Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 327/21

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

ohne Einwilligung der Klägerin nachfolgende Fotografien:

Bilddatei entfernt

welche Gegenstand des Bild- und Katalogwerkes „L“ sind, ohne Einwilligung der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

wenn dies geschieht wie in dem Angebot der Beklagten in ihrem gewerblichen Onlineshop auf B mit dem Namen „N“ bei dem Produkt „L“, illustriert in der Anlage K 2.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit teilweise erledigt ist, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie das streitgegenständliche Foto, näher konkretisiert im Klageantrag zu 1., noch auf anderen Portalen verwendet hat sowie mitzuteilen, wie lange das konkrete Foto auf dem Onlinemarktportal B sowie ggf. auf anderen Internetportalen durch sie verwendet wurde.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der im Antrag zu 1. gerügten urheberrechtlichen Verletzungshandlung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Unterlassung in Tenorziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen