Urteil vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (1. Zivilkammer) - 1 O 532/21

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 3 U 57/24
nachgehend BGH Karlsruhe, I ZR 104/25

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2022 wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 15.12.2022 aufrechterhalten und die Klagen gegen die Beklagten zu 2. und 3. werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Beklagten zu 2. und 3. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu 1.  Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag geltend und gegen die Beklagte zu 2. aus einer Wohngebäudeversicherung, deren Versicherungsbeginn jedoch streitig ist, sowie gegen die Beklagte zu 3. wegen einer noch bestehenden Wohngebäudeversicherung.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 01.04.2019 (Bl. 761 ff d.A.) schloss der Kläger mit   A  einen Kaufvertrag hinsichtlich der im Grundbuch von Ort des Amtsgerichts Sinzig, Bl. 4883 eingetragenen Gebäude- und Freifläche Straße 1, Straße 2 . Seit dem 21.01.2020 ist der Kläger als Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit rückwärtigem Anbau sowie einem Hinterhaus in der Straße 2 in Ort im Grundbuch eingetragen.

Für das Gebäude Straße 2  bestand unter dem Voreigentümer A seit 2016 bei der Beklagten zu 3. ein Gebäudeversicherungsvertrag (sh. Versicherungsschein vom 10.08.2016, Bl. 658 d.A.). Danach war der Versicherungsbeitrag vierteljährlich im Voraus, jeweils am 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. eines Jahres fällig.

Im April 2019 trat der Kläger auf Empfehlung eines langjährigen Bekannten seines Vaters an die Beklagte zu 1. heran, um sich über den Abschluss der erforderlichen Versicherungen beraten zu lassen. Der Kläger wurde vor Ort von dem Mitarbeiter der Beklagten B empfangen. Anlässlich des Termins wurde zunächst der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung für den Kläger besprochen, die im Juni 2019 auch abgeschlossen wurde. Herr B schlug sodann einen Vororttermin vor, um sich das streitgegenständliche Objekt anzusehen. Dieser Vororttermin fand im Sommer 2019 statt.

Mit What’s app-Nachricht vom 06.02.2020 (Anlage K2, Bl. 45 ff d.A.) bat der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., B, den Kläger um nähere Informationen zum Objekt. Diese teilte der Kläger mit What’s app-Nachricht vom 10.02.2022 mit. Nachdem sich der Zeuge A nicht mehr gemeldet hatte, fragte der Kläger am 30.04.2020 per What’s app bei dem Beklagten wegen der Versicherung nach. Daraufhin meldete sich am 08.05.2020 der Zeuge A bei dem Kläger und bot an, ihn am Montag, den 11.05.2020 telefonisch zu kontaktieren (vgl. Chat-Verkehr, Anlage K2, Bl. 361 ff d.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2020 erhielt der Kläger ein von der Antragsprüfung abhängiges Angebot auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung von der Beklagten zu 2. (vgl. Anlage K3, Bl. 51 ff d.A., Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.02.2024).

Am 25.06.2020 stellte die Beklagte zu 1. einen Neuantrag auf verbundene Wohngebäudeversicherung im Namen des Klägers (Anlage K4, Bl. 56 ff d.A.) und gab hierbei an, dass eine Vorversicherung nicht bestehe. Als Versicherungsbeginn war der 25.06.2020 notiert.  Mit Schreiben vom 09.07.2020, dessen Zugang bei der Beklagten zu 1. streitig ist, teilte die Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. mit, dass sie den Antrag nicht annehmen könne, jedoch anbiete, den Antrag ohne die Gefahr „Leitungswasser“ anzunehmen. Die Beklagte zu 1. sollte mitteilen, ob der Kläger hiermit einverstanden sei, ferner, ob wirklich keine Vorversicherung bestehe. Da die Beklagte zu 2. keine Reaktion erhielt, bat sie mit Schreiben vom 30.07.2020 (Anlage K6, Bl. 60 d.A.), welches unstreitig der Beklagten zu 1. zugegangen ist, um schnelle Antwort.

Am 13.08.2020 kam es gegen 11.45 Uhr zu einem Brand, der das Wohn- und Geschäftshaus erheblich beschädigte.

Am 14.08.2020 suchte der Kläger die Geschäftsräume der Beklagten zu 1. auf und berichtete der dort anwesenden Mitarbeiterin von dem Brandschaden. Unstreitig erfolgte daraufhin ein Telefonat mit der Beklagten zu 2., dessen konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Email vom 14.08.2020 (Anlage K7, Bl. 61 d.A.) antwortete die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass die Gefahr Leitungswasser nicht mitversichert werde. Ferner wurde erneut mitgeteilt, dass es keine Vorversicherung gegeben habe.

