Urteil vom Landgericht Hamburg - 322 O 317/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG (Schiffsfonds) mit Sitz in H.. Anlageobjekt der Beteiligungsgesellschaft war ein Massengutfrachtschiff MS „V. M.“; das Schiff gehört zur Klasse der großen Massengutfrachter, der so genannten Capesize Bulker. Sie werden zum Transport von schüttbaren Festgütern wie Getreide und Saaten, Eisenerz und Kohle, aber auch für andere Erze und Rohstoffe verwandt.

2

Bei der Beklagten zu 1.) handelt es sich um ein 1992 gegründetes Emissionshaus für geschlossene Fonds, das den Prospekt konzipiert und herausgegeben hat. Sie gehört zu den Gründungskommanditisten und war mit dem Vertrieb der Anlage betraut.

3

Die Beklagte zu 2.), die ebenfalls zu den Gründungsgesellschaftern zählt, ist Bereederer. Mit ihr ist der im Emissionsprospekt zur Anlage erwähnte Bereederungsvertrag abgeschlossen worden, und sie hatte das Management des Schiffes zu übernehmen; insbesondere hatte sie dabei für die Beschäftigung des Schiffes durch Abschluss geeigneter Charter- und Frachtverträge zu sorgen.

4

Bei dem Beklagten zu 3.) handelt es sich um den die Beklagte zu 2.) vertretenden Gesellschafter, der die Stellung eines Gesellschaftergeschäftsführers auch bei der Schiffahrtsagentur H. V. GmbH innehat.

5

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Beklagten wird auf die Seite 13 der Klagschrift Bezug genommen.

6

Der Kläger unterzeichnete am 19.12.2006 eine Beitrittserklärung (Anlage K 2) über einen Betrag von 100.000,00 €. Es war nach dem Prospekt eine Beteiligungsdauer von mindestens 19 Jahren vorgesehen. Der Beitritt wurde noch im Dezember 2006 durch die Treuhand-Kommanditistin angenommen. Auf der Beitrittserklärung findet sich ein Stempel „WFB Wirtschafts- und Finanzberatung K. GmbH“.

7

Der Fonds ist im Jahre 2006 emittiert worden. Es ist dazu ein Prospekt (Anlage K 1) herausgegeben worden. Dieser stand dem Kläger vor dem Beitritt zur Verfügung.

8

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der Zeichnungssumme (100.000,00 €) zzgl. Agio (5.000,00 €). Hiervon hat er erhaltene Zahlungen mit 13.500,00 € in Abzug gebracht. Neben dem so errechneten Betrag von 91.500,00 € fordert der Kläger u.a. entgangenen Gewinn, den er auf der Basis eines Zinssatzes von 4 % errechnet hat.

9

Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung zum Schadensersatz verpflichtet. Über den mit ihm in Kontakt getretenen Herrn K. sei vor dem Beitritt zum Fonds konkludent ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden. Dieser habe ihn, den Kläger, insbesondere nicht ordnungsgemäß über die mit der Beteiligung zusammenhängenden Nachteile und Risiken unterrichtet. Die Beklagten hafteten zudem aus Delikt (§§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs.1, 5 StGB und § 264a StGB) bzw. nach § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

10

Der über die Anlage herausgegebene Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Hierzu verweist der Kläger darauf, dass die Marktsituation fehlerhaft dargestellt worden sei. Der Prospekt vermittle dem Kapitalanleger den Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes. Die extremen Schwankungen und das grundsätzliche Vorliegen eines sog. Schweinezyklus würden verschwiegen und sogar konträr dargestellt. Bei den Prognosen seien zu hohe und – entgegen dem tatsächlich zu erwartenden Marktgeschehen – konstante Charterraten zugrunde gelegt worden. Tatsächlich sei der Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits stark überhitzt gewesen es hätten bereits Anzeichen für eine Blasenbildung vorgelegen. Solche Marktrisiken hätten sich auch realisiert die Entwicklung der Charterraten nach dem Beitritt sei nicht mit der Finanzkrise zu erklären.

11

Der Anleger sei über die tatsächlich zu erzielende Rendite getäuscht worden. Informationen über die zu erzielende Rendite könne man dem Prospekt nicht entnehmen, vielmehr seien nur Angaben über die zu erwartenden Ausschüttungen erfolgt, was zur Folge gehabt habe, dass die Anleger diese Beträge als Rendite angesehen hätten. Bei diesen entwickele sich beim Lesen des Prospektes die Vorstellung, dass die angebotene Kapitalanlage eine Rendite von 11,60 % p.a. erwirtschafte schließlich sei hinsichtlich der Ausschüttungen angegeben worden, dass diese mit 7 % p.a. beginnen und sich dann bis auf 22 % steigerten. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 06.05.2015 hingewiesen.

12

Anders als in der dargestellten Weise suggeriert, handele es sich bei der Anlage um eine äußerst unwirtschaftliche Beteiligung. Das vorliegende Produkt sei so konzipiert, dass der Anleger schon bei Zeichnung einen mit betriebswirtschaftlichen Methoden bestimmbaren Verlust von -27,40% hinnehmen müsse.

