Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 3 7 O 12/22
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
zu zahlen, und
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an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
Dezember 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39% und der Beklagte zu
6
1%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
10% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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Tatbestand:
2Die Parteien sind Brüder und die leiblichen Kinder der Zeugin E. I. und
3des zwischenzeitlich verstorbenen W. I.. Sie haben einen weiteren
4Bruder, den Zeugen Q. I.. Im Jahre 1992 vereinbarten allen
5Familienmitglieder gemeinschaftlich, dass die Parteien sich alle anfallenden Kosten
6der im Familienbesitz befindlichen Immobilie J.-straße in M. hälftig teilen. Die
7Immobilie wurde auf den Beklagten übertragen und wirtschaftlich belastet, um dem
8Zeugen Q. I. einen Betrag auszuzahlen. Im Gegenzug verzichtete
9dieser auf eine wirtschaftliche Nutzung der Immobilie. Den Eltern der Parteien wurde
10ein Wohnrecht für das Erd- und Teile des Untergeschosses eingeräumt, von
11welchem die Zeugin I. derzeit Gebrauch macht. Der Beklagte bewohnt mit
12seiner Familie das Ober- und Dachgeschoss mit einer Gesamtfläche von 180 qm.
13Hierzu einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte an den Kläger eine
14monatliche Zahlung von EUR 677,96 als hypothetische halbe Miete zahlt. Weiter
15vereinbarten die Parteien, dass diese Miete alle fünf Jahre in Höhe des
16gegenwärtigen Mietindexes steigen solle, wobei die letzte Anpassung im Januar
172
18011 stattfand. Im Jahr 2016 wandelten die Parteien diese Regelung
19übereinstimmend dahingehend ab, dass anstelle der Steigerung gemäß des
20Mietindexes eine Erhöhung der monatlichen Zahlung gemäß des Inflationsausgleichs
21erfolgen solle.
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23Ab Januar 2016 zahlte der Beklagte an den Kläger als Nutzungsentschädigung einen
24Betrag von EUR 677,96 monatlich. Seit Januar 2019 zahlt der Beklagte eine um 10%
25gekürzte Nutzungsentschädigung.
26Für den Monat Januar 2020 steht noch eine Grundzahlung von EUR 440,16 offen.
27Inzwischen haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Beklagte an den Kläger
28einen Betrag von EUR 287.500,00 zahlt und die BGB-Gesellschaft mit der Zahlung
29als aufgelöst gilt, so dass der Beklagte auch keine Nutzungsentschädigung mehr an
30den Kläger zu zahlen hat.
31Mit Schreiben vom 24.12.2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den
32Beklagten zur Zahlung von offenstehendem Nutzungsentgelt in Höhe von EUR
336
34.595,70 bis zum 29.12.2021 auf.
35Der Beklagte machte dem Kläger gegenüber Kosten für Renovierungs- und
36Umbauarbeiten der Immobilie geltend.
37Der Beklagte legt im Prozess Belege zum Hauskonto und den Nebenkosten ab dem
38Jahr 2014 vor, s. Bl. 110 ff d.A.
39Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ab Januar 2016 eine weitere jährliche Zahlung
40von EUR 582,72 für die Jahre 2016-2020 sowie von EUR 439,29 für 9 Monate in
4127021 zu. Insoweit habe sich die monatliche Miete um dem Inflationsausgleich von
42,20% erhöht, was einem Betrag von EUR 48,81 monatlich entspreche. Für Januar
43bis September 2021 sei eine weitere Anpassung an die Inflation vorzunehmen
44gewesen, so dass dann auf die erhöhte Ausgangsmiete von EUR 726,77 eine
45Anpassung von 5,81% habe erfolgen müssen, was einem monatlichen Betrag von
46EUR 42,25 entspreche. Es ergebe sich hier ein weiterer Betrag von EUR 380,25.
47Auch habe der Beklagte nicht eine um 10% gekürzte, sondern die volle Miete zu
48zahlen; dem Kläger stehe insoweit noch ein Betrag von EUR 2.237,40 für 33 Monate
49zu.
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51Schließlich stehe dem Kläger auch die gekürzte Grundmiete für Februar 2020 in
52Höhe von EUR 610,16 zu.
53Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden
54Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
55Weiter habe der Beklagte an den Kläger aus dem GbR-Vertrag i.V.m. § 241 Abs. 2
56BGB eine geordnete Aufstellung über die abgerechneten Gewerke für Aus- und
57Umbaukosten in den Jahren 1995-1999 sowie für das Hauskonto und Nebenkosten
58der Jahre 1993-2021 zu übergeben. Soweit der Beklagte behaupte, Unterlagen
59teilweise bereits vernichtet zu haben, sei dies rechtlich unerheblich, weil dann ein
60Anspruch des Klägers auf Auskunft über sämtliche vermögensrelevanten
61Verfügungen der Gesellschaft aus § 716 BGB bestehe.
62Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
63den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.595,70 nebst Zinsen i.H.v. 5
64Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
65zu zahlen,
66an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
67Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
68Dezember 2021 zu zahlen, und
69dem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner
70Steuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der
71von dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten
72Kosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 51147 M..
73Nachdem der Beklagte für Zahlungsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 die
74Einrede der Verjährung erhoben hat, hat der Kläger die Klage insoweit
75zurückgenommen. Weiter hat er auch die Klage zurückgenommen, soweit die
76Grundzahlung für Februar 2020 betroffen ist, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat,
77diese bereits am 28.02.2020 gezahlt zu haben. Insoweit macht er nunmehr die
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79Zahlung für dem Monat Januar 2020 iHv EUR 440,16 geltend, die unstreitig
80offensteht.
81Hinsichtlich des letztgenannten Betrags hat der Beklagte ein Anerkenntnis erklärt.
82Der Kläger beantragt nunmehr,
83den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.254,26 nebst Zinsen i.H.v. 5
84Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Dezember 2021
85zu zahlen,
86an den Kläger EUR 713,76 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst
87Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.
88Dezember 2021 zu zahlen, und
89dem Kläger zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung seiner
90Steuererklärung eine geordnete Aufstellung nebst Kopien der korrespondierenden Rechnungen und Belege zu überreichen hinsichtlich der
91von dem Beklagten gegenüber dem Kläger seit 1993 geltend gemachten
92Kosten bezüglich der Liegenschaft J.-straße, 00000 M..
93Der Beklagte beantragt,
94die Klage abzuweisen.
95Er ist der Ansicht, der Inflationsausgleich sei vom Kläger falsch berechnet worden.
96Dieser habe im Jahr 2016 1,50% betragen, weshalb sich lediglich eine Anpassung
97um EUR 10,17 monatlich ergebe. Für 2018 bis 2020 ergebe sich mithin ein Betrag
98von EUR 366,12. Im Jahr 2020 habe die Inflationsrate 5,39% betragen, so dass sich
99die Nutzungsentschädigung für die in diesem Jahr geltend gemachten neun Monate
100auf insgesamt EUR 328,21 (monatlich EUR 37,09) ergebe. Es bestünde daher
101insgesamt maximal ein Anspruch in Höhe von EUR 694,33. Im Übrigen sei eine
102Erhöhung erst ab dem Jahr 2021 möglich. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 trägt er vor,
103der Inflationsausgleich betrage für 2018 1,8%, also EUR 146,43, für 2019 1,4%,
1046
105mithin EUR 113,89, für 2020 0,5% und EUR 40,46 und für 2021 3,1%, also EUR
106197,37 sowie für 9 Monate im Jahre 2022 5,25% und damit EUR 321,56.
107Soweit die Nutzungsentschädigungskürzung betroffen sei, sei ein Abzug von 10%
108berechtigt, da eine erhebliche Einschränkung der vom Beklagten benutzten
109Wohnung vorliege. Dieser nutze – tastsächlich unstreitig – einen Kellerraum als
110Wasch- und Vorratsraum, zu dem der Kläger seit Anfang 2018 den Zugang
111versperre, indem er den bis dato gemeinsam genutzten Hausflur versperrt halte.
112Dementsprechend könne der Kellerraum nur über einen Zugang von außen erreicht
113werden, indem der Beklagte und seine Familie eine außen liegende Wendeltreppe
114nutze und dann durch den Garten gehe, um über eine weitere Außentreppe in den
115Kellerraum zu gelangen. Da der Kläger hier den Flur durch zwei Türen verschlossen
116habe, müsse der Beklagte weiter durch den Heizraum und seinen Vorratsraum
117gehen, um zu seiner Waschmaschine zu gelangen.
118Belege aus den Jahren bis 1999 könne der Beklagte nicht herausgeben, da er über
119diese nicht mehr verfüge. Des Weiteren habe er diese auch dem Kläger im Mai/ Juni
1202015 für mehrere Monate zur Einsicht überlassen.
