Urteil vom Landgericht Hagen - 45 Ns 500 Js 551/20 - 4/22
Tenor
Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen hat auf die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 16. November 2021 aufgrund der Hauptverhandlung am 26. September und 05. Oktober 2022 für Recht erkannt:
Auf die Berufungen wird das angefochtene Urteil - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen jeweils auf vier Monate herabgesetzt werden, dies in beiden Fällen unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Angeklagten zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr um 50 % ermäßigt. in diesem Umfang hat die Staatskasse auch die den Angeklagten im Berufungsverfahren jeweils erwachsenen Auslagen zu tragen.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3A.
4Das Amtsgericht T1 – Schöffengericht – hat beide Angeklagten mit Urteil vom xx.xx.xxxx wegen gemeinschaftlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bei beiden Angeklagten ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
5Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, dies jeweils mit dem Ziel eines Freispruchs.
6Die Berufungen waren teilweise erfolgreich. Es ist in beiden Fällen bei einer Verurteilung der Angeklagten zu Freiheitsstrafen geblieben, wobei jedoch das Strafmaß erheblich herabgesetzt worden ist. Es sind jeweils nur kurze Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten verhängt worden, wobei es in beiden Fällen bei der Aussetzung der Vollstreckung der Strafen zur Bewährung geblieben ist.
7B.
8I.
9Der Angeklagte B1 hat 2008 die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung zur Bankkauffrau gemacht. Sie hat nach der Ausbildung noch ein Jahr lang in diesem Beruf gearbeitet und von xxxx bis xxxx dann eine Ausbildung bei der Polizei absolviert. Nach der Ausbildung hat die Angeklagte B1 ihre Berufstätigkeit als Polizeibeamtin ausgeübt.
10Nach dem gegenständlichen Tatgeschehen war die Angeklagte B1 zunächst als Kriminalkommissarin im Innendienst tätig. Nach dem am xx.xx.xxxx ergangenen erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts T1 kam es zur Freistellung.
11Aktuell bezieht die Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von xxxx €. Strafrechtlich ist die Angeklagte B1 nicht vorbelastet.
12II.
13Die Angeklagte C1 hat nach dem Abschluss einer Ausbildung im Jahr xxxx das Abitur gemacht. Nachdem sie zunächst verschiedene Fächer studierte, begann sie im Jahr xxxx die Ausbildung bei der Polizei. Sie absolvierte die Ausbildung xxxx und war anschließend als Polizeibeamtin berufstätig.
14Die Angeklagte C1 war nach der Geburt ihres Kindes bis Juli xxxx in Elternzeit. Aufgrund der nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Suspendierung konnte sie die Berufstätigkeit nachfolgend nicht wieder aufnehmen; aktuell bezieht sie ein monatliches Nettoeinkommen von xxxx €.
15Strafrechtlich ist die Angeklagte C1 nicht vorbelastet.
16II.
17In der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx verrichteten beide Angeklagten gemeinsam Streifendienst und waren mit ihrem Dienstfahrzeug im Bereich D1 unterwegs. Die dienstältere Angeklagte C1 hatte dabei die Position der Streifenführerin inne.
18Ebenso befanden sich ihre Kollegen, die Zeugen E1 und S1, im gemeinsamen Streifendienst. Ihnen fiel in D1 ein Pkw mit auswärtigem Kfz- Kennzeichen auf. Da es im dortigen Umfeld in der jüngeren Vergangenheit nachts häufiger zu Straftaten gekommen war, entschlossen sich die Zeugen E1 und S1 dazu, das gegen 23:40 Uhr auf der N1-Straße in D1 vor ihnen fahrende Kraftfahrzeug und dessen Fahrer zu kontrollieren.
19Bei Annäherung an die spätere Kontrollstelle gaben sie Zeichen dahingehend, dass das zu kontrollierende Fahrzeug halten solle. Das Fahrzeug wurde an den rechten Fahrbahnrand gelenkt und hielt dort hinter einem abgestellten Kipper. Die Zeugen E1 und S1 hielten mit ihrem Streifenwagen mit einem Abstand von wenigen Metern dahinter. Der Streifenwagen stand damit auf der Höhe der rechts gelegenen breiten Einfahrt zu einem größeren Parkplatz; auf dem Gelände ist eine Kartbahn ansässig.
