Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Kammer für Handelssachen) - 403 HKO 76/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind etwaige der Beklagten bis zum Ausscheiden der Klägerin zu 1) entstandene Mehrkosten; diese hat die Klägerin zu 1) zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 520.000,00 festgesetzt. Hiervon entfallen

- auf den Klageantrag zu 1. € 250.000,00,

- auf den Klageantrag zu 2. € 10.000,00,

- auf den Klageantrag zu 3. € 10.000,00,

- auf den Klageantrag zu 4. (einschließlich Hilfsantrag) € 250.000,00.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) gehören zur B. M. G., eines der fünf großen deutschen Verlagshäuser. Die Klägerin zu 2) ist deren Vertriebsgesellschaft.

2

Die Beklagte ist Pressegrossistin mit dem Alleinauslieferungsrecht für weite Teile S.-H.. Sie ist Rechtsnachfolgerin der vormaligen Pressegrossisten J. C. GmbH & Co. KG und V.-L. KG, die zum 01.01.2011 fusionierten.

3

Die mit der Klage verfolgten Ansprüche werden nur noch von der Klägerin zu 2) geltend gemacht. Sie sind zum einen darauf gerichtet, dass die Beklagte die Erlöse herausgibt, die sie in der Vergangenheit daraus erzielt hat, dass sie remittierte Verlagsware der B. G. als Altpapier verkauft hat. Zum anderen möchte die Klägerin zu 2) festgestellt wissen, dass die Beklagte die von den Einzelhändlern remittierten Verlagserzeugnisse künftig kostenfrei zur Abholung bereitzustellen hat.

4

Als Pressegrossistin steht die Beklagte in der Lieferkette zwischen Verlag und Einzelhändler. Sie wickelt für die Klägerin zu 2) die Rückgabe nicht verkaufter Verlagsware ab (sogenannte Remission). Zwischen Einzelhändler und Grossisten erfolgt die Remission der Verlagsware dergestalt, dass nicht verkaufte Verlagsware zurückgegeben wird. Die Rückgabe erfolgt unsortiert nach Verlagen und Produkten. Im Verhältnis zwischen Grossist und Verlag wird indes spätestens seit Ende 1975 in der gesamten Branche statt der körperlichen Remission die sogenannte körperlose Remission praktiziert. Hiernach hat der Grossist für die Vernichtung der Verlagsware zu sorgen. In der Praxis verkauft der Grossist die Verlagsware zu diesem Zweck als Altpapier. Seit vielen Jahren erzielen die Grossisten hieraus erhebliche Erlöse.

5

Neben körperlicher und körperloser Remission kennt der Pressevertrieb die sogenannte Ganzstückabsammlung. Zweck der Ganzstückabsammlung ist die weitere Verwendung nicht verkaufter Verlagsprodukte durch den Verlag, regelmäßig zu Werbezwecken. Bei der Ganzstückabsammlung werden vom Einzelhandel körperlich remittierte Verlagsprodukte getrennt und zur Abholung durch den Verlag bereitgestellt. Die Ganzstückabsammlung wird den Grossisten zumindest seit den 1990er Jahren gesondert vergütet. Auch die Klägerin zu 2) nahm jedenfalls vor Beginn der Streitigkeiten die Ganzstückabsammlung gelegentlich von der Beklagten in Anspruch. Im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten betraf die Ganzstückabsammlung etwa 1,5 % der von den Einzelhändlern remittierten Verlagsprodukte.

6

Die Klägerin zu 2) hat mit den beiden Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (J. C. GmbH & Co. KG und V.-L. KG) Ende 2009 gleichlautende Vertriebsvereinbarungen geschlossen (Anlagen K 4 bzw. K 4a). Diesen Vereinbarungen liegt ein von der Klägerin zu 2) verwendetes Vertragsmuster (Anlage B 1) zugrunde, welches in einigen Punkten abgeändert wurde. Die Abwicklung der Remission ist in den Vertriebsvereinbarungen jeweils in Ziffer 5.4 wie folgt geregelt:

