Urteil vom Landgericht Köln - 25 O 15/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.899,98 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.199,99 EUR seit 15.01.2025 und aus jeweils 233,33 EUR seit 16.02.2025, 16.03.2025 und 16.04.2025 sowie Rechtanwaltskosten i. H. v. 599,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2025.
Die Beklagte wird verurteilt, künftig an jedem 15. Kalendertag eines Monats, beginnend mit dem 15.05.2025, 233,33 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils folgenden 16. Kalendertag eines jeden Monats an die Klägerin zu zahlen, wobei die letzte Zahlung am 15.10.2026 i. H. v. 233,41 EUR zu leisten ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio in T. und nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Vereinbarung über die Behandlung unerwünschter Haare in Anspruch.
3Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 29.10.2024 hat Behandlungen an verschiedenen Bereichen des Körpers durch Lichtimpulse zum Gegenstand. Die einzelnen Körperbereiche und Behandlungen werden in der Vereinbarung näher aufgeführt und mit Preisen bestimmt (bspw.: „Achseln (10 Behandlungen a 130,00 EUR = 1.300,00 EUR“). Insgesamt handelt es sich um „42 Behandlungen zum Gesamtpreis von 6.100,00 EUR inkl. der gesetzl. MwSt. über einen sich für die Durchführung sämtlicher Behandlungen planmäßig ergebenden Gesamtbehandlungszeitraum von 24 Monaten“ (Vereinbarung, Anl.K1, Bl.7 GA). Der Kunde verpflichtet sich nach der Vereinbarung „zur Inanspruchnahme der mit der N. K. vereinbarten Behandlungen“. Neben einer Anzahlung in Höhe von 500,00 EUR bei Vertragsschluss sollte die Vergütung in monatlichen Raten in Höhe von 233,33 EUR zum 15. eines jeden Kalendermonats gezahlt werden, wobei die erste Rate am 15.11.2024 und die letzte Rate zum 15.10.2026 fällig wird. Bei einer Zahlung des Gesamtpreises der Behandlungen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Vertragsabschluss wird ein Nachlass von 1 % gewährt. Auf die Kundenvereinbarung vom 29.10.2024 (Anl.K1, Bl.7 GA) wird im Übrigen Bezug genommen.
4Die Beklagte leistete keine Zahlungen und übersandte noch am Tag der Vereinbarung, am 29.10.2024, nachstehende E-Mail an die Beklagte, mit der sie einen Behandlungstermin stornierte:
5„Sehr geehrte Damen und Herren,
6ich war heute zu einem Beratungsgespräch bezüglich der Haarentfernung und hatte zunächst zugesagt. Allerdings möchte ich den Termin vorerst stornieren. Mein Ehemann ist wegen der Kosten unzufrieden und momentan kann ich die Behandlung nicht allein finanzieren, da ich auch Reparaturkosten für mein Auto tragen muss.
7Ich hatte nicht erwartet, in dieser Situation nicht von ihm unterstützt zu werden, was für mich zusätzlichen Stress bedeutet. Es tut mir leid, dass ich die Behandlung absagen muss, und hoffe, mich bald wieder mit der Möglichkeit eines Ersttermins bei Ihnen melden zu können.“
8Am 13.11.2024 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen. Unter dem 14.11.2024 ließ die Klägerin die Beklagte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten zur Zahlung auffordern. Die Beklagte ließ daraufhin zu einem nicht näher bestimmten Datum vor dem 20.12.2024 durch ihre Prozessbevollmächtigte den Widerruf des Vertrags erklären.
9Die Klägerin behauptet, dass die wesentlichen Regelungsgegenstände der Vereinbarung, insbesondere der Behandlungszeitraum, individuell mit der Beklagten ausgehandelt worden sei. Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen Dienstvertrag, da ein Erfolg der Behandlungen zur Haarentfernung nicht als geschuldet vereinbart worden sei. Ein Widerrufs- und ein ordentliches Kündigungsrecht stünde der Beklagten nicht zu. Mit ihrer Klage verfolgt sie die Ansprüche auf Zahlung der Anzahlung 500,00 EUR sowie der Teilbeträge für November 2024 bis Februar 2025 i. H. v. jeweils 233,33 EUR, insgesamt 1.433,32 EUR. Im Übrigen macht sie die Zahlung der künftig fällig werdenden Teilbeträge sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen geltend.