20Während der Fahrer des zu kontrollierenden Fahrzeugs zunächst in seinem Pkw verblieb, näherten sich die Zeugen E1 und S1 dem Pkw auf beiden Seiten. Während der Kontrolle stieg der später gesondert Verfolgte L1 aus seinem Pkw aus; er und die Polizeibeamten wechselten mehrfach ihre Positionen. Die Abfrage der Daten durch die Polizeibeamten ergab, dass gegen den kontrollierten L1 ein Haftbefehl offen war. Der Zeuge E1 tätigte über Funk eine Anfrage zu dem L1, ob in der aktuellen Situation die Vollstreckung des Haftbefehls geboten sei. Bei diesem Funkkontakt wurde erwähnt, dass es sich um einen Vollstreckungshaftbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handele und um eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten gehe. Es wurde nicht ausdrücklich erwähnt, ob bzw. dass der L1 allein unterwegs sei.
21Die Anfrage des Zeugen E1 begann um 23:45:52 Uhr; die genauere Information zu dem L1 wurde ab 23:47:52 Uhr erteilt.
22Die Angeklagten hatten diesen Funkverkehr mitgehört, während sie zu einer nahegelegenen Einsatzstelle fuhren. Wo diese Kontrolle stattfand, nahmen sie erst wahr, als sie die N1-Straße befuhren und dort der Streifenwagen mit laufenden Signallicht stand. Die Angeklagten näherten sich der Kontrollstelle aus der Gegenrichtung, so dass sie zunächst an dem Kipper vorbeikamen, hinter dem dann das Fahrzeug des kontrollierten L1 stand und weiter entfernt der Streifenwagen der Kollegen.
23Bei der Annäherung an diesen Bereich führte die Angeklagte B1 das Einsatzfahrzeug mit gemäßigter Geschwindigkeit. Sie nahm den Zeugen E1 wahr, der zu dieser Zeit im Heckbereich des angehaltenen Fahrzeugs stand. Der Zeuge S1 befand sich etwas abseits mit dem L1, der gerade dabei war, eine Urinprobe abzugeben. Der Zeuge E1 bemerkte das sich annähernde Einsatzfahrzeug und führte mit seinem rechten Arm Bewegungen aus, die der Angeklagten B1 signalisieren sollten, dass diese halten möge.
24Die Angeklagte B1 nahm diese Geste des Zeugen E1 wahr, als sie an der Kontrollstelle vorbeifuhr. Sie machte hierzu eine Bemerkung in Richtung der auf dem Beifahrersitz befindlichen Angeklagten C1 und reduzierte die Geschwindigkeit weiter, so dass ihr Fahrzeug zum Stehen kam.
25Unterdessen hatte der L1 die Befüllung des Urinbechers abgeschlossen. Er folgte mit diesem jedoch nicht wie vorgesehen dem Zeugen S1 bis zu dem Streifenwagen, sondern bewegte sich im Heckbereich seines Fahrzeugs auf die Fahrbahn, womit er sich zugleich dem Zeugen E1 näherte. Trotz dessen Geste, er - L1 - solle den Weg in Richtung des Streifenwagens fortsetzen, bewegte der L1 sich weiter in Richtung Fahrbahnmitte und zugleich an dem Zeugen E1 vorbei.
26Der L1 schüttete den Urinbecher plötzlich in die Richtung des Zeugen E1, so dass sich die darin befindliche Flüssigkeit daraus löste. Zugleich nutzte der L1 diesen Moment, um an dem Zeugen E1 vorbei zu der Fahrertür seines Fahrzeugs zu laufen. Da die Zeugen E1 und S1 ihm schnell folgten, gelang es dem L1 zunächst nicht, durch die geöffnete Tür in das Fahrzeug zu gelangen. Der Zeuge E1 konnte den L1 noch an einem Arm fassen. Sein Griff löste sich jedoch, als der L1 sich in sein Fahrzeug fallen ließ. Trotz mehrfacher Versuche gelang es beiden Polizeibeamten nicht, den sich wehrenden L1 zu greifen. Vielmehr bekam der L1 eine im Pkw befindliche Pistole zu fassen.
