Urteil vom Landgericht Lübeck (10. Zivilkammer) - 10 O 281/16

Orientierungssatz

Eine erkennbar unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt keine Hemmung der Verjährung.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2017 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-
streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 667.580,31 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der heute 73 Jahre alte Beklagte erwarb mit notariellem Vertrag vom 3. Februar 1994 von der P. GmbH, später firmierend als T. Verwaltungs- und Produktions GmbH (Schuldnerin), ein 6.956 m² großes bebautes Grundstück in der L.-Straße 6 in Plauen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. September 1994 zum Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

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Die Übergabe des Grundstücks erfolgte einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags. Der Kaufpreis war gemäß § 4 Abs. 2 des Kaufvertrags fällig, sobald die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung dem Notar vorlag und unwiderruflich geworden sowie die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch eingetragen worden war. Diese Eintragung erfolgte am 14. März 1994. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde am 25. Februar 1997 erteilt und nach Ablauf eines Jahres unwiderruflich. 1999 einigte sich der Beklagte mit der Stadt Plauen nach einem fünf Jahre dauernden Rechtsstreit über die Nutzung des Grundstücks.

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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az: 318 O 134/01) verlangte der Kläger von dem Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Beklagten am 24. April 2002 (Anlage B 42, Anlagenband Beklagter) zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen den Ausbau der zum Transport von Teppichrollen bestimmten Aufzugsanlage aus dem mitverkauften Gebäude. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit Urteil vom 16. Juli 2008 (Az: 10 U 30/02) zurück und wies die Klage auf die Berufung des Beklagten als zur Zeit unbegründet ab. Aufgrund der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2009 (Az: V ZR 166/08, bei juris) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juli 2008 auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Dieses verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 4. Juni 2013 (Anlage K 55, Anlagenband II Kläger) rechtskräftig zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich der Kosten für den Ausbau des Aufzugs, somit zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 708.004,14 Euro.

4

Der Beklagte hatte sich in dem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zuletzt durch seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., vertreten lassen, der sich mit Schriftsatz vom 2. März 2008 (Anlage K 56, Anlagenband II Kläger) gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Prozessbevollmächtigten bestellte. Mitte 2013 zog der Beklagte in die Volksrepublik China. Im September 2014 bemühten sich die Parteien im Anschluss an das ergangene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg um eine gütliche Einigung; auf die Schreiben vom 17. September 2014 und vom 25. September 2013 (Anlage B 38 und B 37, jeweils Anlagenband Beklagter) wird Bezug genommen.

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Der damalige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt M., zeigte dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Schriftsatz vom 23. November 2014 (Anlage K6, Blatt 36 der Akten) an, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete und teilte eine Adresse des Beklagten in Shanghai, Volksrepublik China, mit. Dieses Schreiben ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Februar 2015 zu.

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Der Kläger erklärte mit einem außergerichtlich an Rechtsanwalt M. gerichteten Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Anlage K 4, Blatt 31 f. der Akten), dass er vom Kaufvertrag zurücktrete, da der Beklagte mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug sei. Zugleich erklärte der Kläger die Vergleichsverhandlungen für gescheitert.

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Mit seiner am 21. Dezember 2016 beim Gericht eingegangenen Klage vom 19. Dezember 2016 hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass er den im notariellen Vertrag vom 3. Februar 1994, Urkundenrollen Nr. 784/1994 des Notars H., vereinbarten Kaufpreis von 708.004,14 Euro für das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von P., Blatt 8252, Flurstück 3.4.2001/1, nicht an den Kläger gezahlt hat.

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Zugleich hat der Kläger die öffentliche Zustellung der Klage beantragt und dies damit begründet, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2013 und vom 23. November 2014 (Anlagen K 7 und K 6, Blatt 37 und Blatt 36 der Akte) Aufenthaltsorte des Beklagten in Shanghai, Volksrepublik China, mitgeteilt habe, wobei es sich bei der zuletzt genannten Adresse um die Anschrift eines Hotels handle, unter der eine Zustellung nicht möglich sei. Der frühere Prozessbevollmächtigte habe zugleich mitgeteilt, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete.

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Das Landgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 9. Januar 2017 (Blatt 40 f. der Akte) die öffentliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens bewilligt. Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 (Blatt 50 der Akte) hat es auch die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes vom 21. Februar 2017, mit dem der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte, bewilligt. Das Landgericht Lübeck hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen, das dem Kläger am 28. April 2017 (Blatt 62 der Akte) und dem Beklagten durch öffentliche Zustellung am 31. Mai 2017 (Blatt 64 der Akte) zugestellt worden ist.

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Der Beklagte hat am 1. September 2021 (Blatt 78 der Akte) unter Bezugnahme auf eine Prozessvollmacht vom selben Tag (Anlage B 29, Blatt 132 der Akte) Akteneinsicht beantragt und am 10. Oktober 2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gestellt. Diesem Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. August 2022, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 186 ff. der Akte Bezug genommen wird, stattgegeben.

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Der Kläger hat, nachdem er das streitbefangene Grundstück am 18. März 2020 zu einem Preis von 210.000 Euro an die Stadt Plauen verkauft hat (Anlage K 10, Anlagenband Kläger), seine Klage mit Schriftsatz vom 1. September 2022 (Blatt 209 Bd. II der Akten) geändert. Er macht mit der Klage die Differenz zwischen dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ausgeurteilten Betrag und dem von der Stadt Plauen erzielten Kaufpreis sowie Kosten geltend, die er wegen Notar-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, gezahlter Grundsteuer, der Gebäudeversicherung, Leistungs- und Kostenbescheiden der Stadt Plauen sowie Maßnahmen der Verkehrs- und Objektsicherung aufgewandt hat.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2017 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 667.580,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte, der sich rügelos in die Verhandlung vor dem Landgericht Lübeck eingelassen hat, beantragt,

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das Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, dass die Klage dem Beklagten bislang nicht zugestellt worden sei. Die öffentliche Zustellung der Klage sei nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt, da er dem Kläger neue Anschriften stets mitgeteilt habe. Im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils habe er nicht mehr in Shanghai, sondern in Lanzhou gelebt. Den Wechsel der Anschrift habe er den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (Anlage B 1, Bl. 86 der Akte) mitgeteilt. Die vom Kläger mitgeteilte Anschrift in Shanghai sei daher nicht mehr aktuell gewesen. Zudem hätten dem Beklagten sowohl in Shanghai als auch in Lanzhou Schreiben zugestellt werden können, was in zahlreichen Fällen, in denen ihn behördliche Post erreicht habe, geschehen sei.

17

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 mitgeteilt, ihm sei die aktuelle Anschrift des Beklagten in Lanzhou erstmals mit dessen Schriftsatz vom 23. März 2022 (Anlagen B 25 bis B 28) mitgeteilt worden. Zuvor seien ihm nur Anschriften in Shanghai bekannt gewesen. Zu eigenen Nachforschungen, inwieweit der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland gewechselt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Zwischen den Parteien besteht trotz einer unwirksamen öffentlichen Zustellung der Klageschrift (siehe hierzu die Ausführungen unter II. 2. b bb) ein Prozessrechtsverhältnis.

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Der Mangel einer wirksamen Zustellung ist dadurch geheilt, dass die Klage dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt ist. Nach der Regelung in § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung von Mängeln, die bei der Ausführung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist (BT-Drucks. 14/4554, S. 24, re. Sp. unten; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 -, Juris Rn. 11 m. w. N.). Nach Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen und auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zu einem Prozessbeteiligten wird und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (BGH, a. a. O.). Die Wirkung einer Zustellungsfiktion wird auch auf Zustellungen erstreckt, die eine Notfrist in Gang setzen.

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Sofern der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Akteneinsicht am 1. September 2021 mit dem Zusatz beantragt hat, er sei beauftragt, Akteneinsicht zu nehmen, und der Anwalt bei Rückgabe der Akte mitteilte, er sei nicht als Prozessbevollmächtigter des Beklagten legitimiert, ändert dies nichts an der Zustellungsfiktion. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auf Anforderung des Gerichts eine (unbeschränkte) Vollmacht des Beklagten vom 1. September 2021 vorgelegt. Im Übrigen sind Beschränkungen der Prozessvollmacht im Anwaltsprozess nicht möglich (§ 83 Abs. 1 ZPO).

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Für die Klageänderung kommt es auf eine Zustellung des Schriftsatzes vom 1. September 2022 nicht an. Die Verlesung der Anträge (§ 297 ZPO) oder eine Bezugnahme auf den klageändernden Schriftsatz im Protokoll genügt (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2022 § 263 ZPO Rn. 11).

