Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 522/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 348,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, ab August 2003 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.01.1998 im Kreis L2 ereignet hat.
3Der Kläger war Kraftfahrer. Er wurde wochentags im Güterfernverkehr eingesetzt. Der Kläger wurde in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am 24.01.1998 von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit voller Geschwindigkeit gerammt. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt, obwohl er angeschnallt war.
4Er erlitt bei dem Unfall mindestens folgende Verletzungen:
5Ein gedecktes Schädelhirntrauma mit einer geringen Einblutung in den Hirnschädel, eine Brustkorb- und Lungenprellung, einen geschlossenen Ellenhakenbruch links mit Beteiligung des Speichenkropfes, einen geschlossenen und verschobenen Hüftpfannenbruch links, einen geschlossenen, kniegelenksnahen Oberschenkeltrümmerbruch links mit Beteiligung des Kniegelenks, einen offenen Unterschenkelschaftbruch links im sprunggelenksnahen Drittel, einen geschlossenen Unterschenkelschaftbruch rechts sowie eine gedeckte Verrenkung der rechten Fußwurzel im Fußwurzelmittelbereich und einen Unfallschock.
6Der Kläger lag drei Tage auf der Intensivstation und wurde anschließend bis zum 17.03.1998 stationär im St.-xy Hospital-L2 behandelt und mehrfach operiert. Bis Ende 2001 folgten mehrere stationäre Unterbringungen und zahlreiche Operationen, die sichtbare Narben an Rücken, Hüfte, rechtem Unter- und Oberschenkel und an beiden Füßen hinterließen. Dem Kläger wurden mehrere Implantante eingesetzt, die - bis auf das Metall im linken Hüftgelenk – später wieder entfernt wurden. Der Kläger war nach der Erstentlassung aus dem Krankenhaus zunächst noch zwei Monate lang auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Bis Ende 2001 benötigte er zeitweise zur Fortbewegung eine oder sogar zwei Krücken, bis August 1999 fast durchgehend. Wegen der Einnahme diverser Schmerzmittel verschlechterte sich sein Allgemeinzustand Ende 2000 und er hatte insbesondere Kreislaufprobleme und Beschwerden im Magen-Darm-Trakt. Ab Sommer 2001 stabilisierte sich sein allgemeiner gesundheitlicher Zustand. Weil das linke Kniegelenk unfallbedingt instabil ist, kam es Anfang Februar 2002 nach einem Unfall zu einem erneuten heftigen Knietrauma. Ihm wurde daraufhin Krankengymnastik verordnet und eine Orthese verschrieben, die er bis heute benutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Krankengeschichte wird auf die Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. Q vom 08.06.1998 sowie des St.-xy Hospitals-L2 vom 09.03.1999, 30.03.2000, 14.12.2000, 15.01.2002 und 06.05.2002 verwiesen.
7Der Kläger leidet derzeit noch unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wegen der einzelnen Unfallfolgen, die im Kern zwischen den Parteien unstreitig und nur bei bestimmten einzelnen Bewertungen streitig sind, wird auf Seiten 5 und 6 der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger leidet unter Schmerzen, etwa im Kniegelenk links, in der linken Hüfte und in beiden Fußgelenken. Die Intensität der Schmerzen ist unterschiedlich und wird von ihm selbst zwischen latent vorhanden bis unerträglich eingestuft. Da eine Schmerztherapie keine Hilfe brachte, nimmt er Schmerzmittel. Ihre dauerhafte Einnahme hat zu einer massiven Magenempfindlichkeit geführt. Das linke Bein des Klägers ist seit dem Unfall um mehrere Zentimeter kürzer, was eine Schuherhöhung notwendig macht. Die Beinverkürzung führt zu optischen Beeinträchtigungen; außerdem stellt sich beim Barfußlaufen ein hinkendes Gangbild ein. Das bereitet bei längerer Dauer Probleme im Rücken- und Hüftbereich und führt bei Schwimmbadbesuchen – ebenso wie die zahlreichen Narben – zu erheblichen psychischen Belastungen. Er kann nur noch in eingeschränktem Umfang Sport treiben und bestimmte Sportarten ebenso wie Tanzen überhaupt nicht mehr ausüben. Körperlich schwere Arbeiten im Haushalt bewältigt er nicht mehr. Er hat infolge des Unfalls seinen Arbeitsplatz verloren und wird aufgrund der Verletzungsfolgen voraussichtlich nicht mehr in seinem früheren Beruf als Fernfahrer arbeiten können. Die Schmerzen und die unbefriedigende Gesamtsituation führen zu Stimmungsschwankungen, die Belastungen innerhalb der Familie zur Folge haben. Der Kläger ist zu 50 % schwerbehindert und führt im Schwerbehindertenausweis den Zusatz "G".
8Der Kläger hatte bis Ende 2004 infolge des Verkehrsunfalls einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 1.918,09 Euro, seitdem ist er höher. Die LVA R zahlte ihm bis Ende 2004 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 778,89 Euro. Die Differenz von 1.139,20 Euro glich die Beklagte in Form einer Geldrente bis Juli 2003 aus. Ab August 2003 lehnt die Beklagte Zahlungen ab. Seit Januar 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld.
9Die Beklagte zahlte auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Positionen "Haushaltsführungsschaden" und "Mehrkosten für ein Automatikfahrzeug" einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 4.860,67 Euro. Zu weiteren Leistungen ist sie insoweit nicht bereit.
10Ferner leistete sie an den Kläger ein Schmerzensgeld über 40.000,- Euro und beglich bis Ende 2002 die monatlich anfallenden Fahrtkosten für die Krankengymnasik und ärztliche Termine. Eine Erstattung der Fahrtkosten für das erste Halbjahr 2003 hat sie abgelehnt.
11Der Kläger lehnte im November 1998 das Angebot der Beklagten zu einer beruflichen Beratung und Umschulung ab und erklärte, keine weitere Zusammenarbeit mit ihr zu wünschen. Im Herbst 2003 führte der Kläger im Rahmen einer Kur eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme einschließlich der Besprechung beruflicher Perspektiven durch.
12Der Kläger trägt vor, er habe am linken Unterschenkel tatsächlich zwei Brüche erlitten, nämlich sowohl am Schien- als auch am Wadenbein. Das Metallimplantat in der linken Hüfte müsse für immer dort verbleiben. Längere Strecken, z. B. von 500 m könne er nicht gehen.