27Der Zeuge S1 ergriff daher sein Pfefferspray, und versuchte, den L1 durch dessen Einsatz von einem Weiterhandeln abzuhalten und zu überwältigen. Der Zeuge E1 zog seine Dienstwaffe. Der L1 ließ sich jedoch weder durch die gezogene Dienstwaffe noch durch den Einsatz des Pfeffersprays stoppen.
28Vielmehr gab der gesondert Verfolgte L1 mit seiner Pistole einen Schuss in Richtung des Zeugen E1 ab. Der durch den Schuss getroffene Zeuge E1 ging auf der Fahrbahn zu Boden; der Zeuge S1 bewegte sich aus dem Türbereich in Richtung des Fahrzeughecks. Beide Polizeibeamten gaben Schüsse in Richtung des L1 bzw. des Fahrzeuginneren ab; von dort aus gab auch der L1 weitere Schüsse ab. Die Schüsse des L1 gingen in Richtung beider Polizeibeamten, die ihrerseits auch weitere Schüsse abgaben. Nach einer Vielzahl von Schüssen auf das Fahrzeug des L1 konnte der Zeuge S1 sich in Richtung des Bürgersteigs und auf den daneben liegenden Parkplatz zurückziehen. Der Zeuge E1 konnte sich zunächst etwas weiter weg in Richtung des linken Fahrbahnrands bewegen; dann gelang es ihm, sich aufzurichten und über die Fahrbahn zu bewegen in den Bereich, wohin sich zuvor der Zeuge S1 zurückziehen konnte.
29Bevor die Angeklagten nach dem Anhalten ihres Fahrzeugs aussteigen konnten, hatte die Angeklagte B1 die Eskalation an der Kontrollstelle wahrgenommen. Sie gab an die Angeklagte C1 weiter, dass ein Widerstand im Gange sei. Beide verließen schnell das eigene Einsatzfahrzeug, um die Kollegen zu unterstützen; dabei nahm keine von ihnen ein Funkgerät mit.
30Als die Angeklagten noch auf der Höhe des Heckbereichs ihres Fahrzeugs waren, fiel bereits der erste Schuss, dem weitere folgten. Die Angeklagten liefen nicht weiter in Richtung der Kontrollstelle, sondern zurück in die Richtung der eigenen Fahrzeugfront. Die Angeklagte B1, die als Fahrerin zuvor zur Fahrbahnmitte hin gestiegen war und sich dort entlang bewegt hatte, nahm wahr, dass der Zeuge E1 nach dem ersten Schuss auf die Fahrbahn gestürzt war und dort zunächst liegen blieb.
31Da das eigene Einsatzfahrzeug auf der Fahrbahn stand und es in unmittelbarer Nähe weder andere abgestellte Fahrzeuge noch größere Vegetation oder sonstige Rückzugsmöglichkeiten gab, fühlten die Angeklagten sich im Bereich ihres Einsatzfahrzeugs nicht sicher, als es an der Kontrollstelle zu der Abgabe einer größeren Anzahl von Schüssen kam. In ihrer vormaligen Fahrtrichtung gesehen, befand sich rechts neben der Fahrbahn auf längere Sicht lediglich ein hoch umzäuntes Bahngelände; zwischen Fahrbahn und Zaun verlief nur ein schmaler Streifen. Daher entfernten sich beide Angeklagten von ihrem Einsatzfahrzeug und der Kontrollstelle. Sie liefen die N1-Straße entlang und orientierten sich dabei zu der anderen, aus ihrer Sicht linken Fahrbahnseite hin. Dort waren in einiger Entfernung am Fahrbahnrand Fahrzeugteile und Fahrzeuge abgestellt; bei dem dritten Objekt handelte es sich um einen großen Lkw. Die Angeklagten passierten auch diesen Bereich und liefen weiter, bis sie wahrnahmen, dass ihnen aus der Gegenrichtung ein Pkw entgegenkam. Geführt wurde dieser Pkw durch die Zeugin C2, die auf dem Heimweg war und auf der N1-Straße an dem Kartbahngelände vorbeifahren wollte. Sie nahm jedoch die beiden Angeklagten wahr, die sich für sie ungewöhnlich im Straßenbereich bewegten. Sie erkannte, dass es sich um Polizeibeamtinnen handelte und reduzierte ihre Geschwindigkeit. Die Angeklagten sprachen sie an und forderten die Zeugin C2 auf, zu halten und ihnen zu helfen.
