Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 90/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.044,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161-CFB- Schiffsflottenfonds 3 zu einem Nominalbetrag von US-$ 15.000,00 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen zu jeweils 50 % der Gesamtbeteiligungssumme) an der O mbH und Co. N und der O2 mbH & Co. MS „MARTINIQUE“ KG, beide eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA 104420 bzw. HRA 104418.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 14.677,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn, zu einem Nominalbetrag von 10.000,00 GBP (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Registernummer HRA 38434.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kapitalbeteiligung der Frau P2, Auf der Emst 41, 58638 Iserlohn mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161-CFB- Schiffsflottenfonds 3 zu einem Nominalbetrag von 15.000,00 US-$ in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR gegenüber der M, Schlachte 41, 28195 Bremen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8% und die Beklagte zu 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen