte in Stresssituation manchmal ein wenig zickig reagiert, Streit mit anderen habe sie aber ihres Wissens nach nie gehabt. Auch hätten sich für sie nie Auffälligkeiten hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung der Angeklagten ergeben.

Die Angaben der Zeugin ... werden zudem durch die weitere Aussage der Zeugin ... bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung weiter angegeben, die Zeugin ... habe ihr später erzählt, sie habe auf der Station … Kaffee getrunken und Plätzchen gegessen. Etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde später sei es ihr nicht gut gegangen. Die von der Angeklagten mitgebrachten Plätzchen hätten sonst immer ganz normal geschmeckt. Etwa eine bis eineinhalb Wochen nach dem Vorfall habe auch die Angeklagte sie angerufen und ihr erzählt, die Zeugin ... sei auf der Station … umgefallen. Dass sie an diesem Tag Kekse mitgebracht habe, habe die Angeklagte ihr, der Zeugin ..., gegenüber allerdings nicht erwähnt. Auch habe die Angeklagte davon erzählt, dass bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Schließlich stehen die Angaben der Zeugin ... zu den von ihr geschilderten Symptomen auch im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbrief der … Klinik vom 05.04.20... Darin heißt es u. a., die Zeugin habe am Morgen des 28.03.20.. gegen 10:00 Uhr plötzlich über Schwindel, Schwäche und eine leichte Vigilanzminderung geklagt, ohne dass sie einen direkten Auslöser oder eine Provokation hierfür habe benennen können.

Dass die von der Zeugin ... und dem Zeugen ... beschriebenen körperlichen Symptome auf eine Vergiftung mit den Wirkstoffen Oxazepam und Zolpidem und die von der Zeugin ... beschriebenen Symptome auf eine Vergiftung jedenfalls mit dem Wirkstoff Oxazepam zurückzuführen sind, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen …, Mitarbeiter in der Abteilung Forensische Toxikologie des Instituts für Rechtsmedizin des … . Nach dem Ergebnis des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Blut und Urin des Zeugen ... am 29.09.20.. und der Zeugin ... am 30.09.20.. die Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam vorhanden waren. Darüber hinaus steht danach fest, dass die im Blut und Urin des Zeugen ... aufgefundenen Mengen der Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam auf eine gegen 13:50 Uhr des 29.09.201.. erfolgte Aufnahme von fünf bis zehn Milligramm des Wirkstoffs Zolpidem und von etwa 15 Milligramm Oxazepam schließen lassen. Weiter steht danach fest, dass die im Blut und Urin der Zeugin ... aufgefundenen Mengen der Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam auf eine gegen 21:00 Uhr erfolgte Aufnahme einer Menge von wenigstens 20 Milligramm des Wirkstoffs Zolpidem und von 15 bis 30 Milligramm des Wirkstoffs Oxazepam zurückzuführen sei. Schließlich steht ergibt sich aus dem Gutachten, dass die von den Zeuginnen ... und ... sowie dem Zeugen ... geschilderten körperlichen Symptome mit einer zuvor erfolgten Einnahme von Zolpidem und Oxazepam in Einklang stehen.

Der Sachverständige … hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe am 09.10.20.. durch das Polizeipräsidium …, Polizeistation … den Auftrag zur toxikologischen Untersuchung einer Blut- und Urinprobe des Zeugen ... und der Zeugin ... auf das Vorliegen von Arznei- und Suchtstoffen erhalten. Als Untersuchungsmaterial seien hinsichtlich des Zeugen ... u. a. 10 Milliliter Urin sowie 2 Milliliter Blutserum, die am 29.09.20.. um 15:08 Uhr entnommen worden seien, zur Untersuchung gelangt. Die Untersuchung habe sowohl für die Urin- wie auch für die Blutprobe ein positives Ergebnis für die Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam erbracht. Während bei der Urinprobe nur ein qualitativer Nachweis der beiden Wirkstoffe erfolgt sei, habe die Blutprobe einen Wert von 0,058 mg/l für den Wirkstoff Zolpidem und 0,25 mg/l für den Wirkstoff Oxazepam erbracht. Hinsichtlich der Zeugin ... habe die am 30.09.20.. um 11:33 Uhr entnommene Urinprobe einen positiven Nachweis u. a. für die Substanzen Fentanyl, Norfentanyl, Zolpidem und Oxazepam erbracht. Aus der am 30.09.20.. um 02:18 Uhr entnommenen Blutprobe habe sich ein Wert von 0,18 mg/l für den Wirkstoff Zolpidem, von 0,48 mg/l für den Wirkstoff Oxazepam und 0,0003 mg/l für den Wirkstoff Fentanyl ergeben.

Die Wirkstoffe Fentanyl und Norfentanyl seien, so die weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., der Zeugin ... mutmaßlich im Verlaufe ihrer Behandlung in der Klinik verabreicht worden und könnten, auch aufgrund der äußerst niedrigen Konzentration, die im Blut festgestellt worden sei, bei der weiteren Betrachtung vernachlässigt werden. Der Wirkstoff Oxazepam, eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Benzodiazepine, habe ebenso wie der Wirkstoff Zolpidem, der ein den Benzodiazepinen ähnliches Wirkspektrum aufweise, angstlösende und sedierende Wirkung. Während Oxazepam vor etwa 15 bis 20 Jahren noch häufig in der forensischen Praxis verwendet worden sei, finde es seither wegen der Gefahr, rasch zu einer psychischen und körperlichen Abhängigkeit zu führen, nur noch selten Anwendung. Dementsprechend werde Oxazepam, das in verschiedenen Darreichungsformen, etwa von 10, 15, 30 und 50 mg-Tabletten, erhältlich sei, nur noch selten verschrieben. Zolpidem hingegen sei in den 90er Jahren mit dem Ziel entwickelt worden, die schädlichen Nebenwirkungen von Benzodiazepinen zu vermeiden und werde seither sehr weit verbreitet eingesetzt. Zwar wirkten Oxazepam und Zolpidem über das gleiche Neurotransmittersystem, Zolpidem wirke aber gezielter auf eine Bindungsstelle, die eine sedierende Wirkung zur Folge habe. Anders als Oxazepam, das globaler wirke, führe Zolpidem so zu geringeren Nebenwirkungen. Zolpidem, das in Darreichungsformen von 5, 10 und 20 mg erhältlich sei, habe eine kurze Wirkdauer von unter sechs Stunden und werde schnell wieder ausgeschieden. Demgegenüber sei die angstlösende Wirkung von Zolpidem geringer als die von Oxazepam, während die Wirkdauer von Oxazepam etwas länger sei als die von Zolpidem. Da die Wirkmechanismen der beiden Medikamente ähnlich seien, stellten sich als Haupteffekt aber jeweils Müdigkeit und als Nebenwirkungen mitunter Schwindel und Sehstörungen, etwa durch das Sehen von Doppelbildern, vereinzelt Übelkeit, Haltungs- und Koordinationsschwächen sowie Erinnerungslücken ein. Auch Inkontinenz sei als mögliche Wirkung für Oxazepam beschrieben, darüber hinaus könne Oxazepam zu Kreislaufstörungen führen.

Die von den Zeugen ..., ... und ... beschriebenen Symptome seien demnach ohne weiteres mit einer oralen Einnahme der Wirkstoffe Oxazepam und/oder Zolpidem erklärbar. Mit den beschriebenen Nebenwirkungen sei insbesondere dann zu rechnen, wenn erstmals eine Einnahme von Oxazepam und Zolpidem erfolge und noch keine Gewöhnung an die Wirkstoffe eingetreten sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von dem Zeugen ... beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Symptom für eine Überdosierung eines oder der beiden Wirkstoffe seien. So könne es infolgedessen auch zu einer Atem- und Kreislaufdepression mit einer vorübergehenden Kreislaufstörung kommen. Auch ein Absinken der Herzfrequenz bis auf 38 Schläge pro Minute könne, jedenfalls bei einem ohnehin niedrigen Ruhepuls wie bei dem Zeugen ..., mit der Wirkung der beiden Wirkstoffe einhergehen. Dies gelte auch für die von den Zeugen ... und ... berichteten vorübergehenden Schlafphasen.

Aufgrund des schnellen Wirkungseintritts der beiden Wirkstoffe sei mit einem Auftreten der Symptome etwa eine halbe Stunde nach ihrer oralen Einnahme zu rechnen und deshalb mit dem von den Zeugen geschilderten Verzehr eines Kekses etwa eine halbe Stunde vor dem Auftreten der Symptome gut vereinbar. Zolpidem weise eine Verzögerungsdauer von 15 Minuten auf, bis zur maximalen Plasmakonzentration vergehe in der Regel ein Zeitraum von einer bis eineinhalb Stunden, ein Zeitraum von bis zu drei Stunden sei möglich. Die erste Anflutung, die erste Symptome auslösen könne, sei aber nach etwa einer halben Stunde und damit deutlich vor dem Erreichen der Maximalkonzentration zu erwarten. Dem schnellen Wirkungseintritt entspreche eine kurze Eliminationshalbwertszeit des Wirkstoffs Zolpidem, die bei etwa zweieinhalb Stunden liege. Die Eliminationshalbwertszeit lasse erkennen, wie schnell der Wirkstoff wieder ausgeschieden werde und gebe die Zeitdauer an, in der sich die Konzentration des Wirkstoffs halbiere. Nach etwa fünf bis sieben Halbwertszeiten sei dann keine nachweisbare Menge mehr im Blut vorhanden. Oxazepam weise demgegenüber eine deutlich längere Eliminationshalbwertszeit von fünf bis zehn Stunden auf. Die maximale Konzentration des Wirkstoffs werde in der Regel nach etwa einer bis eineinhalb Stunden erreicht, könne aber auch erst nach etwa drei Stunden eintreten.

Die untere Grenze für eine therapeutische Wirkung des Wirkstoffs Oxazepam liege bei 0,2 mg/l, ein toxischer Bereich werde ab etwa 2 mg/l erreicht. Die untere Grenze für eine therapeutische Wirkung von Oxazepam werde regelmäßig bei der Aufnahme einer 15 mg-Tablette erreicht, die zu einer im Blut festzustellenden Wirkstoffkonzentration von 0,25 bis 0,35 mg/l führe. Dementsprechend führe die Aufnahme von insgesamt 30 Milligramm Oxazepam zu einer Blutkonzentration von etwa 0,62 bis 0,84 mg/l, wobei die Schwankungsbreite 0,47 bis 1,265 mg/l betrage. Bei dem Wirkstoff Zolpidem führe die Aufnahme einer Menge von fünf Milligramm im Mittelwert zu einer Blutkonzentration von 0,059 mg/l, wobei die Schwankungsbreite 0,029 bis 0,133 mg/l betrage. Eine toxische Wirkung des Wirkstoffes Zolpidem sei ab einer Blutkonzentration von 0,32 mg/l zu erwarten.

Eine Überdosierung der Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem allein sei in der Regel nicht lebensbedrohlich. Todesfälle durch die Einnahme von Oxazepam und Zolpidem würden allenfalls in der Kombination mit einem übermäßigen Alkoholkonsum berichtet. Eine niedrige therapeutische Dosierung könne aber, gerade bei einer Person, die den Wirkstoff nicht gewohnt sei, für eine prominente Wirkung ausreichend sein. Da die beiden Wirkstoffe eine vergleichbare Wirkungsweise aufwiesen, könne sich die Wirkung bei einer gleichzeitigen Einnahme beider Stoffe verstärken, so dass grob gerechnet eine Addition beider Substanzen vorgenommen werden könne.

Die im Blut des Zeugen ... nachgewiesenen Mengen Zolpidem und Oxazepam ließen, so die weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., bei einer oralen Aufnahme der Wirkstoffe um etwa 13:50 Uhr auf die Einnahme einer Wirkstoffmenge von etwa fünf bis zehn Milligramm Zolpidem und etwa 15 Milligramm Oxazepam schließen. Eine echte Rückrechnung wie etwa bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei bei der Aufnahme von Medikamenten wie Zolpidem und Oxazepam zwar nicht möglich. Unter Berücksichtigung von Resorptions- und Eliminationshalbwertszeit könne jedoch anhand der nach einer Aufnahme üblicherweise festzustellenden Wirkstoffmengen im Blut auf die aufgenommenen Mengen geschlossen werden. Nach der Entnahme der Blutprobe um 15:08 Uhr, also etwa eine Stunde nach der angenommenen Aufnahme der Wirkstoffe, sei hinsichtlich des Wirkstoffs Zolpidem noch keine Eliminationshalbwertszeit vergangen, aber noch eine weitere Anflutung möglich. Dementsprechend sei bei einer im Blut nachgewiesenen Menge von 0,058 mg/l die Aufnahme einer Menge von fünf bis zehn Milligramm Zolpidem etwa eine Stunde zuvor als realistisch anzusehen. Entsprechend sei die im Blut vorhandene Konzentration von 0,25 mg/l Oxazepam der Aufnahme einer 15 mg-Tablette etwa eine Stunde vor Entnahme der Blutprobe zuzuordnen. Sowohl hinsichtlich des Wirkstoffes Zolpidem als auch hinsichtlich des Wirkstoffes Oxazepam handele es sich dabei um einfache therapeutische Dosen im unteren Bereich, deren Wirkung sich aber gegenseitig verstärkt haben könnte.

Die im Blut der Zeugin ... nachgewiesenen Mengen Zolpidem und Oxazepam ließen bei einer oralen Aufnahme der Wirkstoffe um etwa 21:00 Uhr auf die Einnahme einer Wirkstoffmenge von wenigstens 20 Milligramm Zolpidem und etwa 15 bis 30 Milligramm Oxazepam schließen. Bis zur Entnahme der Blutprobe am 30.09.20.. um 02:18 Uhr sei ein Zeitraum von über fünf Stunden vergangen, so dass der Zeitpunkt der maximalen Konzentration des Wirkstoffs Zolpidem schon überschritten gewesen sei. Bei einer Eliminationshalbwertszeit von etwa zweieinhalb Stunden seien vielmehr zwei Halbwertszeiten vergangen, so dass die maximale Konzentration respektabel höher als die im Blut festgestellte gewesen sein müsse. Unter Berücksichtigung der Resorptionszeit lasse dies auf die Aufnahme einer Dosis von 20 oder mehr Milligramm Zolpidem um etwa 21:00 Uhr schließen. Da der Wirkstoff Oxazepam langsamer abgebaut werde, sei davon auszugehen, dass eine Eliminationshalbwertszeit noch nicht vergangen sei. Der in der Blutprobe festgestellte Wert von 0,48 mg/l lasse deshalb auf die Aufnahme einer Wirkstoffmenge von 15 bis 20 Milligramm Oxazepam und damit einer einfachen therapeutisch wirksamen Dosis schließen.