32Da beide Angeklagten zwischenzeitlich festgestellt hatten, dass keine von ihnen ein Funkgerät aus dem Einsatzfahrzeug mitgenommen hatte, fragte die Angeklagte B1 die Zeugin C2 nach deren Mobiltelefon, während die Angeklagte C1 sich spontan in das Fahrzeug der Zeugin C2 begeben hatte. Die Zeugin C2 kam der Aufforderung nach, ihr Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, und fand sich auch bereit, beide Angeklagten in ihr Fahrzeug aufzunehmen und mit ihnen die Örtlichkeit in Gegenrichtung zu verlassen.
33Da es sich nicht um einen Viertürer handelte, musste die Angeklagte C1 zunächst noch aussteigen, damit die Angeklagte B1 auf der Rückbank Platz nehmen konnte. Während die Zeugin C2 gemäß den näheren Angaben der Angeklagten C1 den Pkw steuerte, nutzte die Angeklagte B1 das Mobiltelefon, um mit diesem die Leitstelle der Polizei anzurufen und die Situation zu schildern.
34Die Angeklagte B1 teilte mit, dass es einen Schusswechsel gegeben habe, bei dem zwei Kollegen verletzt worden seien; es werde Unterstützung und ein Rettungswagen benötigt. Dabei benannte sie die Örtlichkeit und erwähnte, dass die Angeklagten nicht vor Ort seien, sondern im Fahrzeug einer Bürgerin. Die Angeklagte B1 machte zudem Angaben zu dem Täter, von dem unklar sei, wo dieser hingelaufen sei und was er mit den Kollegen gemacht habe.
35Wie bei diesem ersten Notruf sprach die Angeklagte B1 auch bei dem nachfolgenden, gleichfalls aus dem Fahrzeug der Zeugin C2 heraus geführten Telefonat, jeweils von dem Täter bzw. dem Typ, der geschossen habe. Sie gab unter anderem auch an, dass der Zeuge E1 anfangs gewinkt und zum Halten aufgefordert habe, später zu Boden gegangen sei und geschrien habe.
36Die Angeklagte C1 hatte die Zeugin C2 auf der Fahrt dazu angehalten zu schauen, ob ihnen ein anderes Fahrzeug folgen würde.
37Nachdem die Zeugen E1 und S1 beide in Bereich des nebenliegenden Parkplatzes gelangt waren, hatte der L1 keine weiteren Schüsse mehr abgegeben und sein Fahrzeug auch nicht mehr verlassen. Der Schusswechsel hatte insgesamt lediglich etwas mehr als 10 Sekunden lang gedauert. Das Fahrzeug blieb zunächst noch einige Sekunden hinter dem Kipper stehen, bevor es dann gestartet wurde und - wiederum kurze Zeit später - auf die Fahrbahn gezogen wurde, und sich in der ursprünglichen Fahrtrichtung weiter entfernte.
38Bereits um 23:49 Uhr meldete der Zeuge E1 über Funk, dass er bei dem Schusswechsel getroffen worden sei und Hilfe brauche. Der Zeuge S1 meldete, dass sich das kontrollierte Fahrzeug entfernt habe. Da er davon ausging, die Angeklagten hätten sich gleichfalls im näheren Umfeld in Deckung gebracht, versuchte der Zeuge S1 zudem vergeblich, über Funk Kontakt zu den Angeklagten aufzunehmen, damit sie zu ihm und dem Zeugen E1 kommen sollten.