13

Der Kläger weist darauf hin, dass ein großer Teil des den Anlegern prognostizierten Gewinns vom Verkauf des Schiffes habe abhängen sollen. Dieser Prozentsatz beruhe jedoch auf keinen nachvollziehbar hergeleiteten Fakten; hierzu rügt er, dass ganz pauschal ein Prozentsatz von 25 % der Anschaffungskosten den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei, ohne diesen näher zu begründen und auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, von denen der zu erwartende Verkaufsgewinn abhängt – wozu insbesondere auch die zyklischen Schwankungen auf dem Markt für Gebrauchtschiffe und der Wechselkurs zählten. Der Anleger lasse sich – ohne dass ihm dies bewusst sei – auf eine Währungswette ein.

14

Der Kläger geht davon aus, dass mit der Anlage zahlreiche weitere Risiken verbunden seien, die weder im Prospekt noch im Rahmen des Beratungsgespräches dargestellt worden seien. Hierzu verweist er insbesondere auf die nachfolgenden Risiken bzw. Themenbereiche:

15

- Risiken im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung
- Kommanditistenhaftung
- Kostenentwicklung
- Währungsrisiko
- Risiken im Zusammenhang mit der Loan-Value-Klausel
- Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
- Eingeschränkte Fungibilität
- Auslandsrisiken
- Totalverlustrisiko

16

Es fehlten Angaben, die nach der IWD S4 erforderlich seien.

17

Die Beklagten hätten, so meint der Kläger, die Pflichtverletzungen zu vertreten. Hierzu verweist der Kläger auf die gesetzliche Vermutung in § 280 Abs.1 Satz 2 BGB.

18

Der Kläger behauptet, er hätte im Falle einer pflichtgemäßen Aufklärung ablehnend über die Anlage entschieden.

19

Der Kläger meint, die von ihm geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe erst nach einem Beratungsgespräch mit seinen Prozessvertretern Kenntnis von den Prospektfehlern erlangt.

20

Der Kläger beantragt,

21

1. die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 91.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 100.000,00 €;

22

2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. mit der Entgegennahme der von dem Kläger gehaltenen Kommanditbeteiligung an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von 100.000,00 € in Annahmeverzug befinden;

23

3. die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 105.000,00 € für den Zeitraum vom 19.12.2006 bis zum 31.12.2008 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 98.000,00 € für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 91.000,00 € für den Zeitraum vom 31.12.2009 bis zum 31.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von 87.500,00 € für den Zeitraum vom 31.12.2010 bis zur Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

24

4. die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs.4 HGB aus der Beteiligung an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 13.500,00 € freizustellen;

25

5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihn von sämtlichen nicht bezifferbaren Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aus der Beteiligung an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG freizustellen;

26

6. festzustellen, dass Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihn von sämtlichen für ihn nicht beziffer- oder benennbaren Nachteilen, insbesondere etwaigen Steuernachteilen, aus der Beteiligung an der MS „V. M.“ GmbH & Co. KG freizustellen;

27

7. die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.600,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Klage abzuweisen,

30

und erwidern, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auch auf eine Bestätigung durch eine Cordes und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hierzu machen sie Ausführungen.

31

Die Beklagten erklären sich zur Beratungssituation mit Nichtwissen. Sofern ein Berater des Klägers – so führen sie weiter aus - möglicherweise das Anlageziel und die Risikobereitschaft des Klägers nicht vollständig und nicht richtig erfragt habe, könne ihnen dies im Übrigen nicht zugerechnet werden.

32

Auch für eine auf deliktsrechtliche Vorschriften gestützte Inanspruchnahme gebe es keine Grundlage.

33

Die gerügten Beratungsfehler könnten ohnehin nicht kausal gewesen sein. Hierzu verweisen die Beklagten insbesondere auch auf den beruflichen Werdegang des Klägers.

34

Es fehle im Übrigen – so die Beklagten - angesichts ihrer sorgfältigen Prüfung der Sache an einem Verschulden. Die Konzeption des Fonds habe maßgeblich auf externen Sachverständigengutachten basiert: Prof. Dr. V. habe am 17. 07. 2006 für die Beteiligungsgesellschaft eine Studie zu den relevanten Marktdaten erstellt (Anlage B 3). Im Übrigen habe ein Gutachten zum Kaufpreis vorgelegen, wonach dieser nicht überhöht gewesen sei und ein Gutachten Blankenburg zur Schiffscharter. Ergänzend verweisen sie auf die als Anlagen B 4 und B 5 zur Akte gereichten Analysen.

35

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und machen Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, etwa zu den Ausschüttungen, die von den Beklagten mit 17.500,00 € beziffert werden und zu dem geltend gemachten Zinsschaden.

36

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die von ihm im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

I.