Dass im Urin der Zeugin ... der Wirkstoff Oxazepam aufgefunden wurde, steht fest aufgrund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen ..., Forensischer Toxikologe am Institut für Rechtsmedizin … . Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Probe von 10 ml Urin sei am 10.04.20.. eingegangen und mit zwei Verfahren zum Nachweis von Arzneimitteln und Drogen untersucht worden. Das chromatographisch-massenspektrometrische Screening habe schließlich den Nachweis der Substanzen Nordazepam und Oxazepam erbracht, wobei das Nordazepam bei der durchgeführten Analyse aus dem Oxazepam entstanden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass im Urin allein der Wirkstoff Oxazepam vorhanden gewesen sei. Bei dem Nachweis von Oxazepam handele es sich allerdings lediglich um einen qualitativen Nachweis, der keine Rückschlüsse auf eine Quantifizierung zulasse. Dies gelte auch für den zuvor durch das … Labor ... erbrachten stark positiven Nachweis von Benzodiazepinen mit einem Wert von über 5.000 ng/ml. Zu diesem Untersuchungsbefund sei zu sagen, dass von dem … Labor ... insoweit lediglich der Nachweis eines Wirkstoffs aus der Gruppe der Benzodiazepine erfolgt sei und der gemessene Wert den oberen Messbereich überschritten habe. Die durchgeführte Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin haben den Nachweis eines konkreten Stoffes, nämlich Oxazepam, ergeben. Der Wirkstoff Zolpidem werde allerdings weder von dem einen noch von dem anderen Testverfahren erfasst. Die Angaben des Sachverständigen ... werden bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen ..., der in der Hauptverhandlung hierzu überzeugend ausgeführt hat, bei der von dem … Labor ... begutachteten Urinprobe, bei der es sich um einen in einem Krankenhaus typischerweise erhobenen Laborbefund handele, sei der Wirkstoff Zolpidem nicht erfasst worden.

Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darüber hinaus fest, dass die Aufnahme der Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem durch die Zeugin ... und den Zeugen ... sowie die Aufnahme des Wirkstoffs Oxazepam durch die Zeugin ... jedenfalls durch den Verzehr eines in der Teeküche der Station … bereitgestellten Kekses erfolgt ist. Zwar konnten die Kekse nach ihrem Verzehr durch die Zeugen nicht mehr auf die darin enthaltenen Inhaltsstoffe untersucht werden. Dass die von den Zeugen verzehrten Kekse mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzt waren, ergibt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer aus dem zeitlichen Zusammenhang des Verzehrs und den aufgetretenen Symptomen, sowie daraus, dass die Kekse nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen bitter geschmeckt haben und jedenfalls der Wirkstoff Zolpidem einen bitteren Nachgeschmack aufweist. Demgegenüber war, wie von den Sachverständigen ... und ... dargelegt wurde, jedenfalls der von den Zeugen ... und ... konsumierte Kaffee nicht mit einer wirkrelevanten Menge Zolpidem versetzt. Auch haben die Zeugen keine anderen Lebensmittel oder Getränke zu sich genommen, die als Träger der Wirkstoffe in Betracht kommen, so dass die Aufnahme der Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem nur über den Verzehr der Kekse erfolgt sein kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin ... am 28.03.20.. vor dem Verzehr der beiden Kekse und dem Trinken des Kaffees auf der Station … weder etwas gegessen, noch Medikamente zu sich genommen hatte. Auch der Zeuge ... hatte am 29.09.20.. lediglich vor seinem Dienstantritt zu Hause eine Kleinigkeit gegessen und anschließend bis 14:00 Uhr nur einen in der Teeküche bereitgestellten Keks gegessen und Kaffee getrunken. Ebenso hatte auch die Zeugin ... im zeitlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen körperlichen Symptomen lediglich einen Keks gegessen und Kaffee getrunken. Aufgrund des schnellen Wirkungseintritts von Zolpidem und Oxazepam und der jeweils etwa eine halbe Stunde nach dem Verzehr aufgetretenen Symptome steht schon aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Konsum der Kekse und des Kaffees fest, dass die in den Blut- und Urinproben der Zeugen ..., ... und ... aufgefundenen Wirkstoffe Zolpidem und/oder Oxazepam nur durch den Verzehr der Kekse und/oder des Kaffees erfolgt sein kann.

Dass jedenfalls die von den Zeugen ... und ... verzehrten Kekse mit dem Wirkstoff Zolpidem versetzt waren, steht zudem jeweils in Einklang mit dem übereinstimmenden Bericht der beiden Zeugen, der von ihnen verzehrte Keks habe bitter geschmeckt. Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... steht überdies fest, dass der Wirkstoff Zolpidem schon bei sehr kleiner Menge eine bittere Note und einen nachwirkenden bitteren Nachgeschmack aufweist. Seine Ausführungen hierzu stützte der Sachverständige auf einen von ihm durchgeführten Selbstversuch, in dem er kleine Mengen der Reinsubstanz Zolpidem selbst probiert habe. Ein gleichermaßen durchgeführter Versuch für den Wirkstoff Oxazepam habe ergeben, dass dieser keinen wahrnehmbaren Geschmack aufgewiesen habe. Das Ergebnis des Selbstversuches durch den Sachverständigen ... steht auch nicht der Aussage der Zeugin ... entgegen, der von ihr verzehrte zweite Keks habe ebenfalls bitter geschmeckt. Da eine Untersuchung des Urins der Zeugin ... auf den Wirkstoff Zolpidem nicht erfolgt ist, kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass der von der Zeugin ... verzehrte zweite Keks neben Oxazepam nicht auch mit Zolpidem versetzt war.

Der Feststellung, dass die von den Zeugen ..., ... und ... verzehrten Kekse mit den Wirkstoffen Zolpidem und/oder Oxazepam versetzt waren, steht auch nicht entgegen, dass auch andere Personen, wie etwa die Zeugin ..., einen der bereitgestellten Kekse gegessen haben, ohne dass bei ihnen anschließend körperliche Symptome aufgetreten sind. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am 29.09.20.. den Frühdienst gehabt und gegen 14:30 Uhr, im Anschluss an die Übergabe an den u. a. von der Angeklagten versehenen Spätdienst, nach Hause gehen wollen. Da sie die von ihr verwendete Kaffeetasse noch zurück in die Teeküche gebracht habe, seien ihr die dort bereitgestellten Kekse aufgefallen, von denen sie für unterwegs einen mitgenommen und verzehrt habe. Der Keks habe weder süß noch herzhaft und insgesamt nicht auffällig geschmeckt. Körperliche Beschwerden hätten sich im Anschluss an den Verzehr des Kekses nicht eingestellt. Der Umstand, dass nicht der Verzehr aller bereitgestellter Kekse zu körperlichen Beschwerden führte, legt zwar nahe, dass auch nicht alle bereitgestellten Kekse mit den Substanzen Zolpidem und/oder Oxazepam versetzt waren. Dies steht aber der Feststellung nicht entgegen, dass jedenfalls die von den Zeugen ..., ... und ... verzehrten Kekse die Substanzen Zolpidem und/oder Oxazepam enthielten, entweder durch Hinzufügung schon während des Backvorgangs oder erst nach dessen Beendigung.

Etwas Anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht daraus, dass die Zeugen ... und ... den von ihnen verzehrten Keks als nicht feucht beschrieben haben, die Zeugin ... aber angegeben hat, der auf dem zweiten von ihr verzehrten Plätzchen aufgebrachte Puderzucker sei etwas feucht gewesen. Abgesehen davon, dass die Kekse an ganz unterschiedlichen Tagen bereitgestellt und auch zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt worden sind, handelte es sich auch ihrer Art nach um unterschiedliche Kekse. So haben die Zeugen ... und ... übereinstimmend angegeben, bei dem von ihnen verzehrten Keks habe es sich um ein Käseplätzchen gehandelt, während die Zeugin ... angegeben hat, bei dem Plätzchen habe es ich um eine mit Puderzucker überzogene Makrone gehandelt. Dementsprechend lassen sich aus Beschaffenheit und Konsistenz der Kekse keine Rückschlüsse auf deren Zusammensetzung oder Verunreinigung ziehen.

Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der von den Zeugen ... und ... getrunkene Kaffee nicht mit einer wirkrelevanten Menge Zolpidem versetzt gewesen ist. Zwar ergab eine Untersuchung der Kaffeereste, die in den von den beiden Zeugen verwendeten Kaffeetassen aufgefunden wurden, einen positiven Nachweis für den Wirkstoff Zolpidem. Aufgrund der geringen Wirkstoffkonzentration in beiden Proben ist jedoch ausgeschlossen, dass hierdurch die bei den Zeugen ... und ... aufgetretenen körperlichen Symptome verursacht wurden oder die in dem Kaffee vorhandene Wirkstoffkonzentration hierzu auch nur beigetragen haben könnte.

Dass in den von den Zeugen ... und ... am 29.09.20.. verwendeten Kaffeetassen noch Kaffeereste vorhanden waren, diese sichergestellt wurden und der Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin … zugeführt wurden, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., POK´in …, POK … und KTAe … .

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe in der Nacht vom 29.09. auf den 30.09.20.. den Nachtdienst auf der Station … der … Klinik versehen. Gegen Mitternacht sei sie von der Dienstärztin verständigt und gebeten worden, sich zur Station … zu begeben, da es der dort diensthabenden Kollegin nicht gut gehe. Sie habe sich daraufhin ins Patientenzimmer begeben, in dem sich die Kollegin, die Zeugin ..., befunden habe. Diese sei sehr schläfrig gewesen, habe ihr aber noch erzählt, dass sie kurz vor dem Eintritt der Symptome einen Kaffee getrunken habe. Da sie die Vorfälle vom 17.09.20.. mit den Zeuginnen ... und ... mitbekommen habe und deshalb misstrauisch im Hinblick auf eine mögliche Vergiftung gewesen sei, habe sie, die Zeugin ..., die Zeugin ... gefragt, wo sie die Kaffeetasse abgestellt habe. Die Zeugin ... habe ihr daraufhin berichtet, sie habe die Kaffeetasse neben dem Computer am Schwestern-Stützpunkt abgestellt. Dort hab sie, die Zeugin ..., die Kaffeetasse aufgefunden und die in der Tasse befindliche Flüssigkeit in einen leeren Urinbecher geleert. Den Urinbecher habe sie dann in die Tasse gestellt, die Tasse und Urinbecher mit einem leeren Müllbeutel verpackt und alles in dem Medikamenten-Kühlschrank auf der Station … verschlossen. Hierüber habe sie auch die Dienstärztin informiert.

Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe, nachdem sie Kenntnis von den Vorfällen erhalten habe, die Zeugin ... beauftragt, die Tasse der Zeugin ... einzuschließen. Am nächsten Morgen habe sie, die Zeugin ..., sämtliche in der Teeküche befindlichen Gegenstände, z. B. Geschirr und Lebensmittel, sowie die in einem Beutel verschnürte Tasse der Zeugin ... in ein Arztzimmer im vierten Stock verbracht, zu dem nur sie und die Oberärzte Zutritt gehabt hätten. Später sei dann die Polizei gekommen und habe die auf einem großen Gitterwagen befindlichen Gegenstände mitgenommen und in das Polizeifahrzeug eingeladen.

Die Angaben der Zeugin ... sind insoweit glaubhaft, da sie durch die Aussage der Zeugin POK´in … bestätigt werden. Die Zeugin POK´in ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe am 30.09.20.. zum Zwecke der Ermittlungen die … Klinik aufgesucht und dort vor Ort die Räumlichkeiten der Station … und insbesondere die Teeküche in Augenschein genommen. Die in der Teeküche am Vorabend vorhandenen Gegenstände seien von der Pflegedienstleiterin, der Zeugin ..., auf einen großen Wagen gestellt und in einen gesonderten Raum verbracht worden, auf den nur sie habe Zugriff nehmen können. Unter den derart in Verwahrung genommenen Gegenständen hätten sich auch die von den Zeugen ... und ... verwendeten Kaffeetassen befunden. Die Zeugin ... habe ihr den Raum aufgeschlossen und gezeigt. Die Gegenstände hätten sich darin unverändert befunden, als sie, die Zeugin POK´in ..., diese am nächsten Abend abgeholt und zum Zwecke der Sicherstellung zur Polizeidienststelle verbracht habe.

Nach Verbringung zur Polizeidienststelle listete der Zeuge POK … die sichergestellten Gegenstände am 01.10.20.. auf und erstellte einen Sicherstellungsnachweis. Hierzu hat der Zeuge POK … in der Hauptverhandlung ausgesagt, die sichergestellten Gegenstände seien von der die Anzeige aufnehmenden Kollegin zur Dienstelle verbracht und dort von ihm aufgelistet worden. Unter den sichergestellten Gegenständen hätten sich u. a. drei Tassen mit jeweils einer bräunlichen Flüssigkeit, eine mit einer braunen Flüssigkeit gefüllte Kaffee- oder Thermoskanne und zwei Milchverpackungen mit Inhalt befunden. Der Inhalt einer blauen Kaffeetasse mit Herzen und Sternenmotiven sei bereits in eine Dose oder einen Becher umgefüllt gewesen und so als Tasse der Zeugin ... zuzuordnen gewesen. Die Tasse des Zeugen ... habe dieser durch das auffällige Snoopy-Motiv beschrieben, so dass auch insoweit eine Zuordnung möglich gewesen sei. Unter den sichergestellten Gegenständen hätten sich demgegenüber keine Kekse oder Keksreste befunden. Da die Geschädigten aber angegeben hätten, vor dem Auftreten der körperlichen Symptome auch Kaffee getrunken zu haben, habe er die Weiterleitung dieser Gegenstände zum Zwecke der Spurensicherung an den Erkennungsdienst veranlasst. Die übrigen sichergestellten Lebensmittel hätten später, nachdem sie verdorben waren, entsorgt werden müssen. Eine Untersuchung dieser Lebensmittel sei aber nicht erforderlich gewesen, da keiner der Geschädigten angegeben habe, hiervon etwas zu sich genommen zu haben.

Zur weiteren Behandlung der sichergestellten Gegenstände hat die Zeugin KTAe … in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am 02.10.20.. zum Zwecke der Spurensicherung u. a. drei verschiedene benutzte Kaffeetassen, eine Thermoskanne und zwei Milchverpackungen mit Inhalt erhalten. Die Inhalte der benutzten Kaffeetassen habe sie umgefüllt und tiefgekühlt, mit Ausnahme des Inhalts der blauen Kaffeetasse mit Herzen und Sternenmotiv, die in eine Folie mit der Aufschrift „Tasse ...“ umwickelt gewesen und deren Inhalt bereits in einen Urinbecher umgefüllt worden sei. Die gesicherten Spurenträger habe sie anschließend nummeriert und dabei als Spur 1 eine weiße Kaffeetasse mit dem Aufdruck „Starbucks“ und als Spur 2 eine Kaffeetasse mit Snoopy-Motiv und grünen Sternen aufgenommen. Den Inhalt dieser Tasse, eine geringe Menge brauner Flüssigkeit, habe sie als Spur 2.1 bezeichnet. Die blaue Kaffeetasse mit Herzen und Sternenmotiv habe sie als Spur 3 und deren Inhalt als Spur 3.1 aufgenommen. Als Spur 4 sei eine pinke Thermoskanne und als Spur 4.1 die darin enthaltene braune Flüssigkeit bezeichnet worden. Die Milchverpackungen und deren Inhalt seien als Spuren 5, 5.1, 6 und 6.1 aufgenommen worden. Die Kaffeetassen seien anschließend zurückgegeben und die mit einer Spurennummer versehenen Plastikbecher mit Flüssigkeitsinhalten, nachdem sie vorübergehend im Gefrierschrank tiefgekühlt worden seien, an die Rechtsmedizin weitergeleitet worden.