39In den geführten Telefonaten erfuhr die Angeklagte B1, dass sich der Täter mit seinem Fahrzeug von der Kontrollstelle entfernt hatte und zwischenzeitlich verunfallt war. Nachdem ihr versichert worden war, dass sich dementsprechend weder das kontrollierte Fahrzeug noch die kontrollierte Person an der Kontrollstelle befanden, kehrten die Angeklagten mit der Zeugin C2 dorthin zurück. Die Angeklagten erkundigten sich nach ihren Kollegen und hatten kurz Kontakt zu dem Zeugen S1. Sie nahmen auch an dem weiteren Polizeieinsatz teil, der sich daraus ergab, dass der zuvor kontrollierte L1 sich zu Fuß von der Unfallstelle entfernt hatte und flüchtig war.
40Die spätere Kontrolle der mitgeführten Pistolen ergab, dass beide Angeklagten während des Einsatzes jeweils zwei Waffen mit je 15 Patronen mit sich geführt hatten; eine Schussabgabe war von keiner von ihnen erfolgt. Demgegenüber hatten die Zeugen E1 und S1 jeweils eine ihrer Pistolen eingesetzt; bei dem Zeugen S1 befanden sich in der eingesetzten Waffe noch drei, bei dem Zeugen E1 noch elf Patronen. Auch der gesondert Verfolgte L1 hatte mehrere Schüsse abgegeben.
41Der Zeuge E1 war durch den ersten Schuss des L1 im Bereich der Milz getroffen worden, jedoch außen auf der Schussweste. Gewisse Verletzungen wurden durch den Aufprall dennoch verursacht. So erlitt der Zeuge E1 ein stumpfes Bauchtrauma, eine Rippenprellung und eine großflächige Wunde. Nach einer Erstversorgung wurde er stationär aufgenommen, wobei auch Untersuchungen erfolgten zur Abklärung, ob eine Verletzung der Milz gegeben oder konkret zu befürchten war. Am folgenden Mittag konnte der Zeuge E1 aus der stationären Behandlung entlassen werden. Er war nachfolgend noch etwa zweieinhalb Wochen dienstunfähig. Es ergaben sich keine weiteren Komplikationen, so dass der Zeuge keine Verletzungsfolgen zurückbehalten hat.
42Der Zeuge S1 zog sich keine körperlichen Verletzungen bei dem Einsatz zu, war jedoch mental hierdurch belastet. Dies zeigte sich für ihn dadurch, dass er mehrere Wochen lang unter Schlafstörungen litt.
43Beide Zeugen sind nach wie vor im Streifendienst tätig.
44C.
45Damit haben die Angeklagten sich jeweils einer Tat der gemeinschaftlichen versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt durch Unterlassen schuldig und strafbar gemacht gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, Abs. 2, 340 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
46Sie haben gegen eine sich aus ihrer Garantenstellung ergebenden Handlungsverpflichtung verstoßen, die zum Zweck der Vermeidung gefährlicher Körperverletzungen zulasten der Zeugen E1 und S1 geboten war, wobei es trotz dieses Unterlassens letztlich nicht zu weiteren Übergriffen gegen die vorgenannten Kollegen gekommen ist. Die aus der beruflichen Stellung folgende Garantenpflicht umfasst unzweifelhaft den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, dies auch gegenüber den im Einsatz befindlichen Kollegen. Den Angeklagten war auch unter Berücksichtigung ihrer eigener Ängste und Gefährdungslage angesichts der unmittelbaren Bedrohungslage, der die Zeugen E1 und S1 ausgesetzt waren, ein Handeln zu deren Schutz möglich und zumutbar.
47Anstatt sich vollständig aus dem dortigen Bereich zu entfernen trotz des Bewusstseins, dass die Kollegen sich noch im unmittelbaren Umfeld der Person befanden, die zuvor auf die Kollegen geschossen hatte, hätten die Angeklagten aus einer Deckung heraus einsatzbereit zum Schutz der Kollegen bleiben müssen. Etwaige erneute Schüsse des L1 hätten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch ein Einschreiten der Angeklagten verhindert oder unterbrochen werden können bei einem eigenen Waffeneinsatz in Richtung des L1.