7

„[Die Beklagte] muss die Remittenden als Ganzstücke von den Einzelhändlern zurückholen. [Die Beklagte] ist verpflichtet, die unverkauften Exemplare als Ganzstücke für die [Klägerin zu 2)] bereitzustellen oder im Falle einer Vereinbarung über eine körperlose Remission (KR) zu vernichten (vgl. Ziffer 5.5). Jede Abgabe an Dritte zu anderen Zwecken ist untersagt.“ [Ersetzungen in Klammern hier wie auch in den folgenden Zitaten durch das Gericht]

8

Ziffer 5.5. der Vereinbarungen sieht vor, dass zur Durchführung der körperlosen Remission ein gesonderter KR-Vertrag geschlossen werde, was jedoch bislang nicht geschah. Es wurde aber mündlich vereinbart, die körperlose Remission entsprechend den Branchengepflogenheiten fortzuführen. Das von der Klägerin zu 2) bei den Verhandlungen über die Vertriebsvereinbarung eingebrachte Vertragsmuster enthielt als zweiten Satz in Ziffer 5.5 die Regelung, dass der Erlös aus dem Verkauf des Altpapiers der Klägerin zu 2) zustehe. Diese Regelung wurde nicht in die schließlich geschlossenen Vertriebsvereinbarungen übernommen.

9

Ziffer 5.6. der Vertriebsvereinbarungen bestimmt ferner:

10

„Die [Klägerin zu 2)] kann von [der Beklagten] die Remission als Ganzstücke verlangen. Die Gebühr für die Absammlung von Ganzstücken, die nicht zu Werbezwecken im Gebiet der [Beklagten] eingesetzt werden beträgt aktuell 3,3 Cent pro Exemplar und wird den aktuellen Preisen entsprechend angepasst. Der [Klägerin zu 2)] stehen bisher 4 Remissionsadressen zur Verfügung. Sie ist so zu verpacken und zurückzusenden, dass die [Klägerin zu 2)] diese weiterverwenden kann. Die Rücksendung der Ganzstücke ist unfrei an eine der 4 zur Verfügung stehenden Adressen durch [die Beklagte] durchzuführen.“

11

Der erste Satz von Ziffer 5.6 des Vertragsmusters der Klägerin zu 2) lautete ursprünglich „Die [Klägerin zu 2)] kann von [der Beklagten] ohne gesonderte Kosten die Remission als Ganzstücke verlangen“. Auch dieser Satz wurde nach den Vertragsverhandlungen nicht in die schließlich geschlossenen Verträge übernommen.

12

Anfang 2015 wies die Klägerin zu 2) die Beklagte darauf hin, dass ihr die Erlöse aus dem Verkauf der Remissionsware als Altpapier zustehen würden. Mit Schreiben vom 29.01.2015 forderte die Klägerin zu 2) die Beklagte auf, ab Mai die von den Einzelhändlern remittierte Verlagsware zur Abholung bereitzustellen. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 13.02.2015, dass sie die Rückführung aller Remittenden umsetzen werde, jedoch nicht zur kostenfreien Bereitstellung verpflichtet sei. Daraufhin fanden Gespräche zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten statt, die jedoch im Ergebnis zu keiner abschließenden Einigung über eine Verteilung der Erlöse aus dem Altpapierverkauf führten. Daraufhin kündigte die Klägerin zu 2) an, sie werde ab dem 08.05.2015 ihre Verlagsware bei der Beklagten abholen lassen. Seither stellt die Beklagte der Klägerin zu 2) die remittierten Ganzstücke zur Abholung bereit und berechnet der Klägerin zu 2) hierfür die in Ziffer 5.6 Satz 2 geregelten Gebühren. Die Zahlung dieser Rechnungen wird von der Klägerin zu 2) verweigert.

