Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 494/05
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als bzw. wie Gesamtschuldner an die Klä-gerin 110.000,- € (in Buchstaben: hundertzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als bzw. wie Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Die Klägerin war Gebäude- und Hausratversicherer der Frau Q (nachfolgend: Versicherungsnehmerin), die Eigentümerin des versicherten Objekts "…straße Nr. 40" in X war. Dieses Objekt geriet in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2002 im Bereich des Daches in Brand. Der Brand entstand als Schwelbrand an der Fußpfette des Daches im Bereich zum Nachbarhaus "…straße Nr. 42". Dieser Schwelbrand entwickelte sich zum Vollbrand, der die Dachsparren bis zu einem Abstand von 60 cm zur Regenrinne verbrannte, die tiefsten Einbrennungen entstanden im Bereich der Fußpfette. Auch die Dachsparrren verbrannten vollständig. Die Klägerin regulierte den Schaden der Klägerin mit einer Zahlung von 165.197,22 € für den Gebäude- und 55.813,60 € für den Hausratschaden. Der bei der Beklagten zu 1) als Dachdecker angestellte Beklagte zu 4) hatte für diese am 28.06.2002 auf dem Gebäude des Nachbargrundstückes "…straße 42" durchgeführt. Frau C2, die Eigentümerin des vorbezeichneten Nachbargrundstückes, hatte dazu die Beklagte zu 1), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren. Dabei verlegten der Beklagte zu 4), der Beklagte zu 2) und zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Bitumenschweißbahnen im Wege eines Heißschweißverfahren, d.h. es wurde ein Schweißbrenner zum Aufbringen der Bitumenbahnen
3benutzt, den der Beklagte zu 4) bediente. Mit Schreiben vom 22.07.2002 meldete die Klägerin ihre Regressansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) an. Nachdem diese ihre Eintrittspflicht bestritten hatte, forderte die Klägerin sämtliche Beklagten auf, binnen 2 Wochen einen Betrag von 110.000,- € zu zahlen.
4Die Klägerin behauptet, die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ausgeführten Arbeiten mit dem Gasbrenner hätten den Brand des Gebäudes ihrer Versicherungsnehmerin verursacht. Sie hat dazu ein Gutachten des Sachverständigen Kiefer eingeholt, aus dem sich ergebe, dass neben dem zeitlich-örtlichen Zusammenhang der Ereignisse für die Brandursächlichkeit spreche, dass der Brand an der Fußpfette unterhalb des Dachflächenfensters zum Nachbargebäude entstanden sei. In diesem Bereich seien keine technischen Zündquellen vorhanden und auch keine Hinweise auf einen Blitzeinschlag oder ähnliches zu finden gewesen. Für weitere Einzelheiten wird auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen K vom 08.08.2002 (Bl. 23-40 GA) Bezug genommen. Die Beklagten hätten zudem auch gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, weil sie brandgefährdete Stoffe weder beiseite geschafft, noch ausreichend gesichert und zudem die Gefahrpunkte nicht ausreichend überwacht haben. Der klageweise geltend gemachte Betrag ergebe sich erstrangig aus dem Zeitwertschaden des Gebäudes, der 107.432,70 € betrage. Für Einzelheiten der von der Klägerin vorgenommenen Ermittlung des Gebäudeschadens wird auf das Gutachten des Sachverständigen W vom 16.12.2004 (Bl. 51-65 GA) Bezug genommen. Nachrangig ergebe sich die Klageforderung aus dem Hausratschaden in Höhe von insgesamt 24.375,19 €. Dieser setze sich zusammen aus den erstrangig geltend gemachten 5.092,06 € für die Demontage und Entsorgung der verbrannten Einrichtungsgegenstände, sowie nachrangig aus weiteren Beträgen von 1.137,38 € für die zeitweise Verlagerung der nicht verbrannten Einrichtungsgegenstände, von 720,- € für Übernachtungskosten und von 615,- € Anmietungskosten für eine vorübergehende Ersatzwohnung, sowie von 805,- € Reparaturkosten für beschädigte Elektrogeräte.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 110.