13Er sei weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig. Das bestätige das fachorthopädische Gutachten von Dr. y2 vom 04.04.2002, das durch den Rentenversicherungsträger, die LVA R eingeholt worden sei. Demzufolge liege mindestens bis Ende 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Er sei jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus dauerhaft erwerbsunfähig und nicht auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar. Bei einer weiteren, von der LVA veranlassten Untersuchung habe man ihm angedeutet, dass er wieder durchgehend eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen werde.
14Seiner Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht sei er in ausreichendem Maße nachgekommen. Er habe seit Anfang 2003 Wiedereingliederungsmaßnahmen angestrebt. In Zusammenarbeit mit der LVA R habe er berufliche Integrationsmaßnahmen besprochen und eingehalten. Es hätten vielfältige Besprechungen über Rehabilitationsmaßnahmen bei der LVA R, beim Arbeitsamt X und bei der FAW X stattgefunden. Seit Ende 2004 stimme er mit der LVA L2 eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben ab. Den Bemühungen der gesetzlichen Stellen zu einer beruflichen Wiedereingliederung habe er sich zu keinem Zeitpunkt verschlossen. Aufgrund des langwierigen Genesungsverlaufs seien jedoch frühere Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich gewesen. Weitere Maßnahmen seien derzeit eingeleitet. Darüber hinausgehende Anstrengungen seien ihm nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei jedoch ferner, dass er 3 x wöchentlich eine Physiotherapie durchführe und zusätzlich Sport treibe. Trotz starker Schmerzen habe er sich einem umfangreichen körperlichen Rehabilitationsprogramm unterworfen. Durch seinen großen Einsatz habe er eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation erzielen können.
15Er habe ferner einen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens. Er habe vor dem Unfall von Freitagmittag bis Montagmorgen in der Familie verschiedene Haushaltstätigkeiten übernommen, z. B. schwere Tragetätigkeiten und sonstige anstrengende Arbeiten wie Fenster putzen, Schnee räumen oder Tätigkeiten im etwa 700 qm großen Garten. Außerdem sei er für den Fuhrpark der Familie zuständig gewesen. Wegen der Verletzungen und ihrer Folgen sei er nun nicht mehr in der Lage, diese Arbeiten auszuführen. Seine Ehefrau und die beiden Kinder müssten nunmehr seine früheren Tätigkeiten übernehmen, wodurch sie in ihrer Freizeit erheblich eingeschränkt seien. Der monatliche Schaden belaufe sich auf 322,11 Euro. Auszugehen sei dabei einem Ausfall von 7,24 Stunden wöchentlich, der sich anhand einer durchschnittlichen Haushaltstätigkeit von 18,1 Stunden und einem Ausfall von 40 % errechne. Nach BAT VIII ergebe sich daraus eine Vergütung von monatlich brutto 663,72 DM, abgerundet 630,- DM. Von Februar 1998 bis einschließlich Juli 2003 summiere sich der Schaden auf 21.342,64 Euro, wovon nach Abzug der geleisteten Zahlung über 4.860,87 Euro noch 16.481,78 Euro verblieben. Hinzu komme ab August 2003 der monatliche Haushaltsführungsschaden von 322,11 Euro.
16Aufgrund der schweren Verletzungen und der erheblichen Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- Euro angemessen.
17Außerdem sei es ihm nicht zumutbar, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu fahren. Der Hausarzt habe ihm geraten, sich einen Wagen mit Automatik anzuschaffen. Es falle ihm wegen der dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen im linken Bein sehr schwer, die Kupplung zu treten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm die Mehrkosten zu ersetzen, die für die Anschaffung eines Automatikfahrzeugs im Verhältnis zu einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe anfallen.
18Im ersten Halbjahr seien Fahrtkosten in Höhe von 365,40 Euro angefallen. Es habe sich um 87 Fahrten á 20 km gehandelt, im einzelnen um 68 Fahrten zur Krankengymnastik, 13 Fahrten zum St.-xy Hospital-L2 und 6 Fahrten zu seinem Hausarzt in L2. Sämtliche Fahrten seien unfallbedingt und medizinisch notwendig gewesen. Die Krankengymnastik sei erforderlich, um seinen Gesundheitszustand nach dem Verkehrsunfall zu stabilisieren. Weil dies in Zukunft ebenfalls der Fall sein werde, sei die Beklagte zudem verpflichtet, die unfallbedingten Fahrtkosten ab August 2003 zu übernehmen.
19Der Kläger beantragt,
201.
21a)
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.278,40 Euro zu zahlen;
23b)
24festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen monatlichen Erwerbsschaden ab Oktober 2003 bis November 2025 in Höhe von 1.139,20 Euro zu zahlen;
252.
26die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.481,78 Euro sowie ab August 2003 bis November 2025 monatlich 322,11 Euro abzüglich geleisteter 394,30 Euro zu zahlen;
273.
28die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahler 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen;
294.
30festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrkosten für die jeweils notwendige Anschaffung eines Automatikfahrzeugs zu ersetzen;
315.
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn 365,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie ab August 2003 monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, zu ersetzen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie trägt vor, der Kläger sei nicht mehr erwerbsunfähig. Das ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. M vom 03.09.2002. Am linken Kniegelenk liege nur noch eine geringe Streckbehinderung vor. Die Bewegungseinschränkung des linken Beines sei nur noch endgradig. Die Beinverkürzung von 2,5 cm könne schuhtechnisch ausgeglichen werden und wirke sich daher kaum auf die Leistungsfähigkeit aus. Die normale Beweglichkeit der unteren Gliedmaßen sei fast seitengleich vorhanden. Auch wenn die Belastungsfähigkeit des linken Beines herabgesetzt sei und der Kapsel-Bandapparat des linken Beines etwas gelockert sei, so sei es doch zu einer brauchbaren Ausheilung des linken Knies gekommen.
36Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Er hätte sich spätestens seit September 2002 um eine Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt bemühen müssen. Der Kläger habe jedoch in dieser Richtung nichts unternommen; es fehle seinerseits an der erforderlichen Mithilfe. Wenn sich der Kläger früher um die ihm empfohlenen intensivtherapeutischen Maßnahmen gekümmert hätte, so wäre er deutlich arbeitsfähiger als im Gutachten von Dr. M angenommen. Bei entsprechenden Bemühungen hätte der Kläger eine Arbeitsstelle gefunden, bei der er einen seinem früheren Beruf vergleichbaren Verdienst erzielt hätte.
