Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 167/20

Tenor

. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.415,92 € für Lizenzschaden zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1.564,26 € für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.314,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.113,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- € seit dem 13.05.2020 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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