Die Beklagte zu 2. fertigte unter dem 17.08.2020 einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn 14.08.2020, 12 Uhr (Anlage B1, Bl. 131 ff d.A., mit Hinweis: „Korrektur des Beginndatums“) und später einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn am 17.08.2020, 12.00 Uhr aus (Anlage K8, Bl. 62 ff d.A., mit Hinweis: „Der Beitrag weicht von Ihrem Antrag ab. Der Versicherungsbeginn und -ablauf weichen von Ihrem Antrag ab“).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2020 (Bl. 76 ff d.A.) setzte der Kläger die Beklagte zu 1. in Kenntnis, dass an dem Nachbarhaus des Klägers aufgrund der Löscharbeiten bereits erhebliche Schäden entstanden seien; die Beklagten wurden aufgefordert, tätig zu werden und sich um die versicherungsrechtliche Regulierung schnellst möglich zu kümmern.

Der Sachverständige C erstellte unter dem 12.07.2021 ein Gutachten (vgl. Anlage K1, Bl. 20 ff d.A.), wonach der Neuwertschaden einschließlich Mehrwertsteuer des Gebäudes 431.112,50 € beträgt. Der Sachverständige berechnete Kosten in Höhe von 4.400,00 €.

Die Beklagten zu 2. und 3. lehnen die Deckung für den Brandschaden ab.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. als Versicherungsmaklerin aufgrund einer durch sie zu vertretenden Pflichtverletzung des Maklervertrages hafte. Die Beklagte zu 1. hätte den Neuantrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung unverzüglich übermitteln müssen. Zudem hätte sie sich um eine anderweitige Deckung bemühen müssen.

Der Kläger behauptet, dass er sich im Telefonat am 11.05.2020 für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten zu 2. entschieden und die Beklagte zu 1. beauftragt habe. Bereits die Einreichung des Neuantrags am 25.06.2020 sei verspätet gewesen. Jedenfalls auf das Schreiben vom 30.07.2020, das der Beklagten zu 1. ausweislich ihrer Antwort vom 14.08.2020 auch zugegangen sei, hätte die Beklagte zu 1. umgehend reagieren müssen.

Ferner wirft der Kläger der Beklagten eine zu niedrige Versicherungssumme vor. Es sei eine Versicherungssumme mit 20.000 € gleitendem Neuwert festgelegt worden, der hinzugezogene Privatsachverständige habe jedoch einen Neuwert von 575.000.00 € beziffert.

Bezüglich der Behauptungen des Klägers zur Beschaffenheit und Ausstattung des Hauses wird auf die Ausführungen auf Seite 4 ff des Schriftsatzes vom 02.01.2023 (Bl. 327 Rs. ff d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich lediglich die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen, in der Annahme, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keine Versicherung bestanden habe. Er hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 03.05.2022 „rein vorsorglich“ erweitert, da die Beklagte zu 1. sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung wendet, dass eine Versicherung bei der Beklagten zu 2. zum Schadenszeitpunkt bestanden habe, da Versicherungsbeginn am 25.06.2020 gewesen sei. Ferner hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 22.05.2023 die Klage gegen die Beklagte zu 3. ebenfalls „rein vorsorglich“ erweitert, da die Beklagten zu 1. und 2. sich gegen ihre Inanspruchnahme auch mit der Begründung wenden, dass eine Vorversicherung bei der Beklagten zu 3. bestanden habe, die eintrittspflichtig sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz des reinen Sachschadens in Höhe von 397.612,50 € zuzüglich Aufräumungs- und Abbuchkosten in Höhe von 15.000,00 €. Ferner macht der Kläger Mietausfallkosten geltend, für den Zeitraum von September 2020 bis Juni 2021 in Höhe von 18.500 €. Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 (Bl. 752 ff d.A.) hat der Kläger die Klage um weiteren Mietausfallschaden von Juli 2021 bis August 2022 (14 Monate) in Höhe von weiteren 25.900 € (= 14 x 1.850 €) erweitert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2022

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 431.112,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.
2. die Beklagte zu 1. weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 € für die Sachverständigenkosten der C nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 2.900,32 € freizustellen.
3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, soweit sie nach dem Schadenereignis vom 13.08.2020 in der Straße 2 in Ort  künftig entstehen, zu ersetzen.
4. die Beklagte zu 1. ferner zu verurteilen, an den Kläger die Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 7.162,13 € zu zahlen.
5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 431.112,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen.
6. die Beklagte zu 2. weiter zu verurteilen, an den Kläger 4.400,32 € für die Kosten des freien Sachverständigen C Wallraff gemäß dessen Rechnung vom 14.07.2021 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, soweit sie nach dem Schadenereignis vom 13.08.2020 in der Straße 2 in Ort künftig entstehen, zu ersetzen.
8. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger 431.112,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ferner beantragt der Kläger (gemäß Schriftsatz vom 31.10.2023, Bl. 752 ff d.A.):

9. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

- die Beklagten zu 2. und 3. jeweils unter Aufrechterhaltung des ergangenen Versäumnisurteils –

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. bestreitet, dass ein Schreiben der Beklagten zu 2. vom 09.07.2020 sie erreicht habe. In einem Telefonat am 14.08.2020 habe die Zeugin D von der Beklagten zu 2. erfahren, dass die Beklagte zu 2. den gewünschten Versicherungsschutz nur ohne die Gefahr Leitungswasser biete. Nach Rücksprache mit dem Kläger habe Frau D dann die E-Mail vom gleichen Tag an die Beklagte zu 2. verfasst. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass Versicherungsbeginn der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten zu 2. der 25.06.2020 sei und sie aufgrund der bestehenden Versicherung bei der Beklagten zu 2. nicht hafte. Seine Mitarbeiterin D, habe am 14.08.2020, nachdem der Kläger oder dessen Ehefrau über den Schadensfall informiert hatte, bei der Beklagten zu 2. angerufen, um den Schadensfall zu melden. Hierbei habe sie von dem Schreiben vom 09.07.2020 erfahren. Daraufhin habe D telefonisch Rücksprache gehalten und anschließend die E-Mail vom 14.08.2020 als Antwort auf das Schreiben vom 30.07.2020 übersandt. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die bei der Beklagten zu 3. von dem Voreigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung noch bestehe und auf den Kläger übergangen. sei Das Versicherungsverhältnis sei jedenfalls nicht wirksam gekündigt worden. Deshalb sei dem Kläger kein Schaden entstanden.

Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.07.2020 um eine Ablehnung des beantragten Versicherungsvertrages verbunden mit einem neuen Antrag im Sinn von § 150 Abs. 2 BGB handele. Der ursprüngliche Antrag sei als Willenserklärung hinfällig. Sie bestreitet, dass das Schreiben vom 09.07.2020 nicht zugegangen sei. Das Schreiben müsse zugegangen sein, da dieses – wenn auch stark verspätet – mit E-Mail vom 14.08.2020 beantwortet worden sei. Zumindest die Erinnerungs-Email vom 30.07.2020 sei nachweislich eingegangen, da die Mail der Beklagten zu 2. in der Antwort angehängt sei. Da das Angebot der Beklagten zu 2. vom Kläger erst am 14.08.2020 angenommen worden sei, sei ein Versicherungsvertrag auch erst am 14.08.2020 zustande gekommen. Ein rückwirkender Versicherungsschutz sei nicht gewährt worden; auch eine vorläufige Deckung sei weder beantragt noch vereinbart worden. Am 14.08.2023 sei es tatsächlich zu einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. gekommen. Hier sei jedoch nicht der Eintritt eines Versicherungsfalls mitgeteilt worden, sondern dass die Auskünfte des Klägers noch nicht vorlägen.

Die Beklagte zu 3. ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls kein wirksamer Versicherungsschutz bei ihr mehr bestanden habe. Seit August 2016 sei es regelmäßig und kontinuierlich bei dem Voreigentümer zu Beitragsrückständen gekommen, weshalb die Beklagte zu 3. jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 38 VVG den Voreigentümer auf die jeweiligen Beitragsrückstände und die damit einhergehenden Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit und der Kündigungsmöglichkeit hingewiesen habe. Beitragsrückstände hätten zum 13.04.2017 für die Zeit vom 01.03.2017 bis 01.06.2017, zum 02.01.2018 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 01.03.2018, zum 28.03.2018 für die Zeit vom 01.03.2018 bis 01.06.2018, zum 04.07.2017 für die Zeit vom 01.06.2018 bis 01.09.2018 bestanden. Zu den jeweiligen Zeitpunkten seien Mahnschreiben erfolgt. Mit Schreiben vom 20.09.2018 habe die Beklagte zu 3. das Versicherungsverhältnis dann erstmalig mit Schreiben vom 20.09.2018 gekündigt. Nach entsprechender Beitragszahlung des Voreigentümers sei das Vertragsverhältnis wieder in Kraft gesetzt worden. Zum 16.01.2019 habe dann jedoch wieder ein Beitragsrückstand für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 01.03.2019 bestanden, der bis zum 05.09.2019 für die Zeit vom 01.12.2018 bis 01.09.2019 auf einen Beitragsrückstand von 816,01 € angelaufen gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.09.2019 habe die Beklagte das Versicherungsverhältnis zum Voreigentümer gemäß § 38 Abs. 3 VVG mit sofortiger Wirkung wegen Beitragsrückständen gekündigt. Die Kündigung sei zugegangen und die Kündigung sei wirksam gewesen. Es sei auch kein Ausgleich der bestehenden Zahlungsrückstände nach der erklärten Kündigung erfolgt. Zudem ist die Beklagte zu 3. der Auffassung, es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da ihr zu keinem Zeitpunkt der Eigentumswechsel mitgeteilt und auch eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei.