121Das Hauskonto habe bis 2013 nicht der Beklagte, sondern der zwischenzeitlich
122verstorbene Vater der Parteien geführt, bei Übernahme des Kontos seien dem
123Beklagten keine Unterlagen ausgehändigt worden, was der Kläger nicht bestreitet.
124Gleiches gelte für die Nebenkostenabrechnungen, auch insoweit liegt kein Bestreiten
125des Klägers vor. Die Unterlagen ab 2014 habe der Beklagte dem Kläger jährlich mit
126der Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt.
127Schließlich erklärt der Beklagte die Aufrechnung in Höhe eines Betrags von EUR
1281.171,58 mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 6.533,10, die er daraus
129herleitet, dass sich am 14.08.2020 im Keller der Immobilie ein Hochwasserschaden
130ereignet habe, aufgrund dessen das Abwasserrohr habe erneuert werden müssen.
131Von dem hieraus resultierenden Rechnungsbetrag von EUR 13.066,20, den der
132Beklagte ausweislich des Zahlungsbelegs vom 30.01.2021 bezahlt habe, wobei die
133Zahlung aufgrund eines Abzugs von 2% Skonto in Höhe von EUR 12.804,87 erfolgt
134sei, habe der Kläger die Hälfte zu übernehmen. Die Wohngebäudeversicherung habe
135die Übernahme dieses Schadens abgelehnt, da dieser Rohre betreffe, die außerhalb
136des Gebäudes verlaufen. Dies sei auch tatsächlich zutreffend. Soweit eine Zahlung
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138der Versicherung erfolgt sei, habe diese sich auf einen Wasserschaden im Keller
139nach einem Unwetter am 14.08.2020 bezogen.
140Zur Kürzung der Nutzungsentschädigung behauptet der Kläger, er habe die Türen
141deshalb verschlossen, weil der Beklagte und seine Familie das Treppenhaus
142mutwillig extensiv genutzt und dabei die Privatsphäre der Mutter der Parteien, die im
143Kellergeschoss ihr Badezimmer habe, gestört hätten.
144Entscheidungsgründe:
145Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
146Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zu in Höhe von EUR
1475.245,26 aus § 705 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen
148Nutzungsentgeltabrede.
149Soweit die begehrte Grundzahlung für Januar 2020 in Höhe von EUR 440,16
150betroffen ist, hat der Beklagte die Forderung anerkannt.
151Auch hat der Beklagte einen jährlich berechneten Inflationsausgleich nicht bestritten,
152kommt hier allerdings in seinen verschiedenen Schriftsätzen zu verschiedenen
153Berechnungen. Im Schriftsatz vom 06.04.2023 berechnet er für jedes Jahr einen
154Anpassungsbetrag nach der jeweiligen Inflationsrate, setzt hier aber zum einen
155falsche Jahreszahlen an, indem der Beträge bis September 2022 berechnet, obwohl
156die GbR im September 2021 aufgelöst worden ist. Zum anderen passt diese
157Berechnung auch inhaltlich nicht zu derjenigen in der Klageerwiderung, in der er nur
158den Inflationsausgleich für die Jahre 2016 und 2020 berücksichtigt.
159Beide Berechnungsmethoden erscheinen indes nicht sachgerecht und nicht
160vereinbar mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, sondern die
161Auslegung dieser nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass alle fünf Jahre eine Anpassung
162über die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre zu erfolgen hat, mithin die
163Berechnung so zu erfolgen hat, wie der Kläger sie vorgenommen hat und diesem
1648
165damit ein Anspruch in Höhe von EUR 2.576, 70 entstanden ist. Diese Auslegung
166folgt ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung der Parteien. Diese
167wollten erreichen, dass die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte dem Kläger
168monatlich zahlt, an die entstandene Inflation angeglichen werden soll, damit der
169Beklagte einen inflationsbereinigt gleichbleibenden Betrag an den Kläger zahlt. Die
170Parteien wollten also verhindern, dass der Betrag zwar nach seinem nominellen Wert
171gleich bleibt, aber tatsächlich schrumpft, indem er durch die fortschreitende Inflation
172dem Kläger weniger Kaufkraft beschert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber
173erforderlich, die kumulierte Inflationsrate der letzten fünf Jahre aufzuschlagen und
174nicht nur die Rate des jeweils letzten Jahres des Fünfjahreszeitraums. Dies würde
175nämlich dazu führen, dass die Inflation der vier Jahre davor unberücksichtigt bleibt.