13

Die Klägerin zu 2) meint, dass sie von der Beklagten die Erlöse herausverlangen könne, die diese in der Vergangenheit aus der Altpapierverwertung ihrer Vertragserzeugnisse erzielt habe. Diese Erlöse beliefen sich nach ihren Schätzungen für die Jahre 2012, 2013, 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 auf mindestens € 250.000,00. Dieser Mindestbetrag werde mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemacht. Zur Ermittlung etwa darüber hinausgehender Erlöse werde Auskunft (Klagantrag zu 2.) und Feststellung (Klagantrag zu 3.) verlangt. Diese Ansprüche stünden ihr zu, weil die Beklagte mit der Vernichtung der Remittenden im Rahmen der körperlosen Remission eine entgeltliche Geschäftsbesorgung übernommen habe, weshalb diese dazu verpflichtet sei, dass dabei Erlangte herauszugeben. Das folge auch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Nach der Vertriebsvereinbarung sei die Beklagte bei der körperlosen Remission zwar zur Vernichtung verpflichtet, nicht jedoch zum Behalten des Erlöses berechtigt. Insbesondere habe die den Pressegrossisten gewährte Handelsspanne nichts damit zu tun, denn die Handelsspanne sei nicht etwa mit Rücksicht auf die von den Grossisten erzielten Erlöse aus der Altpapierverwertung niedriger bemessen worden. Auch habe sie sich im Zuge der Vertragsverhandlungen über die Vertriebsverträge nicht mit der Beklagten geeinigt, dass diese die Erlöse behalten dürfe. Der ursprünglich von ihr vorgesehene Passus in Ziffer 5.5, wonach der Erlös aus der Altpapierverwertung ihr (der Klägerin zu 2)) zustehe, sei nicht deshalb gestrichen worden, weil sie nicht an diesen Erlösen beteiligt werden sollte, sondern weil die Parteien insoweit noch keine Einigkeit erzielt hatten und dieser Punkt einer gesonderten Vereinbarung über die körperlose Remission vorbehalten bleiben sollte.

14

Außerdem könne sie von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass diese für die Separierung und Bereitstellung der remittierten Verlagserzeugnisse keine Zahlung (Klagantrag zu 4.) oder jedenfalls keine über eine objektiv angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehende Zahlung (Hilfsantrag zum Klagantrag zu 4. beanspruchen könne. In Ziffer 5.4 der Vereinbarung sei neben der körperlosen auch die körperliche Remission geregelt; zwischen beiden Verfahren könne sie wählen. Nach den Vertriebsvereinbarungen habe die körperliche Remission durch Aussortierung und Bereitstellung der Verlagsware zu erfolgen, ohne dass die Beklagte hierfür Kosten berechnen dürfe. Die Kosten für die körperliche und körperlose Remission seien im Übrigen anders als die Kosten der Ganzstückabsammlung durch die Handelsspanne abgegolten. Der Aufwand für die Ganzstückabsammlung liege höher als für die körperliche Remission und werde deshalb nach der Vereinbarung gesondert vergütet.

15

Die Klage ist zunächst von der Klägerin zu 1) erhoben worden. Die Klägerin zu 2) ist nachfolgend als Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten und die Klägerin zu 1) hat ihre Klage zurückgenommen, so dass nunmehr nur noch die Klägerin zu 2) die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verfolgt.

16

Die Klägerin zu 2) beantragt,

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 250.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche seit dem 1. Januar 2012 mit dem Verkauf von remittierten Verlagserzeugnissen der Klägerin zu 2 erzielten Erlöse, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;

19

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über den Betrag gemäß Ziffer 1. hinausgehenden Erlöse, die die Beklagte mit dem Verkauf von remittierten Verlagserzeugnissen der Klägerin zu 2 seit dem 1. Januar 2012 erzielt hat, an die Klägerin zu 2 herauszugeben;

20

4. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Separierung und Bereitstellung der remittierten Verlagserzeugnisse der Klägerin zu 2) zur Abholung durch die Klägerin zu 2) im Rahmen der körperlichen Remission eine Aufwandsentschädigung oder eine sonstige Zahlung zu verlangen

