1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts H. vom 18.1.2006 - 12 Cs 31 Js 5579/05 (AK 342/05) - aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt R., H., als Verteidiger bestellt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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Das Amtsgericht H. erließ am 31.10.2005 einen Strafbefehl gegen M. Z., mit dem wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten in sieben Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt wurde.
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Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass M. Z. im Zeitraum zwischen Juli 2002 und Januar 2003 die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung - jeweils zwischen 128,23 EUR und 243, 95 EUR - von drei bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt habe. Die Einzelgeldstrafen wurden in sechs Fällen mit 20 Tagessätzen und in einem Fall mit 40 Tagessätzen bemessen.
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Nachdem der anwaltlich vertretene Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, begann am 18.1.2006 die Hauptverhandlung, zu deren Beginn der Angeklagte die Beiordnung seines Verteidigers beantragte. Gegen den in der Hauptverhandlung verkündeten ablehnenden Beschluss legte der Angeklagte umgehend Beschwerde ein. Nach Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt.
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Mit Verfügung vom 19.1.2006 hat das Amtsgericht H. der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Heidelberg vorgelegt.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Insbesondere steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, wonach Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen
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Während gegen ablehnende Entscheidungen über die Bestellung eines Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung die Beschwerde gemäß § 304 StPO ganz überwiegend für zulässig erachtet wird, ist dies für Entscheidungen nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings höchst umstritten (eine Übersicht zum Streitstand findet sich in der Entscheidung des OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 41, 42).
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Die Auffassung, die (nur) in dieser Konstellation ein Beschwerderecht ausschließt, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zur Begründung werden vorwiegend praktische Erwägungen (so etwa ausdrücklich OLG Hamburg NStZ 1985, 88) herangezogen. Regelungszweck des § 305 Satz 1 StPO sei die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen verschiedener Rechtsmittelgerichte und die Förderung der Prozessökonomie, indem dem erkennenden Gericht ermöglicht werden solle, die Hauptverhandlung bis zum Urteil ungehindert von Eingriffen des Beschwerdegerichts durchzuführen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 288). Die Gefahr unterschiedlicher Bewertung durch die Rechtsmittelinstanzen besteht indes auch bei Entscheidungen vor der Hauptverhandlung, die gemäß § 336 Satz 1 StPO der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen. Auch der Hinweis auf die Sicherung der Sachherrschaft des erkennenden Gerichts über das Verfahren unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot hat wenig Durchschlagskraft, nachdem in aller Regel eine zeitnahe Entscheidung des Beschwerdegerichts, jedenfalls innerhalb der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO, möglich sein wird und sich aus § 305 Satz 2 StPO ergibt, dass das Gesetz eine Verzögerung des Verfahrens um höherrangiger Interessen willen in Kauf nimmt (vgl. Wagner JR 1986, 257, 258; Dieblich NStZ 1988, 288 f.).
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Abgesehen davon, dass in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Natur der Entscheidung als eine solche des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, vom Zeitpunkt der Entscheidung abhängig sein soll (vgl. Wagner a.a.O.; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, § 141 Rdnr. 48), ist ein Beschwerdeausschluss hinsichtlich der Entscheidungen über die Bestellung eines Verteidigers nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Nach den Gesetzesmotiven wurde die Regelung des § 305 Satz 1 StPO damit begründet, „dass diese Entscheidungen regelmäßig in irgendwelchem inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden Urteilsfällung stehen und zur Vorbereitung der letzteren dienen (...). Hier würde ein schon vor der Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren Gerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar sein. Dies gilt vor allem von solchen Beschlüssen, welche eine Beweisaufnahme anordnen oder ablehnen.“ (zitiert nach Matt in: Löwe/Rosenberg, § 305 Rdnr. 1). Gerade das letzt genannte Beispiel belegt nach Auffassung der Kammer, dass § 305 Satz 1 StPO eine Ergänzung zu § 261 StPO darstellt, wodurch die ausschließliche Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts gesichert werden soll, soweit sich dies unmittelbar auf die Urteilsfällung auswirkt. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bestellung und die Auswahl eines Verteidigers ganz erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren und damit auch auf das Urteil haben kann (vgl. OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 41, 42). Dabei handelt es sich bei näherer Betrachtung allerdings nur um (mittelbare) Auswirkungen der Entscheidung, die in erster Linie der Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens dient (vgl. etwa BVerfG NJW 1975, 1015, 1016; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261, jew. m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Entscheidung nicht dem Gericht in seiner Gesamtheit, sondern dem Vorsitzenden, und das gerade nicht im Rahmen der Sachleitungsbefugnis des § 238 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 39, 310, 312 m.w.N.), sondern eben durch die einen eigenen Zweck verfolgende Bestimmung des § 141 Abs. 4 StPO übertragen ist (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 141 Rdnr. 13 m.w.N.).
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In der Sache ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass die bei Erlass des angefochtenen Beschlusses bestehende Sach- und Rechtslage die Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht nahe legte. Weder aus den bis dahin angefallenen Akten noch aus dem Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Antrags, so weit diese dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, ließen sich besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ableiten. Das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel zur Mandatierung eines Verteidigers (der im Übrigen gleichwohl an der Hauptverhandlung teilnahm) ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die aus der unmittelbaren Anschauung getroffene Bewertung des Amtsgerichts, dass allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich infolge lang dauernder Querelen mit seinem früheren Arbeitgeber, in psychiatrische Behandlung begeben habe, nicht auf eine relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit sich selbst verteidigen zu können geschlossen werden könne, ist nicht zu beanstanden.
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Indes hat der Angeklagte im weiteren Fortgang der Hauptverhandlung nicht nur seine Eigenschaft als Arbeitgeber bestritten, weil er lediglich als Strohmann für einen anderen gedient habe, sondern auch die Berechtigung der Forderungen der Einzugsstelle in Frage gestellt. Zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung wird dem Angeklagten aber die Möglichkeit zu geben sein, in die bei den Akten befindlichen Forderungsaufstellungen Einsicht zu nehmen, um eventuelle Einwendungen fundiert begründen zu können. Da ein umfassendes Akteneinsichtsrecht aber nur einem Verteidiger zusteht, ist bei einer solchen Fallgestaltung die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 176).
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Ungeachtet der Frage, ob das Ermessen bezüglich der Auswahl des Verteidigers, das gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts obliegt, gemäß § 309 Abs. 2 StPO auf das Beschwerdegericht übergeht (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155), konnte die Kammer die Bestellung vorliegend schon deshalb selbst vornehmen, weil dem Angeklagten in aller Regel der von ihm selbst benannte Verteidiger beizuordnen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 142 Rdnr. 9 m.w.N.). Entgegenstehende Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
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