Im Übrigen wird bezüglich des weiteren gegenseitigen Vortrags auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; dem Grunde nach gerechtfertigt ist sie jedoch nur gegenüber dem Beklagten zu 1.

Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers war das klageabweisende Versäumnisurteil vom 15.12.2022 daher teilweise aufzuheben.

A. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 15.12.2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Das Urteil wurde der Klägervertreterin ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 20.12.2022 an diesem Tag zugestellt. Der Einspruch ist am 03.01.2023 durch Schriftsatz der Klägervertreterin bei Gericht eingelegt worden.

B. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind auch die Klageerweiterungen gegen die Beklagten zu 2. und 3. zulässig.

Es handelt sich nicht um eine unzulässige Eventualklage für den Fall, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1. bzw. 2 unbegründet wäre. Der Kläger hat insoweit ausdrücklich angegeben, dass er die Klage gegen die beiden Beklagten zu 2. und 3. nicht bedingt erhebe mit der Folge, dass sich der Streitwert entsprechend erhöht hat. Die vorliegende subjektive Klagehäufung ist auch gemäß §§ 59, 60 ZPO zulässig. Nach § 60 ZPO können mehrere Personen auch dann als Streitgenossen verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Voraussetzungen des § 60 sind weit auszulegen und im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und wenn keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht. Vorliegend werden Ansprüche wegen eines Brandschadensfalls gegen mehrere Gegner aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, so das eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist.

C. Die Klage ist lediglich gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt.

I. Gegen die Beklagte zu 2. stehen dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Brandereignis am 13.08.2020 keine Ansprüche zu.

Es ist bereits zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt des Brandes am 13.08.2020 zwischen den Parteien bereits ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Den ursprünglichen Antrag auf Versicherungsschutz vom 25.06.2020 lehnte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 09.07.2020 ab und schlug eine Änderung des Versicherungsumfangs vor. Dass der Beklagten zu 1. als Vertreterin des Klägers jedenfalls der Inhalt diese Ablehnung bekannt wurde, ergibt sich aus der Email der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. vom 14.08.2020, in welcher die Beklagte zu 1. mitteilt, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass die Gefahr Leitungswasser nicht mitversichert werde. Bei der Mitteilung vom 09.07.2020 handelt es sich inhaltlich damit um einen neuen Antrag, den der Kläger jedoch erst am 14.08.2020 und damit nach dem Brandereignis angenommen hat.

Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen würde, dass durch den neuen Antrag der Vertragsbeginn nicht geändert werden sollte und materieller Vertragsbeginn – wie im ursprünglichen Antrag - weiterhin der 25.06.2020 sein sollte (Vereinbarung einer sogenannten Rückwärtsversicherung), ist die Beklagte zu 2. dennoch nicht zu Leistungen verpflichtet. Denn zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung hatte der Kläger als Versicherungsnehmer positive Kenntnis von dem Versicherungsfall. Hierauf hat sich die Beklagte zu 2. auch berufen.

Gemäß § 2 II 2 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles hat. Im Regelfall der Rückwärtsversicherung wird die Leistungsfreiheit konkludent abbedungen mit der Folge, dass Kenntnis nach Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht schadet (BGHZ 84, 268 (277 f.) = NJW 1982, 2776 = LM § 2 VVG Nr. 3; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 153; Prölss-Martin, 24. Aufl., VVG, § 2 Anm. 5 b; Martin, SachversicherungsR, 2. Aufl., K II 7; Bartsch, VersR 1987, 642 (644); insb. Maenner, VersR 1984, 717 (718) und (720) mit eingehender Begründung und ausf. Nachw. zur erweiterten und zur einfachen Einlösungsklausel). Für den Versicherungsvertrag gilt wie für jeden schuldrechtlichen Vertrag des Privatrechts das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vereinbarung der Vertragspartner bestimmt den Vertragsinhalt, es sei denn, dieser sei wegen entgegenstehender gesetzlicher Verbote oder wegen Sittenverstoßes gem. §§ 134, 138 BGB nichtig (BGH, NJW 1990, 1851, beck-online).

Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung noch keine Kenntnis von dem Schadensfall hatte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat vielmehr in Kenntnis des eingetretenen Schadensfalles am 14.08.2020 das Angebot der Beklagten zu 2. auf abgeänderten Versicherungsschutz angenommen. Dass zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots durch den Kläger die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., Frau D, den Schadensfall telefonisch der Beklagten zu 2. mitgeteilt gehabt haben soll, ändert hieran nichts.