176Auch ist aus der Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln, dass die erste Erhöhung
177bereits 2016 stattfinden sollte, was sich daraus ergibt, dass mit der
178Inflationsanpassung die Regelung der fünfjährigen Anpassung an den Mietspiegel
179ersetzt werden sollte und dort die letzte Anpassung 2011 stattgefunden hatte.
180Des Weiteren ist auch der Anspruch des Klägers in Höhe von EUR 2.237,40
181entstanden. Auch dieser ergibt sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen
182Vereinbarung, dass der Beklagte dem Kläger ein monatliches Nutzungsentgelt für
183das Bewohnen der streitgegenständlichen Immobilie zahlt und über 33 Monate
184(Januar 2019-September 2021) ein um zehn Prozent gemindertes Entgelt gezahlt
185hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob die mietrechtlichen Minderungsvorschriften
186nach §§ 535, 536 Abs. 1 BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien entsprechend
187anwendbar sind oder nicht. Denn jedenfalls ist der Beklagte auch nach diesen
188Vorschriften nicht zu einer Mietkürzung berechtigt. Diese kommt nach § 536 Abs. 1
189S. 3 BGB nur in Betracht, wenn die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum
190vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich ist. Bei der Frage, wann ein Mangel
191unerheblich erscheint, ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu
192überprüfen, ob ein Mangel so geringfügig ist, dass eine hierauf gestützte
193Mietminderung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde
194(Spielbauer in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Auflage 2018, § 536, Rn. 82,
195m.w.N.).
196Dies ist vorliegend anzunehmen. Der Beklagte macht geltend, er könne seinen
197Vorrats- und Waschraum nicht mehr erreichen, indem er durch die innerhalb des
198Hauses gelegene Kellertreppe geht, sondern müsse hierfür die Außentreppe nutzen
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201und durch den Garten gehen. Dies bedeutet aber auch, dass er mit der Nutzung des
202im Keller gelegenen Raums nicht ausgeschlossen, sondern diese lediglich leicht
203erschwert ist. Eine Erschwernis ist auch nur dann zu besorgen, wenn die Witterung
204den Aufenthalt im Freien unangenehm macht, also bei Regen und kalten
205Temperaturen. Dann ist es zwar etwas mühsamer, mit Vorräten oder einem
206Wäschekorb in den Keller und aus dem Keller wieder in die Wohnung zu gelangen,
207aber über eine reine Lästigkeit geht dies nicht hinaus. Der Beklagte kann sowohl
208seine Wohnung als auch den Kellerraum weiter ohne Mangel nutzen; lediglich die
209Verbindung zwischen diesen beiden Einheiten kann etwas erschwert sein. Auch
210wenn der Beklagte und seine Familie den Kellerraum mehrmals täglich aufsuchen,
211stellt dies lediglich eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung der gesamten
212Wohnung dar.
213Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus
214§
215§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
216Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung und die vorgerichtlichen
217Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
218Eine aufrechenbare Gegenforderung steht dem Beklagten nicht zu, so dass keine
219Aufrechnungslage nach §§ 387 BGB besteht. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §
220705 BGB. Zwar ergibt sich aus dem GbR-Vertrag der Parteien, dass der Kläger
221verpflichtet ist, sich hälftig an notwendigen Reparaturarbeiten der
222streitgegenständlichen Immobilie zu beteiligen. Der Beklagte hat aber nicht schlüssig
223vorgetragen, dass ihm hier entsprechende Kosten angefallen sind, an denen der
224Kläger sich beteiligen müsste. Denn der Vortrag des Beklagten dazu, woraus sich
225der Schaden, dessen Kosten der Beklagte hier geltend macht, ergeben soll, ist
226widersprüchlich. Insoweit hat der Beklagte mit der Klageerwiderung geltend gemacht,
227am 14.08.2020 habe sich im Keller des Hauses ein Hochwasserschaden ereignet,
228woraufhin eine Kanaldichtigkeitsprüfung erforderlich geworden sei, aus der sich
229ergeben habe, dass das Abwasserrohr defekt und zu erneuern sei. Die Kosten dieser
230Reparatur mache er als Gegenanspruch geltend.
