1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.075,81 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der B1 GmbH & Co KG und der B2 GmbH & Co KG.
2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn M. G. von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen freizustellen, welche im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der B1 GmbH & Co KG und der B2 GmbH & Co KG stehen.
3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.) Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
| Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. |
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| Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge G., beteiligte sich mit einem Betrag von 22.000 an der B1 GmbH & Co KG zuzüglich eines Agios in Höhe von 1100 Euro. Der Zeichnungsschein datiert auf den 24.05.2006 (erste Zeichnung). Weiter beteiligte der Zeuge G. sich mit einem Betrag von 10.000 Euro an der B2 GmbH & Co KG zuzüglich eines Agios in Höhe von 500 Euro. Dieser Zeichnungsschein datiert auf den 19.06.2007 (zweite Zeichnung). |
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| Der Geschäftszweck der Gesellschaften liegt darin, US-Lebensversicherungspolicen zu erwerben. Bei diesen Policen müssen bis zum Tod der Versicherungsnehmer Prämien bezahlt werden. Ansonsten verfallen die Policen. Sie sind nicht vorzeitig kündbar. Stirbt die versicherte Person, erhält der Käufer die Versicherungssumme. |
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| Der Zeuge G. wollte die Anlagen, um für sein Alter vorzusorgen. |
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| Zum Erwerb entschloss sich der Zeuge G. aufgrund von Gesprächen mit dem für die Beklagte tätigen Berater J. H.. |
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| Der ersten Zeichnung ging ein Schreiben der Beklagten an den Zeugen G. voraus. In diesem heißt es: |
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| „Sicherheit und Rendite: Investieren in ausgesuchte Anlagen. […] Nach Fortfall der Modelle mit Steuerstundungseffekt, sollte Ihr Focus noch mehr auf Sicherheitskriterien und hohe Nachsteuer-Renditen gerichtet sein. |
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| Der B1 erfüllt diese Voraussetzungen: […] Sicherheit - Rendite - Steuerklarheit - Verfügbarkeit! […] Entscheiden Sie sich für die Sicherheit Ihres Kapitals.“ |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5 verwiesen. |
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| Auch der zweiten Zeichnung ging ein an den Zeugen G. gerichtetes Schreiben der Beklagten voraus. In diesem heißt es: |
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| „Sicherheit und Rendite: Investieren in ausgesuchte Anlagen. […]B2 - Konservatives Investment in amerikanische Risiko-LV-Policen, Sicherheit - Rendite - Steuerklarheit - Verfügbarkeit! […] 19,4% Ausschüttung p.a. […] Entscheiden Sie sich für die Sicherheit Ihres Kapitals. […] Somit verläuft die Entwicklung von B2 unabhängig von Lebenserwartungen. […] Kapitalsicherheit durch feste, garantierte Ablaufleistungen. Vorzeitige Veräußerung bzw. Übertragung der Fondsanteile möglich. […] Allein verbindlich sind die Aussagen des Hauptprospekts.“ |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen. |
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| Zusammen mit den beiden Schreiben sandte die Beklagte dem Kläger auch die jeweiligen Prospekte zu. |
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| Die Zeichnungssumme der zweiten Beteiligung zahlte der Zeuge G. aus einer Ausschüttung der ersten Beteiligung in Höhe von 10.802 Euro. Aus der zweiten Beteiligung erhielt der Zeuge G. Ausschüttungen in Höhe von 1030 Euro. |
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| Der Ehemann der Klägerin trat seine gegen die Beklagte behaupteten Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung an die Klägerin ab. Außerdem ermächtigte er die Klägerin, seine Feststellungsansprüche bezüglich Freistellung von zukünftigen Verpflichtungen gegen die Beklagte einzuklagen. |
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| Der Klägervertreter setzte der Beklagten eine Frist bis zum 18.11.2011, die behaupteten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. |
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| Die Klägerin behauptet, ihr Mann habe der Beklagten zu verstehen gegeben, dass er eine sichere Anlage will. Ihm sei Sicherheit wichtiger gewesen als maximale Rendite. |
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| Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe ihren Mann nicht über die eingeschränkte Fungibilität (Veräußerbarkeit) der Anlage aufgeklärt. Auch auf das Totalverlustrisiko und die bedingte Rückerstattungspflicht von Ausschüttungen sei er nicht hingewiesen worden. Des Weiteren habe die Beklagte ihn nicht auf das Prognoserisiko bezüglich der Lebenserwartung der Versicherungsnehmer hingewiesen. |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 21.768,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der |
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| - B1 GmbH & Co KG. - B2 GmbH & Co KG |
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| 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus den Beteiligungen an der |
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| - B1 GmbH & Co KG. - B2 GmbH & Co KG |