48Demgegenüber ließen die Angeklagten sich durch die bei dem beginnenden Schusswechsel aufgestiegene Panik bestimmen und blieben darauf orientiert, sich aus dem kritischen Bereich vollständig zu entfernen. Ihnen war dies ebenso bewusst wie der Umstand, dass sie sich keine Gelegenheit gaben, die Situation einschließlich der Möglichkeiten, den Kollegen zu Hilfe zu kommen, in etwas Entfernung und außerhalb der unmittelbaren Gefahrensituation neu zu betrachten und zu bewerten.
49Da der Schusswechsel nur etwas mehr als 10 Sekunden dauerte, wäre dieser voraussichtlich zu der Zeit, wo die Angeklagten sich in die Deckung des Lkws hätten begeben können, vermutlich bereits beendet oder kurz davor gewesen.
50Obwohl der Angeklagten C1 bewusst sein musste, dass diese sich selbst mangels Sicht auf die Kontrollstelle kaum ein Bild von der Situation machen konnte, während die Angeklagte B1 diese besser erfasst haben musste, unterblieb ein Austausch über die Situation und damit auch die Möglichkeiten, die Kollegen vor erheblichen Verletzungen zu bewahren. Für die Angeklagte B1 galt dies, obwohl diese gesehen hatte, dass der Zeuge E1 im Zusammenhang mit einem Schuss zu Boden gegangen war. Zudem wussten beide Angeklagten, dass sie – bei erheblicher Anzahl an Munition – bewaffnet und zu zweit waren, womit sie die eigene Gefährdung erheblich mindern konnten.
51Während den Angeklagten zu Beginn des Schusswechsels ein Einschreiten nicht zumutbar war und dieses voraussichtlich auch nicht erfolgversprechend gewesen wäre – der L1 hatte trotz Beschuss durch zwei Personen weitere Schüsse abgegeben und der Kollege S1 befand sich im unmittelbaren Nahbereich des L1 und seines Fahrzeugs, so dass direkte Treffer und ein Abprallen von Munition von dem Fahrzeug zu befürchten gewesen wären –, wäre ein Einsatz der Angeklagten aus der Deckung hinter dem Lkw heraus zumutbar und geeignet gewesen, die Kollegen vor einem weiteren Beschuss durch den gesondert verfolgten L1 zu bewahren.
52Zwischen dem Rückzug der Zeugen E1 und S1 auf den Parkplatz und dem Starten und Wegfahren des L1 lag ein gewisser Zeitraum, in dem der L1 den Entschluss hätte fassen können, beide nochmals anzugreifen. Da der L1 mitbekommen hatte, dass der Zeuge E1 getroffen worden war, konnte der L1 grundsätzlich davon ausgehen, dass beide sich noch in der Nähe befanden.
53Wenn er sein Fahrzeug verlassen oder aus dem Fahrzeug heraus geschossen hätte, hätten ihn Schüsse der Angeklagten davon abhalten können, den Zeugen E1 und S1 weiter nachzustellen. Denn dann hätte der L1 damit rechnen müssen, selbst verletzt zu werden oder gegebenenfalls nicht mehr in sein Fahrzeug zurückkehren zu können. Damit hätte er sein anzunehmendes Ziel, sich dem Zugriff und damit einer Verhaftung zu entziehen, erheblich gefährdet.
54Angesichts der hohen Gefährdungslage der Kollegen, die sich noch im Nahbereich befanden und auf die erkennbar scharf geschossen worden war, war den bewaffneten Angeklagten ein Einschreiten aus gewisser Entfernung als ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar.
55Da eine Verpflichtung zum Einschreiten für die Angeklagten während des tatsächlichen Schusswechsels nicht bestand, war die Verletzung des Zeugen E1 keine Folge eines Unterlassens einer pflichtgemäßen Handlung.
56Da der L1 die Kontrollstelle letztlich auch ohne das Einschreiten der beiden Angeklagten verließ, ohne weiter gegen die Kollegen vorzugehen, gab es insgesamt keinen Verletzungserfolg, der durch ein pflichtgemäßes Einschreiten der Angeklagten hätte verhindert werden können und müssen. Dementsprechend war nicht von einer gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen auszugehen, sondern lediglich von einem diesbezüglichen Versuch.