21

sowie hilfsweise zu 4.,

22

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Separierung und Bereitstellung der remittierten Verlagserzeugnisse der Klägerin zu 2) zur Abholung durch die Klägerin zu 2) im Rahmen der körperlichen Remission eine über den im Vergleich zur körperlosen Remission tatsächlich entstehenden Aufwand hinausgehende Entschädigung oder sonstige Zahlung zu verlangen, soweit dieser Aufwand objektiv angemessen und erforderlich ist.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte widerspricht dem Klägerwechsel. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr die Erlöse aus der in der Vergangenheit vorgenommenen Altpapierverwertung zustünden. Die im Verfahren der körperlosen Remission vom Grossisten körperlich aus dem Einzelhandel zurückgeholten Titel würden durch den Grossisten in eigener Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko entsorgt. Eine gesonderte Vergütung hierfür erhalte der Grossist seitens des Verlags nicht. Vielmehr seien die vom Grossisten zu tragenden Entsorgungskosten ebenso wie etwaige Erträge aus der Altpapierentsorgung bereits in die Großhandelsspanne eingepreist und würden durch diese abgegolten. Dementsprechend sei das Verfahren der körperlosen Remission von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern einerseits und der Klägerin zu 2) andererseits nahezu 40 Jahre praktiziert worden, ohne dass Ausgleichszahlungen für die Altpapierentsorgung von der einen oder der anderen Seite verlangt worden seien. Auch bei Abschluss der Vertriebsvereinbarungen im Jahr 2009 sei es das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien gewesen, dass eine Beteiligung der Klägerin zu 2) an den Altpapiererlösen nicht erfolgen sollte. Das zeige sich auch daran, dass der im Mustervertrag der Klägerin zu 2) vorgesehene Passus, wonach der Klägerin zu 2) diese Erlöse zustehen sollten, ersatzlos gestrichen worden sei.

26

Nachdem die Klägerin zu 2) nunmehr auf die körperliche Remission übergegangen sei, habe diese sie für die dazu erforderliche Aussortierung und Bereitstellung der Ganzstücke mit € 0,03 pro Exemplar zu entlohnen. Das ergebe sich aus der Systematik der Vertriebsverträge. Ziffer 5.4 der Vertriebsverträge unterscheide nur zwischen der Bereitstellung unverkaufter Ganzstücke und der körperlosen Remission. Die anschließende Ziffer 5.5 betreffe die körperlose Remission, wohingegen Ziffer 5.6 als einzige Alternative hierzu die Ganzstückabsammlung vorsehe. Diese sei in jedem Fall mit der in Ziffer 5.6 vorgesehenen Vergütung zu entlohnen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Ganzstückabsammlung im Rahmen einer körperlosen oder einer körperlichen Remission stattfinde.

27

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

29

Der gewillkürte Klägerwechsel ist zulässig. Die darin liegende Parteierweiterung auf der Klägerseite durch den Eintritt der Klägerin zu 2) in den Prozess und die vor mündlicher Verhandlung erfolgte Rücknahme der Klage durch die Klägerin zu 1) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung der Beklagten (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 263 Rn. 26 f.). Soweit man die Parteierweiterung auf der Klägerseite den Regeln über die Klageänderung unterwerfen wollte (vgl. BGHZ 65, 246 juris-Rn. 20), sind auch diese Voraussetzungen gegeben. Der Klägerwechsel ist nämlich sachdienlich, weil er ein weiteres Verfahren der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte vermeidet, in der es um dieselben Rechtsfragen gehen würde, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden. Wie die Klägerinnen klargestellt haben, ist die Klage nur aufgrund eines Kanzleiversehens zunächst von der Klägerin zu 1) erhoben worden. Es erscheint sachgerecht und beeinträchtigt die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten nicht, wenn die Klägerin zu 2) als die Vertragspartnerin der Beklagten unter dem Vertriebsvertrag in das Verfahren eintritt und die Klärung der zwischen ihnen aufgetretenen Streitigkeit betreibt.

II.

30

Die jetzt noch zur Entscheidung gestellte Klage der Klägerin zu 2) ist indes abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

31

1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, da der Klägerin zu 2) aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf der Remittenden als Altpapier zusteht, den die Beklagte in der Vergangenheit im Zuge der körperlosen Remission erzielt hat.

32

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Vertriebsvereinbarungen (Anlagen K 4/ K 4a), die die Klägerin zu 2) mit den Rechtsvorgängern der Beklagten geschlossen hat. In diesen Verträgen ist keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen worden, welcher Vertragspartei bei einer von der Beklagten durchgeführten körperlosen Remission ein Erlös aus der Altpapierverwertung der Remittenten zustehen soll. Es ergibt sich auch nicht aus den Umständen und den Auslegungsgrundsätzen von §§ 133, 157 BGB, dass der Klägerin zu 2) auch ohne eine ausdrückliche Regelung diese Erlöse zustehen sollten. Dagegen spricht nämlich zum einen schon der Umstand, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen in der Vergangenheit der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien die körperlose Remission stets in der Weise gehandhabt haben, dass die Erlöse aus der Altpapierverwertung bei ihnen verblieben. Zum anderen sprechen auch die Umstände der Vertragsverhandlungen eindeutig dagegen, dass stillschweigend eine Regelung dahin getroffen werden sollte, dass die Beklagte künftig die Erlöse aus der Altpapierverwertung an die Klägerin zu 2) abzuführen hat. Das seinerzeit von der Klägerin zu 2) in die Vertragsverhandlungen eingeführte Vertragsmuster enthielt in Ziffer 5.5 den Passus, dass der Erlös aus dem Verkauf des Altpapiers der Klägerin zu 2) gehöre. Diese Regelung ist unstreitig nicht in die schließlich geschlossenen Verträge übernommen worden, weil die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten nicht damit einverstanden waren. Vor diesem Hintergrund ist eindeutig, dass die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten keine solche Vereinbarung schließen wollten, so dass sich die Annahme verbietet, die Parteien hätten sich stillschweigend darauf geeinigt.

33

Da die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten keine Vereinbarung schließen wollten, wonach künftig die Klägerin zu 2) die Erlöse aus der Altpapierverwertung erhält und die Klägerin zu 2) sich mit der Streichung des entsprechendes Passus einverstanden erklärt hat, ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass die Erlöse aus der Altpapierverwertung wie in den Jahrzehnten zuvor bei der Beklagten verbleiben sollten. Denn diese Erlöse konnten ohne eine besondere Vereinbarung nur der einen oder der anderen Vertragspartei zustehen. Wenn sich die Parteien nicht darauf einigten, dass die bisher ausschließlich der einen Seite zugeflossenen und von ihr behaltenen Erlöse aus der Altpapierverwertung in Zukunft der anderen Seite zustehen, bedeutet der erfolgte Vertragsschluss, dass in dieser Hinsicht die bisherige Praxis fortgeführt werden sollte.

34

Dem steht auch nicht das von der Klägerin zu 2) angeführte Argument entgegen, nach Ziffer 5.5 der Vertriebsvereinbarungen habe über die körperlose Remission noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden sollen. Die Klägerin hat mit der Anlage K 3 die von den einschlägigen Spitzenverbänden herausgegebene Schrift „Das Verfahren der körperlosen Remission“ vorgelegt, welches im Anhang unter 9.3 das Muster eines sogenannten „KR-Vertrags“ enthält. Dieses Vertragsmuster sieht keine Regelung dazu vor, wem die Erlöse aus der Altpapierverwertung zustehen, sondern nur dazu, wie die körperlose Remission zwischen Grossist und Verlag technisch abgewickelt werden soll. Dies zeigt, dass eine Regelung über die Erlöse aus der Altpapierverwertung kein notwendiger, wohl noch nicht einmal ein typischer Teil eines KR-Vertrags ist. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die Streichung einer Regelung im Vertriebsvertrag, wonach diese Erlöse der Klägerin zustehen sollen, noch keine endgültige Regelung darstellen, sondern einer noch zu treffenden Regelung in einem noch abzuschließenden KR-Vertrag vorbehalten bleiben sollte. Im Übrigen ist zwischen den Parteien kein KR-Vertrag mehr geschlossen worden, so dass sich aus diesem auch nichts anderes ergibt.

35

Ein abweichendes Ergebnis tritt aber auch dann nicht ein, wenn man zugunsten der Klägerin zu 2) unterstellen wollte, die Vertragsparteien hätten bei Abschluss der Vertriebsverträge 2009 die Frage, wem von ihnen künftig die Erlöse aus der Altpapierverwertung zustehen sollten, bewusst einer später noch zu treffenden Vereinbarung vorbehalten. In einem solchen Fall ist zur Ausfüllung der Regelungslücke zunächst das dispositive Recht heranzuziehen und – soweit dieses dem mutmaßlichen Parteiwillen widerspricht oder keine interessengerechte Regelung vorhält – gegebenenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 157 Rn. 3 - 6). Auch das führt jedoch zu keiner der Klägerin zu 2) günstigeren Beurteilung.

36

Insbesondere ergibt sich ein vertraglicher Herausgabeanspruch hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung des Altpapiers nicht aus den von der Klägerin herangezogenen dispositiven Vorschriften der §§ 667, 675 BGB. Der von den Parteien geschlossene Vertriebsvertrag ist kein Geschäftsbesorgungsvertrag, denn die Beklagte besorgt mit dem Vertrieb von Verlagserzeugnissen als Grossist nicht die Geschäfte der Verlage, sondern wird als Wiederverkäufer tätig. Auch die in Ziffer 5.4 der Vertriebsverträge geregelte Pflicht der Beklagten, im Falle der körperlosen Remission die Ganzstücke zu vernichten, hat keinen Geschäftsbesorgungscharakter, sondern ist eine von der Beklagten übernommene Vertragspflicht, die – wie auch sonst bei Entsorgungsverträgen - ausschließlich einen werkvertraglichen Charakter hat, weil sie nicht der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen dient. Soweit die Beklagte die Verlagserzeugnisse im Zuge der körperlosen Remission vernichten lässt, nimmt sie ein eigenes Geschäft wahr. Wenn sie daraus Erlöse erzielt, sind diese nicht aufgrund von dispositiven Vorschriften der Klägerin zu 2) zugewiesen.

37

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Im Zuge einer ergänzenden Vertragsauslegung ist die Regelungslücke gemäß dem hypothetischen Parteiwillen unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien zu füllen. Bei der Feststellung des objektivierten Interesses der Vertragsparteien sind jedoch die tatsächliche Handhabung und die eindeutige langjährige Branchenpraxis zu beachten. Vor Vertragsschluss, bei Vertragsschluss und nach Vertragsschluss bis Anfang 2015 hat die Beklagte im Zuge der körperlosen Remission die Verlagsware als Altpapier verkauft und den Erlös behalten. Diese ständige Praxis war der Klägerin zu 2) bei Abschluss der Vertriebsvereinbarungen bewusst. Angesichts der bisherigen Handhabung über drei Dekaden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen die Beteiligten davon ausgegangen sein, dass ohne eine neue Regelung der status quo fortdauert. Dies gilt umso mehr als die Klägerin zu 2) bei den Verhandlungen über die 2009 geschlossenen Vertriebsverträge ausweislich des von ihr verwandten Vertragsmusters eine Änderung der jahrzehntelangen praktizierten Zuweisung der Erlöse aus der Altpapierverwertung erreichen wollte, die aber unter den Vertragsparteien nicht konsensfähig war. Dann darf das von der Klägerin zu 2) gewünschte Ergebnis, auf das man sich seinerzeit gerade nicht geeinigt hat, nicht über den Umweg einer ergänzenden Vertragsauslegung zum Inhalt des Vertrags gemacht werden.

38

Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass es zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Findung der im Vertrag vereinbarten Vergütung der Beklagten über die Handelsspanne die bisherige Praxis unausgesprochen eine Rolle gespielt hat, wonach der Grossist die aus der Altpapierverwertung erzielten Gewinne behalten hat. Auch wenn die hier maßgeblichen Vertriebsverträge vor der Einführung des mit der 8. GWB-Novelle eingefügten § 30 Abs. 2a GWB geschlossen wurden, haben sich die Parteien offensichtlich an der damals von den Verbänden ausgehandelten Handelsspanne orientiert. Es liegt nahe, dass bei der Findung der Handelsspanne auch die Vertriebskosten der Grossisten ein Verhandlungsfaktor waren, die sich erhöhen würden, wenn der Grossist entgegen der bisherigen jahrzehntelangen Praxis die Erlöse aus der Altpapierverwertung von Remittenten nicht mehr behalten darf, sondern an den Verlag herausgeben muss. Diese Überlegung zeigt, dass die von den Parteien ausgehandelte Balance der gegenseitigen Rechte und Pflichten in den Vertriebsverträgen nicht durch eine von der bisherigen Vertragspraxis abweichende ergänzende Vertragsauslegung ins Ungleichgewicht gebracht werden darf. Wenn die Klägerin zu 2) eine andere Verteilung der aus den Vertriebsvereinbarungen zu ziehenden Vorteile erreichen möchte, indem sie künftig die Erlöse aus der Altpapierverwertung vereinnahmen will, so muss sie eine Änderung der bestehenden Vertriebsverträge erreichen, die mit Jahresfrist kündbar sind. Inwieweit ihr eine Änderung in diesem Punkt nach der Einführung des § 30 Abs. 2a GWB und dem zentralen Verhandlungsmandat für die beteiligten Branchenverbände (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 2015 – KZR 17/14 –, juris) praktisch möglich sein wird, hat die Kammer nicht zu entscheiden.