38

Der Kläger ist der Schifffahrtsgesellschaft MS „V. M.“ GmbH & Co. KG wirksam beigetreten. Er hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages bzw. aus Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs.1, 311, 241 Abs.2 BGB. Dem Beitritt lag der als Anlage K 1 zur Akte gereichte Emissionsprospekt zugrunde. Dieser Prospekt ist fehlerfrei. Durch ihn wurde der Kläger als Anleger in einer ausreichenden Form über die Chancen und Risiken der von ihm gezeichneten Beteiligung an der Fondsgesellschaft aufgeklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Prospektangaben durch Erklärungen im Rahmen einer der Anlage vorausgegangenen Vermittlungs- oder Beratungssituation entwertet worden sein könnten, ergeben sich nicht.

39

Unter Berücksichtigung auch der eigenen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 ist davon auszugehen, dass der Emissionsprospekt dem Kläger rechtzeitig vor seinem Beitritt zur Verfügung gestellt worden ist. Auf starre Fristen ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nicht abzustellen. Entscheidend ist, dass ausreichend Zeit bestand, sich mit dem Prospekt zu befassen. Der Kläger gab an, er habe sich den Prospekt durchgelesen. Der in der mündlichen Verhandlung einmal hinzugesetzte Zusatz „soweit ich dies konnte“ lässt sich unter Berücksichtigung auch der übrigen Angaben nicht dahin verstehen, dass für die Lektüre eine ungenügende Zeitspanne zur Verfügung stand.

40

Der genannte Prospekt über die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung ist aufgrund der Form der dort enthaltenen Darstellung und aufgrund seines Inhaltes geeignet gewesen, den Kläger über die Anlage zu informieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss dem Anleger ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er ist danach über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch die Aufklärung über solche Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. etwa das Urteil des BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12 m.w.N.). Der Prospekt ist hier übersichtlich verfasst. Die Art der Darstellung begegnet keinen Bedenken. Es lassen sich auch keine Fehler im Zusammenhang mit den vom Kläger angeführten Einzelpunkten feststellen. Der Kläger wird durch die Angaben im Prospekt insbesondere in ausreichender Form über die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Risiken aufgeklärt. Hierzu ist zunächst auf die Seiten 12 f. des Prospektes hinzuweisen, wo die wesentlichen Risiken dargestellt worden. Es liegt aber auch keine Fehlinformation über solche Umstände vor, die in Verbindung mit oder losgelöst von spezifischen Risiken Auswirkungen auf die Gewinnerwartungen haben. Zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern ist dabei das Nachfolgende auszuführen:

41

a.) Aufklärung über das Totalverlustrisiko und über persönliche Haftungsrisiken

42

Der Kläger ist in hinreichend deutlicher Form über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Hierzu ist auf die Seite 17 des Prospektes hinzuweisen. Dort ist die Gefahr eines Totalverlustes der Anlage ausdrücklich erwähnt. Der Kläger meint, die dazu im Prospekt enthaltenen Ausführungen seien nicht hinreichend deutlich und sie seien relativiert worden. Das trifft nicht zu.

43

Der Prospekt enthält einen gesonderten Abschnitt über die Risiken der Beteiligung (Seiten 12 ff.), in dem gleich zu Beginn in Fettdruck darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein Beteiligungsangebot handele, welches nur für Investoren geeignet sei, die bei unerwartet negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust hinnehmen können. Bestehende Risiken könnten, so heißt es in einem nachfolgenden Abschnitt, kumulieren und zum Mißerfolg der Beteiligung führen. Am Ende der Umschreibung von Einzelrisiken enthält der Prospekt einen in Fettdruck verfassten Abschnitt mit der Überschrift „Zusammenfassung“. Es heißt dort, dass durch Risiken auch die wirtschaftliche Substanz der Beteiligung angegriffen werden könne. Dass es zu einem Totalverlust kommen kann, wird unter Verwendung dieses Begriffes ausdrücklich in dem vorletzten Absatz auf der Seite 17 des Prospektes im Abschnitt „Zusammenfassung“ erwähnt. Denn dort wird auf das Risiko hingewiesen, dass sogar eine Gefährdung des Privatvermögens des Investors über den Totalverlust hinaus eintreten kann.

44

Danach wird durch die Ausführungen im Prospekt nicht der Eindruck erwecke, es könne dann, wenn die Einlage einmal an die Gesellschaft gezahlt worden sei, kein Risiko der Inanspruchnahme mehr bestehen.

45

Unschädlich ist, dass auf der Seite 15 des Prospektes ausgeführt wird, die Haftung des Anlegers sei auf die übernommene Beteiligungssumme beschränkt. Dass eine Nachschussverpflichtung nicht besteht, ist zutreffend. Darauf, dass es zu einem Wiederaufleben der Haftung gemäß §§ 171, 172 Abs.4 HGB kommt, wenn das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, wird auf der Seite 15 des Prospektes und auf der Seite 40 des Prospektes ausdrücklich hingewiesen. Auch der durch Fettdruck hervorgehobene vorletzte Absatz auf Seite 17 des Prospektes erwähnt das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Kommanditistenhaftung.