37Sie bestreitet die vom Kläger vor dem Unfall erbrachten Haushaltstätigkeiten mit Nichtwissen. Ein Haushaltsführungsschaden sei ihm nicht entstanden. Außerdem seien der geltend gemachte wöchentliche Stundenaufwand sowie der Vergütungssatz überhöht. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nunmehr wochentags ebenfalls zu Hause sei und somit die ganze Woche über im Haushalt arbeiten könne. Auf diese Weise werde der Ausfall an den Wochenenden mehr als ausgeglichen.
38Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei deutlich überhöht. Der Kläger sei in der Lage, ein Schaltfahrzeug zu fahren. Daher habe er keinen Anspruch auf die anteilige Finanzierung eines Wagens mit Automatikgetriebe.
39Fahrtkosten seien dem Kläger ebenfalls nicht mehr zu erstatten, weil weitere ambulante therapeutische Maßnahmen nicht notwendig gewesen wären, wenn er den ärztlichen Empfehlungen zur Durchführung einer intensivtherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme gefolgt wäre. Außerdem erspare er Fahrtkosten, die er früher für Fahrten zu seiner 30 km entfernten Arbeitsstelle gehabt habe. Das sei im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
40Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.08.2004 und ergänzenden Beweisbeschlüssen vom 07.10.2004 und vom 16.11.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. y vom 09.09.2004 nebst seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19.10.2004 und 23.11.2004 Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
42Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie im Antrag zu 4. unzulässig sowie in den Anträgen zu 1., 2. und – teilweise - 3. und 5. unbegründet.
43I.
44Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.278,40 Euro sowie einer monatlichen Geldrente in Höhe von 1.139,20 Euro von Oktober 2003 bis November 2025 aus § 3 Abs. 1 PflVersG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB.
451.
46Der Kläger ist bei dem Verkehrsunfall vom 24.01.1998 durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug schwer am Körper verletzt worden. Die Verletzungen beruhen auf einer rechtswidrigen und schuldhaften unerlaubten Handlung des Fahrzeugführers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, weil dieser den Kläger mit voller Geschwindigkeit gerammt hat. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall und den erlittenen Verletzungen ist nicht ersichtlich.
472.
48Der Kläger hat nach § 843 Abs. 1 BGB somit zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, weil er aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
49Er hat allerdings seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Denn der Geschädigte ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 254 Rn. 36). Da der Kläger nicht erwerbsunfähig ist, aber bei weitem keine hinreichenden Anstrengungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben unternommen hat, ist sein Verstoß so erheblich, dass ein weiterer Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden ab August 2003 entfällt.
50Im Einzelnen:
51a)
52Der Kläger ist seit Anfang 2003 teilweise erwerbsfähig, weil er "nur" zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Das ist bewiesen aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. y. Dieser hat in seinem Gutachten vom 09.09.2004 ausgeführt, der Kläger sei zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Seit dem Jahr 2002, spätestens zum 01.01.2003, sei er aus ärztlicher Sicht in der Lage gewesen, Berufsfindungsmaßnahmen und eine Umschulung zu durchlaufen, um sodann beruflich wieder eingegliedert werden zu können. Der Kläger könne zwar auf Dauer nicht mehr in seinen früher ausgeübten Beruf als Fernfahrer zurückkehren. Er werde aufgrund seiner verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ferner nicht in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, in welchem er länger gehen oder stehen müsse oder in denen Zwangshaltungen wie Knien und Hocken notwendig seien. Es sei ihm nach einer entsprechenden Umschulung hingegen möglich, eine sitzende Tätigkeit auszuüben, die gelegentlich mit kürzeren Gängen oder auch kurzzeitigem Stehen verbunden seien.
53Die Feststellungen des Sachverständigen sind überzeugend. Das Gericht folgt ihm in seiner Bewertung zur Erwerbsminderung von 50 %.
54Dr. y hat den Kläger untersucht und dabei im Wesentlichen folgende Unfallfolgen festgestellt:
55- Eine funktionelle Beeinträchtigung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit einer Einschränkung der Beugung, Streckung und Auswärtsdrehung des Unterarmes;
56- Eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit, der Abspreiz- und Anführbewegung sowie der Einwärtsdrehmöglichkeit im Bereich des linken Hüftgelenkes;
57- Eine Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit des linken Kniegelenkes;
58- Eine endgradige Einschränkung der Hebung und Senkung des linken Fußes im oberen Sprunggelenk;
59- Eine Verschmächtigung im Bereich der linksseitigen Ober- und Unterschenkelmuskulatur;
60- Eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenkes;
61- Eine lokale Druckempfindlichkeit im rechten Fußwurzelbereich;
62- Die Notwendigkeit, orthopädisches Maßschuhwerk zu tragen mit einem Höhenausgleich auf der linken Seite bei feststellbarer Beinverkürzung von 3 cm.
63Der Sachverständige erläutert hierzu, dass die von ihm geschilderten Unfallfolgen im wesentlichen den Feststellungen der beiden Vorgutachter Dr. M und Dr. y2 entsprechen. Es lägen nur unwesentliche Abweichungen vor, die auf eine zwischenzeitliche Veränderung der Verletzungsfolgen und auf eine Messungenauigkeit zurückzuführen seien. Auf die Bewertung der Erwerbsfähigkeit haben sie demzufolge keinen Einfluss.
64Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen des Sachverständigen greifen nicht durch. Selbst wenn man die von ihm dazu vorgebrachten Tatsachen als richtig unterstellt, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung der Erwerbsfähigkeit. Die Kernaussage des Gutachtens, wonach der Kläger in der Lage ist, eine sitzende Tätigkeit auszuüben, wird davon nicht berührt. Etwas anderes behauptet der Kläger selbst nicht. Daher braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob er bei der Untersuchung gegenüber dem Sachverständigen geäußert hat, er schaffe ca. 500 m reguläres Gehen, und ob er tatsächlich dazu nicht in der Lage ist. Eine Arbeit im Sitzen, die mit kurzen Gängen und kurzzeitigem Stehen verbunden ist, kann er auch dann ausüben, wenn er tatsächlich keine längere Strecke gehend zurücklegen kann. Das betrifft ebenso seine Anmerkungen, entgegen den Ausführungen im Gutachten lägen links zwei Unterschenkelbrüche - am Schienbein und am Wadenbein - vor und sei das Metallimplantat in der linken Hüfte nicht entfernt worden. Auf die Möglichkeit zur Durchführung einer sitzenden Tätigkeit haben beide Umstände keinen erkennbaren Einfluss. Das gilt in gleicher Weise für die vom Kläger kritisierten Auslassungen im Gutachten, bei der Hüftpfannenfraktur sei zu ergänzen, dass die eingesetzte Platte für immer dort verbleiben müsse, und in der Zusammenfassung fehle die Schiene zur Stabilisierung des linken instabilen Kniegelenks. Was den Hüftpfannenbruch angeht, verweist der Sachverständige zudem auf Seite 5 seines Gutachtens vom 09.09.2004 ausdrücklich auf die noch einliegende Rekonstruktionsplatte zur Stabilisierung. Er hat diese Tatsache somit bei seiner Bewertung zum Umfang der Erwerbsminderung beachtet. Im Hinblick auf die Donjoy-Schiene teilte er auf Seite 4 des Gutachtens mit, dass der Kläger sie vor der Untersuchung abgelegt hat. Außerdem hat er den wesentlichen Umstand in diesem Zusammenhang, nämlich die Instabilität des Kniegelenks untersucht. Er hat dabei festgestellt, dass linksseitig eine Lockerung für die Innen- und Außenbandführung gegeben ist. Auch wenn dies in der Zusammenfassung nicht noch einmal gesondert erwähnt ist, sondern lediglich eine Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit des linken Kniegelenkes, so folgt aus seinen Feststellungen zur Untersuchung, dass er die bestehende Problematik beim linken Kniegelenk erkannt und bei der Frage, ob der Kläger eine sitzende Tätigkeit ausüben kann, berücksichtigt hat.
65Die Behauptung des Klägers, Dr. B sei der Orthopäde und nicht sein Hausarzt, wird sicherlich trotz des Bestreitens der Beklagten zutreffen. Daraus folgt aber ebensowenig wie aus den weiteren, bereits behandelten Einwendungen des Klägers, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht überzeugend ist. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Fehler des Sachverständigen würden belegen, mit welcher Nachlässigkeit er das Gutachten erstattet habe, trifft so nicht zu. Fehler in Nebenpunkten lassen keineswegs generell auf die Sorgfalt schließen, mit der eine Angelegenheit behandelt wird, auch wenn dies durchaus gelegentlich den Eindruck erwecken mag. Häufig führt sogar eine besonders intensive Befassung mit einer Problematik zu Flüchtigkeitsfehlern in Nebenfragen oder in der Ausarbeitung, weil die Konzentration allein auf die Lösung des Hauptproblems gerichtet ist. Aus einzelnen fehlerhaften Angaben lassen sich folglich keine Rückschlüsse auf die Qualität des Gutachtens ziehen.
66Das Gericht ist insbesondere aus dem Grunde davon überzeugt, dass die Feststellungen des Sachverständigen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % zutreffen, weil die Kernaussage einleuchtet, wonach der Kläger in der Lage ist, eine sitzende Tätigkeit auszuüben.
67Überdies entspricht dies dem Ergebnis aus dem Privatgutachten Dr. M vom 03.09.2002, der seinerseits in vielen Fällen als gerichtlicher Sachverständige eingesetzt wird. Dr. M hat sich eingehend mit den Verletzungen und ihren Folgen befasst. In seiner ausführlichen Darstellung sind auch nicht die vom Kläger beim Gutachten des Sachverständigen Dr. y bemängelten Fehler und Auslassungen enthalten. Er stellt sodann ebenfalls fest, dass der Kläger eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben könne, wenn sie mit der Möglichkeit verbunden sei, vorübergehend aufzustehen und zu gehen. Daher liege keine Erwerbsunfähigkeit, sondern bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich eine Erwerbsminderung in einer Größenordnung von 50 % vor.
68Das abweichende Gutachten von Dr. y2, wonach der Kläger (erst) Ende 2004 wieder auf einen Arbeitsplatz verwiesen werden könne, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Gutachter begründet diese Aussage nämlich nicht weiter. Seinen Feststellungen lässt sich auch nicht mittelbar entnehmen, wie er zu diesem Ergebnis kommt. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob er sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dass der Kläger eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausübt und damit eventuell früher als Ende 2004 beginnen kann. Andererseits stimmen die im Gutachten Dr. y2 beschriebenen Verletzungen und Unfallfolgen im wesentlichen mit den Feststellungen im Gutachten Dr. M überein. Darauf hat der Sachverständige Dr. y ausdrücklich hingewiesen. Somit lässt sich die abweichende Bewertung zur Erwerbsfähigkeit nicht auf unterschiedliche Ergebnisse bei den ärztlichen Untersuchungen zurückführen. Vor allem folgt aus den Ausführungen von Dr. y2 den dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers nicht, dass dieser keine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben könnte.
69Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. y der weiteren Frage, in welchem Zeitraum der Kläger jeweils zu welchem Prozentsatz in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, sind ebenfalls überzeugend. Dr. y hat dazu ausgeführt, der Kläger sei bis zum 31.12.2002 erwerbsunfähig gewesen und ab dem 01.01.2003 auf Dauer zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Das entspricht im Kern den Feststellungen von Dr. M, der den Kläger allerdings schon früher, nämlich zumindest seit September 2002 als teilweise erwerbsfähig beurteilt hat. Dass sich die prozentuale Bewertung zu einem bestimmten Stichtag ändert, lässt sich nicht vermeiden. Für ein Ende der Erwerbsunfähigkeit spätestens Ende 2002 spricht, dass sich sein allgemeiner gesundheitlicher Zustand damals schon über einen längeren Zeitraum stabilisiert hatte, nämlich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seit Sommer 2001. Bei der Untersuchung am 21.03.2002 zeigte sich dem Gutachten Dr. y2folge, dass sich das Bewegungsmuster im Vergleich zu den Voruntersuchungen deutlich gebessert hatte. Nach den Ausführungen von Dr. M war im Hinblick auf die Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall bereits im September 2002 ein Endzustand erreicht. Vor diesem Hintergrund ist das Ende der Erwerbsunfähigkeit auf spätestens Ende 2002 anzusetzen.
70Nach alledem ist bewiesen, dass der Kläger seit Ende 2002 nicht mehr erwerbsunfähig, sondern zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. In seinen früheren Beruf als Fernfahrer kann er zwar dauerhaft unfallbedingt nicht zurückkehren, weil damit Ladetätigkeiten und Zwangshaltungen verbunden sind, zu denen der Kläger nicht in der Lage ist. Allerdings kann er eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, die mit kurzen Gängen oder kurzzeitigem Stehen verbunden ist.
71b)
72Der Kläger ist daher im Rahmen der ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auferlegten Schadensminderungspflicht verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen.
73Er hat dabei als Geschädigter sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden Es ist zwar Sache des Schädigers, den Beweis zu führen, dass es für den Geschädigten nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Persönlichkeit, seiner Ausbildung und seiner bisherigen Lebensverhältnisse zumutbar ist, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit anzunehmen. Wenn der Geschädigte teilweise erwerbsfähig ist, hat er jedoch konkret darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er im Einzelnen versucht hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Eine Meldung beim Arbeitsamt genügt dafür nicht. Im Rahmen des Zumutbaren ist er vielmehr verpflichtet, mit oder ohne Umschulung einen Berufswechsel vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1979, 2142; 1991, 1412; Palandt/Heinrichs, aaO, § 254 Rn. 36 m. w. N.).
74Grundsätzlich ist dabei der Schädiger zur Zusammenarbeit mit dem Geschädigten verpflichtet. Dazu gehören Angebote zur Umschulung und Berufsfindung. Die Beklagte hat dem Kläger entsprechende Angebote unterbreitet. Der Kläger hat sie jedoch abgelehnt, weil er zu einer Zusammenarbeit mit ihr nicht bereit ist. Diese Entscheidung, für die es gute Gründe geben kann, steht ihm selbstverständlich frei. Er ist in diesem Falle jedoch verpflichtet, sich selbst oder mit Hilfe Dritter in vergleichbarem Umfang selbst um Umschulungs- und Berufsfindungsmaßnahmen sowie um eine Arbeitsstelle zu kümmern, soweit dies zumutbar ist.
75Das ist nicht in ausreichendem Maße geschehen.
76Der Kläger hat zunächst nichts dazu vorgetragen, welche Arbeitsmöglichkeiten überhaupt für ihn in Betracht kommen. Ferner hat er keinen erkennbaren Versuch unternommen, um eine konkrete Arbeitsstelle zu finden.
77Zudem hat er nicht konkret dargelegt, welche Rehabilitationsmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind. Die pauschale Angabe, es habe eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme mit der Besprechung beruflicher Perspektiven stattgefunden, genügt nicht. Das gilt in gleicher Weise für die Ankündigung einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben. Anhand dieser allgemeinen Behauptungen ist keine Bewertung möglich, ob und inwieweit der Kläger damit seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Den vorgelegten Anlagen lassen sich ebenfalls nur allgemeine Informationen über die Rehabilitationsmaßnahmen entnehmen. Sie verhalten sich aber nicht darüber, welche Erkenntnisse bei ihrer Durchführung konkret für den Kläger gewonnen werden konnten. Abgesehen davon reichen die vom Kläger dargestellten Maßnahmen ebensowenig aus wie die Meldung als arbeitslos beim Arbeitsamt und allgemeine Besprechungen zu Arbeitsmöglichkeiten mit den zuständigen Stellen, wie dem Arbeitsamt oder der Landesversicherungsanstalt. Das gilt erst recht für Therapiegespräche mit Ärzten sowie für Aktivitäten wie Physiotherapie und Sport, die nichts mit der Frage zu tun haben, ob der Kläger genug getan hat, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Er muss vielmehr konkrete Anstrengungen unternehmen, um seine Arbeitskraft einzusetzen und diese Bemühungen vortragen. Das ist nicht erfolgt.
78Aus den als Anlagen vorgelegten Schreiben "Förderplan BfR" und "Psychologisches Gutachten" aus dem Jahr 1999 geht sogar hervor, dass der Kläger grundsätzlich an einer Umschulung nicht interessiert war. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist er jedoch verpflichtet, an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit dies sinnvoll und zumutbar ist (vgl. BGH VersR 1961, 1018). Diesen Anforderungen genügt sein Verhalten nicht. Grundsätzlich erscheint eine Umschulung auch durchaus sinnvoll, weil sie den Kläger an eine überwiegend sitzende Tätigkeit heranführen kann. Der Kläger hat schließlich selbst nicht behauptet, dass eine Umschulung unzumutbar oder ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Nur dann würde aber eine solche Maßnahme ausscheiden.
79Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass Bemühungen um eine andere berufliche Tätigkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Eine solche pauschale Feststellung würde im Übrigen den Fähigkeiten des Klägers nicht gerecht werden, der Straßenbaufach gelernt hat und sich später jahrelang in einem anderen Beruf, nämlich Kraftfahrer zurechtgefunden hat. Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, die für über 40jährige Arbeitslose umso schwieriger ist, kann ebenfalls nicht ohne weiteres für die Annahme herangezogen werden, der Kläger wäre ohnehin arbeitslos geblieben. Trotz hoher Arbeitslosenquote sind und bleiben die individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt höchst unterschiedlich und damit eine Frage des Einzelfalles. Ohne Vortrag konkreter Tatsachen dazu seitens des Klägers kann deshalb nicht angenommen werden, dass er sogar dann keine Arbeitstelle gefunden hätte, wenn er sich in angemessenem Rahmen darum bemüht hätte.
80Nach dem Ende der Erwerbsunfähigkeit, die nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. y auf Anfang 2003 zu datieren ist, besteht zwar für eine Übergangsphase noch Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Denn vom Geschädigten kann nicht gefordert werden, dass er sofort eine geeignete Arbeitsstelle findet. Zudem ist hier nicht davon auszugehen, dass Bemühungen des Klägers sofort erfolgreich gewesen wären. Die Beklagte hat allerdings noch bis Ende Juli 2003 Zahlungen geleistet. Der Kläger hätte seinerseits schon im September 2002, als ihm das Gutachten von Dr. M2 bekannt wurde, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederaufnahme einer geeigneten Arbeit einleiten können. Darüber hinaus wies Dr. y2 bereits im Gutachten vom 04.04.2002 darauf hin, dass an die Mithilfepflicht des Klägers zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen appelliert werden sollte. Somit hatte er bis zur Einstellung der Zahlungen fast ein Jahr lang Zeit für Bemühungen um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wenn man das Gutachten von Dr. y2grundelegt sogar noch länger. Es ist nicht feststellbar, dass dieser Zeitraum nicht ausreichend gewesen wäre, um eine passende Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger trägt jedenfalls keine Tatsachen vor, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen.