II. Auch gegen die Beklagte zu 3. stehen dem Kläger keine Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Brandes zu.

Zwar bestand ursprünglich eine Wohngebäudeversicherung u.a. gegen Brand des Voreigentümers mit der Beklagten zu 3 (vgl. Anlage B3-2, Bl. 658 ff d.A.). Diese wurde jedoch nach der Behauptung der Beklagten zu 3. wegen Beitragsrückstandes für die Zeit vom 01.12.2018 bis 01.09.2019 mit Schreiben vom 02.09.2019 (Anlage B3-3, Bl. 661 f d.A.) wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Wirksamkeit der Kündigung wurde ersichtlich zunächst weder durch den Voreigentümer noch durch den jetzigen Kläger in Zweifel gezogen. Denn unstreitig teilte der Voreigentümer dem Kläger im Laufe der Kaufverhandlungen mit, dass eine Wohngebäudeversicherung nicht mehr besteht, weshalb der Kläger in der Folge der Beklagten zu 1. mitteilte, dass eine Vorversicherung nicht bestanden habe.

Dass das Versicherungsverhältnis dennoch weiterhin Bestand hatte und gemäß 95 VVG mit Eigentumsumschreibung im Januar 2020 auf den Kläger übergegangen ist, ist durch den Kläger schon nicht hinreichend vorgetragen worden.

Hierfür ist der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet, worauf er im Termin vom 02.11.2023 auch hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen des Übergangs des Versicherungsverhältnisses - zu denen auch das Bestehen des Versicherungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gehört - hat nämlich diejenige Partei darzulegen und zu beweisen, die sich darauf beruft (Langheid/Wandt/Reusch VVG § 95 Rn. 343; Looschelders/Pohlmann/Heyers VVG § 95 Rn. 21). Danach ist etwa der Versicherer beweispflichtig, wenn er vom Erwerber die Zahlung der Prämie verlangt. Begehrt demgegenüber der Erwerber Leistungen aus der Versicherung, ist er beweispflichtig (BeckOK VVG/Rust, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 95 Rn. 48).

Der Kläger ist angesichts des qualifizierten Vortrags der Beklagten zu 3. seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels noch bestehende Gebäudeversicherung bei der Beklagten zu 3. nicht nachgekommen.

Dass der frühere Eigentümer die Kündigung der Beklagten erhalten hat, ergibt sich unproblematisch aus der Tatsache, dass dieser unstreitig dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Vorversicherung nicht bestehe. Im Rahmen der Klageerwiderung hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass er die Klage gegen die Beklagte zu 3. nur rein vorsorglich erweitert habe, da die Beklagten zu 1. und 2. sich gegen ihre Inanspruchnahme u.a. mit der Begründung gewendet hätten, dass eine Vorversicherung bei der Beklagten zu 3. weiterhin bestehe.

Die Beklagte zu 3. hatte daraufhin im Rahmen der Klageerwiderung qualifiziert vorgetragen, dass es seit August 2016 regelmäßig und kontinuierlich bei dem Voreigentümer zu Beitragsrückständen gekommen sei, weshalb die Beklagte zu 3. jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 38 VVG den Voreigentümer auf die jeweiligen Beitragsrückstände und die damit einhergehenden Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit und der Kündigungsmöglichkeit hingewiesen habe. Beitragsrückstände hätten zum 13.04.2017 für die Zeit vom 01.03.2017 bis 01.06.2017, zum 02.01.2018 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 01.03.2018, zum 28.03.2018 für die Zeit vom 01.03.2018 bis 01.06.2018, zum 04.07.2017 für die Zeit vom 01.06.2018 bis 01.09.2018 bestanden. Zu den jeweiligen Zeitpunkten seien Mahnschreiben erfolgt. Mit Schreiben vom 20.09.2018 habe die Beklagte zu 3. das Versicherungsverhältnis dann erstmalig mit Schreiben vom 20.09.2018 gekündigt. Nach entsprechender Beitragszahlung des Voreigentümers sei das Vertragsverhältnis wieder in Kraft gesetzt worden. Zum 16.01.2019 habe dann jedoch wieder ein Beitragsrückstand für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 01.03.2019 bestanden, der bis zum 05.09.2019 für die Zeit vom 01.12.2018 bis 01.09.2019 auf einen Beitragsrückstand von 816,01 € angelaufen gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.09.2019 habe die Beklagte das Versicherungsverhältnis zum Voreigentümer gemäß § 38 Abs. 3 VVG mit sofortiger Wirkung wegen Beitragsrückständen gekündigt. Die Kündigung sei zugegangen und die Kündigung sei wirksam gewesen.