46

Auf Seite 15 wird im Abschnitt zur Haftung im Übrigen auch der Fall angesprochen, dass durch den Betrieb des Schiffes im Ausland Dritte geschädigt werden und der zur Schädigung führende Sachverhalt nicht versicherbar ist oder der gewählte Versicherungsschutz aus verschiedenen Gründen versagt wird. Es sei, so heißt es dort, in einem solchen Fall insbesondere denkbar, dass das mit der Sache befasste ausländische Gericht die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennt.

47

Nach allem werden die vorstehend genannten Risiken nicht in unzulässiger Weise relativiert. Das geschieht insbesondere auch nicht durch die „Abweichungsanalysen“. Dort heißt es ausdrücklich, dass mit den dargestellten Abweichungen nur Beispiele gegeben werden, die kumulieren könnten. Es seien auch größere Abweichungen möglich.

48

Die Ausführungen des Klägers zu den §§ 30, 31 GmbHG (analog) lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass dem Anleger durch zusätzliche Ausführungen hätte verdeutlicht werden müssen, dass sich seine Risiken nicht nur auf den Totalverlust des angelegten Betrages beschränken. Es ist zunächst wieder auf den vorletzten Absatz auf der Seite 17 des Prospektes hinzuweisen, der sich mit Gefahren für das Privatvermögen befasst. Ausführungen zu Haftungsrisiken nach den §§ 30 ff. GmbH sind im Übrigen der Seite 40 des Prospektes zu entnehmen. Damit ist das Haftungsrisiko nicht bagatellisiert worden; das Risiko ist nicht bedeutender als es nach der Darstellung dazu erscheint. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Haftung nur dann eingreifen kann, wenn Beteiligte ihre Pflichten verletzen (vgl. § 30 GmbHG und § 266 StGB). Es ist – siehe auch den Hinweis auf der Seite 40 zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages – bei dem streitgegenständlichen Fonds nicht vorgesehen gewesen, dass es durch Auszahlungen an die Kommanditisten zu einer haftungsauslösenden Unterkapitalisierung der jeweiligen Komplementär-GmbH kommt. Bei § 30 GmbHG handelt es sich um eine Verbotsnorm. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. OLG Köln vom 05.03.2015 zum Aktenzeichen 24 U 159/14 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13). Es liegt auf der Hand, dass mit der Beteiligung im Falle eines vertragswidrigen oder deliktischen Handelns einzelner Beteiligter Risiken einhergehen können, die über das eines Totalverlustes hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist etwa die Gefahr zu erwähnen, dass unter Verstoß gegen vertragliche Pflichten Kontodaten oder Informationen über die Adresse missbraucht werde. Dass darüber aufzuklären ist, wird - soweit erkennbar - nicht vertreten.

49

b.) Aufklärung zur Tonnagebesteuerung

50

Die Ausführungen zur Tonnagesteuer waren ausreichend. Die auf der Seite 46 f. enthaltene Darstellung macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Gewinnermittlungsart geht. Der Gewinn wird danach pauschal ermittelt. Weitergehende, über den Prospektinhalt hinausgehende Hinweise auf die steuerlichen Konsequenzen im Falle der Optierung zur Tonnagesteuer sind nicht erforderlich gewesen. Dass die Steuerbelastung unabhängig davon besteht, ob die Beteiligung einen Gewinn oder Verlust erzielt, geht aus der Darstellung auf den Seiten 46 f. (vgl. etwa Seite 47 oben) in ausreichendem Maße hervor. Es versteht sich bereits von selbst, dass sich eine pauschale Besteuerung im Einzelfall – wenn keine Gewinne erzielt werden – nachteilig auswirken kann. Für Pauschalen ist typisch, dass sie sich nicht in jedem Fall günstig auswirken.

51

c.) Aufklärung über das Währungsrisiko

52

Der Kläger meint, es sei nicht ausreichend über das Währungsrisiko aufgeklärt worden. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich der Schiffsmarkt fast ausschließlich im US-Dollar-Bereich bewege. Die Darstellung zu den Währungsrisiken bedurfte jedoch keiner Vertiefung. Mit Recht verweisen die Beklagten auf die Seiten 13 f., 17, 32 und 37 des Emissionsprospektes. Der Kläger meint, es hätten die exakten Auswirkungen auf den Kapitalanleger dargestellt werden müssen. Wie dies angesichts der unterschiedlichen Faktoren, durch die künftige Erträge beeinflusst werden, hätte geschehen können, ergibt sich jedoch nicht.