Dass in den Kaffeeresten der von den beiden Zeugen ... und ... verwendeten Kaffeetassen Zolpidem nachgewiesen wurde, ergibt sich aus den überzeugenden Angaben des Sachverständigen ..., Forensischer Toxikologe am Institut für Rechtsmedizin … . Der Sachverständige, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat hierzu angegeben, am 26.10.20.. den in Plastikgefäße umgefüllten und tiefgefrorenen Inhalt von drei Kaffeetassen, einer Thermoskanne und zwei Milchproben aus einem Tetrapak erhalten zu haben. Die Gefäße seien mit fortlaufenden Spurennummern 1.1 (Tasse Starbucks), 2.1 (Tasse Snoopy mit grünen Sternen), 3.1 (blaue Kaffeetasse mit Herz/Blumen), 4.1 (Thermoskanne) sowie 5 und 6 (Milchprobe aus Tetrapak) versehen gewesen, die Spur 3.1 habe überdies die Aufschrift „...“ getragen. Die nachfolgend für alle Flüssigkeiten durchgeführte gaschromatographisch-massenspektrometrische und hochleistungsflüssigkeits-chromatographisch-massenspektrometrische Untersuchung habe für die Spuren 1.1, 4.1, 5 und 6 ein unauffälliges Ergebnis erbracht. Die Spuren 2.1 und 3.1 seien positiv auf den Wirkstoff Zolpidem getestet worden.

Dass die Wirkstoffkonzentration in den beiden Proben aus der Kaffeetasse der Zeugin ... und der von dem Zeugen ... verwendeten Snoopy-Tasse nicht ausreichend war, um hierdurch die bei den Zeugen ... und ... aufgetretenen körperlichen Symptome zu verursachen oder auch nur dazu beizutragen, ergibt sich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ..., stellvertretender Abteilungsleiter des Labors für Toxikologie und Alkohol des Instituts für Rechtsmedizin …, und ..., denen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung auch insoweit folgt. Der Sachverständige ... hat in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, die Untersuchung des Inhalts der beiden Proben sei mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie und Tandemmassenspektrometrie durchgeführt worden und habe hinsichtlich der Spur 2.1 näherungsweise einen quantitativen Wert von 4,4 Mikrogramm Zolpidem pro Liter und hinsichtlich der Spur 3.1 näherungsweise einen quantitativen Wert von 6 Mikrogramm Zolpidem pro Liter ergeben. Eine genauere Bestimmung sei nicht möglich, weil sich die näherungsweise angegebenen Werte im Bereich der unteren Nachweisgrenze des Wirkstoffs Zolpidem bewegten, die bei 4,67 Mikrogramm pro Liter liege. Da solche Werte im Bereich der unteren Nachweisgrenze gemäß Akkreditierung des Testverfahrens nicht angegeben werden dürften, sei im schriftlichen Gutachten auch keine Angabe eines quantitativen Wertes erfolgt. Die Nachweisgrenze stelle aber, wie der Sachverständige ... weiter ausgeführt hat, insoweit lediglich eine Kennzahl dar, die in der Regel eine Validierung des gefundenen Messergebnisses ermöglicht. Hierdurch werde die Grenze des Nachweisverfahrens definiert, was aber nicht ausschließe, dass näherungsweise Messergebnisse im Bereich der Nachweisgrenze oder darunter gewonnen werden könnten.

Zur Einordnung der näherungsweise angegebenen Mengen Zolpidem führte der Sachverständige ... weiter aus, sei zu berücksichtigen, dass eine 10 mg-Tablette Zolpidem einen Wirkstoffanteil von etwa acht Milligramm enthalte. Das Gewicht einer 10 mg-Tablette Zolpidem betrage etwa 120 Milligramm, so dass ein Gramm einer solche Tablette etwa 0,067 Milligramm Zolpidem enthalte. Dies wiederum entspreche ungefähr sieben Mikrogramm Zolpidem pro 100 mg einer Tablette. Eine Konzentration von etwa 6 Mikrogramm Zolpidem pro Liter entspreche demnach bei einem angenommenen Volumen einer Kaffeetasse von 200 Millilitern einem Eintrag von etwa 1,2 Mikrogramm Zolpidem, um die gemessene Konzentration von 6 Mikrogramm Zolpidem pro Liter hervorzurufen. Bei einer solch geringen Wirkstoffmenge sei es aber ausgeschlossen, dass diese irgendeine relevante Auswirkung auf das körperliche Befinden der Zeugen ... und ... gehabt habe.

Diese Ausführungen des Sachverständigen ... werden bestätigt durch die weiteren überzeugenden Angaben des Sachverständigen ..., der in der Hauptverhandlung hierzu ausgeführt hat, eine festgestellte Konzentration von zehn Mikrogramm pro Liter setze bezogen auf eine Tasse mit einer Füllmenge von 200 Millilitern eine Wirkstoffeintragung von zwei Mikrogramm, mithin 0,002 Milligramm, voraus. Auf eine Kanne mit einem Fassungsvolumen von einem Liter hochgerechnet, stehe dies der Einbringung von 0,01 Milligramm des Wirkstoffes Zolpidem gleich. Da die kleinste Zolpidem-Tablette von fünf Milligramm einen Wirkstoffgehalt von etwa vier Milligramm aufweise, bezogen auf einen Liter aber nur 0,01 Milligramm Zolpidem detektierbar gewesen sei, könne die in dem Kaffee vorhandene Wirkstoffmenge nicht ansatzweise eine relevante Wirkung zur Folge gehabt haben. Dementsprechend seien auch die in den Blutproben der Zeugen ... und ... gemessenen Zolpidem-Konzentrationen von 0,058 Milligramm/Liter und 0,18 Milligramm/Liter die auf eine Aufnahme von fünf bis zehn Milligramm bzw. wenigstens 20 Milligramm Zolpidem zurückzuführen seien, durch die in der Kaffeetasse aufgefundene Zolpidem-Konzentration nicht ansatzweise erklärbar.

Dass in den Kaffeeresten der Kaffeetassen der Zeugen ... und ... Spuren von Zolpidem nachgewiesen wurden, steht dementsprechend nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die wirkrelevante Menge der Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem von den Zeugen ... und ... durch den Verzehr der bitter schmeckenden Kekse aufgenommen worden ist. Die in den Kaffeeresten nachgewiesenen Spuren von Zolpidem stehen auch nicht im Widerspruch zu dem weiteren Ermittlungsergebnis, demzufolge in den Kaffeeresten der sichergestellten pinken Thermoskanne, der Spur 4.1, der Wirkstoff Zolpidem nicht hat festgestellt werden können.

Zwar hat die Zeugin ... ausgesagt, sie habe den von der Zeugin ... gekochten Kaffee in die pinke Thermoskanne umgefüllt und sich anschließend aus dieser Kaffee in ihre blaue Kaffeetasse, die Spur 3, gefüllt. Da die in den Kaffeeresten der blauen Kaffeetasse festgestellte Zolpidemmenge an der unteren Nachweisgrenze gelegen habe, sei es, wie der Sachverständige ... in der Hauptverhandlung weiter ausgeführt hat, grundsätzlich denkbar, dass die Zolpidem-Konzentration der Spur 4.1 so gering war, dass diese nicht habe detektiert werden können. Allerdings, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., sei aus dem Messergebnis ersichtlich, dass eine eventuell vorhandene Zolpidem-Konzentration jedenfalls nicht im Bereich der unteren Nachweisgrenze gelegen haben könne, sondern, wenn überhaupt, wesentlich niedriger als die in der Spur 2.1 näherungsweise festgestellten 4,4 und in der Spur 3.1 näherungsweise festgestellten sechs Mikrogramm pro Liter gewesen sein müsse. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Messanzeige für den Wirkstoff Zolpidem bei den Messergebnissen der Spuren 2.1 und 3.1 von dem in den Messergebnissen stets angezeigten Hintergrundrauschen abhebe und ein deutlich sichtbarer Ausschlag, wenn auch nur bis in den Bereich der Nachweisgrenze, erkennbar sein. Bei der Spur 4.1 fehle ein solches Signal, so dass von einer sehr viel geringeren Wirkstoff-Konzentration oder einem insoweit negativen Testergebnis auszugehen sei.

Ein Eintrag der in den Tassen näherungsweise festgestellten Zolpidem-Konzentrationen sei aber, so die weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., durch eine Kontamination aus einer in der Mundhöhle befindlichen Matrix, also dort vorhandener, mit Zolpidem versetzter Speisereste, erklärbar. Je nachdem, welche Flüssigkeitsmenge sich noch in der Tasse befunden habe, könne eine Eintragung von Speichel oder etwa eines Kekskrümels ausreichen, die in den Kaffeeresten näherungsweise bestimmbare Konzentration des Wirkstoffs Zolpidem hervorzurufen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in den Kaffeeresten der Wirkstoff Oxazepam nicht detektierbar gewesen sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass in der Mundhöhle Speisreste eines mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Kekses vorhanden gewesen seien, sei sowohl eine geringere Konzentration von Oxazepam als auch eine geringere Löslichkeit und Extraktion des Wirkstoffes Oxazepam denkbar. Auch sei die Eintragung lediglich eines mit Zolpidem versetzten Kekskrümels in den Kaffee denkbar, auch wenn andere Bestandteile des Kekses mit Zolpidem und/oder Oxazepam verunreinigt gewesen sein könnten.

Die Ausführungen des Sachverständigen ... werden auch insoweit durch die weiteren Angaben des Sachverständigen ... bestätigt. Auch dieser hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, Speichel könne Fremdstoffe enthalten, die grundsätzlich aus zwei Quellen herrühren könnten. So könne ein Fremdstoff unmittelbar aus einer oralen Aufnahme in den Speichel gelangen. Auch wenn der Fremdstoff beim Verzehr von Nahrungsmitteln grundsätzlich mit dem Speichel heruntergeschluckt werde, könne die Substanz, bei kontinuierlich abnehmender Konzentration, bis zu drei Stunden im Mund nachweisbar bleiben. Zudem könnten Fremdstoffe aus einer zweiten Quelle dadurch in den Speichel gelangen, dass eine Aufnahme des Fremdstoffes über die Lunge oder den Magen-Darm-Trakt erfolge und aus dem Blut über die Speicheldrüsen in den Speichel abgegeben würden.

Bei der oralen Aufnahme eines Wirkstoffes und einer entsprechenden Kontamination der Mundhöhle könne dies zu einer Wirkstoffkonzentration im Speichel von bis zu 10.000 Mikrogramm pro Liter führen, die sich nach einer Stunde auf etwa 10 Mikrogramm pro Liter reduziere. Gehe man von einer Wirkstoffkonzentration im Speichel von 1.000 Mikrogramm pro Liter aus, würde dies bei Einbringung einer Speichelmenge von einem Milliliter zur Einbringung von einem Mikrogramm Zolpidem führen. Dementsprechend sei die in der Kaffeetasse detektierte Zolpidem-Konzentration durch die Einbringung von Speichel in die Kaffeetasse erklärbar, jedenfalls dann, wenn diese, wie von den Zeugen ... und ... geschildert, in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verzehr einer mit Zolpidem versetzten Speise, wie etwa eines Kekses, erfolgt sei. Sollte hingegen die Einnahme des Zolpidems längere Zeit zurückgelegen haben und seither etwa eine Stunde vergangen sein, würde das Trinken aus der Tasse zu keiner relevanten Kontamination mehr durch die damit verbundene Einbringung von Speichel geführt haben.

Allerdings, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., sei bei einer nicht nur mit Zolpidem, sondern auch mit Oxazepam versetzten Trägersubstanz und einer mit der Einbringung von Speichel verbundenen Kontamination des Inhalts der Kaffeetasse zu erwarten gewesen, dass auch der Wirkstoff Oxazepam detektierbar gewesen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man, wie bei den Zeugen ... und ..., davon ausgehe, dass die aufgenommene Menge Oxazepam in etwa der aufgenommenen Menge Zolpidem entspreche oder sogar darüber liege. Einschränkend müsse insoweit aber berücksichtigt werden, dass Benzodiazepine bekanntermaßen nur schlecht aus dem Blut in den Speichel übergingen; für Zolpidem lägen zwar keine Untersuchungsergebnisse vor, ein leichterer Übergang von Blut in den Speichel sei aber denkbar. Darüber hinaus sei es auch nicht möglich, zur Löslichkeit der beiden Substanzen im Speichel verlässliche Angaben zu machen.

Anders als durch die Einbringung in gelöster Form durch einen Rückfluss von Speichel könne das Zolpidem aber auch in partikulären, nicht gelösten, Anteilen in die Kaffeetasse gelangt sein. Gehe man von einem Eintrag von zwei Milligramm Zolpidem in die Kaffeetasse aus, so könne ein solcher Wirkstoffanteil ohne weiteres in einem Kekskrümel enthalten gewesen und so in die Tasse gelangt sein. Zwar sei bei einer homogenen Verteilung der Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam in dem Keks davon auszugehen, dass dann auch geringe Wirkstoffanteile von Oxazepam in die Tasse gelangt wären. Von einer homogenen Verteilung der Wirkstoffe könne aber bei so geringen Mengen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, so dass die Nichtauffindbarkeit des Wirkstoffs Oxazepam in den Kaffeeresten der Kaffeetassen der Einbringung des Wirkstoffs Zolpidem durch einen Kekskrümel nicht entgegenstehe.

Demgegenüber sei eher nicht davon auszugehen, dass das Zolpidem durch das Zerkleinern einer Tablette direkt in die Kaffeetassen eingebracht worden sei. Beim Zerkleinern einer Tablette und der Einbringung des so gewonnenen Pulvers würden die in der Tablette neben dem eigentlichen Wirkstoff enthaltenen Hilfsstoffe in dem Kaffee nicht gelöst und oben schwimmen oder sich absetzen. Dies hätte jedoch nicht nur beim Trinken des Kaffees auffallen müssen, sondern wäre auch bei der Untersuchung der Kaffeetassen bemerkt worden. Nicht plausibel sei es auch, allein den Wirkstoff des Zolpidems zu lösen und die Hilfsstoffe – etwa durch ein Taschentuch – herauszufiltern, um anschließend die Innenseite der Kaffeetasse mit der so gewonnenen Flüssigkeit zu benetzen. Zwar sei es möglich, eine solche Lösung herzustellen und die Kaffeetasse nach dem Aufbringen der Lösung trocknen zu lassen. Einerseits würde dann aber beim Antrocknen ein beim Einschütten des Kaffees auffallender weißer Rand oder Bodensatz zurückbleiben. Andererseits wäre bei einer solchen Vorgehensweise mit einer höheren Wirkstoffkonzentration in den Kaffeeresten zu rechnen, so dass schon aufgrund der geringen detektierbaren Restmengen eine Einbringung des Zolpidems auf diesem Weg nicht erfolgt sein könne.

Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... stehen dementsprechend mit dem festgestellten Tathergang im Einklang. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen ... und ... die wirkrelevanten Mengen der Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam durch den Verzehr der Kekse aufgenommen haben. Demgegenüber lassen die in den Kaffeeresten der Spuren 2.1 und 3.1 detektierten Mengen Zolpidem nicht den Schluss zu, dass auch der von den Zeugen ... und ... verzehrte Kaffee mit Zolpidem versetzt gewesen sein muss.

Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es die Angeklagte war, die zwei der von ihr am 29.09.20.. bereitgestellten Kekse mit den Wirkstoffen Zolpidem und Oxazepam und am 27.03.20.. jedenfalls einen mit dem Wirkstoff Oxazepam versetzt hat. Dabei hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei den Konsumenten der Kekse die von den Wirkstoffen hervorgerufenen körperlichen Wirkungen eintreten.

Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien, die alle zusammen genommen nur den Schluss zulassen, dass die Angeklagte die Täterin war. Auch wenn die einzelnen Beweisanzeichen für sich genommen noch keinen für eine Verurteilung genügenden Rückschluss zulassen, vermitteln sie in ihrer Gesamtheit und aufgrund der damit verbundenen gegenseitigen Verstärkung der Kammer die sichere Überzeugung davon, dass nur die Angeklagte die Täterin gewesen sein kann.

Dass die Angeklagte die von ihr am 29.09.20.. und 27.03.20.. bereitgestellten Plätzchen gebacken hat, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Zeugen ..., der in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt hat, die Angeklagte habe ihm gegenüber eingeräumt, die am 29.09.20.. bereitgestellten und damit auch das von ihm verzehrte Plätzchen gebacken zu haben.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Angeklagte die von ihr gebackenen Kekse mit den Wirkstoffen Zolpidem und Oxazepam versetzt hat. Zwar hat die Hauptverhandlung kein Motiv für die Tatbegehung durch die Angeklagte oder irgendeinen anderen Täter erkennen lassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme liegen aber zur Überzeugung der Kammer so viele tatbezogene Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, den die Kammer auch zieht, dass die Angeklagte die Täterin war.

Die Beweisaufnahme hat für die Angeklagte, kein nachvollziehbares Motiv zur Tatbegehung ergeben.

Für eine mögliche Tatmotivation der Angeklagten, so die nachvollziehbaren und von der Kammer nach eigener Überzeugungsbildung geteilten Angaben des psychiatrischen Sachverständigen ..., könne nur auf ihre als zunehmend belastend empfundene Lebenssituation verwiesen werden. Hierzu könnten insbesondere die als stressig empfundenen Arbeitsbedingungen zählen, die einerseits keine Aussicht auf eine Beförderung geboten hätten und andererseits mit der Wahrnehmung zahlreicher Nachtschichten verbunden gewesen seien, zu denen sich die Angeklagte aufgrund fortdauernder finanzieller Beschränkungen möglicherweise gezwungen gesehen habe. Aufgrund des Schichtbetriebes sei es denkbar, dass die Angeklagte sich außerdem gezwungen gesehen habe, Schlafmittel zu konsumieren, um tagsüber ausreichend schlafen zu können. Hieraus könne die nachvollziehbare Vorstellung resultieren, sie habe aufgrund dieser Arbeitsbedingungen ihren im Mai 20.. geborenen Sohn vernachlässigt und dadurch dessen Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung seit Februar 20.. herbeigeführt. Die Verantwortung dieser Lebensumstände habe die Angeklagte möglicherweise allesamt ihren Arbeitsbedingungen zugeschrieben, so dass sich hierdurch eine gewisse Wut gegen ihre Arbeitsstelle als ihrem wichtigsten Sozialraum angestaut habe. Als im Mai 20.. der Tod ihrer Mutter hinzugekommen sei, könne es vorstellbar sein, dass dies im Zusammenspiel mit der allgemeinen Unzufriedenheit über ihre Lebensumstände zu einem gesteigerten Wutempfinden geführt habe, das letztlich einer Kanalisierung bedurft hätte. Denkbar sei dann auch, dass sich die aus den zunehmenden Belastungsfaktoren folgende Frustration wahllos gegen Dritte richte und zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Grenze erreicht habe, die in die Tatbegehung gemündet sei. Eine direkte Motivationslage stelle dies, so die weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, aber im eigentlichen Sinne noch nicht dar.

Die Angeklagte hatte auch keine ernsthaften Spannungen und Streitigkeiten mit Kollegen oder Ärger an ihrer Arbeitsstelle. Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, sie habe gegen niemanden etwas gehabt, wird dies durch die Aussage der Zeugin ... bestätigt, die Angeklagte sei ein sehr kollegialer Mensch, das Arbeitsverhältnis sei gut gewesen und ernsthafte Probleme habe es insoweit nicht gegeben. Dies bestätigt auch die Zeugin ..., die angegeben hat, Ärger mit Kollegen oder Vorgesetzten habe die Angeklagte – im Gegensatz zum Ärger mit ihrer Nachbarin – nicht gehabt. Auch die Zeugin ... hat die Angeklagte als nett und hilfsbereit beschrieben. Wenn sie, die Angeklagte, mal „ausgeflippt“ sei, sei dies in der Regel auf private Probleme zurückzuführen gewesen, die sich insbesondere im Verhältnis zu ihrem Sohn ergeben hätten. Die Angaben der Zeuginnen ... und ... werden schließlich auch durch die Aussage der Zeugin ... bestätigt, die angegeben hat, sie arbeite seit 20.. auf der Station … und seither regelmäßig auch mit der Angeklagten im Schichtdienst zusammen. Die Angeklagte könne zwar im Arbeitsalltag mitunter laut und anstrengend sein, sie sei aber auch sehr zuverlässig und verfüge über ein gutes Fachwissen, so dass sie gut mit ihr habe zusammenarbeiten können. Besondere Spannungen oder gar Feindseligkeiten unter den Kolleginnen habe es nicht gegeben.

Die Hauptverhandlung hat aber auch keine Hinweise auf ein Tatmotiv für einen anderen Täter ergeben. Denn auch zwischen den übrigen Kolleginnen der Station … herrschte ein kollegialer Umgang und ein normales Arbeitsverhältnis. Insbesondere haben sowohl die Angeklagte als auch die Zeuginnen ..., ..., ... und ... übereinstimmend bekundet, es habe keine ernsthaften Spannungen oder Streitigkeiten unter den Kolleginnen oder mit anderen Mitarbeitern auf der Station … gegeben.

Abgesehen davon, dass die Hauptverhandlung auch für die Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten kein Motiv ergeben hat, müsste bei dem unbekannten Dritten ein Interesse daran hinzukommen, eine Tatbegehung durch die Angeklagte vorzutäuschen. Die Hauptverhandlung hat aber keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ein Dritter könne ein Interesse daran gehabt haben, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Angeklagte mit Oxazepam und Zolpidem versetzte Kekse in der Teeküche der Station … bereitgestellt habe. Ein solcher Belastungswille eines dritten Täters müsste zur Überzeugung der Kammer aber vorgelegen haben, da andernfalls das zufällige Zusammentreffen der gegen die Angeklagte sprechenden Beweisanzeichen nicht zu erklären wäre. So müsste der unbekannte Dritte nicht nur jeweils die Dienstzeiten der Angeklagten abgepasst und darauf gewartet haben, dass diese von ihr gebackene Kekse mitbringt und in der Teeküche bereitstellt. Ein unbekannter Dritter müsste dann auch zu diesen jeweils nicht vorhersagbaren Zeitpunkten ein von ihm vorbereitetes Gemisch aus Oxazepam und Zolpidem mit sich geführt haben, um damit die von der Angeklagten mitgebrachten Kekse in einem unbeobachteten Moment zu versetzen. Abgesehen davon, dass schon ein solcher Vorgang mit einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko behaftet gewesen wäre, hätte der unbekannte Dritte darüber hinaus auch darauf warten müssen, dass die Angeklagte ihren Standmixer mit zur Arbeit bringt, um diesen dann in einem – wiederum unbeobachteten Moment – mit den Substanzen Zolpidem und Oxazepam zu versetzen. Um die gegen die Angeklagte sprechenden Beweisanzeichen zu verstärken, müsste der unbekannte Dritte schließlich die Packung Oxazepam mit der Chargen-Nummer … gerade so in den Hausmüll der Angeklagten geworfen haben, dass diese bei der Sicherstellung des Hausmülls aufgefunden wurde. Ein Zusammentreffen all dieser Unwägbarkeiten und Zufälle ist zur Überzeugung der Kammer aber derart lebensfremd, dass hieraus nicht auf die Motivation eines unbekannten Dritten geschlossen werden kann, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme liegt zur Überzeugung der Kammer eine Vielzahl von tatbezogenen Indizien vor, die nur auf die Angeklagte als Täterin hinweisen. So wurden in dem in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Standmixer Reste von Zolpidem und Oxazepam und damit genau die beiden Wirkstoffe aufgefunden, die im Blut und Urin der Zeugen ... und ... und, jedenfalls soweit es den Wirkstoff Oxazepam betrifft, im Urin der Zeugin ... nachgewiesen wurden. Darüber hinaus wurde im Hausmüll der Angeklagten eine Packung des Medikaments Oxazepam aufgefunden, zu dem die Angeklagte mehrfach falsche Angaben gemacht hat. Schließlich hatte die Angeklagte auch an den jeweiligen Tattagen Dienst auf der Station … versehen und damit die Gelegenheit zur Tatbegehung.

Dass der Standmixer in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin KHK´in ... . Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, sie habe am 23.05.20.. aufgrund eines zuvor ergangenen Durchsuchungsbeschlusses zusammen mit vier Kollegen die Wohnung der Angeklagten in der …straße … in … durchsucht. Zu diesem Zweck habe sie sich mit ihren Kollegen gegen 07:45 Uhr zur Wohnanschrift der Angeklagten begeben. Bei ihrem Eintreffen hätten sie die Angeklagte, die gerade von einem Einkauf zurückgekehrt sei, vor dem Haus angetroffen. Nach erfolgter Belehrung der Angeklagten hätten sie zusammen mit der Angeklagten die im Hochparterre eines 3-Parteien-Hauses gelegene Wohnung der Angeklagten aufgesucht. In der insgesamt sehr unordentlichen Wohnung hätten sich zahlreiche nicht ausgepackte Pakete von diversen Versandhäusern befunden, der ebenfalls durchsuchte Keller und Dachboden habe hingegen einen aufgeräumten Eindruck gemacht. Medikamente seien bei der Durchsuchung nicht aufgefunden worden, allerdings seien u. a. ein in der Küche vorhandener Standmixer mit der Aufschrift „...“, eine im Wohnzimmer befindliche, augenscheinlich benutzte aber leere Keksdose sowie eine leere Einkaufstüte des Einzelhandelsunternehmens … sichergestellt worden. Die Sicherstellung des Mixers sei erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass die verabreichten Medikamente nur in Tablettenform erhältlich seien und der Mixer zur Verarbeitung der Medikamente zum Zwecke der Zerkleinerung geeignet erschienen sei. Der Mixer habe sich in der Küche in einem Unterschrank neben dem Backofen befunden und einen gebrauchten, aber nicht schmutzigen Eindruck gemacht.

Dass an den inneren Oberflächen des Mixers die Wirkstoffe Oxazepam und Zolpidem isoliert werden konnten, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen ... . Dieser hat hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, zur Untersuchung seien ihm ein Standmixer aus Metall mit Schlagwerk und Glasaufsatz sowie eine Metalldose mit einem Weihnachtsmannmotiv auf dem Deckel zur Untersuchung übersandt worden mit dem Auftrag, diese auf Drogen- oder Medikamentenanhaftungen, insbesondere Benzodiazepine, zu untersuchen. Zur Untersuchung seien die Oberflächen mit organischen Lösemitteln benetzt und mehrmals abgespült worden. Die vereinigten Extrakte seien eingedampft und gelöst sowie anschließend mit einem speziellen Verfahren hochleistungsflüssigkeitschromatographisch/massenspektrometrisch untersucht worden. Hierbei seien bei der Metalldose keine Substanzen, wohl aber bei dem Mixer an den inneren Oberflächen die Schlafmittel Oxazepam und Zolpidem nachweisbar gewesen. Bei dem Nachweis handele es sich um einen rein qualitativen Nachweis, der keine Aussage über die enthaltenen Mengen zulasse. Auch lasse der qualitative Nachweis keinen Rückschluss darauf zu, ob die inneren Oberflächen des Mixers nach einem eventuellen Gebrauch des Mixers abgespült worden seien oder nicht.

Der qualitative Nachweis der beiden Substanzen Oxazepam und Zolpidem auf der inneren Oberfläche des in der Küche der Angeklagten aufgefundenen Mixers lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Angeklagte in ihrem Mixer Tabletten mit den Wirkstoffen Oxazepam und Zolpidem zerkleinert hat. Eine andere Erklärung hierfür hat sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Mixer gehörte der Angeklagten, die alleine wohnte, und wurde in ihrer Wohnung sichergestellt. Weder die Zeugin ..., die sich ab 20.. nicht mehr alleine in der Wohnung der Angeklagten aufgehalten hatte, noch andere Bedienstete der … Klinik, konnten in der Wohnung der Angeklagten Zugriff auf den Mixer nehmen.

Die Angeklagte selbst hat im Rahmen ihrer Einlassung angegeben, die in ihrem Mixer aufgefundenen Rückstände von Oxazepam und Zolpidem nicht erklären zu können. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie habe den Mixer nicht verwendet, um darin Medikamente zu zerkleinern, ihn aber mehrfach mit zur Arbeit genommen, um sich auf der Station … einen Smoothie zuzubereiten, wodurch auch andere Personen Zugriff auf den Mixer gehabt hätten, hält die Kammer diese Erklärung der Angeklagten für eine reine Schutzbehauptung, die durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt wird.

So hält es die Kammer für lebensfremd, dass die Angeklagte den Mixer nebst sämtlichen für die Zubereitung eines Smoothies erforderlichen Zutaten zu Hause einpackt, in ihr Auto und von dort auf die Station … verbringt und später wieder mit nach Hause nimmt, nur um sich am Arbeitsplatz einen Smoothie zuzubereiten, den sie ohne viele Umstände auch zu Hause hätte zubereiten und einfach mit zur Arbeit nehmen können. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte den Mixer jemals mit zur Arbeit genommen und dort einen Smoothie getrunken hätte. Keine der hierzu befragten Arbeitskolleginnen der Angeklagten hat angegeben, den Mixer der Angeklagten in der Teeküche der Station … oder sonst in der Klinik gesehen oder bemerkt zu haben, dass die Angeklagte sich einen Smoothie zubereitet oder getrunken hätte. Auch die am 17.04.20.. installierte Videoüberwachung in der Teeküche der Station … ergab keinen Hinweis darauf, dass die Angeklagte einen Mixer mit zur Arbeit gebracht hätte.