Diesem Vortrag der Beklagten zu 3. ist der Kläger seinerseits nicht qualifiziert entgegengetreten, sondern lediglich bestritten, dass Rückstände bestanden hätten, dass mit Schreiben vom 065.09.2019 das Versicherungsverhältnis wirksam gekündigt worden sei und der Kündigung eine Mahnung vorausgegangen sei. Ebenso sei nicht vorgetragen worden, ob nach der Kündigung der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen worden ist. Mit diesem bloßen Bestreiten ist der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf ihn nicht nachgekommen.  

Zudem wäre die Beklagte jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des Schadens leistungsfrei geworden.

Gemäß B § 8 Ziffer 2 der Wohngebäudeversicherung VGB 2014 (vgl. Anlage B3-4, Bl. 662 ff d.A.) hat der Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Unstreitig ist eine solche Schadensmeldung nach dem Brandereignis nicht erfolgt.

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ist im Falle, dass der Versicherungsvertrag bestimmt, dass der VR bei Verletzung einer vom VN zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, der VR leistungsfrei, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Eine entsprechende Regelung findet sich in Abschnitt B § 8 Ziffer 3 der Wohngebäudeversicherung VGB 2014, wo unter Hinweis auf die Obliegenheiten nach Nr. 1 bis 3 geregelt ist, dass bei einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheiten der VR leistungsfrei wird.

Diese Obliegenheiten gelten bei einem Übergang des Versicherungsverhältnisses nach § 95 VVG fort. Der Erwerber übernimmt das Versicherungsverhältnis so, wie es im Zeitpunkt der Veräußerung besteht. Die zwischen Versicherer und Veräußerer vereinbarten AVB gelten fort, ohne dass der Versicherer sie dem Erwerber erneut zu auszuhändigen hätte (OLG Celle VersR 2008, 348 (349)). Der Erwerber muss nach dem Erwerb fortbestehende Obliegenheiten erfüllen. (BeckOK VVG/Rust, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 95 Rn. 37). Insoweit würde die unterbliebene Schadensmeldung zu Lasten des Klägers eine Obliegenheitsverletzung darstellen. Diese wäre auch vorsätzlich erfolgt. Denn der Kläger muss sich insoweit die Kenntnis des Veräußerers zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass er von einem Versicherungsverhältnis keine Kenntnis gehabt hätte.

III. Dagegen besteht gegenüber der Beklagten zu 1. dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 63, 61 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG bzw. §§ 280 Abs. 1, 652 BGB.

1. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Der Kläger hat die Beklagte mit der Vermittlung einer Gebäudeversicherung für die von ihm erworbene Immobilie beauftragt. Dies folgt aus den zwischen den Parteien unstreitigen und durch Vorlage des What’s app Verkehrs belegten Tatsachen, nämlich den Nachfragen des Mitarbeiters der Beklagten A, nach den Angaben bezüglich des zu versichernden Objekts und den Antworten des Klägers hierauf. Ein anderer zwecks als die Vermittlung eines Gebäudevertrages für diese Nachfragen wie auch die Antworten des Klägers ist nicht ersichtlich und wird auch durch die Beklaget zu 1. nicht vorgetragen. Zudem stellte die Beklagte zu 1. am 25.06.2020 einen Neuantrag auf verbundene Wohngebäudeversicherung im Namen des Klägers. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass ein Maklervertrag über die Vermittlung einer Gebäudeversicherung zwischen den Parteien jedenfalls konkludent geschlossen worden war.

Die Beklagte ist vorliegend auch als Versicherungsmakler tätig geworden. Ein Versicherungsvermittler nach § 59 VVG kann Versicherungsmakler oder -vertreter sein. Versicherungsmakler ist im Gegensatz zum Versicherungsvertreter der, der nicht von einer Versicherungsgesellschaft zur Vermittlung beauftragt ist, sondern für den Auftraggeber gewerbsmäßig die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einer Versicherungsgesellschaft beauftragt zu sein, § 59 Abs. 2, 3 VVG Während der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers steht und keine originäre Rechtsbeziehung zum Versicherungsnehmer hat, wird der Versicherungsmakler im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch den Kunden beauftragt. Vorliegend war die Beklagte gewerblich bei der Vermittlung tätig, sie wurde vom Kläger beauftragt und war offensichtlich nicht an einen bestimmten Versicherer gebunden.

2. Die Beklagte zu 1. hat die ihr zukommenden Pflichten aus diesem Versicherungsmaklervertrag gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt.

