Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 S 32/12
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.02.2011, Aktenzeichen 3b C 492/10, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
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Die Kläger fechten mit ihrer Klage acht in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11.09.2010 gefasste Beschlüsse an. Mit Urteil v. 21.02.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 01.03.2011, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
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Hiergegen legten die Kläger am 01.04.2011 Berufung ein. Mit am 03.05.2011 per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 02.05.2011 beantragten die Kläger eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Mit Schriftsatz vom 03.05.2011, eingegangen am selben Tage, beantragten sie die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011 sei am 02.05.2011 fälschlicherweise zum Amtsgericht gefaxt worden, weil eine unrichtige Faxnummer verwandt worden sei. Dies beruhe nicht auf einem den Klägern zuzurechnenden Verschulden, weil die Faxnummer versehentlich von einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Klägervertreters aus der Akte falsch in den Schriftsatz übertragen worden sei. Mit per Fax am 31.05.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage führten die Kläger weiter aus, dass die ordnungsgemäße Übermittlung von Faxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsgemäßen Absendung gelöscht würden. Die Mitarbeiter in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten seien allgemein angewiesen, die Telefaxnummer eines Gerichts aus der Akte, insbesondere dem letzten zeitnahen Schriftstück des zuständigen Gerichts, zu ermitteln. Hier habe die Kanzleiangestellte versehentlich die Faxnummer nicht einem Schreiben des Berufungsgerichts, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schriftstück des Amtsgerichts, welches im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens übermittelt worden sei, entnommen. Es seien in der Kanzlei des Klägervertreters alle Voraussetzungen erfüllt, die an die organisatorische Gestaltung des Ablaufes zu stellen seien, um eine fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen zu gewährleisten. Insoweit die Beklagten geltend gemacht hätten, es habe darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte überprüft werden müssen, ob die verwandte Faxnummer stimme, würden dadurch die Anforderungen an die Organisation überspannt. Die Kläger haben ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 01.06.2011, eingegangen per Fax am selben Tage, begründet.
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Durch Verfügung der Vorsitzenden der 1. Zivilkammer vom 10.06.2011 wurde darauf hingewiesen, dass es nach dem Vortrag der Kläger an einer ein Verschulden ausschließenden Kanzleiorganisation fehle, weil es entgegen der Auffassung der Kläger einer Weisung, die Richtigkeit der verwandten Faxnummer nochmals durch einen Abgleich des Sendeberichts und der zur Ermittlung der Nummer herangezogenen Quelle zu kontrollieren, nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs bedurft hätte. Es werde anheimgestellt, die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen. Innerhalb der zweifach verlängerten Stellungnahmefrist hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.08.2011 vorgetragen, es sei noch einmal der genaue Ablauf beim Versenden von fristwahrenden Telefaxen in seiner Kanzlei durchgesprochen worden. Dabei habe sich u.a. ergeben, dass es seit dem 01.01.2006 tatsächlich und grundsätzlich ständige Handhabung sei, die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Telefaxnummer in der Akte zu kontrollieren. Im Schriftsatz vom 31.05.2011 sei lediglich eine andere Rechtsauffassung vertreten worden. Tatsächlich werde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Vor- und Nachkontrolle durchgeführt.
II.
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Die Berufung der Kläger ist unzulässig.
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1. Das Rechtsmittel ist nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden, so dass es gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen werden muss. Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dementsprechend endete die Frist zur Begründung der Berufung gem. §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.05.2011 (Montag). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011, der bei dem erkennenden Gericht erst am 03.05.2011 per Fax eingegangen ist, war daher verfristet.
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2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist nicht begründet, weil sich aus den innerhalb der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags angegebenen Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollten, ein den Klägern gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ergibt. Das steht einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO entgegen.
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a) Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung endete hier gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO iVm §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 03.06.2011, weil die Verwendung der falschen Faxnummer spätestens am 03.05.2011 offenbar wurde. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger lediglich Tatsachen vorgetragen, denen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rspr. ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu entnehmen ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 12.06.2012 - VI ZB 54/11, BeckRS 2012 14572, Rz. 7 m.w.N.). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden (BGH, aaO).
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Für den Fall, dass die Telefaxnummer des Empfängergerichts aus einem Schreiben des Gerichts aus der Akte entnommen wird, gilt nach neuerer Rspr. nichts anderes: Der IX. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312) erhöhte Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle entwickelt, die dahin gehen, dass das Büropersonal angewiesen wird, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Dem haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, Rn. 7 m.w.N., zit. nach
). Danach ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt (vgl. so BGH, Beschl. v. 23.05.2012, VII ZB 58/10, BeckRS 2012, 11977, Rz. 10).
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bb) Nach dem bis zum Ablauf des 03.06.2011 gehaltenen Vortrag der Kläger fehlte es in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten an der danach erforderlichen Weisung, die Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle, wie dem in der Akte befindlichen Schriftstück des Empfängergerichts, vorzunehmen. Dementsprechend genügte die Kanzleiorganisation des Klägervertreters nicht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Die Anweisung zur Ermittlung der Faxnummer anhand eines Schriftstücks des Empfängergerichts in der Akte sowie zur Kontrolle des Sendeberichts auf ordnungsgemäße Übermittlung reicht hierfür nach dem Stand der Rspr. zur Zeit der hier maßgeblichen Vorgänge nicht mehr aus. Dadurch wurde der Gefahr, dass bei der Ermittlung der Faxnummer auf ein Schreiben des Vorgerichts, und nicht auf ein solches des Empfängers, zurückgegriffen wird, nicht ausreichend vorgebeugt. Diese Gefahr hat sich hier auch verwirklicht.
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b) Auf den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 01.08.2011 kann eine Wiedereinsetzung schon deswegen nicht gestützt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO unterbreitet worden ist.
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aa) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 21.10.2010, IX ZB 73/10, Rz. 16 f. m.w.N., zit. nach
).
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bb) Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 31.08.2011 ist keine Erläuterung oder Ergänzung in diesem Sinne. Vielmehr war dem früheren Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 31.05.2011 gerade zu entnehmen, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle der Richtigkeit der verwandten Faxnummer nochmals mit einer zuverlässigen Quelle abzugleichen, in der Kanzlei des Klägervertreters nicht existierte. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich der Klägervertreter in dem Schriftsatz vom 31.05.2011 auf den Standpunkt stellte, die Auffassung der Gegenseite, eine solche nochmalige Kontrolle sei erforderlich, überspanne die an die Kanzleiorganisation zu stellenden Anforderungen. Ein Anlass, zur weiteren Aufklärung einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, bestand deswegen nicht. Insoweit die Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2011 vorgetragen haben, dass es seit dem 01.01.2006 tatsächlich und grundsätzlich ständige Handhabung in der Kanzlei des Klägervertreters sei, die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Telefaxnummer in der Akte zu kontrollieren, handelt es um ein Nachschieben von Gründen, das unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2010, VIII ZB 12/10, Rz. 14, zit. nach
).
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c) Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, inwieweit der Vortrag im Schriftsatz vom 31.08.2011, der sich nur zu einer tatsächlichen Übung, nicht aber zu organisatorischen Maßnahmen, welche deren Einhaltung gewährleisten, verhält, überhaupt eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte und ob die entsprechenden Angaben glaubhaft gemacht wären.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 2x
- BGB § 188 Fristende 1x
- 3b C 492/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- ZPO § 236 Wiedereinsetzungsantrag 2x
- IX ZB 73/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- VIII ZB 12/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 2x
- VI ZB 49/11 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 58/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- IX ZB 34/10 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x