Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 260/19
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw.
3Am 24.10.2015 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 21.930,01 € zur Finanzierung eines Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI. Der Kaufpreis betrug 28.990,00 €. Das Darlehen wurde in der Folge in voller Höhe an die Verkäuferin des Pkw ausgekehrt und der Kläger begann im Dezember 2015 mit der vertraglich vereinbarten Ratenzahlung in Höhe von 275,00 € monatlich (1- 48 Rate). Die Schlussrate in Höhe von 9.945,94 € war am 01.11.2019 fällig.
4Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, deren genauer Inhalt und Wortlaut sich aus der Anlage K 1 (Bl. 42 d.A.) ergibt, auf welche Bezug genommen und verwiesen wird.
5Die Klägerseite zahlte von Dezember 2015 bis zum Stichtag Widerruf 44 reguläre Raten à 275,00 €. Demnach leistete die Klägerseite 12.100,00 € sowie eine Anzahlung in Höhe von 8.000,00 €, mithin 20.100,00 € an die Beklagte. Von August 2019 bis November 2019 zahlte die Klägerseite jeweils am 1. des Monats reguläre Raten à 275,00 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Außerdem zahlte die Klägerseite am 02.01.2019 die Schlussrate in Höhe von 9.945,94 € ebenfalls unter Vorbehalt.
6Mit Schreiben vom 07.06.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 26.06.2019 zur Rückabwicklung des Vertrages auf.
7Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei vor dem angerufenen Gericht über § 29 ZPO zulässig. Dies resultiere aus den Besonderheiten des verbundenen Vertrages (§ 358 BGB). Für negative Feststellungsklage sein (auch) das Gericht am Wohnort des Klägers zuständig.
8Der durch ihn erklärte Widerruf sei wirksam, so dass der Darlehensvertrag und die mit ihm verbundenen Verträge in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden. Er sei bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB belehrt worden, weswegen ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe. Insbesondere rügt er folgende Fehler der Widerrufsbelehrung:
91. Es fehle die Angabe zur Art des Darlehens. Dies sei eine Pflichtangabe. In dem streitgegenständlichen Vertrag werde hingegen nur von einem „Darlehensvertrag“ gesprochen.
102. Es sei nicht klar und verständlich auf einen Tilgungsplan hingewiesen worden. Dieser sei in den Darlehensbedingungen versteckt unter Ziffer 4 „Besondere Gebühren und Leistungen“ zu finden. Dort vermute man diesen aber nicht.
113. Die Angaben zu den Widerrufsfolgen (Wertverlust) seien unzutreffend.
124. Es fehlten Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages durch den Kreditnehmer;
135. Es fehlten Angaben der Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung;
146. Über vertragliche Kündigungsrechte werde fehlerhaft belehrt;
157. Der beteiligte Kreditvermittler werde nicht benannt;
168. Der Kaskadenverweis sei nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
17Wegen dieser Fehler könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
18Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
191. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 07.06.2019 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.10.2015 mit der Darlehensnummer XXX über ursprünglich 21.930,01 € zum Stichtag 01.07.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.
20Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist:
212. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 20.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3,0 TDI, Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen;
223. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.
234. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
24Mit Schriftsatz vom 17.02.2019 (Bl. 243 ff. d.A.) hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu 1) unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt und dies mit der vollständigen Ablösung der Darlehnsvaluta begründet. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
25Der Kläger beantragt nunmehr in Ergänzung und Abänderung der ursprünglichen Klageanträge,
26festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1) zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta – zulässig und begründet gewesen ist;
27die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 11.045,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 275,00 seit dem 02.08.2019, seit dem 02.09.2019, seit dem 02.10.2019, seit dem 02.11.2019 sowie aus 9945,94 € seit dem 02.11.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3,0 TDI, Fahrgestellnummer XXX, zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Hilfswiderklagend beantragt sie für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgeht,
31festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
32Der Kläger beantragt,
33die Hilfswiderklage abzuweisen.
34Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
35Die Beklagte behauptet, der Klagepartei seien die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zur Verfügung gestellt. Die Klagepartei habe in dem Darlehensantrag (Anlage B 4) ausdrücklich den Erhalt bestätigt. Auf Seite 1 des Darlehensantrages (Anlage B 4) haben die Parteien zudem vereinbart, dass der Darlehensnehmer neben dem Darlehensantrag die ausgehändigten Merkblätter zu beachten habe. Den Erhalt des Merkblattes „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ habe der Darlehensnehmer in dem Darlehensantrag ausdrücklich bestätigt. Die Klagepartei habe alle gemäß § 492 Abs. II BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten, so dass entsprechend des Wortlauts der Belehrung sowie der gesetzlichen Regelung in § 356 b Abs. II BGB die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei.
36Sie meint überdies, der Widerruf sei verfristet und damit unwirksam. Die verwandte Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, wodurch die Gesetzlichkeitsfiktion zu beachten sei.
37Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der prozessleitenden Verfügung auf seine örtliche Unzuständigkeit hingewiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist unzulässig.
40I.
411.
42Der ursprüngliche Klageantrag zu 1), welcher einzig zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit gestellt worden sein dürfte, war - unabhängig von einer örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – bereits mit Klageerhebung unzulässig, da weder ein Rechtsschutz- noch ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehen. Der Darlehensvertrag ist unstreitig durch vollständige Abwicklung seit der Zahlung der letzten Rate am 02.01.2019 erfüllt und die Beklagte berühmt sich nicht weiterer Ansprüche gegen den Kläger. Die Klageerhebung erfolgte indes erst mit Schriftsatz vom 02.08.2019 und somit sieben Monate nach Zahlung der letzten Rate. Dass der Kläger sich (noch) irgendwelchen Forderungen der Beklagten aus diesem Vertrag ausgesetzt sieht, behauptet er selbst nicht. Insofern wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2019 (XI ZR 225/17) verwiesen, wonach es einer solchen Feststellungsklage an dem Feststellungsinteresse mangelt.
43Daraus folgt im Übrigen auch, dass die infolge der einseitigen Teilerledigung gestellte Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des urspr. Antrages zu 1) unbegründet wäre, denn der Klageantrag zu 1) war von Anfang an aufgrund der bei Klageerhebung bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
442.
45Die Klage ist aber auch im Übrigen unzulässig, weil das angerufene Gericht, worauf es mit seinem Hinweis vom 05.11.2019 bereits hingewiesen hat, örtlich unzuständig ist. Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte negative Feststellungsklage wäre selbst bei unterstelltem Feststellungsinteresse nicht maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, weil sie auch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers für die geltend gemachten Zahlungsansprüche existiert nicht. Nach den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB sind diese am Sitz der Beklagten in Braunschweig zu erfüllen. Ein gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 29 ZPO am Wohnort des Darlehensnehmers besteht nicht (Zöller/Schultzky, ZPO, 32.Aufl., § 29 Rn. 25). Der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, §§ 269, 270 BGB ist danach für jede Schuld gesondert zu bestimmen. Auch die Zug-um-Zug-Leistung als solche führt noch nicht zu einem gemeinsamen Erfüllungsort des Austauschorts (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB,77. Auflage 2018, § 269 Rn. 13). Besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort, ist auch der Gerichtsstand für jede einzelne Schuld aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gesondert zu bestimmen, wenn sie nach § 260 ZPO im Wege der (Eventual-) Klagehäufung geltend gemacht werden (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 260 Rn 2), was sich im Übrigen bereits dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt.
46Der Kläger verfolgt - wie aus den Anträgen zu 2, 3 und 4 ersichtlich - eine Mehrheit von Ansprüchen. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen muss aber der materiell-rechtliche Erfüllungsort jeder einzelnen Verpflichtung grundsätzlich individuell bestimmt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergäbe (vgl. BayOLG NJW-RR 1997/699). Für die Verlagerung des Leistungsortes, auch für die durch den Darlehensgeber zu erfüllenden Pflichten, auf den Wohnsitz des Darlehensnehmers sind in der vorliegenden Konstellation jedoch keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Der Darlehensnehmer ist, anders als der rückabwickelnde Käufer einer mangelhaften Kaufsache, nicht wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels mit Kosten, etwa für einen Rücktransport der Sache, belastet. Auch die Verbindung des Darlehensvertrages mit einem Kaufvertrag führt nicht zum Vorliegen einer Ausnahme, denn Gegenstand der vorliegenden Klage sind die Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages, nämlich die Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Die damit Zug um Zug verbundene Rückgabe des Fahrzeuges bleibt insoweit außer Betracht (vgl. LG Essen, Beschluss vom 30.09.2015, 17 O 238/15; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2015, 31 W 80/15; LG Leipzig, Urteil vom 23.09.2019, 4 O 2785/18).
47Im Übrigen schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des LG Köln in dessen Urteil vom 03.05.2018 zum Aktenzeichen 21 O 278/17 und des OLG Bamberg on dessen Urteil vom 21.12.2009, Az.: 4 U 156/09 an.
48Zwar wird vielfach der Grundsatz vertreten, dass für die negative Feststellungsklage das Gericht zuständig ist, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. "Spiegelbildformel"). Diese Auffassung wird allerdings nicht weiter begründet. Die pauschale Anwendung der Spiegelbildformel führt teilweise schlicht zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ZPO (Thole, NJW 2013, 1192) und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 155). Das OLG Bamberg (Urteil vom 21.12.2009, Aktenzeichen 4 U 156/09) hat insoweit ausgeführt:
49"Eine negative Feststellungsklage kann auch nicht an jedem Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass für die negative Feststellungsklage jeder Gerichtsstand gegeben ist, der auch für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums eröffnet wäre. ( ... ) Grundsätzlich ist nach § 12 ZPO das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. § 12 ZPO ist die zentrale Norm der ZPO zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und enthält einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts. (...) Die Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und allgemeinem Gerichtsstand des jeweiligen Prozessgegners basiert nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ist ebenso Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht und durch das Prozessrecht ( ... ) § 12 ZPO dient der prozessualen Waffengleichheit: Dem Vorteil des Klägers, der mit seiner Klage das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageantrags bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch an einem auswärtigen Gerichtsort führen zu müssen ( ... ) Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesen Grundgedanken im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch in Ausfüllung des Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter ergibt."
50Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hinzu kommt, dass sich eine Vereinbarkeit der Spiegelbildformel weder mit dem Wortlaut der Gerichtsstandsnormen noch mit einer historisch- oder objektiv-teleologischen Auslegung begründen lässt (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 147 ff.). Die damit zugunsten des Beklagten getroffene Wertung des Prozessrechts, dass ein Beklagter grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, kann daher allenfalls zurücktreten, wenn besondere Gerichtsstände klar formuliert sind und/oder von einer abweichenden Wertung zu Lasten des Beklagten zeugen (Foerste a.a.O.). Weder das eine noch das andere ist allerdings vorliegend erkennbar, und der Kläger vermag auch nicht darzulegen, dass es sachlich zwingende Gründe für eine Klage am Gerichtsstand des Darlehensnehmers gibt. Grund dürfte aus offensichtlichen Gründen allein die Vermeidung einer Klage vor dem LG Braunschweig sei. Mithin vermag auch die Spiegelfeldformel keinen Gerichtsstand der Beklagten bei dem Landgericht Krefeld zu begründen; weitere einschlägige Gerichtsstände benennt der Kläger nicht, noch sind solche erkennbar.
51Ergänzend gilt folgendes: Selbst wenn man die Anwendung des § 29 ZPO auf die negative Feststellungsklage bei isolierter Betrachtung anders beurteilen wollte, kommt hinzu, dass es der Klagepartei wirtschaftlich vordringlich um die Zahlungsanträge geht. Der negative Feststellungsantrag soll die Zahlungsanträge nur vorbereiten. Diese stellen den eigentlichen Hauptantrag dar, gleich in welcher prozessualen Einkleidung. Für die Zahlungsanträge ist indes ist mangels anderweitiger Absprache auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, wie sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Leistungsort für Geldschulden ist hiernach in der Regel der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Palandt/Grüneberg, BGB § 270 Rn 1). Die hier streitgegenständliche Geldschuld, bestehend aus der Rückzahlung erbrachter Darlehensraten ist daher am Sitz der Beklagten zu erbringen, dort ist der Leistungsort der eingeklagten Zahlungsverpflichtung. Damit steht zugleich unzweifelhaft fest, dass für die Zahlungsanträge das angerufene Gericht weder aus § 12 noch aus § 29 ZPO zuständig sein kann. Hierbei ist es ohne zunächst ohne Bedeutung, dass – losgelöst von Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Antragsstellung - die Zahlungsanträge ursprünglich als Hilfsanträge für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages gestellt wurde, denn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht zu unterscheiden.
52Im Übrigen ändert die Vorgehensweise des Klägers nichts daran, dass vorwiegendes Klageziel die Rückzahlung von ihm geleisteten Beträge ist. Demgegenüber stehen für die Zukunft keinerlei Beträge mehr aus. Geht es der Klagepartei nach diesen Erwägungen wirtschaftlich vordringlich und hier ausschließlich um die Rückzahlung, muss aber auch der vorbereitende (Feststellungs-)Antrag, soweit die Zuständigkeit betroffen ist, dem Zahlungsantrag folgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der vorbereitende Antrag eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO betrifft. Vielmehr ist der dem § 25 ZPO zugrunde liegende Gedanke des Sachzusammenhangs maßgebend (vgl., in Stein/Jonas/Roth, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. § 29 Rz 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kammer - wenn sie isoliert über die Zahlungsanträge, gleich in welcher prozessualen Einkleidung, zu entscheiden hätte - materiell-rechtlich auch über die einzige Vorfrage des Klageantrages zu 1) entscheiden müsste; die Zahlungsanträge setzen - ebenso wie der Klageantrag zu 1.) - die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Insofern wäre das eigenständige Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1.) auf die zukünftige Vertragsgestaltung beschränkt, wobei zu beachten ist, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ohnehin bereits vollständig erfüllt und die Feststellungsklage deshalb unzulässig ist (s.o.).
533.
54Im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass der (negative) Feststellungsantrag, welcher die Zuständigkeit des LG Krefeld begründen soll, evident unzulässig ist (s.o.). Ein solch evident unzulässiger Antrag kann nicht zur Umgehung zur Zuständigkeitsregelungen der ZPO herangezogen werden.
55II.
56Mangels Zulässigkeit der Klageanträge bedarf es keiner Entscheidung über die nur hilfsweise erhobene Widerklage.
57III.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
59Der Streitwert wird auf 29.930,01 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- ZPO § 260 Anspruchshäufung 1x
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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