Aufgrund des geschlossenen Maklervertrags war die Beklagte zu 1. verpflichtet, den vom Auftraggeber gewünschten geeigneten Versicherungsschutz, soweit möglich, zu vermitteln. Die nach den §§ 60 ff VVG für das Vertragsverhältnis bestehenden Pflichten des vom Versicherungsnehmers beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14 –, Rn. 18; Urt. v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12 = r+s 2014, 228, Rn. 25; Urt. v. 22.5.1985 – IVa ZR 190/83 = r+s 1985, 206, Rn. 11, juris). Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12 = r+s 2014, 228, Rn. 25, juris; Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 275). Den Versicherungsmakler treffen bei seiner Tätigkeit für seinen Auftraggeber generelle Pflichten, vor allem die Interessenwahrnehmungspflicht sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14 –, Rn. 25, juris). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des VN (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14 –, Rn. 25, juris). Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden soll und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2016 – I ZR 147/14 –, Rn. 25, juris). Der Versicherungsmakler schuldet also die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung und Betreuung seines Auftraggebers (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.5.2017 – 9 U 129/15 –, Rn. 90 mwN, juris). Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler dabei im Rahmen der Vertragsgestaltung die optimale Absicherung des VN anstreben. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dabei für eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt (vgl. OLG Köln, aaO).

Vorliegend sollte die Beklagte zu 1. dem Kläger eine Gebäudeversicherung für die erworbene Immobilie vermitteln. Dem ist die Beklagte zu 1. unter Verletzung der sie treffenden Pflichten nicht nachgekommen.

a) Vorliegend liegt die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. jedenfalls darin, dass sie nach der Antragstellung am 25.06.2020 die Sache zunächst nicht weiterverfolgt und insbesondere bei der Versicherung binnen der nächsten 2 bis 3 Wochen offenkundig nicht angefragt hat, ob entsprechend des gestellten Antrags nunmehr eine Versicherung zustande komme. Die Pflicht zur zeitnahen Nachfrage war vorliegend umso wichtiger, als auch der Beklagten zu 1. bekannt war, dass das streitgegenständliche Objekt nach Auskunft des Klägers nicht versichert war und deshalb die Gefahr bestand, dass bei einem Schadensfall ein Versicherungsschutz nicht bestand. Denn dann hätte sie zeitnah erfahren, dass die gewünschte Versicherung nicht angenommen werde, aber der Versicherungsantrag mit geändertem Inhalt (ohne die Gefahr „Leitungswasser“) angenommen werden könnte.

Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 30.07.2020 mit Email vom selben Tag, welche am 30.067.2020 um 14.55 Uhr im allgemeinen Email-Postfach der Beklagten zu 1 (E-Mail-Adresse) einging (vgl. Anlage K7, Bl. 61 d.A.) und in welchem die Beklagte zu 2. mitteilte, dass sie den Antrag nicht annehme, jedoch anbiete, den Antrag ohne die Gefahr „Leitungswasser“ anzunehmen, wäre die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, unverzüglich Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen und sein Einverständnis einzuholen.

Dies hat die Beklagte zu 1. jedoch schuldhaft verletzt. Gemäß § 63 S. 2 VVG wird vermutet, dass der Versicherungsmakler die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Den ihr obliegenden Exkulpationsbeweis hat die Beklagte zu 1. nicht geführt.

b) Dagegen besteht keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. im Hinblick auf einen nach dem Vortrag des Klägers zu niedrigen gleitenden Neuwert.

Im Versicherungsantrag an die Beklagte zu 2. wurde eine Versicherungssumme mit 20.000 Mark gleitendem Neuwert (zum Schadenstag also 387.200,00 € Neuwert) beziffert. Die Klägerin behauptet insoweit unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Wallraff, dass der Neuwert bzw. die Versicherungssumme am Schadenstag auf 575.000,00 € hätte beziffert werden müssen. Der Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass die Festlegung der Versicherungssumme durch den Kläger erfolgt sei. Hierauf hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen. Dafür verantwortlich, die richtige Versicherungssumme zu wählen und damit eine Unterversicherung zu vermeiden, ist aber zunächst der Versicherungsnehmer (OLG Stuttgart r+s 2016, 107 unter II 1 a; OLG Düsseldorf r+s 2006, 331; OLG Saarbrücken VersR 2006, 923 II.2.; OLG Celle NJW-RR 2004, 604 unter II 2 a). Denn dem Versicherungsnehmer ist die versicherte Sache besser bekannt (BeckOK VVG/Gansel/Huth, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 63 Rn. 63). Nur wenn erkennbar gewesen wäre, dass der Versicherungsnehmer zu einer Einschätzung nicht hinreichend in der Lage ist, gebietet es die Fürsorgepflicht des Versicherungsvermittlers, ihn darauf hinzuweisen und ggf. die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu empfehlen. Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