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behaupten, die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) auf dem Nachbargrundstück durchgeführten Arbeiten hätten den Brand des Gebäudes der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht verursacht. Beim Verschweißen der Bitumenbahnen habe man im Grenzbereich zum Haus der Versicherungsnehmerin auf kleiner Flamme gearbeitet und die Flamme des Brenners zudem in Richtung des Hauses Nr. 44 gerichtet, also in vom Haus der Versicherungsnehmerin abgewandter Richtung. Auch habe man die Bitumenbahnen an der Grenze zum Haus der Versicherungsnehmerin nur verlegt, die Verklebungsarbeiten hätten dort erst am Folgetag stattfinden sollen. Zudem sei den beteiligten Personen auch kein Verschuldensvorwurf zu machen. Diese hätten den gesamten Arbeitsbereich überwacht, bis man um 17.00 Uhr die Baustelle geräumt habe, nachdem man bis 15.00 Uhr mit dem Gasbrenner gearbeitet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der gesamte Bereich an der Grenze zum Haus der Versicherungsnehmerin unauffällig gewesen. Es sei daher nicht möglich, dass der Schwelbrand mit ihren Arbeiten zusammenhänge, weil dieser erst gegen 4.00 Uhr morgens ausgebrochen sei. Überdies sei eine Haftung der Beklagten zu 1) bereits deswegen ausgeschlossen, weil sie die eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht habe und diese zuverlässig seien.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vom 14.12.2006 (Bl. 154 ff. GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 02.05.2007 (Bl. 197 ff. GA) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen F vom 17.11.2008 (Bl. 350-358 GA) nebst Ergänzungsgutachten vom 08.05.2009 (Bl. 377/378 GA), sowie das Protokoll der Sitzung vom 07.11.2007 (Bl. 255ff. GA) verwiesen. Die Akten 303 Js 808/02 der Staatsanwaltschaft L2 waren beigezogen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 110.000,- € aus §§ 67 VVG a.F., 631, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.
15Die Beklagte zu 1) hat die ihr vertraglich gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, das Eigentum der Versicherungsnehmerin nicht zu beschädigen. Diese vertragliche Verpflichtung bestand vorliegend nicht nur zugunsten der Auftraggeberin der Beklagten zu 1), sondern auch zugunsten der Versicherungsnehmerin, die in den Schutzbereich des Werkvertrages der Beklagten zu 1) mit Frau C2 einbezogen gewesen ist.
16Die Versicherungsnehmerin ist als Nachbarin der Auftraggeberin der Dachdeckerarbeiten in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Werkverträge über Baumaßnahmen an Gebäuden sind Verträge mit Schutzwirkung für die Eigentümer der Nachbargrundstücke, da diese Nachbarn mit den Arbeiten bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig in Berührung kommen, diese Leistungen sich auf sie auswirken können, die Drittbezogenheit für den Handwerksbetrieb unmittelbar erkennbar ist und die Nachbarn auch schutzbedürftig sind (KG EWiR 2004, 219 – Juris-Rn. 31).
17Bei Dachdeckerarbeiten kommt der Eigentümer des angrenzenden Nachbargebäudes bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit den durchgeführten Arbeiten unmittelbar in Berührung. Dies ergibt sich bereits aus der unmittelbaren räumlichen Nähe (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 544 – Juris-Rn. 21). Diese gefahrgeneigten Arbeiten können sich erkennbar auch auf sein Eigentum auswirken. Diese Drittbezogenheit war für die Beklagte zu 1) auch offenkundig, da die örtliche Lage der Gebäude zueinander unübersehbar war. Zudem musste ihr klar sein, dass ihre Auftraggeberin Schutzpflichten aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis trafen, so dass erkennbar ein Einbeziehungsinteresse bestand (vgl. KG EWiR 2004, 219 – Juris-Rn. 32). Die Versicherungsnehmerin war auch schutzbedürftig, da ihr – ohne die Schutzwirkung des Vertrages – keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zugestanden hätten. Etwaige eigene deliktische Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte spielen für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages keine Rolle (KG EWiR 2004, 219 – Juris-Rn. 32).
18Die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) durchgeführten Arbeiten haben den Brand des Gebäudes der Versicherungsnehmerin verursacht.
19Diese Ursächlichkeit ist bereits im Wege des Anscheinsbeweises wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Flämmarbeiten mit dem Brand zu vermuten (vgl. BGH VersR 1974, 750). Die Arbeiten wurden auf dem direkt angrenzenden Nachbarhaus am 28.06.2002 durchgeführt. Der Dachstuhl der Versicherungsnehmerin brannte in der Nacht vom 28. auf den 29.06.2002 ab. Der Brand hatte sich aus einem Schwelbrand entwickelt, was nach den Feststellungen des Sachverständigen Cder typische Ablauf eines durch Schweiß- oder Flämmarbeiten verursachten Brandes darstellt. Eine andere Brandursache ist weder dargetan, noch ersichtlich.
20Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C steht aber auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) durchgeführten Arbeiten den Brand verursacht haben. Entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1) haben deren Mitarbeiter nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C auch in der Nähe des Gebäudes der Versicherungsnehmerin Flämmarbeiten durchgeführt. Entstanden sei der Brand an der Fußpfette, die die tiefsten Einbrennungen zeige. Die im angrenzenden Bereich zurückgeklappte Bitumenschweißbahn zeigten Anschmelzungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Dachdeckerarbeiten und nicht durch den Hausbrand entstanden seien.
21Der Brand des Hauses der Versicherungsnehmerin sei dabei nicht durch die Brennerflamme selbst, sondern durch den "Wärmebauch" des eingesetzten Flüssiggasbrenners ausgelöst worden, wie der Sachverständige überzeugend ausführt. Dabei sei an der Dachpfette ein Schwelbrand entstanden, der sich später zu einem offenen Feuer entwickelt habe. Bei dem Wärmebauch handele es sich um heiße Luft und Gase, die die Brennerflamme umgäben. Diese Gase seien im Anschluss an die Flamme etwa 800 Grad Celsius heiß und kühlten sich dann nach außen ab, wobei die Gase in einem Abstand von 60 cm noch Temperaturen von 600-700 Grad Celsius aufweisen. Diese erreichten auch von der Flamme entfernt liegende Bauteile, insbesondere wenn der Strom des Wärmebauchs durch eine Mauer abgelenkt werde. Dieser Wärmebauch könne das Holz eines Dachstuhls auch problemlos entzünden. Hartholz zünde bei einer Temperatur von 360 Grad Celsius, Fichtenholz bereits bei 190 Grad Celsius. Bei längerer Wärmeeinwirkung sei eine Entzündung auch schon bei etwa 90 Grad Celsius möglich. Demgemäß steht der Brandursächlichkeit nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Flamme vom Haus der Versicherungsnehmerin abgewandt gehalten haben wollen.
22Die Beklagte zu 1) hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Ein Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, steht aber auch zur Überzeugung der Kammer fest. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), deren Verschulden sich diese nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, haben gegen die gemäß § 276 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen.
23Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C ist bei Einsatz eines Gasbrenners bei Dachdeckerarbeiten stets erforderlich, vor Beginn der Arbeiten nachzuforschen, ob brandgefährliches Material in der Nähe ist. Dazu wäre es nötig gewesen, zunächst auch die Abdeckung des angrenzenden Nachbardaches zu öffnen und nachzuschauen, ob sich darunter gefährdete Materialien befinden. Zu diesen brandgefährdeten Stoffen gehört auch die Holzkonstruktion eines Dachgebälks. Eine solche Überprüfung nahmen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) unstreitig nicht vor. Diese haben beim Einsatz des flüssiggasbetriebenen Brenners zudem die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet, was ebenfalls gegen die nach § 276 BGB erforderliche Sorgfalt verstößt (vgl. BGH VersR 1976, 166). Die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift ist BGV D1, da die Unfallverhütungsvorschrift BGV D34 über die Verwendung von Flüssiggas diese für anwendbar erklärt. § 30 BGV D1 schreibt vor, dass durch geeignete Maßnahmen beim Schweißen eine Brandgefahr auszuschließen ist, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BGV D1 sonstige Flämmarbeiten dem Schweißen gleichstehen. Da das Dachgebälk des Gebäudes der Versicherungsnehmerin als brandgefährdeter Stoff nicht entfernt werden konnte, schreibt § 30 BGV D1 besondere Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. das Abdecken der Stoffe usw. vor (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2001, 455 – Juris-Rn. 4). Derartiges ist unstreitig nicht geschehen. Überdies muss gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 BGV D1 eine Brandwache im Anschluss an die Arbeiten die Örtlichkeit wiederholt kontrollieren. Dazu ist erforderlich, dass über mehrere Stunden die Brandwache die Arbeitsstelle und die nähere Umgebung überwacht, ob Glimmnester, verdächtige Erwärmungen oder Rauchentwicklungen zu beobachten sind. Diese Überwachungsmaßnahmen hat die Beklagte zu 1) bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen C kann ein Schwelbrand typischerweise innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Flämmarbeiten auftreten. Damit war es keinesfalls ausreichend, wenn die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei Kontrollen bis 17.00 Uhr nichts Verdächtiges festgestellt haben wollen, da die Flämmarbeiten erst zwei Stunden zuvor beendet worden waren.
24Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) ihre Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und ordnungsgemäß überwacht hat. Gemäß § 278 BGB hat sie stets für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen einzustehen und kann sich – anders als bei § 831 BGB – nicht exkulpieren.
25Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Er setzt sich zusammen aus dem vorrangig geltend gemachten Gebäude- und nachrangig geltend gemachten Hausratschaden.
26Der Versicherungsnehmerin ist an dem Gebäude ein Schaden in Höhe von 107.432,70 € entstanden. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin durchgeführten Ermittlung des Zeitwertschadens, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F zutreffend ist. Dabei sei in zutreffender Weise der Neuwert um 47 % gemindert worden. Dies ergebe sich aus dem Alter des Gebäudes, dessen Hauptteil um 1900 errichtet worden sei und dessen Anbauten aus der Zeit von 1960-1965 stammten. Die angesetzten Baukosten seien üblich für ein Haus wie das der Versicherungsnehmerin, welches eine Wohnfläche von 140 qm und einen umbauten Raum von 650 Kubikmetern aufweise. Dezidierte Einwendungen gegen diese Berechnung haben die Beklagten nicht erhoben.
27Der Versicherungsnehmerin ist durch den Brand an ihrem Hausrat ein Schaden entstanden, der den nach Abzug des Gebäudeschadens verbleibenden Teil der Klageforderung von 3.567,30 € übersteigt. Dieser Schaden ergibt sich bereits aus den Kosten, die für den Abbau und die Entsorgung verbrannter Einrichtungsgegenstände entstanden sind, da diese Kosten ausweislich der Rechnung der Firma C e.K. vom 01.08.2002 (Bl. 390/391 GA) 5.092,06 € betragen haben. Diese Kosten, die die Beklagten nach Aufschlüsselung des Hausratsschadens durch die Klägerin und Vorlage der Abrechnungsbelege nicht mehr bestritten haben, macht die Klägerin vorrangig vor allen weiteren Hausratschäden geltend. Da sie die Klageforderung bereits ausfüllen, bedarf es gemäß § 308 Abs. 1 ZPO keiner Entscheidung über die weiteren, hilfsweise dargelegten Positionen.
28Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin sind gemäß § 67 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangen, da diese den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin unstreitig ersetzt hat und diese Zahlung die Klagesumme sogar überstiegen hat.
29Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Zahlung von 110.000,- € aus §§ 67 VVG a.F., 631, 280 Abs. 1 BGB, 128 S. 1 HGB analog. Gegen die Beklagte zu 1) hat die Klägerin aus den unter I. dargelegten Gründen einen Anspruch auf Zahlungen des vorbezeichneten Betrages. Auf diese wird verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 705 ff. BGB, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Diese haften für Verbindlichkeiten der GbR nach § 128 HGB analog.
30Gegen den Beklagten zu 4) hat die Klägerin einen Anspruch aus §§ 67 VVG a.F., 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 110.000,- €.
31Der Beklagte zu 4) hat die Arbeiten mit dem Brenner durchgeführt. Diese haben, wie unter I. 1) b) bereits ausgeführt wurde, den Brand des Gebäudes der Versicherungsnehmerin und die klageweise geltend gemachten Schäden verursacht, wie unter I. 2) bereits ausgeführt wurde. Diese Verletzung des Eigentums der Klägerin hat der Beklagte zu 4) auch fahrlässig verursacht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten hat. Der Beklagte zu 4) hat weder den Dachstuhl der Versicherungsnehmerin auf brandgefährdete Stoffe überprüft, noch diese ausreichend gesichert. Er hat auch die Arbeitsstelle und die Umgebung nicht lange genug auf Anzeichen für Brände überprüft, da er unstreitig zwei Stunden nach Ende der Arbeiten mit dem Brenner die Baustelle verlassen hat, Schwelbrände aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C in einem Zeitraum von bis zu 24 Stunden typischerweise ausbrechen. Der Beklagte zu 4) hat sich auch nicht vergewissert, dass ein anderer Mitarbeiter dies erledigt. Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen unter I. 1) c) zu den Unfallverhütungsvorschriften verwiesen, die hier entsprechend gelten. Da die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin reguliert hat, ist deren Anspruch gemäß § 67 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangen.
32Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Spätestens mit Ablauf der in dem Mahnschreiben der Klägerin vom 28.01.2005 gesetzten Zahlungsfrist befanden sich die Beklagten in Verzug.
33Die Beklagten schulden den klageweise geltend gemachten Betrag als bzw. wie Gesamtschuldner. Die Beklagten zu 2) und 3) schulden den Betrag als Gesamtschuldner und in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 4) wie Gesamtschuldner, die den Betrag untereinander wiederum Gesamtschuldner sind.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
35Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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