231Im Schriftsatz vom 07.03.2022 trägt er dann vor, die Zahlung der Versicherung
232beziehe sich nicht auf den streitbefangenen Schaden, sondern auf einen
233Wasserschaden im Keller nach einem Unwetter am 14.08.2020. Diese Zahlung habe
234mit dem zur Verrechnung gestellten Betrag nichts zu tun. Dies ist nicht
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237nachvollziehbar, da der Beklagte mit der Klageerwiderung gerade geltend gemacht
238hat, der streitbefangene Schaden sei exakt der Hochwasserschaden am 14.08.2020,
239der nach dem Schriftsatz am 07.03.2023 dann nicht mehr der streitbefangene
240Schaden sein soll. Es wird vom Beklagten nicht erörtert, woher dieser Widerspruch
241kommt und auch nicht, auf welches Schadensereignis der hier geltend gemachte
242Betrag denn nun zurückzuführen sein soll. Dementsprechend ist mit dem Kläger
243davon auszugehen, dass die Zahlung der Versicherung sich doch – wie vom
244Beklagten auch in der Klageerwiderung vorgetragen – auf den Hochwasserschaden
245am 14.08.2020 bezogen hat und daher aufgrund der Regulierung der Versicherung
246kein Schaden des Beklagten mehr gegeben ist.
247Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Ein solcher
248ergibt sich weder aus § 241 Abs. 2, 705 BGB noch aus § 716 BGB. Soweit der
249Kläger die Herausgabe von Nebenkostenabrechnungen und Abrechnungen des
250Hausgeldkontos begehrt, hat der Kläger unbestritten vorgetragen, bis Ende 2013
251seien diese Unterlagen vom zwischenzeitlich verstorbenen Vater der Parteien erstellt
252worden; der Beklagte verfüge über diese Unterlagen nicht. Dementsprechend ist der
253Beklagte auch nicht Schuldner der Herausgabe dieser Unterlagen. Soweit die
254Unterlagen zu Nebenkosten und Hausgeldkonto ab 2014 bis zur Auflösung der
255Gesellschaft betroffen ist, kann es dahinstehen, ob ein solcher Anspruch gegen den
256Beklagten entstanden ist. Denn er ist jedenfalls durch Erfüllung nach § 362 BGB
257untergegangen, da der Beklagte diese Unterlagen im vorliegenden Rechtsstreit als
258Anlagen zum Schriftsatz vom 09.05.2022 übersandt hat.
259Weiter begehrt der Kläger die Übergabe von Unterlagen für Arbeitslohn und Ausbau-
260und Umbaukosten für den Zeitraum 1995-1999. Auch insoweit hat er allerdings
261keinen durchsetzbaren Anspruch. Auf § 716 BGB kann der Kläger einen solchen
262schon deshalb nicht stützen, weil er keine Auskunft zu den hier getätigten
263Aufwendungen und damit Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt, sondern die
264Herausgabe der entsprechenden Rechnungen. Dies ergibt sich schon aus seinem
265Vortrag in der Klageschrift, in der er ausführt, auf welche Beträge sich die Baukosten
266für die einzelnen Jahre jeweils belaufen. Dem Kläger ist mithin bekannt, welche
267Kosten hier angefallen sind und auf welchen Betrag sich die einzelnen Rechnungen
268belaufen. Sein Interesse geht dahin, Belege für diese Aufwendungen zu erhalten, wie
269er auch in seinem Schriftsatz vom 08.05.2023 ausführt, in dem er deutlich macht,
270dass er die Unterlagen zur Vorlage bei der C.-B. F. benötigt, falls
27111
272dort noch Nachfragen zu seiner bereits eingereichten Steuererklärung bestehen. Er
273begehrt mithin – wie sich auch aus der unmissverständlichen Formulierung des
274Klageantrags ergibt – nicht Auskunft, sondern die Herausgabe von Unterlagen.
275Der entsprechende Anspruch kann sich mithin nur aus §§ 241 Abs. 2, 705 BGB oder
276aus § 242 BGB ergeben. Ein solcher Anspruch – geht man davon aus, dass er
277entstanden ist – ist aber jedenfalls durch Unmöglichkeit untergegangen, weil der
278Beklagte vorträgt, nicht mehr im Besitz der entsprechenden Unterlagen zu sein. Er ist
279also gemäß § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit.
280Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 S.
2811, 709 ZPO.
282Streitwert: bis zum 11.06.2022 EUR 8.595,70
283Danach EUR 7.254,26
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Referenzen
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- BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln 1x
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- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 2x
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- 22 EUR 8.59 1x (nicht zugeordnet)