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2. Das Landgericht Lübeck ist international zuständig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck, die gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich aus der örtlichen Zuständigkeit (hier: Volksrepublik China) folgt, ist jedenfalls infolge rügeloser Einlassung des Beklagten gemäß Artikel 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet. Auch, wenn in Artikel 6 Abs. 1 EuGVVO nicht aufgeführt, ist die Regel in Artikel 26 EuGVVO universell, das heißt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien, anzuwenden (Geimer, IZPR 8. Aufl. Rn 1874e; ders., in: Zöller, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2022, Artikel 26 EuGVVO [Artikel 24 LugÜ], Rn. 10). Der Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 28. September 2022 (Bl. 239 Bd. II der Akten) mitgeteilt, dass die fehlende internationale Zuständigkeit nicht gerügt werden soll.

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3. Das Landgericht Lübeck ist auch örtlich zuständig. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, in der im Zweifel auch die der internationalen Unzuständigkeit enthalten wäre (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 -, BGH, NJW-RR 2005, 1518 = IPRax 2006, 594 m. Anm. Leible/Sommer S. 568; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2022, Artikel 26 EuGVVO [Artikel 24 LugÜ], Rn. 3), nicht erhebe. Eine rügelose Einlassung ist gemäß Artikel 26 EuGVVO, der im Anwendungsbereich der Vorschrift auch für die örtliche Zuständigkeit gilt (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 4. Aufl. 2020 Artikel 26 Rn. 31; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2022, Artikel 26 EuGVVO [Artikel 24 LugÜ] Rn. 1), ebenfalls möglich. Inwieweit das Landgericht aufgrund der §§ 16 oder 23 ZPO örtlich zuständig ist, kann aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten dahingestellt bleiben.

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II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß der §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 325 BGB. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 3. Februar 1994 erklärt (hierzu 1). Der Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz steht jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (hierzu 2).

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1. Die Rücktrittserklärung des Klägers ist dem Beklagten wirksam zugegangen. Der Beklagte hatte seinem damaligen (und heutigen) Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., in dem Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az. 10 U 30/02) eine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Zwar galt diese ihrer Bestimmung nach gegebenenfalls zunächst nur für die Vertretung im Rechtsstreit. Beide Parteien haben über ihre Prozessbevollmächtigte jedoch auch außergerichtlich korrespondiert. So bemühten sie sich im September 2014 im Anschluss an das ergangene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und den Wegzug des Beklagten in die Volksrepublik China in Schreiben vom 17. September 2014 und vom 25. September 2013 (Anlage B 38 und B 37, Anlagenband Beklagter) noch um eine gütliche außergerichtliche Einigung. Für das Handeln des damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt M., ist insoweit auf eine ihm erteilte (Außen-)Vollmacht abzustellen, deren Erlöschen gemäß § 170 BGB die Anzeige an den Dritten voraussetzt. Der Schriftsatz vom 23. November 2014, in dem der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mitteilte, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete (Anlage K 8, Bl. 36 der Akte), ist dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag erst nach dem Zugang der Rücktrittserklärung beim Beklagten zugeleitet worden.

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2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Kaufvertrages, insbesondere der nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises, sind verjährt.

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a) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem dem Beklagten die Rücktrittserklärung vom 29. Dezember 2014 zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2022 (Verhandlungsprotokoll S. 2, Blatt 261 Bd. II der Akten) erklärt, dass ihm das Schreiben mit der Rücktrittserklärung am 31. Dezember 2014 zugegangen sei, so dass dieses Datum zugleich den Beginn der Verjährungsfrist markiert.

30

b) Die Verjährung ist nicht durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs vom 19. Dezember 2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

31

aa) Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zumindest wenn die Fehlerhaftigkeit der Zustellung für das Gericht erkennbar gewesen ist, in dem Sinne unwirksam, dass sie die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht auslöst und dementsprechend keine Fristen in Lauf setzt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - III ZR 89/15 -, Juris Rn. 11, vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, NZG 2016, 783 Rn. 33, vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10 -, NJW 2012, 3582 Rn. 19, vom 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05 -, NJW 2007, 303 Rn. 12, und vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 -, BGHZ 149, 311, 321 f. Leitsatz, sowie Beschluss vom 18. November 2013 - AnwZ [B] 3/13, NJW-RR 2014, 377 Rn. 5). Eine erkennbar unzulässige öffentliche Zustellung der Klage bewirkt danach keine Hemmung der Verjährung. Die mit den Tatbeständen des § 204 BGB verfolgte Warnfunktion wird verfehlt, wenn eine Klage öffentlich zugestellt wird, obwohl der Aufenthaltsort des Beklagten nicht allgemein unbekannt ist und eine Zustellung auf anderem Wege möglich gewesen wäre. Berechtigte Interessen des Gläubigers erfordern es dabei nicht, einer erkennbar unzulässigen öffentlichen Zustellung der Klageschrift verjährungshemmende Wirkung beizumessen; denn es obliegt dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen und so die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen.