39

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Klägerin zu 2) kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, der diese zur Erstattung der seit 2012 vereinnahmten Erlöse aus der Altpapierverwertung verpflichtet. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Schutzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vertriebsvereinbarung scheidet mangels Pflichtverletzung der Beklagten aus. Die Beklagte war im Zuge der von der Klägerin in der Vergangenheit gewünschten körperlosen Remission nicht nur zur Vernichtung der Remittenten berechtigt, sondern sogar verpflichtet.

40

Ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ergibt sich auch nicht aus § 816 Abs. 1 S.1 BGB, denn die Beklagte handelte nach dem Vertrag als Berechtigte und darf den Erlös aus der Altpapierverwertung behalten. Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheitert bereits daran, dass er durch den speziellen Fall der Eingriffskondiktion in § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt wird (vgl. Wendehorst, BeckOK BGB, Stand 01.02.2015, § 812 Rn. 142). Dies muss erst recht gelten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 816 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, weil der Verfügende als Berechtigter handelt. Im Übrigen liegt beim Handeln eines Berechtigten auch kein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts vor.

41

Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert schon an der Rechtsgutsverletzung, denn auch sie liegt nicht vor, wenn ein Berechtigter verfügt.

42

2. Da der Beklagten die in der Vergangenheit vereinnahmten Erlöse aus der Altpapierverwertung zustehen, schuldet sie der Klägerin zu 2) nicht die mit dem Klagantrag zu 2. verlangte Auskunft über die Höhe der Erlöse.

43

3. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet, weil zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Beklagte zur Herausgabe des Erlöses aus Altpapierverkäufen von remittierten Verlagserzeugnissen der Klägerinnen verpflichtet ist.

44

4. Schließlich sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag zu 4. unbegründet, da kein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Beklagte zur Separierung und Bereitstellung der Remissionsware verpflichtet ist, ohne ihre Aufwendungen von der Klägerin zu 2) zu den in den Vertriebsverträgen für die Ganzstückabsammlung vorgesehenen Vergütungssätzen erstattet zu bekommen.

45

Ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf körperliche Remission ohne Aufwandsentschädigung besteht nicht. Die Vertriebsvereinbarungen sind nach dem objektivierten Empfängerhorizont der Vertragsparteien gemäß §§ 133, 157 BGB vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 2) entweder die körperlose Remission oder die Ganzstückabsammlung gegen die in Ziffer 5.6. geregelten Gebühren verlangen kann.

46

Ziffer 5.4 der Vereinbarung sieht alternativ die Bereitstellung „als Ganzstücke“ oder die körperlose Remission vor. Die körperliche Remission oder ein anderer dritter Weg des Umgangs mit unverkaufter Ware findet sich im Wortlaut nicht wieder. Aus Ziffer 5.4 Satz 1 ergibt sich, dass die Praxis zwischen Einzelhändlern und Grossist nach der Vereinbarung die Remission als Ganzstücke bedeutet. Zwischen Einzelhändler und Grossist wird die unverkaufte Ware derzeit unsortiert zurückgegeben. Aus Wortlaut und Systematik der Ziffer 5.4 Satz 1 und Satz 2 „als Ganzstücke“ erschließt sich wiederum ein Gleichlauf der Pflichten zwischen Einzelhändler und Grossist einerseits und Grossist und Verlag andererseits.