53

d.) Aufklärung über Risiken, die mit dem Auslandseinsatz des Schiffes bzw. allgemein von Auslandskontakten zusammenhängen

54

Dass es hinsichtlich der spezifischen Risiken bei Schäden, die sich im Auslandseinsatz des Schiffes ereignen können, eine genügende Aufklärung gegeben hat, ist bereits ausgeführt worden. Über die vom Kläger erwähnten rechtlichen und politischen Risiken brauchte er nicht aufgeklärt werden. Als allgemein bekannt kann vorausgesetzt werden, dass Regionen so instabil sein bzw. werden können, dass Schiffe an der Weiterfahrt gehindert oder sogar überfallen werden. So ist der Sueskanal beispielsweise über Jahre hinweg gesperrt gewesen, wobei die Weiterfahrt dort befindlicher Schiffe blockiert worden ist.

55

e.) Aufklärung über eine Loan-to Value Klausel

56

Die Darstellung im Prospekt zu den mit der Finanzierung des Schiffes zusammenhängenden Risiken ist ausreichend gewesen. Der Anleger ist auf die Fremdfinanzierung des Schiffes auf Seite 12 im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ hingewiesen worden. Zusätzliche Ausführungen zu den Darlehensverträgen finden sich auf den Seiten 43 f. des Emissionsprospektes. Dort wird auf das Sonderkündigungsrecht der finanzierenden Banken hingewiesen. Nähere Erläuterungen waren nicht erforderlich. Es war insbesondere auch nicht erforderlich, dass die maßgeblichen Verträge (oder sonstige Vertragswerke) zum Bestandteil des Prospektes gemacht werden. Die Beklagte zu 1.) hat im Übrigen ausgeführt, dass der mit der HSH-Nordbank AG abgeschlossene Vertrag über die Endfinanzierung des Schiffes keine besondere Klausel enthalten habe, die unmittelbar Rechtsfolgen aus dem Wert des Schiffes im Verhältnis zur Darlehensforderung ziehe; indirekt ergebe sich eine Rechtsfolge aber aus dem Gesetz, § 490 BGB. Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus den IDW S4. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass nach dem IDW-Standard im Zeitpunkt der Prospektherausgabe keine Unterlagen wie die Darlehensverträge (oder sonstige nicht mit abgedruckte Verträge) in den Emissionsprospekt aufzunehmen waren. Im Übrigen haben diese Wirtschaftsprüfergrundsätze keinen normsetzenden Charakter (vgl.OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2011, 5 U 122/10).

57

f.) Aufklärung über die Fungibilität

58

Der Kläger hat darüber hinaus die Darstellung im Hinblick auf die Fungibilität und damit des Risikos beanstandet, dass die Anlage nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen zu veräußern ist. Die Ausführungen dazu im Prospekt reichen jedoch aus. So heißt es auf der Seite 15, dass für den Verkauf von Schiffsfondsanteilen kein geregelter Markt existiert es wird auf die Gefahr von Verlusten im Zusammenhang mit einer Veräußerung hingewiesen. Daraus ergibt sich auch, dass eine Zustimmung des Treuhänders bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin erforderlich ist (vgl. hierzu auch die Seite 41 des Prospektes). Legt man diese Hinweise zugrunde, wonach die Beteiligung ggf. überhaupt nicht oder nur mit Verlusten veräußert werden kann, so stellt die Nachhaftung im Falle einer Veräußerung keinen für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt dar. Ob die Gesellschaft einem Gesellschafter gegenüber, der sich zur Veräußerung entschlossen hat und eine Zustimmung dazu begehrt, über die Nachhaftung aufklären müsste, bedarf hier keiner Entscheidung.

59

g.) Aufklärung über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit

60

Auch insoweit kann von keinem Aufklärungsmangel ausgegangen werden. Dass es für die insgesamt zu erzielende Rendite auf den Erlös bei der Schiffsveräußerung ankommt, ergibt sich aus dem Prospekt und letztlich aus der Laufzeit, bei der noch ein Restwert des Schiffes zu erwarten war. Der Kläger beanstandet, dass es keine weiteren Erläuterungen zu der im Prospekt hinsichtlich der bezüglich des Veräußerungserlöses in Ansatz gebrachten Quote von 25 % (im Verhältnis zu den Anschaffungskosten, vgl. Seite 33 des Prospektes) gegeben hat. Damit dringt er nicht durch, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Veräußerungserlös angesichts des zeitlichen Abstandes zum Beitritt zuverlässiger prognostizierbar gewesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BGH vom 24.02.1992, II ZR 89/91). Dafür, dass die Angabe unvertretbar ist, fehlt ein greifbarer Anhaltspunkt. Der Prospekt ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Angabe zur Quote nicht belegt bzw. eine dahin führende Entwicklung nicht glaubhaft gemacht ist. Solche Nachweise waren nicht erforderlich.