Die Zeugin ... hat hierzu angegeben, zu ihrem Aufgabenbereich als Reinigungskraft habe auch die Reinigung der Teeküche auf der Station … gehört. Einen Standmixer habe sie dort aber nie gesehen. Hätte sich ein solcher dort befunden, wäre ihr das bestimmt aufgefallen. Auch habe die Angeklagte, mit der sie häufig einen Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht habe, nie geäußert, jemals einen Mixer mit zur Arbeit gebracht zu haben, um sich einen Smoothie zuzubereiten. Auch die Zeugin ... hat angegeben, die Angeklagte nie mit einem Standmixer in der Klinik gesehen zu haben. Ein solcher habe auch, jedenfalls nach ihrer Wahrnehmung, nie in der Teeküche gestanden. Schließlich habe sie auch nie beobachtet, dass die Angeklagte einen selbst zubereiteten Smoothie getrunken habe. Die Angaben der Zeuginnen ... und ... werden auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat zu dem von der Angeklagten geschilderten Weihnachtsessen 20.. auf der Station ausgesagt, die Angeklagte habe den Nachtdienst versehen und sie, die Zeugin ..., habe ihr deshalb Essen vom Buffet mitgebracht. Dies sei auch von vornherein so abgesprochen gewesen. Einen von der Angeklagten mitgebrachten Mixer oder andere Haushaltsgeräte habe sie weder an diesem Tag noch an einem anderen gesehen. Ebenso wenig habe sie gesehen, dass die Angeklagte sich auf der Arbeit einen Smoothie zubereitet oder einen solchen konsumiert hätte. Auch die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeuginnen ..., ... und ... angegeben, nie mitbekommen zu haben, dass die Angeklagte jemals einen Mixer mit in die Klinik genommen oder sich dort einen Smoothie zubereitet habe. Schließlich haben auch die Zeuginnen ... und … übereinstimmend ausgesagt, die Angeklagte nie mit einem Mixer auf der Arbeit gesehen zu haben. Soweit die Zeugin ... angegeben hat, die Angeklagte habe „auch mal einen Smoothie“ getrunken, steht dies den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ..., ... und … nicht entgegen, da die Zeugin ... die Angeklagte nicht an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht hat und ihre Angabe dementsprechend nicht auf den Konsum eines Smoothies auf der Station … bezogen war.

Zu der ab dem 17.04.20.. installierten Videoüberwachung in der Teeküche der Station … hat der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung angegeben, die Teeküche, die etwa zwei Meter lang und vier Meter breit sei, liege zwischen zwei Fluren, zu denen jeweils eine Tür führe. Eine der beiden Türen sei jedoch immer geschlossen. Nach den Vorfällen vom 28.03.20.. sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Gießen eine verdeckte Videoüberwachung in der Teeküche installiert worden, die das Geschehen in der Teeküche kontinuierlich aufgezeichnet habe. Die Auswertung der hierbei gewonnenen Überwachungsbilder habe gezeigt, dass die Teeküche nur von Krankenhauspersonal, überwiegend von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Station …, aufgesucht werde. Hinweise auf das Vorhandensein eines Standmixers oder die Zubereitung eines Smoothies hätten sich indes nicht ergeben.

Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine der Kolleginnen der Angeklagten, etwa die Zeugin ... oder die Zeugin ..., den Mixer der Angeklagten benutzt haben könnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem DNA-Gutachten der Sachverständigen …, Diplom-Humanbiologin am Institut für Rechtsmedizin …, liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine der Kolleginnen der Angeklagten den Mixer benutzt haben könnte, um darin Medikamente zu zerkleinern. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung überzeugend und nachvollziehbar zu dem ihr erteilten Untersuchungsauftrag berichtet, eine molekulargenetische Untersuchung bzw. DNA-Probe von dem ihr zum Zwecke der Untersuchung übersandten Standmixer vorzunehmen. Hierzu habe sie insgesamt vier Abwischungen vorgenommen, nämlich von der oberen Außenseite des Mixbechers (Spur 1a), von der unteren Außenseite des Mixbechers (Spur 1b), vom unteren Rand des Motorblocks und des Standfußes (Spur 1c) und vom Stromstecker (Spur 1d). Von vorgenannten Spuren sei die DNA mittels einer für die forensische Spurenanalyse entwickelten DNA-Extraktionstechnik isoliert worden, wobei die DNA-Quantifizierung mittels Real-Time-PCR für die Spuren 1a, 1c und 1d jeweils eine ausreichende DNA-Menge für eine generelle Typisierbarkeit ergeben habe. Für die Spur 1b habe sich lediglich eine grenzwertige Gesamt-DNA-Menge ergeben, so dass zunächst nicht klar gewesen sei, ob eine Typisierung würde vorgenommen werden können.

Die Typisierung der Spuren 1a bis 1d sei nach dem PCR-Verfahren erfolgt und habe für die Spuren 1a und 1c jeweils eine Einzelpersonenspur einer weiblichen Spurenverursacherin ergeben. Das so gewonnene DNA-Profil sei mit dem zuvor übersandten DNA-Profil der Angeklagten in allen 16 untersuchten Merkmalsystemen identisch gewesen, so dass die Angeklagte den Spuren 1a und 1c als Verursacherin habe zugeordnet werden können. Eine biostatistische Berechnung, die bei Einzelpersonenspuren und einer Übereinstimmung in allen 16 Merkmalsystemen verzichtbar sei, würde in einem Vergleich mit der europäischen Gesamtbevölkerung nur eine Person unter 53,4 Trilliarden Personen mit einem identischen DNA-Profil ausweisen. Demnach könne die Aussage getroffen werden, dass die Spuren 1a und 1c mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Angeklagten stammten.

Für die Spuren 1 b und 1d sei jeweils eine DNA-Mischspur mit dem Hinweis auf mögliche geringste Mengen an DNA männlicher Herkunft nachgewiesen worden. Dabei hätten die Spuren 1b und 1d jeweils eine deutlich abgrenzbare Hauptkomponente gezeigt, deren DNA-Merkmale ebenfalls mit dem DNA-Profil der Angeklagten übereingestimmt hätten. Die zusätzlich detektierbaren, nicht der Angeklagten zurechenbaren Allele, hätten auf minimale Beimengungen hingewiesen, die aber nicht zwangsläufig auf einen weiteren Verursacher zurückzuführen seien. Dementsprechend sei die Herleitung eines DNA-Profils anhand dieser Allele nicht möglich und ein Vergleich mit einer weiteren Vergleichsperson nicht erfolgversprechend. Anders als bei der Spur 1d seien die Signalstärken bei der Spur 1b generell geringer gewesen, so dass bei dieser Mischspur auch von eher geringeren Antragungen auszugehen und die Angeklagte als Hauptverursacherin nicht so deutlich abgrenzbar gewesen sei. Zur Verifizierung der DNA-Antragungen männlicher Herkunft sei an den Spuren 1b und 1d zusätzlich eine DNA-Analyse des Y-Chromosoms vorgenommen worden, die zwar auf einen männlichen Verursacher habe schließen lassen, für die Herleitung eines Vergleichs und eine beweiskräftige Zuordnung von männlichen Vergleichspersonen auf Y-chromosomaler Typisierungsebene aber nicht ausreichend gewesen sei. Als Verursacher der männlichen DNA-Spuren könne dementsprechend aber auch der Sohn der Angeklagten, der sich jedenfalls zeitweilig im Haushalt der Angeklagten aufgehalten habe, nicht ausgeschlossen werden.

Ein weiteres Beweisanzeichen, das auf die Angeklagte als Täterin hinweist, ergibt sich daraus, dass nach der Tat zum Nachteil der Zeugin ... im Hausmüll der Angeklagten eine Umverpackung des Medikaments Oxazepam aufgefunden wurde und die Angeklagte zur Herkunft dieser Medikamentenpackung falsche Angaben gemacht hat. Soweit die Angeklagte angegeben hat, sie habe auf Bitten der Zeugin ... im Jahre 20.. eine Packung Oxazepam aus der … Klinik mit nach Hause genommen und sie habe diese Packung, nachdem die Zeugin ... etwa 20 Tabletten daraus genommen habe, im April 20.., nachdem der Vorfall mit der Zeugin ... bekannt geworden sei, in ihrem Hausmüll entsorgt, wird diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Einlassung der Angeklagten steht insbesondere entgegen, dass die in ihrem Hausmüll aufgefundene und sichergestellte Packung Oxazepam von dem Hersteller … erst zwischen dem 13.07.20.. und dem 30.08.20.. ausgeliefert wurde. Dies ergibt sich aus der auf der Oxazepam-Packung aufgedruckten Chargen-Nummer „…“.

Die Angeklagte hat selbst eingeräumt, nach dem Bekanntwerden des Vorfalls mit der Zeugin ... eine von ihr aus der … Klinik entwendete Oxazepam-Packung in ihrem Hausmüll entsorgt zu haben. Dies steht im Einklang damit, dass in den vor der Wohnanschrift der Angeklagten abgestellten Mülltonnen vier … Plastiktüten sichergestellt wurden, in denen sich teilweise zerrissene und an die Angeklagte adressierte Schriftstücke sowie die leere Oxazepam-Packung mit der Chargen-Nummer „…“ fanden. Dass die Oxazepam-Packung im Hausmüll der Angeklagten aufgefunden und sichergestellt wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK … und KHK … sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern.

Der Zeuge KOK … hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, er habe am 08.04.20.. die beiden vor der Wohnanschrift der Angeklagten abgestellten Restmülltonnen sichergestellt und zur Dienststelle verbracht. Zu diesem Zweck habe er mit einem Beschäftigten der Stadt … am Morgen des 08.04.20.. zwischen 06:00 und 06.40 Uhr, bevor die Mülltonnen an diesem Morgen regulär hätten geleert werden sollen, die Wohnanschrift der Angeklagten aufgesucht und die beiden dort am Straßenrand abgestellten Mülltonnen gegen zwei andere, leere Mülltonnen ausgetauscht und aufgeladen.

Dass die Sicherstellung der Mülltonnen und des jeweiligen Inhalts mit Einverständnis des Entsorgungsunternehmens erfolgte, ergibt sich ebenfalls aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KOK … . Dieser hat in der Hauptverhandlung weiter angegeben, er habe dem für die Entsorgung zuständigen Mitarbeiter der Stadt … mitgeteilt, dass der Inhalt der Tonnen für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werde und hierfür die Sicherstellung des Inhalts erforderlich sei. Der zuständige Mitarbeiter habe sich mit der Sicherstellung einverstanden erklärt.

Der Zeuge KHK … hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, er habe am 16.04.20.. den Auftrag erhalten, den Inhalt der zuvor zur Dienststelle verbrachten Mülltonnen, bei denen es sich um zwei Restmülltonnen mit einem Fassungsvermögen von jeweils 240 l gehandelt habe, zu untersuchen. In den beiden als Spurenträger 1 und 2 bezeichneten Tonnen hätten sich vier gleiche Tüten der Firma … gefunden, von denen die aus dem Spurenträger 1 entnommenen … Plastiktüten als Spur 1.1 und 1.2 und die aus dem Spurenträger 2 entnommenen … Plastiktüten als Spur 2.1 und 2.2 bezeichnet worden seien. In der als Spur 2.1 bezeichneten Plastiktüte seien als Spur 2.1.1 und 2.1.2 bezeichnete Teile von zerrissenen Rechnungen und Schriftstücken, die an die Angeklagte gerichtet gewesen seien, aufgefunden worden. In der als Spur 1.2 bezeichneten … Tüte habe sich eine als Spur 1.2.1 bezeichnete leere Oxazepam-Packung mit der aufgedruckten Chargen-Nummer „…“ befunden. Von den aufgefundenen Gegenständen seien Lichtbilder gefertigt worden, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden.

Dass die Oxazepam-Packung von … erst zwischen dem 13.07.20.. und 30.08.20.. ausgeliefert wurde, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Verkehr der Staatsanwaltschaft Gießen mit Frau … vom Hersteller des Medikaments, mit Herrn … von der Apotheke des … in … und Frau … von der … Klinik. Aus der E-Mail von Frau … vom 06.03.20.. ergibt sich, dass die Oxazepam-Packung als eine von insgesamt 30.839 Packungen der Charge mit der Nummer „…“ zwischen dem 13.07. und 30.08.20.. ausgeliefert wurde. Dass eine Lieferung von 200 Packungen aus der Charge „…“ am 20.07.20.. an die Apotheke des … erfolgte, ergibt sich aus der E-Mail von Herrn … vom 10.03.20.. und der E-Mail von Frau … vom 12.03.20.. . Die Apotheke des … belieferte schließlich die Station … der … Klinik u. a. am 24.07., 02.08., 14.08., 28.08., 01.09., 04.09. und 20.09.20.., wobei sich nicht genau feststellen ließ, wann die Oxazepam-Packung geliefert wurde, da die einzelnen Chargen-Nummern nicht erfasst wurden.

Der Widerspruch, der sich aus der Auslieferung der Oxazepam-Packung nicht vor dem 13.07.20.. und der Einlassung der Angeklagten, sie habe die Packung schon 20.. aus der … Klinik entwendet, um sie der Zeugin ... mitzubringen, wird auch nicht durch die spätere Einlassung der Angeklagten aufgelöst, es könne sein, dass die Zeugin ... sich das Oxazepam selbst mitgebracht habe. Auf den Vorhalt, aus der Chargen-Nummer der Oxazepam-Packung ergebe sich, dass diese nicht vor dem 13.07.20.. ausgeliefert worden sei, erklärte die Angeklagte zunächst lediglich, das könne nicht sein. Dann gab sie an, möglicherweise habe die Zeugin ... sich zum Zwecke der Übernachtung bei der Angeklagten das Oxazepam selbst mitgebracht. Dies steht aber nicht nur im Widerspruch zur vorangegangenen Einlassung der Angeklagten, die Zeugin ... habe sie gebeten, ihr aus der Klinik Oxazepam mitzubringen. Selbst wenn die Zeugin ... das Oxazepam selbst mitgebracht habe, erklärt dies auch nicht die Herkunft der sichergestellten Oxazepam-Packung, da die Zeugin ... zuletzt 20.. bei der Angeklagten übernachtet hatte und dementsprechend nicht die Oxazepam-Packung mit der Chargen-Nummer … mitgebracht haben konnte.

Die Einlassung der Angeklagten wird überdies widerlegt durch die Angaben der Zeugin ..., die zwar eingeräumt hat, möglicherweise eine Tablette Oxazepam eingenommen zu haben, während sie im Jahre 20.. auf den Sohn der Angeklagten aufgepasst habe; allerdings habe sie die Angeklagte weder aufgefordert, ihr Schlafmittel mitzubringen, noch habe sie selbst solche mitgebracht. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, sie sei früher mit der Angeklagten gut befreundet gewesen. Der enge Kontakt sei lockerer geworden, nachdem der Sohn der Angeklagten zur Welt gekommen sei. Gemeinsame Unternehmungen habe es danach nicht mehr gegeben, allerdings habe sie, die Zeugin ..., mitunter auf den Sohn der Angeklagten aufgepasst, wenn diese den Nachtdienst versehen habe. Hierzu habe sie Gelegenheit gehabt, da sie zu dieser Zeit nur mit einer halben Stelle beschäftigt gewesen sei und daher mehr Zeit gehabt habe. Dies sei im Jahre 20.., zuletzt womöglich im Jahre 20.., der Fall gewesen und vielleicht drei bis vier Mal im Monat, also etwa 30 bis 40 Mal im Jahr 20.., vorgekommen. Zwar sei es eine Zeit lang so gewesen, dass sie im Bett der Angeklagten nicht gut habe schlafen können, weil sie dadurch Rückenschmerzen bekommen habe. Nachdem sie eine Nacht gar nicht habe schlafen können, habe sie mit der Angeklagten über die Möglichkeit, eine Schlaftablette einzunehmen gesprochen. Sie habe dann schließlich eingewilligt, dass die Angeklagte ihr eine Tablette mitbringen solle, aufgefordert habe sie die Angeklagte hierzu aber nicht. Die Angeklagte habe daraufhin eine volle Packung Oxazepam mit 50 Stück mitgebracht und zu der großen Menge gesagt, dann habe sie „mal etwas hier“. Die Packung habe sie, die Zeugin ..., danach nicht mehr gesehen. Von den mitgebrachten Tabletten habe sie nach ihrer Erinnerung, gar keine oder höchstens eine eingenommen. Bei der Einnahme von Schlaftabletten habe sie befürchtet, den Sohn der Angeklagten nicht hören zu können, wenn dieser nach ihr rufe.

Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Insbesondere hat die Zeugin ihr Verhältnis zu der Angeklagten frei von Emotionen oder Belastungstendenzen geschildert. So hat die Zeugin angegeben, sich mit der Angeklagten gut verstanden zu haben, auch wenn die Angeklagte auf der Arbeit mitunter laut und ein bisschen fahrig habe sein können. Die Angeklagte sei aber ein sehr kollegialer Mensch, das Arbeitsverhältnis sei gut gewesen und ernsthafte Probleme habe es insoweit nicht gegeben. Privat habe die Angeklagte allerdings schwerwiegende Probleme mit ihrem Sohn gehabt, die sie emotional sehr belastet hätten. Über die Aufnahme ihres Sohnes in einer betreuten Wohneinrichtung sei die Angeklagte einerseits zwar enttäuscht gewesen, andererseits habe sie, die Zeugin ..., aber auch den Eindruck gehabt, die Angeklagte habe hierdurch erleichtert gewirkt, da sie alleine mit dem Sohn einfach nicht mehr zurechtgekommen sei. Auch unter dem Tod ihrer Mutter habe die Angeklagte sehr gelitten, ihre privaten Probleme habe sie aber nie mit auf die Arbeit getragen. Hier seien ihre Sorgen wie weggeblasen und die Angeklagte sei dort immer ganz normal gewesen. Allerdings vermute sie, dass die Angeklagte Probleme mit einem übermäßigen Alkoholkonsum habe. Manchmal, wenn sie telefoniert hätten, habe sie das Gefühl gehabt, die Angeklagte könnte betrunken sein, da sie gelallt und sich oft wiederholt habe und sehr laut geredet habe. Bei der Arbeit habe sie aber nie Alkoholprobleme der Angeklagten wahrgenommen. Auch sei die Wohnung der Angeklagten grundsätzlich aufgeräumt gewesen, mitunter hätten dort aber zahlreiche Kisten aus Sammelbestellungen der Angeklagten für sich und Kollegen, etwa bei der Firma …, herumgestanden.

Dass die Angeklagte an den Tattagen jeweils ihren Dienst auf der Station … versah, ergibt sich schon aus der Einlassung der Angeklagten selbst und für den 29.09.20.. aus den Aussagen der Zeuginnen ..., ... und ... . Die Angaben der Angeklagten und der vorgenannten Zeuginnen stehen auch im Einklang mit den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von der Zeugin ... erläuterten Dienstplänen der Station … … vom September 20.. und März 20.. . Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagte am 29.09.20.. zusammen mit den Zeuginnen ... und ... den Spätdienst und die Zeugin ... den Nachtdienst versah, sich während des Dienstes aber krankmelden musste. Weiterhin ergibt sich aus dem Dienstplan vom März 20.., dass die Angeklagte vom 27.03. auf den 28.03.20.. den Nachtdienst auf der Station … versah. Aus den in Augenschein genommenen Dienstplänen ergibt sich zudem, dass keine andere Krankenschwester im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor oder während der beiden Taten vom 29.09.20.. und 28.03.20.. Dienst auf der Station … hatte. So wurde am 29.09.20.. der Spätdienst von den Zeuginnen ... und ... sowie der Angeklagten versehen, im Nachtdienst war die Zeugin ... tätig. Den Nachtdienst vom 27.03. auf den 28.03.20.. nahm die Angeklagte wahr, Frühdienst am 28.03.20.. hatten die Krankenschwestern … und … . Auch haben sich in der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben, dass andere Personen, etwa Patienten, an beiden Vorfallstagen, also sowohl am 29.09.20.. als auch am 28.03.20.., auf der Station … anwesend waren. Der Zeuge KHK … hat hierzu angegeben, im Rahmen der Ermittlungen seien auch die Patientenlisten überprüft worden, um etwaige Überschneidungen aufzufinden. Auffälligkeiten hätten sich hierbei aber nicht ergeben.

Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass die Taten durch einen unbekannten dritten Täter begangen wurden. Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine andere Person als die Angeklagte als Täter in Frage kommt. Insbesondere liegen keine Beweisanzeichen dafür vor, dass die Zeugin ... oder die Zeugin ... die von der Angeklagten in der Teeküche bereitgestellten Kekse mit Oxazepam und Zolpidem versetzten haben könnte.

Die Hauptverhandlung hat keinerlei Indizien dafür ergeben, dass die Zeugin ... als Täterin in Betracht kommen könnte. Im Gegenteil müsste die Zeugin ..., wenn sie die von der Angeklagten mitgebrachten Kekse mit Oxazepam und Zolpidem versetzt hätte, sich durch den Verzehr eines Kekses selbst in die – sich tatsächlich realisierte – Gefahr gebracht haben, einen mit den beiden Wirksubstanzen versetzten Keks zu verzehren und sich mit ungewissem Ausgang für ihre Gesundheit selbst zu schädigen. Ist schon für die eigentliche Tatbegehung, die mit Oxazepam und Zolpidem versetzten Kekse in der Teeküche bereitzustellen, kein Motiv erkennbar, so erscheint ein solches Vorgehen der Zeugin ... als völlig lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar. Da keinerlei Beweisanzeichen auf eine Tatbegehung durch die Zeugin ... hindeuteten, kann als Motiv für eine solche Vorgehensweise auch nicht in Betracht gezogen werden, sie habe durch eine Selbstschädigung von einem gegen sie bestehenden Tatverdacht ablenken wollen.

Zur Überzeugung der Kammer kommt auch die Zeugin ... nicht als Täterin in Betracht. Zwar hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung zunächst Angaben zu einem Vorfall mit einem ... und dem Medikament Lasix gemacht, die sie später durch eine schriftliche Eingabe über einen Rechtsbeistand korrigieren musste. Über diesen Umstand hinausgehende Anhaltspunkte für eine Tatbegehung durch die Zeugin ... hat die Hauptverhandlung aber nicht ergeben. Insbesondere stellen die Vorgänge aus dem Jahre 20.. um ... und das Medikament Lasix keine mit den vorliegenden Taten vergleichbare Tat dar.

Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung zu einem „Lasix-Vorfall“ befragt zunächst angegeben, es habe im Jahre 19.. oder 19.. einen solchen Vorfall gegeben. Nachdem einer der Ärzte immer wieder den von den Krankenschwestern mitgebrachten Saft getrunken habe, sei man auf die dann auch in die Tat umgesetzte Idee gekommen, ihm das Medikament Lasix in den Saft zu mischen. Vorhaltungen deswegen habe der Arzt ihr, der Zeugin ..., gegenüber aber nie gemacht. Auch sonstige Konsequenzen habe dieser Vorfall nicht gehabt. Auf einen weiteren Vorfall aus dem Jahr 20.. mit dem Medikament Lasix und einen ... angesprochen erklärte die Zeugin ..., hiervon nichts zu wissen. Auch auf den Vorhalt, ein ... habe angegeben, sie habe ihm das Medikament Lasix in den Kaffee gemischt, gab die Zeugin ... an, sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern zu können.

Im Nachgang zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ließ die Zeugin ... dann jedoch durch ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben ihres Rechtsbeistands, Rechtsanwältin …, mitteilen, sie habe im Nachgang zu ihrer Vernehmung fortwährend und wiederholend ihre eigene Erinnerung überprüft und letztlich in Zweifel gezogen. Sie habe daraufhin spontan telefonischen Kontakt zu ... aufgenommen, der ihr gegenüber angegeben habe, sich an einen solchen Vorfall erinnern zu können. Eine Krankenschwester, die Zeugin …, habe ihn im Jahre 20.. im Dienst einmal darauf aufmerksam gemacht, dass die Zeugin ... ihm das Medikament Lasix in seinen Trinkbecher gegeben habe. Unter dem Eindruck dieses Gesprächs habe sie anschließend die Zeugin … angerufen, die den von ... mitgeteilten Sachverhalt bestätigt habe. Dass sie, die Zeugin ..., sich daran nach wie vor nicht erinnern könne, führe sie auf schon seit Längerem bezüglich der jüngeren Vergangenheit bestehende Gedächtnislücken zurück. Da sie deshalb befürchte, an einer Demenz zu erkranken, habe sie sich bereits im Sommer 20.. in die Sprechstunde der Abteilung Psychokardiologie der … Klinik begeben und nunmehr die Behandlung in einer neurologischen Praxis aufgenommen.

Die im Nachgang zur Hauptverhandlung von der Zeugin ... mitgeteilten Umstände zu einem „Lasix-Vorfall“ aus dem Jahr 20.. werden durch die Zeugin …, die hierzu in der Hauptverhandlung vernommen wurde, bestätigt. Die Zeugin … hat hierzu angegeben, die Zeugin ... habe sich schon vor dem Vorfall mehrfach darüber verärgert gezeigt, dass benutzte Kaffee- oder Teetassen der Mitarbeiter in einem auch für Patienten offen zugänglichen Bereich am Stationsstützpunkt auf der Station … der … Klinik abgestellt würden. Schon mehrfach habe sie dies angesprochen und betont, das Abstellen oder Stehenlassen der benutzten Tassen in einem offenen Bereich sei unhygienisch. Vor etwa fünf Jahren sei es dann zu einem Vorfall gekommen als sie, die Zeugin …, am PC des Stationsstützpunktes gearbeitet habe. Auf dem Schreibtisch hätten zum wiederholten Male mehrere Tassen gestanden, was von der hinzugekommenen Zeugin ... als unhygienisch kritisiert worden sei. Die Zeugin ... habe deshalb, wie sie auch ihr, der Zeugin ..., gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, den Nutzern der Tasse einen Denkzettel verpassen wollen und zu diesem Zweck eine mit einer Flüssigkeit gefüllte Ampulle aus dem Schrank geholt. In ihrem, der Zeugin ..., Beisein, habe die Zeugin ... dann die Flüssigkeit aus der Ampulle in eine der Tassen gegeben und sei gegangen. Dabei sei es der Zeugin ... durchaus bewusst gewesen, dass sie, die Zeugin ..., diesen Vorgang mitbekommen habe. Da es auf der Station grundsätzlich keine individuell genutzten Tassen gegeben habe, sei der Zeugin ... aber nicht bekannt gewesen, wer der Nutzer dieser Tasse gewesen sei. Bei der Flüssigkeit habe es sich, wie die Zeugin ... selbst gesagt habe, um das Medikament Lasix, das eine entwässernde Wirkung habe, gehandelt. Auch habe sie, die Zeugin ..., später im Ampullenabwurf nachgeschaut und darin die Ampulle mit dem Aufdruck „Lasix“ aufgefunden.

Einige Zeit später sei ... zum Stützpunkt gekommen und habe nach einer auf dem Schreibtisch stehenden Tasse gegriffen. Sie, die Zeugin ..., habe ihn aber gewarnt und ihm gesagt, er solle das lieber nicht trinken, da die Zeugin ... Lasix in eine Tasse geschüttet habe. ... habe hierauf verärgert reagiert, ob er aber mit der Zeugin ... darüber gesprochen habe, könne sie nicht sagen. Konsequenzen habe der Vorfall für die Zeugin ... ihrer Erinnerung nach aber nicht gehabt. Sie habe der Zeugin ... aber gesagt, sie habe ... warnen müssen, da sie das Vorgehen der Zeugin ... für falsch gehalten und nicht habe tatenlos zusehen können, wenn ... aus einer mit Lasix versetzten Tasse getrunken haben würde.

Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin ... ihre Angaben in der Hauptverhandlung nachträglich korrigiert hat, ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt, der auf die Zeugin ... als Täterin der beiden Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. hinweist. So hält es die Kammer für möglich, dass die Zeugin ... sich bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht mehr an den Vorfall von 20.. erinnern konnte. Abgesehen davon, dass die Zeugin ... diesem Vorgang keine große Bedeutung beigemessen haben und ihn deshalb vergessen haben kann, ist es auch denkbar, etwaige Erinnerungslücken auf eine beginnende Demenzerkrankung zurückzuführen. Hierfür spricht jedenfalls die von der Zeugin ... auch in ihrem Telefonat mit der Zeugin ... zum Ausdruck gebrachte Bestürzung darüber, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können. Hierzu hat die Zeugin ... angegeben, sie selbst habe sich noch gut an diesen Vorfall erinnern können, als die Zeugin ... sie vor einigen Tagen angerufen und sie zu dem Vorfall befragt habe. Die Zeugin ... habe dabei einen aufgelösten und sehr verzweifelten Eindruck gemacht, da sie sich an diese Situation nicht mehr habe erinnern können. Der Umstand, dass sie, die Zeugin ..., sich noch gut daran habe erinnern können, habe die Zeugin ... noch mehr verunsichert und aufgewühlt, da sie sich nicht habe erklären können, warum sie hieran keine Erinnerung mehr habe.

Zwar ist es zur Überzeugung der Kammer auch möglich, dass die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sei es, um wegen des Lasix-Vorfalls von 20.. keinen Tatverdacht wegen der Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. gegen sich aufkommen zu lassen, sei es, um den Vorfall aus Sorge vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen überhaupt zu verschweigen. Selbst dann würde sich aber zur Überzeugung der Kammer aus dem Lasix-Vorfall von 20.. kein Beweisanzeichen ergeben, das auf eine Täterschaft der Zeugin ... im vorliegenden Fall schließen ließe. Bei dem Lasix-Vorfall handelt es sich nicht um eine mit den vorliegenden Taten vergleichbare wesensgleiche Tat, die den Schluss zulassen würde, dass die für den Lasix-Vorfall verantwortliche Zeugin ... auch die am 29.09.20.. und 27.03.20.. bereitgestellten Kekse mit Oxazepam und Zolpidem versetzt haben könnte. Einer Vergleichbarkeit der beiden Taten steht nicht nur entgegen, dass andere Medikamente, einmal ein Entwässerungsmittel und einmal Schlafmittel, mit jeweils ganz unterschiedlichen Wirkungen und Gefahren für die Gesundheit verwendet wurden. Darüber hinaus hat die Zeugin ... im Vorfeld des Lasix-Vorfalls selbst ein Motiv für die Einbringung des Medikaments Lasix in eine der am Stationsstützpunkt stehenden Tassen angegeben, da das Abstellen der Tassen in einem offen zugänglichen Bereich unhygienisch sei. Da die Kekse demgegenüber nur in der dem Personal vorbehaltenen Teeküche bereitgestellt waren und sich die Zeugin ... im Vorfeld auch nicht über das Bereitstellen der Kekse – etwa gegenüber der Angeklagten – beklagt hat, sind die vorliegenden Taten auch insoweit nicht mit dem Lasix-Vorfall vergleichbar. Ein ganz erheblicher Unterschied ergibt sich schließlich daraus, dass die Zeugin ... bei dem Lasix-Vorfall nicht heimlich vorgegangen ist, sondern gegenüber der Zeugin ... ganz offen und bewusst kommuniziert hatte, Lasix in die Tasse gegeben zu haben. Im Gegensatz hierzu erfolgte die Verunreinigung der Kekse in den beiden vorliegenden Fällen heimlich, ohne dass ein Dritter hiervon im Vorfeld Kenntnis erlangt hätte.

Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt demnach nur den von der Kammer gezogenen Schluss zu, dass die Angeklagte die Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. begangen hat.

Die Feststellungen zur Trunkenheitsfahrt vom 27.09.20.. ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten, die den Tatvorwurf, insbesondere auch Kenntnis und Inkaufnahme der Fahruntüchtigkeit, insoweit vollumfänglich eingeräumt hat, und den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK … . Der Zeuge KHK … hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, er habe am 27.09.20.. gegen 09:40 Uhr zur Vollstreckung des zuvor erlassenen Haftbefehls gegen die Angeklagte zusammen mit den Kollegen KOK … und KOK´in … die Wohnanschrift der Angeklagten in der …straße … in … aufgesucht. Da die Angeklagte dort nicht angetroffen worden sei, habe er mit den Kollegen vor der Wohnung auf die Angeklagte gewartet. Diese sei um 10:32 Uhr mit ihrem Fahrzeug die …straße aus Richtung … Sraße kommend entlanggefahren und in die …straße eingebogen, in der sie ihr Fahrzeug geparkt habe. Auffälligkeiten hätten sich hierbei nicht ergeben. Nach erfolgter Belehrung und Eröffnung des Haftbefehls sei ihm nach der Verbringung der Angeklagten in den Streifenwagen ein starker Alkoholgeruch aufgefallen. Hierzu befragt, habe die Angeklagte angegeben, ein Bier getrunken zu haben. Der anschließend auf der Dienststelle durchgeführte Atemalkoholtest habe einen Wert von über einem Promille ergeben.

Dass die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zum Entnahmezeitpunkt um 11:55 Uhr 1,12 Promille betrug, ergibt sich aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme am 27.09.20.. und dem Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin … vom 02.10.20... . Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme vom 27.09.20.. ergibt, betrug die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten bei Vornahme eines Alkoholvortestes am 27.09.20.. um 11:03 Uhr 1,16 Promille. Die Blutentnahme erfolgte um 11:55 Uhr und ergab, wie aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachten vom 02.10.20.. ersichtlich, 1,12 Promille. Zugunsten der Angeklagten legt die Kammer die bei der Blutentnahme festgestellte Blutalkoholkonzentration auch der Tatzeit zugrunde. Denn eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt schied aus, da die Kammer keine Feststellungen zum Trinkende treffen konnte und zugunsten der Angeklagten daher von einem Trinkende unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt auszugehen war.

Die Feststellung, dass die Angeklagte bei dem Bereitstellen der Kekse mit einem Verletzungsvorsatz handelte, ergibt sich schon daraus, dass die Angeklagte die mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzten Kekse bewusst auf einem Teller mit anderen, nicht mit Fremdstoffen versehenen Keksen, in der Teeküche der Station … zum Verzehr durch die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt hat. Dass die Angeklagte dabei nicht wissen konnte, wer zu welchem Keks greifen und bei welchem Mitarbeiter infolgedessen körperliche Beschwerden auftreten würden, steht einem bewussten und gewollten Vorgehen der Angeklagten nicht entgegen. Die Angeklagte nahm es bei dem Bereitstellen der Kekse zumindest billigend in Kauf, dass ein oder mehrere Mitarbeiter sich einen oder mehrere Kekse nehmen und dabei einen mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzten Keks herausgreifen würden. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Krankenschwester war der Angeklagten auch die Wirkungsweise der Medikamente Zolpidem und Oxazepam bekannt. Dennoch nahm sie auch insoweit zumindest billigend in Kauf, dass sich infolge des Verzehrs eines mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzten Kekses, auch bei einer lediglich therapeutischen Dosis, körperliche Beeinträchtigungen wie Schwindel, Sehstörungen und Schläfrigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit einstellten. Auch wenn die bei den Zeugen ... und ... im Blut festgestellten Konzentrationen von Zolpidem und Oxazepam in einem unteren therapeutischen Bereich lagen, hat auch die Angeklagte von vornherein erkannt, dass die damit verbundenen Wirkungen nach dem Verzehr eintreten und sich durch die Beibringung der beiden Substanzen noch verstärken konnten. Da nicht erkennbar war, welcher Keks mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzt war, wusste die Angeklagte auch, dass die Geschädigten, die einen solchen Keks zu sich nahmen, nicht mit einem Angriff auf ihre Gesundheit rechneten. Die Angeklagte wusste zudem, dass sie nicht zur Verabreichung der Substanzen Zolpidem und Oxazepam befugt war und sie, jedenfalls bei der Tat vom 29.09.20.. mehrere Personen gefährdete. Hinsichtlich der Tat vom 27./28.03.20.. kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Angeklagte in dem Bewusstsein handelte, mehrere Personen zu gefährden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte lediglich den von der Zeugin ... verzehrten Keks mit Oxazepam versetzt hatte.

Demgegenüber war ein Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht nachweisbar. Zwar war der Angeklagten bei Begehung der Tat vom 27./28.03.20.. bewusst, unter welchen erheblichen körperlichen Beschwerden insbesondere der Zeuge ... nach dem Verzehr des Kekses gelitten hatte. Ihr war deshalb bewusst, dass die mit Zolpidem und Oxazepam versetzten und am 29.09.20.. bereitgestellten Kekse zu gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen führen konnten. Gleichwohl ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... davon auszugehen, dass auch eine Überdosierung der Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam nicht ohne Weiteres zu einer tödlichen Wirkung führen würde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagten, die als Krankenschwester um die Wirkungsweise der beiden Medikamente wusste, auch dies bekannt war, steht schon dieser Umstand der Annahme entgegen, die Angeklagte könnte mit der Beimischung jedenfalls des Wirkstoffes Oxazepam in einem am 27./28.03.20.. bereitgestellten Keks den Tod eines Konsumenten billigend in Kauf genommen haben. Gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tat vom 27./28.03.20.. spricht überdies, dass nach den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Zeugin ... eine größere, gleiche oder kleinere Menge der wirkrelevanten Substanzen zu sich genommen hatte. Da bei der Zeugin ... – jedenfalls im Vergleich zu dem Zeugen ... – weniger gravierende Symptome auftraten und in der entnommenen Urinprobe nur der Wirkstoff Oxazepam nachgewiesen werden konnte, ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Zeugin ... lediglich Oxazepam, zudem in einer möglicherweise geringeren Menge als dem Zeugen ..., verabreicht worden ist. Dementsprechend ist es denkbar, dass die Angeklagte im Hinblick auf die Tat vom 27./28.03.20.. die den Plätzchen beigemischte Dosis Oxazepam bewusst verringert hat, um einen gravierenderen Verlauf wie bei dem Zeugen ... oder gar einen tödlichen Ausgang zu vermeiden.

Dass die Angeklagte bei Begehung der Taten in ihrer Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Die Begutachtung der Angeklagten durch den Sachverständigen ... stützt sich auf das Studium der Akten, der medizinischen Vorbefunde und Auszüge aus der Gesundheitsakte der JVA, sowie auf eine Exploration vom 29.10.20.. in der JVA … und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach kritischer Bewertung und aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung bei der Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Zum Tatzeitpunkt war weder die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt, noch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Abgesehen von einer neurologischen Untersuchung nach einem Verkehrsunfall mit Gehirnerschütterung im Alter von Anfang 20 sei, so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., aus der unauffälligen Krankengeschichte der Angeklagten keine psychiatrisch relevante Behandlung eruierbar gewesen. Aus der Suchtanamnese habe sich ein eingeräumter Konsum von 25 bis 28 Zigaretten täglich und seit dem 16. Lebensjahr ein gelegentlicher Konsum von Alkohol ergeben. Der Konsum habe sich nach der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Wohnungsdurchsuchung und noch einmal nach der Freistellung von der Arbeit gesteigert. Gelegentlich habe die Angeklagte Benzodiazepine eingenommen, andere Medikamente oder Drogen habe sie nicht konsumiert.

Aus den erhobenen Befunden könne jedoch keine psychiatrisch relevante Diagnose gestellt werden. Zwar lägen Anhaltspunkte für einen zeitweilig erhöhten Alkoholkonsum und damit für ein möglicherweise problematisches Suchtverhalten vor. Die Hinweise hierauf, wie sie sich etwa aus den Angaben der Zeugin ... ergeben hätten, ließen aber keinen Schluss auf eine bestehende Abhängigkeitserkrankung und damit auf eine schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB zu. Gegen das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung spreche insbesondere, dass die Angeklagte – auch nach ihrer Inhaftierung – keine Entzugssymptomatik entwickelt habe, durchgängig arbeitsfähig und damit in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei und keine Konsumsteigerung entwickelt habe. Soweit die Angeklagte eine vorübergehende Konsumsteigerung nach der erfolgten Wohnungsdurchsuchung eingeräumt habe, liege darin noch keine kontinuierliche Konsumsteigerung, die auf eine bestehende Suchtproblematik schließen lasse. Dies gelte auch, soweit bei der Angeklagten Alkoholgeruch, ein deutlicher Promillewert am Vormittag und eine dennoch unauffällige Fahrweise festgestellt worden seien, die zwar auf eine Alkoholgewöhnung und den geübten Gebrauch von Alkohol, nicht aber notwendigerweise auf eine Suchtproblematik schließen ließen. Auch sei es denkbar, dass die mitunter beschriebenen Auffälligkeiten, wie etwa eine verwaschene Aussprache, auf den Konsum von Benzodiazepinen zurückzuführen sei, wobei sich auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine manifeste Suchterkrankung oder ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika ergeben hätten.

Hinweise auf andere Erkrankungen hätten sich ebenfalls nicht ergeben. So habe eine krankhafte seelische Störung ebenso wenig vorgelegen wie eine Minderbegabung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Insbesondere hätten sich zum Tatzeitpunkt auch keine Anzeichen für eine akute Intoxikation, etwa durch den Konsum von Alkohol oder die Einnahme von Benzodiazepinen ergeben. Da von einer voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, komme auch die Anwendung einer Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB nicht in Betracht.

IV.

Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts hinsichtlich der Tat 1 der tateinheitlich begangenen zweifachen gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, in Tateinheit mit dem unerlaubten Verabreichen von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Nr. 6 b, 13 Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Hinsichtlich der Tat 2 ist die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit dem unerlaubten Verabreichen von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, 13 Abs. 1 BtMG, schuldig. Aufgrund der Tatbegehung in Fall 3 hat sich die Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, § 316 Abs. 1 StGB.

Indem die Angeklagte am 29.09.20.. in der Teeküche die zuvor von ihr gebackenen Käseplätzchen, von denen sie jedenfalls zwei heimlich mit den Substanzen Zolpidem und Oxazepam versetzt hatte, zum Verzehr bereitstellte und der Zeuge ... einen der mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Keksen zu sich nahm, hat die Angeklagte den Zeugen ... körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Die Beibringung der beiden Substanzen stellt nicht nur eine üble und unangemessene Behandlung des Zeugen ... dar, sondern hat auch sein körperliches Wohlbefinden durch den Eintritt der durch die Substanzen Zolpidem und Oxazepam ausgelösten Symptome, insbesondere den Eintritt der Bewusstlosigkeit, nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Mit dem Eintritt der Symptome war auch das Hervorrufen eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, insbesondere der Eintritt der Bewusstlosigkeit, und damit eine Gesundheitsbeschädigung verbunden. Dass der Zeuge ... den Keks selbst zu sich nahm und damit die unmittelbare Verletzungshandlung selbst vorgenommen hat, steht dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Bereitstellen der Kekse und dem Eintritt der Symptome nicht entgegen, da nur die Angeklagte von der Verunreinigung der Kekse Kenntnis hatte und damit kraft überlegenen Sachwissens das mit dem Verzehr der Kekse verbundene Risiko – anders als der Zeuge ..., der hiervon gerade keine Kenntnis hatte – erfassen konnte (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., vor § 13 Rn. 36b, § 224 Rn. 8; BGHSt 4, 278).

Die Angeklagte hat die Körperverletzung auch durch die Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen. Infolge der Wirkung der verabreichten Substanzen Zolpidem und Oxazepam, die zu Sehstörungen, Müdigkeit und Schläfrigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit führten, waren beide Stoffe im konkreten Fall ihrer Art und ihrem konkreten Einsatz nach geeignet, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Die Beibringung der beiden Substanzen erfolgte auch durch einen plötzlichen und unvermuteten Angriff, denn der Geschädigte wusste weder, dass der Keks mit den Wirkstoffen Zolpidem und Oxazepam versetzt war, noch musste er damit rechnen. Eine das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, hat die Kammer nicht angenommen, da die Verabreichung der Schlafmittel Zolpidem und Oxazepam nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Wirkungsweise schon generell nicht geeignet ist, das Leben zu gefährden.

Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Die Angeklagte, die schon häufig Kekse für ihre Arbeitskollegen bereitgestellt hatte, wusste, dass ihre Kekse im Laufe des Tages ganz oder zumindest teilweise von ihren Arbeitskollegen verzehrt werden würden. Dies wollte sie auch. Dass sie nicht vorhersagen konnte, welcher Arbeitskollege welchen Keks verzehren und ob es sich dabei um einen mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Keks handeln würde, steht einer vorsätzlichen Begehung nicht entgegen. Mit dem Bereitstellen der Kekse nahm die Angeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass einer oder mehrere ihrer Arbeitskollegen einen der mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Kekse zu sich nehmen und damit eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt würde. Sie wusste auch um die Gesundheitsgefährlichkeit der beiden Substanzen und, dass die Geschädigten bei dem Verzehr der Kekse keinen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit und Gesundheit vermuteten und hiervon überrascht werden würden.

Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Indem sie die mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Plätzchen in der Teeküche bereitstellte, hat die Angeklagte sich zudem des unerlaubten Verabreichens von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, 13 Abs. 1 BtMG, schuldig gemacht. Die Verabreichung der Substanzen Zolpidem und Oxazepam erfolgte entgegen § 13 Abs. 1 BtMG, da die Angeklagte zur Verabreichung nicht befugt war und es sich bei den beiden Substanzen jeweils um solche der Anlage III zum BtMG handelt. Eine Ausnahme nach Anlage III liegt nicht vor, da die Verabreichung der beiden Substanzen gerade nicht in abgeteilter Form, also z. B. In Ampullen, Dragees oder Kapseln, sondern als Bei- oder Untermischung in den bereitgestellten Plätzchen erfolgte. Auch dies war der Angeklagten, die die Plätzchen dennoch bereitstellen wollte, bewusst. Sie handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Da auch die Zeugin ... einen der in der Teeküche von der Angeklagten bereitgestellten und mit den Substanzen Zolpidem und Oxazepam verunreinigten Kekse gegessen hat, hat die Angeklagte auch zum Nachteil der Zeugin ... eine gefährliche Körperverletzung begangen, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, die aufgrund des von der Angeklagten gefassten Tatentschlusses und der von ihr daraufhin vorgenommenen Handlung mit der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ... in Tateinheit, § 52 StGB, steht. Zu der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin ... steht wiederum in Tateinheit die von der Angeklagten auch insoweit begangene unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, 13 Abs. 1 BtMG.