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| 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn M. G. von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen freizustellen, welche im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der |
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| - B1 GmbH & Co KG. - B2 GmbH & Co KG |
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| 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Auslagen in Höhe von EUR 2277,990 zuzüglich 5 % - Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Sie behauptet, die in den beiden vorangegangen Schreiben enthaltenen Ausführungen seien für die Anlageentscheidung des Zeugen G. nicht kausal gewesen. Sie habe den Zeugen G. mündlich korrekt aufgeklärt. |
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| Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.. Es hat den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn J. H., persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. |
|
| I. Die Klage ist zulässig. |
|
| Den Antrag Ziffer 3. durfte die Klägerin analog § 185 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen. |
|
| Für die beiden Feststellungsanträge besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Für den Fall des Antrags Ziffer 2. folgt dies aus dem Vorteil für den Zwangsvollstreckungsgläubiger, wenn der Annahmeverzug in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist (vgl. § 756 Abs. 1 ZPO). Für den Fall des Antrags Ziffer 3. folgt das Feststellungsinteresse aus der Gefahr, dass der Zeuge G. als Kommanditist in Anspruch genommen wird. Ob er in Anspruch genommen wird, steht noch nicht fest. |
|
| II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin fordert zu Recht vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. |
|
| Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Danach muss Schadensersatz leisten, wer in einem Schuldverhältnis eine Pflicht verletzt. |
|
| 1.) Zwischen der Beklagten und dem Zeugen G. bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags. Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageberater auf Wunsch eines Anlegers eine Anlage fachkundig bewertet (BGH, Urt. v. 5.11.2009 - III ZR 302/08; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10). So war es hier. Die Beklagte empfahl dem Zeugen G. sowohl schriftlich als auch mündlich, in die streitgegenständlichen Anlagen zu investieren. |
|
| 2.) Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt. Ein Anlageberater muss anlegergerecht beraten. Das hat die Beklagte nicht getan. Anlegergerecht ist eine Empfehlung, die sich am Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden orientiert. Die Empfehlung, die beiden streitgegenständlichen Anlagen zu zeichnen, stand im Widerspruch zur Risikobereitschaft und zum Anlageziel des Zeugen G.. Wem es primär darauf ankommt, sein Kapital zu erhalten, dem darf der Berater keine allzu spekulative Anlage empfehlen. |
|
| Die Klägerin hat bewiesen, dass es dem Zeugen G. primär darauf ankam, sein Kapital zu erhalten. Der Zeuge G. hat nämlich ausgesagt, er habe gegenüber dem Berater H. signalisiert, dass die Sicherheit der Anlage für ihn an oberster Stelle steht. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht bestritten. Er hat lediglich ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob der Zeuge G. eine sichere Anlage begehrt hat. Er wisse nur noch, was er ihm darauf geantwortet hätte, nämlich, dass es keine hundertprozentig sicheren Anlagen gibt. |
|
| Die Aussage des Zeugen G. ist plausibel. Die von ihm genannten Gründe, sich gerade für die streitgegenständlichen Anlagen zu entscheiden, sind nachvollziehbar. Er hat zwei Anlagen gezeichnet, die in den vorab übersandten Broschüren mehrfach mit dem Begriff „sicher“ bezeichnet wurden. |
|
| Bei beiden Anlagen handelte es sich indessen um hochspekulative Wetten auf den Tod Dritter. Der Käufer der Police erleidet einen Verlust, wenn der Kaufpreis und die Prämien die Versicherungssumme übersteigen. Gewinne erzielt er nur, wenn die versicherte Person wie von ihm kalkuliert oder kürzer lebt. Dieses Risiko bestand trotz der im Einzelfall eingeholten Sachverständigengutachten. Denn auch diese können die jeweilige Lebenserwartung nicht sicher vorhersagen. |
|
| Darüber hinaus bestanden unter anderem das Währungsrisiko und das Nachschussrisiko. |
|
| Dass es keine hundertprozentig sichere Anlagen gibt, spielt keine Rolle. Jedenfalls gibt es Anlagen, die um einiges sicherer sind als die streitgegenständlichen. |
|
| |
| a) Wurde ein Anleger falsch beraten, kann er verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 02.12.1991 - II ZR 141/90). Das bedeutet, der Berater muss ihm die gezahlte Zeichnungssumme zuzüglich des Agios zu ersetzen. Im Gegenzug muss der Anleger dem Berater seine Beteiligungsrechte abtreten. |
|
| Gezogene Vorteile muss sich der Anleger anrechnen lassen. Hierunter fallen auch Ausschüttungen und Rückerstattungen geleisteter Einlagen. |
|
| Danach berechnet sich der Schaden wie folgt: Für den ersten Fonds 22.000 Euro + 1100 Euro Agio = 23.100 Euro. Für den zweiten Fonds 10.000 Euro + 500 Euro Agio = 10.500 Euro. Abzüglich Ausschüttungen aus dem ersten Fonds in Höhe von 10.802 Euro = 22.798 Euro. Abzüglich Ausschüttungen aus dem zweiten Fonds in Höhe von 1030 Euro = 21.768 Euro. |
|
| b) Dem Zeugen G. ist auch ein Anspruch entstanden, von seinen künftigen gesellschaftsrechtlichen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden. Denn hätte er die Anlagen nicht gezeichnet, wären für ihn keine gesellschaftsrechtlichen Pflichten entstanden. |