81Nach alledem ist der Kläger seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nachgekommen und kann aus diesem Grunde ab August 2003 keine Geldrente mehr verlangen.
82II.
83Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.481,78 Euro sowie von August 2003 bis November 2025 in Höhe von monatlich 322,11 Euro abzüglich bereits geleisteter 394,30 Euro aus § 3 Abs, 1 PflVersG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB.
84Einen Haushaltsführungsschaden kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.
85Ein Ehegatte, der infolge einer Verletzung die ihm als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht leisten kann, hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für eine Ersatzkraft. Das gilt als Konsequenz aus der Lehre vom normativen Schaden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar für den Fall, dass tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., Vor § 249 Rn. 42).
86HIngegen erzeugt die bloß gelegentliche, untergeordnete Mitarbeit oder Unterstützung bei schweren Arbeiten durch den nicht haushaltsführenden Ehegatten regelmäßig keinen ausgleichspflichtigen Schaden (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1983, 890). Denn Grundlage für den Haushaltsführungsschaden ist die Gleichsetzung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Daran fehlt es bei der bloßen Mithilfe durch den berufstätigen Ehegatten, mag er dazu auch im Rahmen des § 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet sein. Zwar haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse in den letzten Jahrzehnten geändert, indem - anders als früher - in zahlreichen Ehen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Haushaltsführung untereinander aufteilen. Solange die Aufgaben in einer Ehe aber im wesentlichen dergestalt verteilt sind, dass ein Ehegatte berufstätig ist, während der andere vorwiegend den Haushalt führt und sich um die Erziehung der Kinder kümmert, bleibt es wie bisher bei dem dargestellten Grundsatz, dass der berufstätige Ehegatte durch den Wegfall seiner bloßen Mithilfe im Haushalt keinen Schaden erleidet.
87So ist der Fall hier zu bewerten. Der Kläger war vor dem Verkehrsunfall als Kraftfahrer im Güterfernverkehr tätig und nach eigenen Angaben von montags morgens bis freitags mittags überhaupt nicht anwesend. Tätigkeiten im Haushalt zur Mithilfe und zur Unterstützung seiner Ehefrau übernahm er demzufolge ausschließlich am Wochenende. Auch wenn er dann bei der Erledigung anstrengender Arbeiten wie schweren Tragetätigkeiten beim Einkauf, Fenster putzen, sich um die Haustiere kümmern, Schnee räumen, Straße fegen oder Arbeiten im Garten geholfen haben und für sie teilweise - wie insbesondere im Hinblick auf die Instandhaltung des Fuhrparks und bestimmten Arbeiten im Garten - sogar allein zuständig gewesen sein sollte, so hat seine Tätigkeit im Verhältnis zum Umfang der insgesamt anfallenden Arbeiten im Haushalt einer vierköpfigen Familie lediglich eine untergeordnete Bedeutung. Seine Mithilfe ist deshalb nicht mit einer Haushaltsführung gleichzusetzen.
88Abgesehen davon ist folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hat nur wenige Stunden wöchentlich im Haushalt mitgeholfen, weil er an Werktagen berufstätig war und er sich zudem an den Wochenenden von der anstrengenden Tätigkeit als Kraftfahrer im Güterfernverkehr erholt hat. Gleichzeitig beträgt die unfallbedingte konkrete Behinderung des Klägers im Haushalt 40 %. Selbst bei einer durchschnittlichen Haushaltstätigkeit von 74,4 Stunden beläuft sich der Ausfall des Klägers an zwei Tagen (Wochenende) bei vier Personen und unter Beachtung üblicher Zeiten für Erholung und Freizeit nur auf wenige Stunden, rechnerisch auf 2,1 Stunden. Dieser Anteil ist so gering, dass er aufgrund der Verpflichtung des Klägers zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ganz entfällt. Denn es bestehen Kompensationsmöglichkeiten, die er zur Abwendung eines Schadens nutzen muss. So können seine Ehefrau und die beiden Kinder die bisher von ihm verrichteten Tätigkeiten ausüben. Das gilt sogar für die schweren Arbeiten wie das Tragen schwerer Einkaufstauschen. Das belegt der Umstand, dass tatsächlich für den Kläger keine Ersatzkraft eingestellt wurde, die Arbeiten also innerhalb der Familie verteilt worden sind. Der Kläger legt zwar plausibel dar, dass die Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben eine Belastung für die übrigen Familienmitglieder mit sich bringt. Dies kann überdies zu familiären Spannungen führen, die auch den Kläger persönlich unmittelbar belasten. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser Nachteil nicht im Rahmen des Haushaltsführungsschaden zu ersetzen ist, sondern beim immateriellen Schadensausgleich berücksichtigt werden sollte.
89Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens hat der Kläger demnach nicht.
90III.
91Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,- Euro aus § 3 Abs. 1 PflVersG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F.
921.
93Der Kläger ist bei dem Verkehrsunfall vom 24.01.1998 schwer am Körper verletzt worden. Die Verletzungen beruhen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf einer rechtswidrigen und schuldhaften unerlaubten Handlung des Fahrzeugführers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs, ohne dass ein Mitverschulden des Klägers mitgewirkt hat.
942.
95Gemäß § 3 Abs. 1 PflVersG kann der Kläger einen Anspruch auch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs geltend machen.
963.
97Rechtsfolge ist nach § 847 Abs. 1 BGB a. F., dass der Kläger eine "billige Entschädigung in Geld" verlangen kann. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die immaterielle Einbuße an Lebensfreude bewirken und dem Verletzten eine gewisse Genugtuung für die erlittenen Nachteile verschaffen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Schwere der Verletzungen und ihrer Folgen, das Ausmaß der Beeinträchtigungen in der Lebensführung, Umfang und Dauer der Schmerzen, ambulanten und stationären Behandlungen, Operationen und der Arbeitsunfähigkeit usw. (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 253 Rn. 19 m. w. N.)
98Unter Abwägung aller wesentlichen Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000,- Euro angemessen und ausreichend. Nach Abzug bereits gezahlter 40.000,- Euro verbleibt ein noch zu zahlender Betrag von 20.000,- Euro.
99Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind in erster Linie die Verletzungen und ihre Folgen. Die schweren Verletzungen, die der Kläger beim Verkehrsunfall vom 24.01.1998 erlitten hat, haben zu erheblichen Beeinträchtigungen und Unfallfolgen geführt, die in wesentlichem Umfang bis heute vorhanden sind und voraussichtlich dauerhaft verbleiben werden. Aus diesem Grunde war der Kläger bis Ende 2002 fast fünf Jahre lang erwerbsunfähig und liegt seitdem eine dauerhafte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % vor.Wegen der einzelnen Verletzungen und ihrer Folgen wird auf die bisherigen Ausführungen im Tatbestand und unter I. Bezug genommen.
100Schmerzensgelderhöhend wirkt sich insbesondere aus, dass sich der Kläger unfallbedingt bis Ende 2001 wiederholt über lange Zeiträume hinweg nur mit Gehhilfen fortbewegen konnte, er sich einer Vielzahl von Operationen unterziehen musste und sich immer wieder in stationäre Behandlung begab; die letzte stationäre Unterbringung datiert vom 13. bis 19.11.2001. Mit fast vier Jahren war der mit diesem Maßnahmen und Behandlungen verbundene Zeitraum, der zudem besonders große Leiden mit sich brachte, zudem sehr lang. Nicht zuletzt haben die wiederholten stationären Behandlungen und Operationen sowie die bestehende Ungewissheit über die gesundheitliche Entwicklung und die weitere Zukunft - insbesondere in beruflicher Hinsicht - zu erheblichen psychischen Belastungen des Klägers geführt.
101Hinzu kommen die vom Kläger glaubhaft geschilderten, langjährigen und teils erheblichen Schmerzen. Diese machten zeitweise die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich, was wiederum Beeinträchtigungen des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes nach sich zog, z. B. Kreislaufprobleme und Beschwerden im Magen-Darm-Trakt. Diese mittelbaren Folgen der Verletzungen wirken sich ebenfalls auf das Schmerzensgeld aus.
102Vor allem die Beeinträchtigungen am linken Bein mit dem instabilen Kniegelenk und der Verkürzung um mehrere Zentimeter, aber auch die anderen geschilderten Unfallfolgen, haben für den Kläger zudem auf unterschiedliche Weise gravierende Nachteile in der Lebensführung zur Folge. Er kann weder länger stehen noch gehen. Zwangshaltungen sind ihm ebensowenig möglich wie das Heben oder Tragen von schweren Lasten. Unter bestimmten Bedingungen, z. B. beim Barfußlaufen, stellt sich ein hinkendes Gangbild ein. Dieser Umstand führt ebenso wie die zahlreichen und teils langen Narben zu nachvollziehbaren psychischen Belastungen, insbesondere bei Aufenthalten im Schwimmbad oder am Meer. Ein besonderes Bedürfnis nach Genugtuung, das durch einen Betrag in Höhe von 40.000,- Euro nicht in hinreichendem Maße befriedigt ist, hat der Kläger nicht zuletzt auch wegen des unfallbedingt erlittenen Verlustes seines Arbeitsplatzes. Dies hat sein Leben besonders nachteilig verändert, zumal er vor dem Unfall mindestens 14 Jahre lang ununterbrochen in einem Beruf tätig war, der ihm Spaß gemacht hat.
103Außerdem ist der Kläger in seinem Freizeitverhalten eingeschränkt, weil er beispielsweise nicht mehr tanzen und bestimmte Sportarten nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen Stimmungsschwankungen und familiäre Belastungen infolge des Umstandes, dass der Kläger Tätigkeiten nicht mehr wie früher verrichten kann, sondern diese von seiner Ehefrau und den Kindern übernommen werden müssen.
104Es bedarf in Anbetracht der vielfältigen Einschränkungen in der Lebensqualität nach Ansicht des erkennenden Gerichts eines immateriellen Ausgleichs durch ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- Euro. Als Orientierung dient - bei aller Vorsicht mit solchen Vergleichen - die Entscheidung Nr. 2708 in der 21. Aufl. der ADAC-Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm. Im Jahr 1989 wurden demnach vom Landgericht München einem 16jährigen Jungen, der vor allem schwere Hüftverletzungen erlitten hatte, 120.000,- DM zugesprochen. Dort sind die Unfallfolgen insgesamt wohl als etwas schwerer einzustufen und die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist etwas höher, andererseits ist das zum Vergleich herangezogene Urteil vor 15 Jahren ergangen.
105Ein Schmerzensgeld von über 60.000,- Euro oder sogar 100.000,- Euro ist hingegen nicht mehr angemessen. In dieser Größenordnung hat die Rechtsprechung bislang Schmerzensgelder gewährt für Querschnittslähmungen, Beinamputationen, Verlust von Sinnesorganen und schwersten Hirnverletzungen mit dauerhaften Hirnschäden. Trotz der erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen, die der Kläger erleidet, sind seine Einbußen in der Lebensqualität mit diesen Schicksalen nicht vergleichbar.
106Es verbleibt somit ein offener Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- Euro.
107IV.
108Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrkosten für die jeweils notwendige Anschaffung eines Automatikfahrzeugs zu ersetzen, ist unzulässig.
109Das folgt aus § 256 Abs. 1 ZPO.
1101.
111Der Antrag ist zum einen nicht hinreichend bestimmt, weil die Mehrkosten nicht konkret genug bezeichnet werden. Der Kläger hätte zumindest dem Grunde nach formulieren müssen, worin diese Mehrkosten bestehen, ob diese etwa infolge einer Umrüstung des Fahrzeugs von einem Schaltgetriebe zu einem Automatikgetriebe anfallen oder ob die Differenz beim Kaufpreis zwischen einem Schaltwagen und einem Automatikfahrzeug erstattet werden soll.
1122.
113Für letzteres spricht zwar das Vorbringen in der Klageschrift. Allerdings fehlt es zum anderen darüber hinaus an einem Feststellungsinteresse, weil dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Der Kläger müsste nach mittlerweile über sieben Jahren in der Lage sein, seine vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB - jedenfalls teilweise bis 2005 - zu beziffern und insoweit einen bestimmten Zahlungsantrag zu stellen, zumal er ausweislich seiner Angaben im PKH-Verfahren in den Jahren 1998 und 2003 Fahrzeuge erworben hat. Warum er stattdessen weder ein Automatikfahrzeug gekauft noch einen der beiden Wagen mit Schaltgetriebe auf Automatik umgerüstet hat, erklärt der Kläger nicht. Dabei sprechen die erheblichen unfallbedingten Verletzungsfolgen im linken Bein und das vorgelegte ärztliche Attest seines Hausarztes vom 07.01.2002 in der Tat durchaus dafür, dass das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe Beschwerden auslöst, weil er mit dem linken Bein die Kupplung bedienen muss, und aus diesem Grunde ein Wagen mit Automatik für ihn wesentlich geeigneter ist. Der Kläger muss sich allerdings vorhalten lassen, dass er bisher nichts in dieser Richtung unternommen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen und es überdies die logische Konsequenz aus den von ihm vorgebrachten erheblichen Schmerzen beim Führen eines Schaltwagens gewesen wäre.
114Da der Schaden jedenfalls teilweise bezifferbar ist und er insoweit einen Leistungsantrag auf Zahlung hätte stellen können, ist die Feststellungsklage somit unzulässig.
115V.
1161.
117Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 348,- Euro aus § 3 Abs. 1 PflVersG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Im Übrigen hat er für das erste Halbjahr 2003 keinen Anspruch.
118a)
119Zum Schaden im Sinne des § 249 BGB gehören auch die entstandenen Kosten für Fahrten ins Krankenhaus, zum Hausarzt und zur Krankengymnastik. Im ersten Halbjahr 2003 sind unstreitig 87 Fahrten angefallen. Die Strecke für eine einfache Fahrt von L nach L2 wird gemäß § 287 ZPO auf 10 km geschätzt. Bei einer Kilometerpauschale von 0,20 Euro pro km ergibt sich daraus ein Betrag von insgesamt 348,- Euro, nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – 365,40 Euro.
120b)
121Die Fahrten sind unfallbedingt angefallen. Der Kläger hat bei dem Verkehrsunfall die bereits beschriebenen Verletzungen erlitten, die dauerhaft die unter I. aufgeführten Verletzungsfolgen nach sich gezogen haben. Ärztliche Behandlungen sowie die Durchführung von Krankengymnastik waren auch im ersten Halbjahr 2003 erforderlich, um seinen gesundheitlichen Zustand zu begleiten und den durch den Unfall weiterhin beeinträchtigten Bewegungsapparat, insbesondere das instabile linke Kniegelenk zu stabilisieren.
122c)
123Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass weitere ambulante Behandlungen nicht notwendig gewesen wären, wenn der Kläger eine intensivtherapeutische Maßnahme durchgeführt hätte. Das leuchtet schon deshalb nicht ein, weil nicht erkennbar ist, dass auf diese Weise die Verletzungsfolgen beseitigt worden wären. Auch nach intensivmedizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die der Kläger ungeachtet dessen entgegen dem Vorbringen der Beklagten durchgeführt hat, wären daher ärztliche Behandlungen und eine Physiotherapie weiterhin notwendig gewesen.
124Abgesehen davon berührt das Vorbringen der Beklagten den Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem erlittenen Schaden schon grundsätzlich nicht: Die Fahrtkosten sind angefallen, weil der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 24.01.1998 die geschilderten Verletzungen und Unfallfolgen erlitt. Hypothetische Geschehensabläufe, die auf hinzugedachten Tatsachen beruhen, haben bei positivem Tun auf die Kausalität keinen Einfluss. Der von der Beklagten angeführte ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unterlassen von Rehabilitationsmaßnahmen und dem Anfall von unfallbedingten Fahrtkosten besteht demnach nicht.
125Eine Vorteilsausgleichung in dem Sinne, dass tatsächliche Fahrtkosten mit ersparten Aufwendungen wegen ohne den Verkehrsunfall anfallender Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle verrechnet werden, findet nicht statt.
1262.
127Der Antrag des Klägers, dass die Beklagte ihm ab August 2003 monatliche Fahrtkosten für Krankengymnastik und ärztliche Termine, soweit sie Folge des Verkehrsunfalls vom 24.01.1998 sind, ersetzen muss, ist als Feststellungsklage auszulegen und als solche zulässig und begründet.
128a)
129Eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO wäre unzulässig, weil bei der Beklagten als Versicherung nicht die Besorgnis besteht, dass sie sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird, nachdem ihre Verpflichtung zur Zahlung von Fahrtkosten rechtskräftig festgestellt wurde.
130Außerdem ist die Höhe des Anspruchs für eine Leistungsklage nicht hinreichend konkret bestimmbar, weil die Zahl der monatlichen Fahrten - wie die vorgelegten Aufstellungen des Klägers zeigen - nicht konstant, sondern von Monat zu Monat verschieden ist, was sich unmittelbar auf die Höhe der Fahrtkosten auswirkt.
131b) Im Wege der Auslegung nach § 133 BGB analog ergibt sich, dass der Kläger – ebenso wie bei den Anträgen zu 1. b) und 4. – die Feststellung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte begehrt.
132Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und überdies begründet, weil es aufgrund der dauerhaft bestehenden Verletzungsfolgen wahrscheinlich ist, dass der Kläger weiterhin unfallbedingt Termine für ärztliche Behandlungen und medizinisch indizierte Physiotherapie wahrnehmen muss, bei denen Fahrtkosten anfallen werden. Die Beklagte ist weiterhin zur Erstattung dieser Schadensposition verpflichtet, soweit die Fahrten zu den Behandlungen und Maßnahmen auf Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 24.01.1998 beruhen.
133Der Kläger war nicht verpflichtet, nach Anhängigkeit der Klage am 01.10.2003 den Feststellungsantrag für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung auf einen Leistungsantrag umzustellen und die - seinerzeit noch nicht feststehende - Höhe der Fahrtkosten ab August 2003 nachträglich zu beziffern.
134VI.
135Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,- Euro seit dem 27.01.2004 kann der Kläger von der Beklagten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
136VII.
137Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 348,- Euro seit dem 27.01.2004 kann der Kläger von der Beklagten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
138VIII.
139Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
140Streitwert: Antrag zu 1: 70.630,- Euro
141Antrag zu 2.: 35.414,- Euro
142Antrag zu 3.: 60.000,- Euro
143Antrag zu 4.: 3.000,- Euro
144Antrag zu 5.: 3.920,- Euro
145--------------------
146Gesamt: 172.964,- Euro
147(§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 GKG a. F., 3 ZPO).
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