Indem die Angeklagte am 27.03.20.. in der Teeküche von ihr zuvor gebackene Plätzchen, von denen sie zumindest eines jedenfalls mit dem Wirkstoff Oxazepam versetzt hatte, bereitstellte und dieses von der Zeugin ... verzehrt wurde, hat die Angeklagte auch zum Nachteil der Zeugin ... eine gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit dem unerlaubten Verabreichen von Betäubungsmitteln, §§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, 13 Abs. 1 BtMG begangen. Diese steht zu den Taten vom 29.09.20.. in Tatmehrheit, § 53 StGB.

Die Angeklagte hat sich zudem der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt, § 316 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, indem sie am 27.09.20.. mit ihrem Pkw die …straße in … befuhr, wobei ihre Blutalkoholkonzentration mindestens 1,12 Promille betrug. Die Angeklagte hat hierdurch, wie sie wusste, im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

V.

Die Angeklagte war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen.

Der Strafrahmen für die Taten zu II. 1. und 2. ergibt sich gem. § 52 StGB jeweils aus § 224 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Der Strafrahmen war für die Tat II. 1. nicht aus § 29 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, da die Kammer keinen besonders schweren Fall des Verabreichens von Betäubungsmitteln angenommen hat. Zwar hat die Angeklagte mit dem Bereitstellen von wenigstens zwei mit Zolpidem und Oxazepam versetzten Keksen mehrere Personen gefährdet und mit den Zeugen ... und ... auch geschädigt. Gleichwohl war in einer Gesamtabwägung aller Umstände kein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 BtMG anzunehmen. Gegen die Annahme eines besonders schweren Falles spricht insbesondere die Dosierung der beiden Wirkstoffe Zolpidem und Oxazepam, die jeweils noch im therapeutischen Bereich lag. Darüber hinaus waren die Folgen, trotz der für die aufgenommene Wirkstoffmenge ungewöhnlich heftigen Reaktion bei dem Zeugen ..., sowohl bei der Zeugin ... als auch bei dem Zeugen ... nicht von langer Dauer und führten nicht zu bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schließlich waren durch die Tatbegehung zwar eine unbestimmte Anzahl von Personen gefährdet, mit den Zeugen ... und ... letztlich aber genau zwei Personen betroffen.

Die Kammer hat hinsichtlich der Taten II. 1. und 2. auch keinen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB angenommen. Zwar sind die Geschädigten ..., ... und ... schnell wieder genesen, ohne einen bleibenden gesundheitlichen Schaden infolge der Taten davon getragen zu haben. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB liegt jedoch in keinem der Fälle vor. Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit überwiegen die für die Angeklagte sprechenden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des normalen Strafrahmens unangemessen erschiene.

Hinsichtlich der Tat II. 1. hat die Kammer dabei zugunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und mehr als zweieinhalb Jahre seit Tatbegehung vergangen sind. Auch waren die mit der Untersuchungshaft der Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den mit den Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie verbundenen Quarantäne-Beschränkungen und Einschränkungen der Besuchserlaubnis ergeben haben.

Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jedoch, dass der Zeuge ... – auch wenn letztlich keine dauerhaften gesundheitlichen Schäden verblieben sind – in Folge der Tat vorübergehend in einen Zustand geriet, in dem eine Verlegung auf die Intensivstation erforderlich und eine Beatmung jedenfalls angedacht wurde, eine schmerzhafte Liquorentnahme durchgeführt wurde und der Zeuge mehrere Wochen unter den psychischen Folgen der Tat litt. Darüber hinaus richteten sich die Tat, auch wenn die Angeklagte nur zwei Kekse mit Zolpidem und Oxazepam versetzt hatte, gegen einen zufälligen Opferkreis, da alle Personen, die Zugang zur Teeküche hatten und hier von den bereitgestellten Plätzchen essen würden, als Opfer in Frage kamen. Auch war in die Gesamtabwägung einzustellen, dass die Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Hinzu kommt die mit der Tat und den zunächst unklaren Ursachen der aufgetretenen Beschwerden verbundene psychische Belastung für die Geschädigten und die offen gebliebene Frage, aus welcher Motivationslage heraus sie Opfer der Straftaten geworden sind.

Auch hinsichtlich der Tat II. 2. hat die Kammer zugunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist und mit der Untersuchungshaft besondere Belastungen verbunden waren. Ein minder schwerer Fall lag jedoch auch in Fall II. 2. nicht vor, da die Angeklagte auch insoweit zwei Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung begangen hat, die Ursache der aufgetretenen Beschwerden auch für die Zeugin ... zunächst unklar und dies mit besonderen psychischen Belastungen verbunden war und auch insoweit die Frage offengeblieben ist, aus welcher Motivationslage heraus die Opfer einer Straftat geworden ist. Überdies richtete sich die Tat, auch wenn die Angeklagte nur einen Keks mit Oxazepam versetzt hatte, gegen einen zufälligen Opferkreis, da alle Personen, die Zugang zur Teeküche hatten und hier von den bereitgestellten Plätzchen essen würden, als Opfer in Frage kamen.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war bei der konkreten Strafzumessung für die Tat II. 1. die Verhängung einer Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Für die Tat II. 2. war eine Einzelstrafe von einem Jahr und für die Tat II. 3. eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen von je 5 € tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung die bei der Erörterung eines minder schweren Falles bereits herangezogenen Umstände erneut kritisch gewürdigt und in ihre Gesamtabwägung eingestellt. Bei der konkreten Strafzumessung war überdies zu berücksichtigen, dass die Folgen bei der Tat II. 2. für die Zeugin ... weniger gravierend als für den Zeugen ... waren und insoweit mit der Zeugin ... nur eine Person geschädigt wurde. Hinsichtlich der Tat II. 3. war zudem das Geständnis der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, da ohne das Geständnis der Tatnachweis einer vorsätzlichen Begehung nicht zu führen gewesen wäre.

Aus den jeweiligen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 StGB eine

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

zu bilden.

Ausgehend von einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als der höchsten verwirkten Einzelstrafe war die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe unter Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten zu bilden. Hierbei hat die Kammer bei einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs insbesondere berücksichtigt, dass zwischen den Taten zu II. 1. und 2. ein enger örtlicher und situativer Zusammenhang bestand und die Taten nach einem vergleichbaren Muster, nämlich dem Bereitstellen von Keksen in der Teeküche der Station …, verliefen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen.

Darüber hinaus war der Angeklagten nach § 69 Abs. 1 und 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Angeklagte hat sich der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, strafbar gemacht und damit nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine rechtswidrige Tat bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, § 69 Abs. 1 StGB und sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Angesichts der Gesamtumstände der Tat war die Entziehung der Fahrerlaubnis auch verhältnismäßig.

Der Führerschein war nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB einzuziehen. Nach § 69a Abs. 1 StGB war die Fahrerlaubnisbehörde anzuweisen, der Angeklagten vor dem Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ein Berufsverbot war gegen die Angeklagte nicht auszusprechen, da sie die Taten nicht unter Verletzung ihrer Pflichten bei der Berufsausübung sondern bei Gelegenheit ihrer Berufstätigkeit begangen hat.

VI.

Soweit die Staatsanwaltschaft der Angeklagten in der Anklageschrift vom 21.10.2019 eine am 17.09.20.. begangene gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB zum Nachteil der Zeuginnen ... und ... zur Last gelegt hat, war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten vorgeworfen, am 17.09.20.. auf der Station … der … Klinik in … von ihr gekochten Kaffee mit den Substanzen Oxazepam und/oder Zolpidem versetzt und in der Teeküche bereitgestellt zu haben. Gegen 06:00 Uhr habe die Zeugin ... aus einer Tasse, die sie einem Schrank in der Teeküche entnommen gehabt habe, den von der Angeklagten gekochten und mit Oxazepam und/oder Zolpidem versetzten Kaffee getrunken. Kurz darauf sei sie bewusstlos geworden, habe eingenässt und unter Sehstörungen gelitten. Infolge ihres Zustandes habe sie vier Tage im Universitätsklinikum … behandelt werden müssen. Gegen 09:30 Uhr habe die Zeugin ... ebenfalls aus einer Tasse, die sie zuvor aus dem Schrank der Teeküche entnommen gehabt habe, den von der Angeklagten gekochten und mit Oxazepam und/oder Zolpidem versetzten Kaffee getrunken. Infolgedessen sei es ihr schwindelig geworden, ihre Blase habe sich unkontrolliert entleert und sie habe im Universitätsklinikum … behandelt werden müssen.

Die Kammer hat diesbezüglich festgestellt, dass die Angeklagte in der Zeit vom 16.09.20.., 20:30 Uhr, bis zum 17.09.20.., 06:30 Uhr, den Nachtdienst auf der Station … versah. Wie üblich, kochte die Angeklagte zum Ende des Nachtdienstes, vor dem Eintreffen des Frühdienstes gegen 06:00 Uhr, in der in der Teeküche stehenden Kaffeemaschine Kaffee. Um 06:00 Uhr erschien die Zeugin ..., die vor ihrem Dienstantritt nichts gegessen und keine Medikamente zu sich genommen hatte, zum Frühdienst. Um einen von der Angeklagten zuvor gekochten Kaffee zu trinken, entnahm die Zeugin ... dem Schrank in der Teeküche eine Kaffeetasse und goss sich aus der Kaffeekanne Kaffee und aus einer in der Teeküche stehenden Milchflasche Milch ein. Mit dem Kaffee begab sie sich in Begleitung der Zeugin ... und der Angeklagten in den Aufenthaltsraum zur Besprechung der Dienstübergabe. Währenddessen trank sie, ebenso wie die Zeugin ..., die sich ebenfalls einen Kaffee genommen hatte, ihren Kaffee. Einen auffälligen Geschmack des stets bitter schmeckenden Kaffees stellte die Zeugin ... nicht fest. Nach etwa einer halben Stunde ging die Zeugin ... in Begleitung der Zeugin ... und der Angeklagten zum Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Hierbei begann die Zeugin ... sich komisch zu fühlen, fing an zu lallen, nässte ein und wurde bewusstlos. In der Notaufnahme des Uniklinikums … wachte sie wieder auf. Die anschließend durchgeführten Untersuchungen ergaben keine medizinische Erklärung für die sich alsdann wieder bessernden Symptome. Auf dem Weg zum Balkon hatte auch die Zeugin ... für die Dauer von ungefähr fünf Minuten das Gefühl, ihr sei schwindelig, so dass sie sich an dem an der Wand befindlichen Handlauf festhalten musste. Auf dem Balkon gelang es ihr jedoch, ihre Kräfte zu sammeln und das Schwindelgefühl ließ nach.

Um etwa 08:00 Uhr rief die Angeklagte bei der Zeugin ... an, um sie zu fragen, ob sie für die Zeugin ... einspringen und deren Frühdienst versehen könne. Gegen 08:45 Uhr traf die Zeugin ..., die am Morgen eine ihr verordnete Blutdrucktablette, sonst aber keine Medikamente genommen hatte, in der Klinik ein und nahm dort mit der Angeklagten die Besprechung zur Dienstübergabe vor. Anschließend ging die Angeklagte um etwa 09:00 Uhr nach Hause. Um etwa 09:30 Uhr entnahm die Zeugin ... dem Schrank in der Teeküche eine kleine, von ihr regelmäßig verwendete, Tasse mit der Aufschrift „…“. In die Tasse schüttete sie aus der Kaffeekanne der Kaffeemaschine Kaffee, ohne sich Milch dazu zu nehmen. Den Kaffee trank sie, während sie ein Brötchen mit Marmelade aß. Etwa 20 bis 30 Minuten später bemerkte die Zeugin, als sie in der Teeküche an einem Computer saß, dass sie unter Sehstörungen litt. Sie äußerte noch zu einer Kollegin, ihr sei schlecht, dann verlor sie das Bewusstsein. In einem Bett auf der Station … kam sie kurz zu sich, anschließend wurde sie in das Uniklinikum … verbracht, wo sie sich einnässte, ein CT gefertigt wurde und sie später in einem Zimmer auf Normalstation aufwachte. Um 19:00 Uhr wurde sie wieder aus der Klinik entlassen und begab sich nach Hause. Eine organische Ursache für die Symptome der Zeugin ... wurde im Uniklinikum … nicht gefunden.

Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte den von den Zeuginnen ... und ... getrunkenen Kaffee mit Zolpidem und/oder Oxazepam versetzt hat. Zwar ergibt sich aus den nachfolgenden Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. und den dabei bei den Zeugen ..., ... und ... aufgetretenen ähnlichen Symptomen die naheliegende Möglichkeit, dass auch den Zeuginnen ... und ... eine den Wirkstoffen Oxazepam und Zolpidem zumindest vergleichbare Substanz beigebracht wurde. Allein die Vergleichbarkeit der aufgetretenen Symptome genügt zur Überzeugung der Kammer aber nicht, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit den Schluss zu ziehen, dass die Angeklagte als Täterin der Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. auch den von den Zeuginnen ... und ... getrunkenen Kaffee mit einem Schlafmittel versetzt hat.

Denn es ließ sich weder feststellen, ob den Zeuginnen ... und ... überhaupt eine oder mehrere Fremdsubstanzen beigebracht wurden, noch um welche Substanzen es sich dabei gegebenenfalls gehandelt hat, da den Zeuginnen ... und ... nach den Vorfällen vom 17.09.20.. weder eine Blut- noch eine Urinprobe entnommen worden war. Da der Nachweis gerade der beiden Substanzen Oxazepam und Zolpidem an der inneren Oberfläche des in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Mixers aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Verurteilung der Angeklagten hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugen ..., ... und ... darstellt, ein solches aber bei den Taten zum Nachteil der Zeuginnen ... und ... mangels einer Feststellung zu den etwaig beigebrachten Substanzen fehlt, konnte schon aus diesem Grund aus der Begehung der Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20.. durch die Angeklagte nicht auch auf die Begehung der Tat vom 17.09.20.. geschlossen werden.

Darüber hinaus mangelt es auch an einer für einen solchen Schluss erforderlichen Parallelität des Tathergangs. Während nach den Feststellungen zu den Taten vom 29.09.20.. und 27.03.20... die körperlichen Symptome der Zeugen ..., ... und ... nach dem Verzehr eines von der Angeklagten mitgebrachten Kekses auftraten, haben die Zeuginnen ... und ... am 17.09.20.. vor dem Auftreten der Symptome lediglich einen Kaffee getrunken und unzweifelhaft keinen Keks konsumiert.

Die Hauptverhandlung hat auch keine weiteren Beweisanzeichen dafür erbracht, dass die Angeklagte den von den Zeuginnen ... und ... getrunkenen Kaffee mit Oxazepam, Zolpidem und/oder einer anderen, ähnlich wirkenden Substanz versetzt hat. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der Einlassung der Angeklagten, noch aus den Aussagen der Zeuginnen ..., ..., ... und … ergeben.

VII.

Soweit die Angeklagte verurteilt wurde, waren ihr gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.


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