|
| c) Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre vorgerichtlichen Auslagen ersetzt. Aus einem Streitwert von 33.600 Euro steht dem Klägervertreter für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Betrag von 1307,81 Euro zu. |
|
| Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Rechnung gestellt und dass die Klägerin diese beglichen hat. Allerdings hat der Klägervertreter nicht dargelegt, weshalb eine 2,1 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein soll. Nach Auffassung des Landgerichts ist im vorliegenden Fall nur die übliche 1,3-Geschäftsgebühr angemessen. |
|
| Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es nicht, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 ZPO. |
|
| 4.) Der Zeuge G. hat seinen Anspruch auf Schadensersatz wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. |
|
| III. Den Annahmeverzug konnte das Gericht nicht feststellen. Annahmeverzug setzt gemäß § 293 BGB grundsätzlich ein Angebot des Gläubigers voraus. Daran fehlt es. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie die Beklagte aufgefordert hat, die Anteile zu übernehmen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2011 aufgefordert hat, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. |
|
| Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es auch insoweit nicht, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 ZPO. |
|
| |
| Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug steht der Klägerin nicht zu. Verzug setzt nämlich gemäß § 286 BGB eine Mahnung voraus. Mahnung meint die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Bei einem Zahlungsanspruch muss der Gläubiger einen bestimmten Betrag nennen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie von der Beklagten vorgerichtlich einen bestimmten Betrag gefordert hat. Sie hat lediglich behauptet, sie habe die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. |
|
| Es bedurfte wiederum keines rechtlichen Hinweises, da nur eine Nebenforderung betroffen ist. |
|
| V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
|
| Die Klägerin ist streitwertmäßig nicht unterlegen. Die zu Unrecht geforderten Zinsen und Gebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 GKG). |
|
| Der Annahmeverzug ist gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Er ist nämlich mit dem Hauptanspruch wirtschaftlich identisch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 U 10/04). |
|
| VI. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO. |
|
| I. Die Klage ist zulässig. |
|
| Den Antrag Ziffer 3. durfte die Klägerin analog § 185 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen. |
|
| Für die beiden Feststellungsanträge besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Für den Fall des Antrags Ziffer 2. folgt dies aus dem Vorteil für den Zwangsvollstreckungsgläubiger, wenn der Annahmeverzug in einer öffentlichen Urkunde festgestellt ist (vgl. § 756 Abs. 1 ZPO). Für den Fall des Antrags Ziffer 3. folgt das Feststellungsinteresse aus der Gefahr, dass der Zeuge G. als Kommanditist in Anspruch genommen wird. Ob er in Anspruch genommen wird, steht noch nicht fest. |
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| II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin fordert zu Recht vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. |
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| Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Danach muss Schadensersatz leisten, wer in einem Schuldverhältnis eine Pflicht verletzt. |
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| 1.) Zwischen der Beklagten und dem Zeugen G. bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags. Ein Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn ein Anlageberater auf Wunsch eines Anlegers eine Anlage fachkundig bewertet (BGH, Urt. v. 5.11.2009 - III ZR 302/08; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10). So war es hier. Die Beklagte empfahl dem Zeugen G. sowohl schriftlich als auch mündlich, in die streitgegenständlichen Anlagen zu investieren. |
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| 2.) Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt. Ein Anlageberater muss anlegergerecht beraten. Das hat die Beklagte nicht getan. Anlegergerecht ist eine Empfehlung, die sich am Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden orientiert. Die Empfehlung, die beiden streitgegenständlichen Anlagen zu zeichnen, stand im Widerspruch zur Risikobereitschaft und zum Anlageziel des Zeugen G.. Wem es primär darauf ankommt, sein Kapital zu erhalten, dem darf der Berater keine allzu spekulative Anlage empfehlen. |
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| Die Klägerin hat bewiesen, dass es dem Zeugen G. primär darauf ankam, sein Kapital zu erhalten. Der Zeuge G. hat nämlich ausgesagt, er habe gegenüber dem Berater H. signalisiert, dass die Sicherheit der Anlage für ihn an oberster Stelle steht. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht bestritten. Er hat lediglich ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob der Zeuge G. eine sichere Anlage begehrt hat. Er wisse nur noch, was er ihm darauf geantwortet hätte, nämlich, dass es keine hundertprozentig sicheren Anlagen gibt. |