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bb) Die Klage vom 19. Dezember 2016 ist dem Beklagten nicht in einer gesetzmäßigen Weise öffentlich zugestellt worden, so dass sie nicht am 31. Mai 2017, mit Ablauf der Aushangsfrist des § 188 Satz 1, 2 ZPO, rechtshängig geworden ist. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung der Klage gemäß § 185 ZPO lagen nicht vor, da eine Zustellung an die Postanschrift des Beklagten möglich war. Der Anwalt des Beklagten hatte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Anschriftenwechsel des Beklagten stets mitgeteilt. Gleichwohl hat der Kläger die ihm seit Januar 2016 bekannte, aktuelle Anschrift des Beklagten in Lanzhou dem Gericht nicht mitgeteilt, sondern veraltete Anschriften des Beklagten in Shanghai angegeben. Das erstmalige Bestreiten der Kenntnis dieser Anschrift – ein Umstand, auf den es bereits in dem Wiedereinsetzungsverfahren maßgeblich ankam und der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist – in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz ist gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.

33

Die fehlerhafte Zustellung beruhte auch auf einem Verschulden des Gerichts. Der Beklagte hat durch Vorlage zahlreicher Schriftstücke, die ihm unter den verschiedenen Anschriften in China aus Deutschland zugegangen sind, hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Zustellung an seinen jeweiligen Wohnorten möglich gewesen wäre. Einen Versuch der Zustellung der Klage in China hat das Landgericht nicht unternommen. Es hat sich vor einer öffentlichen Zustellung der Klage auch nicht mit einem Auskunftsverlangen an den (früheren) Anwalt des Beklagten in Hamburg gewandt, um gegebenenfalls einen direkten Weg der Zustellung zu erfragen. Schließlich hat es diesen Anwalt nicht zumindest formlos in Kenntnis von der öffentlichen Zustellung gesetzt, um zu gewährleisten, dass die Klage den Beklagten nach Möglichkeit auch tatsächlich erreicht. Der Kläger und das Gericht, das hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, haben daher zumutbare Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beklagten (§ 185 Nr. 1 ZPO) nicht unternommen (vgl. zu den Anforderungen Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung 34. Aufl. 2022 § 185 ZPO Rn. 4a und 4b).

34

Die öffentliche Zustellung hätte auch nicht alternativ auf § 185 Nr. 3 ZPO gestützt werden können. Nach dieser Vorschrift ist die öffentliche Zustellung zulässig, wenn die Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Volksrepublik China ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, so dass auch eine Zustellung über das Konsulat möglich gewesen wäre.

35

cc) Eine Hemmung der Verjährung erfolgte daher erstmals mit der Akteneinsicht durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund seines Antrags vom 1. September 2021 und der damit eingetretenen Zustellungsfiktion (oben I. 1.).

36

c) Die Verjährungsfrist lief somit am 31. Dezember 2017 ab. Da eine vorherige Hemmung nicht erfolgt ist, sind mit dem Rücktritt verbundene Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten verjährt.

37

3. Auf eine etwaige formelle Rechtskraft des Versäumnisurteils, mit dem das Bestehen von Schadensersatzansprüchen festgestellt worden ist, kann der Kläger ebenfalls keine Schadensersatzansprüche stützen. Der zulässige Einspruch hemmt gemäß § 342 ZPO den Eintritt der formellen Rechtskraft eines Versäumnisurteils. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil war zulässig, nachdem ihm mit Beschluss vom 3. August 2022 (Blatt 186 ff. der Akte) Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt worden ist. Die nachgeholte Prozesshandlung wird gemäß § 233 ZPO als rechtzeitig fingiert.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; dies gilt auch für die Kosten des Versäumnisurteils, da dieses nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (Seiler, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung 41. Aufl. 2020 § 344 ZPO Rn. 1). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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