10Die Klägerin beantragt zuletzt,
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Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.433,32 EUR zzgl. Zinsen daraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Rechtanwaltskosten i. H. v. 599,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, künftig an jedem 15. Kalendertag eines Monats, beginnend mit dem 15.03.2025, 233,33 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils folgenden 16. Kalendertag eines jeden Monats an die Klägerin zu zahlen, wobei die letzte Zahlung am 15.10.2026 i. H. v. 233,41 EUR zu leisten ist.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht, die Vereinbarung sei sittenwidrig, weil die Beklagte mangels vertraglicher Kündigungsmöglichkeit faktisch zur Inanspruchnahme einer schmerzhaften Behandlung gezwungen werde. Es handele sich überdies um einen Werkvertrag mit Finanzierungshilfe, weshalb ein Widerrufsrecht bestünde, über das sie nicht belehrt worden sei. Schließlich verstoße der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gegen AGB-Recht.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist weit überwiegend, bis auf Abzüge bei der Zinsforderung, begründet.
20Der auf zukünftige Leistung gerichtete Klageantrag zu 2) ist zulässig gemäß § 259 ZPO, denn der geltend gemachte Anspruch ist mit Abschluss der Vereinbarung vom 29.10.2024 dem Grunde nach entstanden und die Beklagte hat die Zahlungsansprüche ernsthaft bestritten. Soweit während der Rechtshängigkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 bereits Fälligkeit eingetreten ist, war ohne ausdrückliche Antragsänderung zu sofortiger Leistung zu verurteilen (vgl. Zöller/Greger, 35. Aufl. 2024, § 257 ZPO, Rn. 6; § 259 ZPO, Rn. 6).
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm der Vereinbarung vom 24.10.2024 Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Anzahlung in Höhe von 500,00 EUR, der bis zum 12.05.2025 fällig gewordenen Teilzahlungen von 15.11.2024 bis 15.04.2025 in Höhe von jeweils 233,33 EUR (1.399,98 EUR), insgesamt 1.899,98 EUR, sowie der künftig fällig werdenden Vergütungsansprüche.
22Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen, § 611 Abs. 1 BGB. Verträge zur kosmetischen Haarentfernung mittels Lichtimpulsen werden in der Regel – und auch hier – als Dienstvertrag verstanden, denn es handelt sich um Behandlungen an den Haarwurzeln, wobei der Behandlungserfolg auch abhängig vom Organismus der behandelten Person ist und deswegen grundsätzlich nicht garantiert wird (vgl. Teumer/Stamm, VersR 2008, 174, zur Abgrenzung zum Behandlungsvertrag und mwN OLG Köln (5. Zivilsenat), Beschluss vom 06.04.2020 – 5 U 175/19). Dass die Klägerin abweichend hiervon einen bestimmten Behandlungserfolg in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus der geschlossenen Vereinbarung nicht.
23Der Vertrag ist wirksam. Anhaltspunkte für die von der Beklagten angeführte Nichtigkeit des Vertrags bestehen nicht. Die Verpflichtung der Beklagten zur Inanspruchnahme der mit dem Kosmetikstudio vereinbarten Behandlungen entspricht nach seinem Wortlaut der allgemeinen Nebenpflicht des Kunden, vereinbarte Behandlungstermine einzuhalten und bindet die Beklagte darüber hinaus nicht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 84. Aufl. 2025, § 630a, Rn. 23).