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| Die Aussage des Zeugen G. ist plausibel. Die von ihm genannten Gründe, sich gerade für die streitgegenständlichen Anlagen zu entscheiden, sind nachvollziehbar. Er hat zwei Anlagen gezeichnet, die in den vorab übersandten Broschüren mehrfach mit dem Begriff „sicher“ bezeichnet wurden. |
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| Bei beiden Anlagen handelte es sich indessen um hochspekulative Wetten auf den Tod Dritter. Der Käufer der Police erleidet einen Verlust, wenn der Kaufpreis und die Prämien die Versicherungssumme übersteigen. Gewinne erzielt er nur, wenn die versicherte Person wie von ihm kalkuliert oder kürzer lebt. Dieses Risiko bestand trotz der im Einzelfall eingeholten Sachverständigengutachten. Denn auch diese können die jeweilige Lebenserwartung nicht sicher vorhersagen. |
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| Darüber hinaus bestanden unter anderem das Währungsrisiko und das Nachschussrisiko. |
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| Dass es keine hundertprozentig sichere Anlagen gibt, spielt keine Rolle. Jedenfalls gibt es Anlagen, die um einiges sicherer sind als die streitgegenständlichen. |
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| a) Wurde ein Anleger falsch beraten, kann er verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 02.12.1991 - II ZR 141/90). Das bedeutet, der Berater muss ihm die gezahlte Zeichnungssumme zuzüglich des Agios zu ersetzen. Im Gegenzug muss der Anleger dem Berater seine Beteiligungsrechte abtreten. |
|
| Gezogene Vorteile muss sich der Anleger anrechnen lassen. Hierunter fallen auch Ausschüttungen und Rückerstattungen geleisteter Einlagen. |
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| Danach berechnet sich der Schaden wie folgt: Für den ersten Fonds 22.000 Euro + 1100 Euro Agio = 23.100 Euro. Für den zweiten Fonds 10.000 Euro + 500 Euro Agio = 10.500 Euro. Abzüglich Ausschüttungen aus dem ersten Fonds in Höhe von 10.802 Euro = 22.798 Euro. Abzüglich Ausschüttungen aus dem zweiten Fonds in Höhe von 1030 Euro = 21.768 Euro. |
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| b) Dem Zeugen G. ist auch ein Anspruch entstanden, von seinen künftigen gesellschaftsrechtlichen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden. Denn hätte er die Anlagen nicht gezeichnet, wären für ihn keine gesellschaftsrechtlichen Pflichten entstanden. |
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| c) Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre vorgerichtlichen Auslagen ersetzt. Aus einem Streitwert von 33.600 Euro steht dem Klägervertreter für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Betrag von 1307,81 Euro zu. |
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| Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Rechnung gestellt und dass die Klägerin diese beglichen hat. Allerdings hat der Klägervertreter nicht dargelegt, weshalb eine 2,1 Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein soll. Nach Auffassung des Landgerichts ist im vorliegenden Fall nur die übliche 1,3-Geschäftsgebühr angemessen. |
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| Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es nicht, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 ZPO. |
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| 4.) Der Zeuge G. hat seinen Anspruch auf Schadensersatz wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten. |
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| III. Den Annahmeverzug konnte das Gericht nicht feststellen. Annahmeverzug setzt gemäß § 293 BGB grundsätzlich ein Angebot des Gläubigers voraus. Daran fehlt es. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie die Beklagte aufgefordert hat, die Anteile zu übernehmen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2011 aufgefordert hat, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. |
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| Eines rechtlichen Hinweises bedurfte es auch insoweit nicht, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, § 139 Abs. 2 ZPO. |
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| Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug steht der Klägerin nicht zu. Verzug setzt nämlich gemäß § 286 BGB eine Mahnung voraus. Mahnung meint die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Bei einem Zahlungsanspruch muss der Gläubiger einen bestimmten Betrag nennen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie von der Beklagten vorgerichtlich einen bestimmten Betrag gefordert hat. Sie hat lediglich behauptet, sie habe die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. |
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| Es bedurfte wiederum keines rechtlichen Hinweises, da nur eine Nebenforderung betroffen ist. |
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| V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
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| Die Klägerin ist streitwertmäßig nicht unterlegen. Die zu Unrecht geforderten Zinsen und Gebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 GKG). |
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| Der Annahmeverzug ist gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen. Er ist nämlich mit dem Hauptanspruch wirtschaftlich identisch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 U 10/04). |
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| VI. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO. |
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