3. Durch die Pflichtverletzung hat der Kläger auch einen Schaden erlitten.

Denn es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger zeitnah nach Mitteilung durch die Beklagte zu 1. den ihm von der Beklagten zu 2. angebotenen Versicherungsschutz ohne die Gefahr Leitungswasser angenommen hätte. Hierzu hätte die Beklagte zu 1. dem Kläger angesichts des erheblichen Risikos wegen des bis dahin nach seiner Kenntnis nicht versicherten Objektes auch dringend raten müssen. Nach der Rechtsprechung wird zu Gunsten des Geschädigten ein aufklärungsgerechtes Verhalten vermutet (BGH VersR 1972, 69). Dass der Kläger sich angesichts dieser Situation gegen die angebotene Versicherung entschieden hätte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1. weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Der Schaden des Klägers besteht hier darin, dass er vor dem Brandfall keine Gebäudeversicherung für das von ihm erworbene Objekt abschloss und die Annahme des Angebots der Beklagten zu 2. auf Abschluss einer Gebäudeversicherung ohne die Gefahr Leitungswasser nach dem Brandfall nicht mehr zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2. führte. Insoweit gilt das oben Gesagte hier entsprechend.

Danach ist die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der Beklagte zu 1. dem Kläger bei der Beklagten zu 2. die Gebäudeversicherung (ohne die Gefahr Leistungswasser) vermittelt hätte (sog. Quasideckung, vgl. BGH Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12, juris). Der ersatzfähige Schaden umfasst damit jedenfalls die entfallende Versicherungsleistung.

In Anbetracht des von dem Kläger vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen C ist von einem erheblichen Schaden auszugehen. Ob dem Kläger darüber hinaus auch der geltend gemachte Mietausfallschaden entstanden und von der Beklagten zu 1. zu ersetzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, sondern ist – ebenso wie der konkrete Schaden – im Beitragsverfahren zu klären.

4. Dem Schadenseintritt steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3. dem Kläger aus einer noch bestehenden, auf den Kläger übergegangen Vorversicherung zur Deckung verpflichtet wäre.

Für die Frage der Haftung der Beklagten zu 1. spielt es keine Rolle, ob die Vorversicherung des Eigentümers – wie die Beklagte zu 1. behauptet – zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch wirksam bestand und damit auf den Kläger übergegangen ist. Denn insoweit würde ein Schaden des Klägers nur dann entfallen, wenn die Beklagte zu 3. die geforderte Versicherungsleistung bereits erbracht hätte und ein Schaden nicht mehr vorliegen würde. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte zu 3. verweigert unter Hinweis auf eine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages bereits gegenüber dem Voreigentümer jegliche Zahlung.

Die Haftung der Beklagten zu 1. aus Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrags und eine mögliche Haftung der Beklagten zu 3.  wegen einer gemäß § 95 VVG übergegangenen Gebäudeversicherung würde vorliegend nämlich unabhängig voneinander bestehen. Die Beklagten zu 1. und 2. würden in diesem Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB haften, so dass der Kläger als Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann und beide Schuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet bleiben.

5. Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden dahingehend vorzuwerfen, dass er seinerseits nicht aktiv geworden ist und nachgefragt hat, ob der beantragte Versicherungsschutz nunmehr gewährt worden ist. Vor dem Hintergrund des zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer bestehenden Informationsgefälles durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass er durch seine Auskünfte gegenüber der Beklagten zu 1. zunächst alles Erforderliche getan hatte, um den gewünschten Versicherungsschutz zeitnah zu erhalten und der von ihm beauftragte Versicherungsmakler ihn zeitnah über Probleme informieren würde.

D. Das Gericht konnte vorliegend durch Grund- und Teilurteil entscheiden.

Ein Grundurteil darf gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, NJW 2014, 458 [461]; OLG Hamm, Urt. v. 8. Februar 2018 - 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 [2649]). Dies ist vorliegend der Fall. Alle Fragen zum Anspruchsgrund bezüglich des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1. sind erledigt. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand schuldet die Beklagte zu 1. Schadensersatz in noch unbekannter Höhe.

Auch die Abweisung der Klagen gegen die Beklagten zu 1. und 2. ist nicht zu beanstanden.

Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH Urteil vom 20.05.2021 – VII ZR 14/20). Nach den vorstehenden Grundsätzen verstößt die Teil- und Grundentscheidung hier nicht gegen §§ 301, 304 ZPO, da die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. folgt dies daraus, dass die Frage der Haftung dem Grunde nach nur einheitlich entschieden werden kann, auch durch das Rechtsmittelgericht. Im weiteren Verfahren über die Höhe des Anspruchs wird sich die Frage insoweit nicht mehr stellen. Bezüglich der Haftung der Beklagten zu 3. einerseits und der Beklagten zu 1. bzw. 2. andererseits gelten grundsätzlich isolierte Anforderungen, da die Entscheidung nur auf Gründen beruht, die ausschließlich die Beklagte zu 3. einerseits oder die Beklagten zu 1. bzw. 2 andererseits berühren. Insoweit beruht die Haftungsfrage auf unterschiedlichen Sachverhalten, auch wenn die Haftung wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet ist.

E. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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