24Die Beklagte hat die Vereinbarung auch nicht wirksam widerrufen, denn ihr stand ein Widerrufsrecht nicht zu. Ein Widerrufsrecht ergab sich insbesondere nicht aufgrund eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 1 S. 1 BGB, eines Teilzahlungsgeschäfts gemäß § 506 Abs. 3 BGB oder einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe gemäß § 515 BGB, denn derartiges wurde hier nicht vereinbart. Ein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung für die Leistung des Unternehmers hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, worunter das Teilzahlungsgeschäft als häufige Form fällt. Sonstige Finanzierungshilfen sind Verträge, durch die es dem Verbraucher ermöglicht wird, das Entgelt für den Empfang von Dienstleistungen leichter, insbesondere früher aufzubringen (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, aaO, Vorb. v § 506, Rn. 3 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Vergütung wird hier der Regelung des § 614 S. 2 BGB entsprechend nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig und wird nicht hinausgeschoben. Bei dem Nachlass von 1 % für eine Zahlung des Gesamtpreises innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Zahlungsvereinbarungen handelt es sich um eine Reduzierung des Gesamtpreises für eine einmalige Zahlung und nicht um eine Finanzierungshilfe.
25Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wurde auch nicht durch Kündigung beendet. Die Beklagte hat einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB nicht dargelegt. Eine fristlose Kündigung ohne einen wichtigen Grund gemäß § 627 Abs. 1 BGB war hier nicht zulässig, denn es handelt sich bei der hier streitigen kosmetischen Behandlung nicht um Dienste höherer Art. Das wäre nur der Fall, wenn die hier in Rede stehende Behandlung überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich der Beklagten betreffen würde und üblicherweise nur infolge besonderen Vertrauens übertragen werden. Hiervon kann hinsichtlich der Durchführung einer kosmetischen Haarbehandlung an bereits näher bestimmten Körperbereichen nicht ausgegangen werden, denn eine besondere Qualifikation ist hierfür nicht erforderlich und der Kunde bringt diesbezüglich der behandelnden Person auch kein besonderes Vertrauen entgegen. Er verlässt sich hier nur darauf, dass die Arbeiten, ähnlich wie beim Friseur oder bei der Behandlung in einem Kosmetikinstitut, fachgerecht ausgeführt werden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 10-04-1991 - 1 S 479/90, NJW-RR 1991, 1404; Grüneberg, aaO, § 627 Rn. 2).
26Die Beklagte konnte die Vereinbarung auch nicht ordentlich gemäß §§ 620 Abs. 2, 621 BGB kündigen, denn die Dauer des Dienstverhältnisses wurde jedenfalls mit dem Zweck der Durchführung der vereinbarten und auch näher bezeichneten 42 Behandlungen befristet. Es liegt dabei keine gemäß § 309 Nr. 9 lit. a BGB unzulässige Zweckbefristung vor, weshalb das Vorliegen von AGB dahinstehen kann, denn es ist nach dem Vertragszweck und den vertraglichen Bestimmungen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die Parteien den Abschluss der Behandlungen nicht innerhalb von zwei Jahren als sicher vorausgesetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. 10. 2006 - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 Rn. 11).
27Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung sind aufgrund der Zahlungsvereinbarung zu den dort angegebenen Daten fällig geworden, § 614 S. 2 BGB.
28Die Beklagte kann den Zahlungsansprüchen der Klägerin Gegenansprüche aus § 615 S. 2 BGB nicht entgegenhalten, denn die Klägerin macht im Hinblick auf die grundsätzlich nachholbaren Behandlungen eine Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht geltend, sondern beansprucht Zahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungszeitpunkte (vgl. Staudinger/Fischinger (2025) BGB § 614, Rn. 11). Die Beklagte hat auch kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Beklagte möchte an dem Vertrag selbst nicht festhalten (vgl. Grüneberg, aaO, § 320 BGB, Rn. 6).
29Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für die Zahlung der Beklagten war hier eine Zeit nach dem Kalender vereinbart worden, so dass es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung bedurfte. Soweit die Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit beantragte, war dem zu entsprechen. Soweit sie für die Rate Februar 2025 ebenfalls Zinsen ab Rechtshängigkeit, dem 15.01.2025, beanspruchte, war dem nicht zu entsprechen, denn zu diesem Zeitpunkt war diese Zahlung noch nicht fällig. Geschuldet waren insofern Zinsen ab dem 16.02.2025. Die Klägerin hat auch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.100,00 EUR, bei einer 1,3 Geschäftsgebühr (VV 2300) in Höhe von 579,80 EUR und 20,00 EUR Auslagenpauschale (VV 7002) insgesamt 599,80 EUR netto. Der Anspruch war ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
31Streitwert: 6.100,00 EUR
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
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- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
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