47

Ziffer 5.6 der Vereinbarung ist isoliert betrachtet zunächst mehrdeutig. Die „Remission als Ganzstücke“ erscheint als eine begriffliche Verquickung von (körperlicher) Remission und Ganzstückabsammlung. Die Verpackungs- und Rücksendepflicht aus Satz 4 könnte auf den ersten Blick der Grund für die Gebühr des Satzes 2 sein. Dem steht jedoch entgegen, dass sich Satz 2 und Satz 4 nach ihrer systematischen Stellung zuvorderst auf Satz 1 beziehen. Vergleicht man nun den Wortlaut Ziffer 5.6 Satz 1 mit Ziffer 5.4. Satz 1 und Satz 2 Alternative 1., so ergibt eine einheitliche Auslegung der Remission „als Ganzstücke“, dass Ziffer 5.6 die Modalitäten der Remission als Ganzstücke festlegt, die in Alternative zur körperlosen Remission steht. Dies wird gestützt durch die Systematik der Absätze 5.4, 5.5 und 5.6. Denn Ziffer 5.4 regelt welche zwei Verfahren es gibt, Ziffer 5.5 verweist für die Modalitäten des einen Verfahrens (körperlose Remission) auf eine Zusatzvereinbarung, Ziffer 5.6 regelt die Modalitäten des anderen Verfahrens (Remission „als Ganzstücke“).

48

Schließlich führt auch eine am Sinn und Zweck der Vereinbarung orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, dass hier vertraglich nur körperlose Remission und kostenpflichtige Remission „als Ganzstücke“ (= Ganzstückabsammlung) vorgesehen sind. An einer unentgeltlichen Bereitstellung der unverkauften Verlagsware hatten die Verlage wegen der praktizierten körperlosen Remission und der nur zu einem geringen Teil beauftragten Ganzstückabsammlung kein erhebliches Interesse. Neben der körperlosen Remission machte die Ganzstückabsammlung nur 1,5 % der Remissionsfälle aus. Dies spiegelt wider, dass sich das Verfahren der Remission zwischen Grossist und Verlag im Pressevertrieb nachhaltig geändert hat. Während ursprünglich die Remission die körperliche Separierung und Bereitstellung der unverkauften Erzeugnisse je nach Verlag bedeutete, kann dies nach vierzig Jahren praktizierter körperloser Remission nicht mehr ohne ausdrückliche Regelung Inhalt einer ohne besondere Vergütung zu erbringenden Tätigkeit des Grossisten sein. Denn die Verlage hatten über die letzten vierzig Jahre kein Interesse daran, ihre unverkauften Produkte getrennt zu verwerten. Die Einsparung des mit der körperlichen Remission verbundenen zusätzlichen Aufwands für Trennung und Bereitstellung der Ware der einzelnen Verlage dürfte ein ganz wesentlicher Grund für die Einführung der körperlosen Remission gewesen sein. Wird dieser Aufwand nach einer vierzig Jahre währenden Praxis der körperlosen Remission durch eine vom Verlag gewünschte körperliche Remission wieder eingeführt, so erscheint es interessengerecht, dass der bisher vermiedene Aufwand vom Verlag entgolten wird. Der Aufwand für die Separierung und Bereitstellung von Ganzstücken, die auch bei der körperlichen Remission stattzufinden hat, ist gemäß Ziffer 5.6 mit dem Satz von 3,3 Cent pro Exemplar zu entgelten. Soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, dieser Satz entspreche nicht dem bei der Beklagten entstehenden Aufwand für die körperliche Remission zu hoch, bleibt es ihr überlassen, eine Änderung der bisher geschlossenen Vertriebsvereinbarungen herbeizuführen oder wieder zur körperlosen Remission überzugehen.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Beklagte durch die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1) ausscheidbare Mehrkosten entstanden sein sollten, hat die Klägerin zu 1) diese nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Im Übrigen trägt die Klägerin zu 2) nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

50

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

51

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Inhaltlich beruht sie hinsichtlich der Anträge 2. bis 4. auf § 3 ZPO.

IV.

52

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.02.2016 ist nach Abfassung der vorstehenden Urteilsgründe eingegangen und wurde bei der Abfassung dieses Urteils nicht berücksichtigt.

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