Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 335/25

Tenor

I. Im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

wird angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

1.1 die nachfolgend eingeblendeten Bildnisse der Verfügungsklägerin

a)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...)   abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.1 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

und/oder

b)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.2 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

und/oder

c)

„Bilddarstellung wurde entfernt“

als exemplarischer Screenshot aus dem Video, das unter https://(...) abrufbar ist sowie auf dem als Anlage ASt 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthalten ist,

öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen,

wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

1.2

die auf dem als Anlage ASt. 3.1 bis 3.3 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Videos der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie auf dem als Anlage ASt 2 zur Akte gereichten Datenträger enthaltenen K.-Video ersichtlich und wie nachfolgend exemplarisch dargestellt

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.


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