57Aufgrund der damit gegebenen Strafbarkeit des Unterlassens im Hinblick auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung war im Ausgangspunkt von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der im Regelstrafrahmen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch wenn den Angeklagten durchaus mildernde Umstände zugute zu halten waren, war aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung im Ergebnis nicht von einem minder schweren Fall auszugehen, dies auch nicht unter ergänzender Heranziehung des vertypten Schuldminderungsgrundes des Versuchs. Dem stand entgegen, dass es vorliegend um eine gefährliche Körperverletzung mittels einer scharfen Schusswaffe ging und zudem um eine hierdurch drohende das Leben gefährdende Behandlung; hinzu kam, dass die Angeklagten im Amt handelten. Im Hinblick hierauf erschien es angemessen, von dem vorstehend benannten Regelstrafrahmen auszugehen, im Hinblick auf eine im Versuchsstadium verbliebene Tat jedoch gemildert gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Dies bedeutete, dass letztlich von einem Strafrahmen auszugehen war, der von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten reichte.
58Bei der Strafzumessung war bei beiden Angeklagten mildernd zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich nicht vorbelastet sind und weitestgehend geständig waren. Weiterhin sprach für die Angeklagten, dass es sich trotz Ausbildung und fehlender eigener Verletzung um eine extreme Ausnahmesituation handelte, in die die Angeklagten kurzfristig geraten waren. Die Angeklagten waren nicht nur unerwartet in den Nahbereich eines Schusswechsels geraten, sondern hatten aufgrund der Dunkelheit und schnellen Entwicklung der Situation schwierige Bedingungen dafür, sich zu orientieren. Bei den Angeklagten waren erkennbar tatsächliche Ängste und Befürchtungen im Hinblick auf die eigene Gefährdung entstanden, die es ihnen erschwerten, sich gemäß den vorstehend gestellten Anforderungen der Situation zu stellen. Zugunsten der Angeklagten war weiter zu sehen, dass diese nicht nur anfänglich bereit waren, den Kollegen Hilfestellung zu leisten, sondern sich auch weiterhin um deren Wohlergehen sorgten und diesbezüglich auch tätig wurden, indem die Angeklagten über den Notruf Hilfe und Versorgung in die Wege leiten wollten. Dies geschah in ausführlicher und sachgerechter Weise. Zudem nahmen die Angeklagten auch bereitwillig an dem weiteren Einsatz teil.
59Ebenso war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf auch bereits berufliche Konsequenzen zu spüren bekommen haben, zudem gegebenenfalls weitere Konsequenzen befürchten müssen. Ihnen war auch zugute zu halten, dass sie bezüglich des Strafverfahrens aufgrund der beruflichen Stellung in erhöhtem Maße der Öffentlichkeit, aber auch weiteren Personen aus dem beruflichen und sozialen Umfeld ausgesetzt waren, was nachvollziehbar belastend war.
60Den Angeklagten war auch zugute zu halten, dass die Zeitspanne, in der tatsächlich eine kritische Situation bestand hinsichtlich einer drohenden gefährlichen Körperverletzung, relativ gering war, da der L1 sich mit seinem Fahrzeug nach einigen Sekunden entfernte.
61Auf der strafschärfenden Seite war zu sehen, dass es sich nicht nur für die Angeklagten, sondern insbesondere auch für die Kollegen um eine erhebliche Gefährdungssituation handelte, wobei die Zeugen E1 und S1 dabei unter dem Eindruck standen, dass der Zeuge E1 bereits aus nächster Nähe angeschossen worden war.
62Weiterhin war zu sehen, dass zwei Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung erfüllt waren und die Angeklagten zudem im Amt handelten; damit wurde ein weiterer Straftatbestand erfüllt.
63Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen die Angeklagten als schuld- und tatangemessen erachtet.
64Aus den Gründen, die gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprachen, erschien es nicht ausreichend, statt der verhängten kurzen Freiheitsstrafen lediglich Geldstrafen gegen die Angeklagten zu verhängen; die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen erschien im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich.
65Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es war bezüglich beider Angeklagten davon auszugehen, dass sie bereits durch die Verhängung der Freiheitsstrafen ausreichend beeindruckt waren, so dass es keiner Vollstreckung bedurfte, um sie von zukünftigen Straftaten abzuhalten.
66D.
67Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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