61

Dem Anleger wird durch die Prospektangaben auch nicht suggeriert, dass er mit einem bestimmten Veräußerungserlös sicher rechnen kann. Es liegt auf der Hand, dass der tatsächliche Betrag von unterschiedlichen wirtschaftlichen Faktoren abhängt, die sich einer genauen Vorhersage entziehen. Es versteht sich zudem von selbst, dass die Entwicklung der Preise – auch der von Schiffen – nicht gradlinig verläuft. Ergänzende Hinweise auf das Schwanken des Marktes hätten für den Anleger zu keiner zusätzlichen Klarheit geführt. Eines zusätzlichen Hinweises auf Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit der Schiffsveräußerung bedurfte es nicht. Diese und andere für den künftigen Verkaufspreis relevante Risiken ergeben sich hinreichend aus dem Prospekt.

62

h.) Kostenentwicklung

63

Der Kläger hat ausgeführt, die Darstellung zu der prognostizierten Kostenentwicklung sei fehlerhaft und vermittle ein unzutreffendes Bild über die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung tatsächlich zu erwartende Kostenentwicklung. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die Verbrauchskosten des Schiffes, bei denen es sich um eine wesentliche Kostenposition handele, innerhalb der Prognoserechnung mit einem jährlichen Anstieg von nur 2,00 % berücksichtigt worden seien. Tatsächlich habe der Markt seit 2001 einen kontinuierlichen und sehr deutlichen Anstieg der Energiekosten verzeichnet. Fehlerhaft sei es dabei gewesen, von einer preislich konstanten Entwicklung auszugehen. Die Beklagten weisen mit Recht darauf hin, dass Prognosen nicht schon deshalb fehlerhaft sind, weil die spätere Entwicklung davon abweicht. Es genügt, wenn sie vertretbar gewesen sind. Gerade der Hinweis auf die Energiekosten macht deutlich, dass die Entwicklung von Einflussfaktoren abhängt, die nicht sicher vorauszusehen sind. Es kann dabei – wie Entwicklungen in der Vergangenheit zeigen – gerade nicht nur von einem Anstieg ausgegangen werden. Zutreffend ist, dass ein gradliniger Anstieg aller Wahrscheinlichkeit widerspricht. Das macht die Prognoserechnung der Beklagten aber nicht fehlerhaft. Dem Anleger ist nicht vorgespiegelt worden, dass die Kosten bzw. deren Anstieg keinen Schwankungen unterliegen werden. Vielmehr ist auf der Seite 13 des Prospektes ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Schiffsbetriebskosten stärker als um 2 % ansteigen könnten. Es heißt dort ergänzend, dass eine Überschreitung zu Lasten der Gesellschaft gehe.

64

Ergänzend haben die Beklagten im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Betriebskosten vom Charterer zu tragen sind. Soweit feste Charterverträge vorlagen, schränkte dies die Bedeutung eines Anstieges der Betriebskosten ein.

65

i.) Darstellung des Chartermarktes

66

Im Prospekt ist der Chartermarkt nicht fehlerhaft dargestellt worden. Der Kläger hat ausgeführt, der Prospekt vermittle dem Anleger den Eindruck eines stabilen Marktes mit einer stetig steigenden Nachfrage. Extreme Schwankungen und das grundsätzliche Vorliegen eines „Schweinezyklus“ würden verschwiegen. Den Prognoseberechnungen seien zu hohe Charterraten zugrunde gelegt worden. Es hätten Anzeichen für eine Blasenbildung auf dem Markt vorgelegen, die dem Anleger hätten offenbart werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Kläger geht von marktbezogenen Risiken aus, die sich in der Folge auch tatsächlich realisiert hätten.

67

Dass stabile Charterraten suggeriert worden sind, trifft nicht zu. Der Anleger ist vielmehr darauf hingewiesen worden, dass die erzielbaren Charterraten – insbesondere nach Ablauf der Phase, für die eine Zeitcharter vereinbart worden sei - positiv wie negativ von der Planung abweichen können. So heißt es etwa in dem Abschnitt „Ergebnisprognose für den Investor“ auf Seite 35, es handele sich um eine unternehmerische Beteiligung; die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit auch die Ergebnisse des einzelnen Investors würden durch die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Parameter, insbesondere des Chartermarktes ab 2010, bestimmt. In diesem Zusammenhang wird auf die Darstellung zu den Risiken der Beteiligung hingewiesen (Seiten 12 bis 17 des Prospektes) und die „Abweichungsanalysen von der Ergebnisprognose“. Insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 12 f. des Prospektes unter dem Stichwort „Chartereinnahmen“ lassen erkennen, dass sich der Anleger eben nicht auf stetig steigende oder konstant bleibende Chartereinnahmen einstellen kann. Es wird darauf hingewiesen (erster Absatz auf der Seite 13 am Ende), dass die Charterraten marktbedingten Schwankungen unterliegen können. Es heißt in diesem Abschnitt sogar, es bestehe das Risiko, dass nach Ablauf eines Chartervertrages „eine weitere Beschäftigung nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate gefunden oder daß das Schiff nicht planmäßig übernommen oder beschäftigt werden“ könne.

68

Davon, dass die für den Erfolg und die Risiken der Anlage bedeutsame und die Charterraten beeinflussende Marktsituation im Prospekt fehlerhaft dargestellt worden ist, vermag das Gericht nicht auszugehen. Der Kläger stellt allgemeine Betrachtungen zum Schiffsmarkt an. Aus diesen lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Anlage zu positiv dargestellt worden ist. Wenn allgemein viele Schiffe produziert werden, so bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass ein Überangebot von Schiffen der vom Fonds betriebenen Art – Massengutfrachter, sog. Bulkcarrier, in der Capesize-Klasse - besteht. Nicht jede Werft produziert auch Schiffe einer solchen Art und Größe. Im Übrigen ist im Prospekt erwähnt, dass die Flotte der Capesizer in letzter Zeit eine expansive Entwicklung genommen habe: Auf der Basis des derzeitigen Auftragsbestandes sei mit einer weiteren Vergrößerung der Flotte zu rechnen (vgl. Seite 21 des Prospektes). Ein Anleger, der sich mit der Seite 21 des Prospektes befasst, kann erkennen, dass sich die Größe der Flotte in den künftigen Jahren schwer vorhersehen lässt, weil sie u.a. von der Zahl der Abwrackungen abhängt. Auch lassen die Ausführungen zum Marktumfeld erkennen, dass die Nachfrage nach Schiffen – auch der hier streitgegenständlichen Art – von wirtschaftlichen Entwicklungen und politischen Entscheidungen abhängt. Erwähnt worden ist etwa das Bemühen von Ländern, Alternativen zur Atomkraft zu realisieren. Die Ausführungen z.B. auf der Seite 23 lassen erkennen, dass es auf Faktoren wie etwa das Ausmaß der Expansion der Weltwirtschaft und einen (nicht durch Ressourcen im eigenen Land zu deckenden) Energiebedarf ankommt. Im Rahmen des Prospektes ist nicht suggeriert worden, dass man insoweit sicher ist, wie die künftige Entwicklung verlaufen wird. Es hat in der Zeit nach der Zeichnung Einbrüche gegeben, die sich in der Prospektdarstellung nicht widerspiegeln. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass sie für die Beklagte vorhersehbar gewesen sind. Das Risiko nicht absehbarer Entwicklungen trägt der Anleger (vgl. etwa BGH vom und vom 18.07.2008 zum Aktenzeichen V ZR 71/07). Den Beklagten kann danach insbesondere nicht zur Last gelegt werden, dass sie den infolge der sog. Finanzkrise eingetretenen Einbruch von Charterraten nicht vorhergesehen hat. Der Beitritt erfolgte deutlich vor dieser die Rahmenbedingungen verändernden Wirtschaftsphase.

69

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bedurfte es (speziell im Verhältnis zum Kläger) keiner Erläuterungen unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des „Schweinezyklus“.

70

j.) Renditemöglichkeiten und Darstellungen dazu

71

Die Darstellung zu den Renditemöglichkeiten ist auch nicht aus sonstigen Gründen fehlerhaft. Soweit im Prospekt Ausführungen zu den Ergebnissen erfolgt sind, ist hinreichend klargestellt worden, dass es ich um bloße Prognosen handelt und das Ergebnis der Anlage letztlich abhängig ist von den tatsächlich erzielten Geschäftsergebnissen. Es ist auf die vielfältigen Einflussfaktoren hingewiesen worden (vgl. etwa Seite 32 in Fettdruck hinter „Ergebnisprognose“) und auf der Seite 35 der Akte wird nochmals auf den Einfluss verschiedener Märkte und in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Darstellung zu den Risiken hingewiesen.

72

Der Kläger meint, die Angaben im Prospekt suggerierten dem Kapitalanleger, dass mit der angebotenen Kapitalanlage eine Rendite von 11,60 % erwirtschaftet werde, während sie tatsächlich weit niedriger liege. Er beanstandet in diesem Zusammenhang, dass im Prospekt keine konkreten Angaben über die Rendite erfolgt seien, sondern nur Aussagen über die jährlich zu erwartenden Ausschüttungen, die mit 7 % p.a. begännen und sich dann bis 22 % p.a. steigerten, was zur Folge habe, dass der Anleger diese Beträge als Rendite ansehe. Ein solcher Eindruck kann jedoch nicht entstehen, wenn man sich mit dem Prospektinhalt hinreichend befasst (vgl. zu den Anforderungen an die Lektüre BGH, Beschluss vom 23.09.2014 zum Aktenzeichen II ZR 320/13, Randnummer 34 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.03.2013, II ZR 252/11). Aus dem Prospekt geht sogar das Risiko eines Totalverlustes hervor. Danach kann sich der Anleger eben nicht auf eine feste Rendite einstellen, die er unabhängig von den wirtschaftlichen Einflussfaktoren erzielt. Dass es sich bei den genannten 7 % um keine Gewinne handelt, sondern um Eigenkapitalrückzahlungen, wird insbesondere auch bei Betrachtung der Tabelle auf der Seite 34 deutlich, wo eine der Zeilen ausdrücklich mit „Eigenkapitalrückzahlung“ gekennzeichnet worden ist.

73

Der Kläger beanstandet zum Punkt „Rendite“, dass diese unter Berücksichtigung der Risiken, die bei Zeichnung der Anlage in Kauf genommen werden müssten, extrem niedrig sei; mit dem Prospekt sei ein Produkt beworben worden, bei dem der Anleger schon bei Zeichnung einen mit betriebswirtschaftlichen Methoden bestimmbaren Verlust (Minderwert) von - 27,40 % hinnehmen musste. Demgegenüber hätte bei einer risikolosen Anlage (Bundesanleihe) eine Rendite von 4,07 % erzielt werden können.

74

Dass der mangelnde wirtschaftliche Erfolg der Anlage bzw. auch nur eine angesichts der wirtschaftlichen Risiken deutlich erkennbar zu niedrige Renditeaussicht von vornherein feststanden, lässt sich jedoch so nicht feststellen. Die Berechnungsansätze sind von den Beklagten bestritten worden. Sie heben mit Recht hervor, dass bei einem Vergleich zwischen Sachanlagen und festverzinslichen Wertpapieren der Aspekt der Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Eine Gegenüberstellung absolut sicherer Anlagen in Form von Bundesanleihen und unsicherer sonstiger Anlagen bezieht bei langfristigen Anlagehorizonten nicht alle Aspekte mit ein. Soweit in den Berechnungen auf zehnjährige Anleihen abgestellt wird, zeigt die jüngste Entwicklung, dass die nach deren Auslaufen zu erzielenden Renditen sehr niedrig sein können.

75

Im Übrigen ist es zulässig, die Rendite nach der Methode des internen Zinsfußes zu berechnen. Hierzu können sich die Beklagten u.a. auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes stützen (vgl. etwa das Urteil des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zum Aktenzeichen 11 U 11/13, das auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 30.08.2012 zum Aktenzeichen 18 U 79/11 (juris Rn. 176) Bezug nimmt).

76

Zum Punkt „Minderwert der Beteiligung“ hat der Kläger Ausführungen zu Geldflüssen an „Initiatoren und Gründer“ gemacht und in diesem Zusammenhang eine Quote von 51,63 % des Zeichnungskapitals genannt. Hiergegen haben die Beklagten aber eingewandt, dass der Kläger mit falschen Bezugsgrößen gerechnet habe. Aufklärungspflichtig sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12). Dass diese hier erzielt und dabei verschwiegen worden sind, ist nicht ersichtlich. Eine Aufschlüsselung von Kosten ist auf der Seite 28 des Prospektes vorgenommen worden. Daraus ergibt sich die die vom Kläger angeführte Quote nicht. Aufgeführt wird, wofür Gelder verwandt werden und wie die Gesamtinvestition finanziert wird. Vergütungen, die an einen Bereederer gezahlt werden, sind beispielsweise im Hinblick auf die daran anknüpfenden Aufklärungspflichten nicht mit Emissionskosten gleichzusetzen, sie können nicht ohne weiteres als Sondervorteile im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingestuft werden.

77

Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Klägers für den Beitritt auf einer unzureichenden Beratung dazu beruht. Nach seinem eigenen Vortrag hat sich der Kläger über das Anlageobjekt anhand des Emissionsprospektes informiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzliche Hinweise unter dem Gesichtspunkt erfolgen mussten, dass im Rahmen eines Beratungsvertrages eine anlegergerechte Beratung zu erfolgen hat. Die Ausführungen der Klägerseite hierzu sind nur formelhaft. Es handelt sich beim Kläger auch um keinen erkennbar unerfahrenen Anleger – um keine Person, bei der alles dafür sprach, ihr eine möglichst risikolose und fungible Anlage nahezulegen. Die Beklagten haben ausgeführt, dass der Kläger ein in Finanzangelegenheiten sehr erfahrener und mit Spezialwissen ausgestatteter Anleger sei: Im Jahre 2003 habe er mit anderen Personen gemeinsam eine Onlinebank gegründet, in der er heute noch als Aufsichtsrat fungiert hat. In der Beitrittserklärung hat der Kläger seinen Beruf im Übrigen mit „Vorstandsvorsitzender“ angegeben. Berücksichtigt man diese Umstände und das Ergebnis der Anhörung, so wäre die Kausalitätsvermutung zumindest hinsichtlich einer Vielzahl der vom Kläger bezeichneten angeblichen Aufklärungsdefizite widerlegt.

78

Auf Fragen der Zurechnung speziell eines Beratungsverschuldens braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

II.

79

Aus den vorstehenden Ausführungen, wonach keine Prospektfehler vorliegen, ergibt sich zugleich, dass sich auch aus Deliktsrecht keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten lassen.

III.

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

IV.

81

Der Streitwert ist entsprechend der Angabe in der Klagschrift festgesetzt worden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen