Urteil vom Landgericht München II - 21 NBs 363 Js 125209/23

Tenor

I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom … im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt wird. Die Geldstrafe und das Fahrverbot entfallen.

II. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1 i.V. mit Anl. I, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB

Gründe

I.

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten am … wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, einmal davon in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Amtsgericht München setzte 2 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten fest und bildete aus diesen beiden Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat. Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte verzichtete unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am …, Berufung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am …, beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit weiterem Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am …, begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung.

Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war die Verhängung einer längeren Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

In der Berufungsinstanz wurden keine Gespräche mit dem Zweck geführt, eine Verständigung gemäß § 257 c StPO herbeizuführen.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache vorläufig festgenommen am Am … erließ das Amtsgericht München Haftbefehl (Az.: …), der dem Angeklagten am eröffnet wurde. Nach Urteilsverkündung in 1. Instanz wurde der Haftbefehl vom … aufgehoben. Der Angeklagte befand sich für dieses Verfahren insgesamt 129 Tage in Untersuchungshaft.

II.

Die statthafte Berufung war zulässig. (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§ 318 StPO).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war weitgehend begründet.

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

III.

Die Berufung hat folgendes ergeben:

A. Zur Person des Angeklagten:

Der inzwischen … Jahre alte Angeklagte ist in … geboren, … Staatsangehöriger, … und …. Er lebte immer in Deutschland. Ursprünglich besaß er neben der … Staatsangehörigkeit auch die … Staatsangehörigkeit, diese gab der allerdings mit … Jahren auf.

Seit seiner Haftentlassung hat der Angeklagte eine Freundin, die … Jahre alt ist und in wohnt. Sie ist … gelernte … und arbeitet Vollzeit bei ….

Der Angeklagte wohnt in der Wohnung seiner Eltern, einer 3-Zimmerwohnung. Da sich seine Eltern und seine Schwester meist in … aufhalten, steht ihm die Wohnung weitgehend allein zur Verfügung. Seine Freundin hat eine eigene Wohnung.

Etwa … schloss der Angeklagte die Schule mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Anschließend begann er eine 3-jährige Ausbildung zum …, und zwar in der Firma, in der auch sein Vater in leitender Stellung (Geschäftsführer) tätig war. Die Abschlussprüfung bestand der Angeklagte nicht. Zu einem 2. Versuch, die Prüfung abzulegen, trat er nie an.

Seit etwa 2-3 Jahren vor seiner Inhaftierung im … ging der Angeklagte keiner versicherungspflichtigen Arbeit mehr nach. Er sah hierzu keinerlei Veranlassung, zumal er großzügig von seinen Eltern unterstützt wurde und gelegentlich weitere Geldeinkünfte hatte, so handelte er gelegentlich mit wertvollen Uhren oder illegalen Betäubungsmitteln.

Nach seiner Haftentlassung am … machte der Angeklagte zunächst einen längeren Urlaub in ….

Seit … hat er eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Firma …. Er arbeitet Vollzeit bei einem vereinbarten Bruttogehalt von … €. Berufliche Veränderungen plant der Angeklagte derzeit nicht.

Schon als Kleinkind wurde beim Angeklagten ADHS diagnostiziert. Er wurde insoweit zeitweise mit Medikamenten behandelt.

Weitere schwerere Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten sind nicht bekannt.

Alkoholische Getränke nahm der Angeklagte erstmalig mit 16 Jahren zu sich. Er trank bislang immer nur zu besonderen Anlässen, zu Auffälligkeiten kam es insoweit noch nie.

Der Angeklagte nimmt keine Medikamente.

Mit 15 Jahren rauchte der Angeklagte seine ersten Nikotinzigaretten. Derzeit raucht er etwa 1 Schachtel täglich.

Cannabis konsumierte der Angeklagte erstmalig mit 15 Jahren und danach jahrelang regelmäßig bis zu 6-7 g täglich. Während der Haft hörte er mit seinem Konsum auf und konsumierte auch danach nie wieder.

Andere illegale Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte bislang noch nicht.

Seit seiner Haftentlassung am … nahm der Angeklagte insgesamt 3 Beratungsgespräche bei condrops e.V. wahr, und zwar am … und …. Die 3-monatige Pause begründete der Angeklagte mit seinem … Urlaub.

Der Angeklagte erwartet ein monatliches Nettogehalt von … €. Er muss nichts zu Hause abgeben.

Der Angeklagte hat derzeit noch Schulden in Höhe von rund … €. Er hatte für seine damalige eigene Wohnung eine Kücheneinrichtung gekauft. Der Angeklagte besaß einmal einen Führerschein, auf den er am … durch Erklärung gegenüber der Führerscheinstelle verzichtet hatte, nachdem er zuvor mit einer Fahrt unter Drogeneinfluss aufgefallen war. Der Angeklagte beabsichtigt, sich insoweit einer MPU zu unterziehen, um wieder einen Führerschein erwerben zu können.

Ein eigenes Kraftfahrzeug besitzt der Angeklagte nicht.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. … AG München (D2601) – … -

Rechtskräftig seit …

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)

Datum der (letzten) Tat: …

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).

Maßnahme nach: BtMG § 33.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am … gegen … Uhr führte der Angeklagte in der …, 0,94 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich mit sich.

Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 4 %. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

2. … AG München … -

Rechtskräftig seit …

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Anlage 1 zum BtmG)

Datum der (letzten) Tat: …

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

60 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).

Maßnahme nach: BtMG § 33.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am … gegen … Uhr führte der Angeklagte in der … auf Höhe der Hausnummer …, 3,83 Gramm Marihuana wissentlich und willentlich mit sich.

Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % Tetrahydrocannabinol.

Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

3. … AG München …

Rechtskräftig seit …

Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen

Datum der (letzten) Tat: …

Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 53

240 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am … um Uhr verletzte der Angeklagte auf dem Bahnsteig der U-Bahn-Station … einen bislang unbekannten männlichen Geschädigten, indem der Angeklagte mit seinem Arm ausholte und dem Geschädigten mit seiner linken Faust ins Gesicht schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, jedenfalls Schmerzen.

Sodann wandte sich der Angeklagte wieder seiner Schwester, der am … geborenen, zum Tatzeitpunkt … Geschädigten … und zog diese am Arm mit sich Richtung Ausgang. An der Treppe zur Oberfläche wurde der Angeklagte von der Zeugin … auf sein Verhalten angesprochen, worauf er sehr aggressiv reagierte und sagte, er könne mit seiner Schwester machen, was er wolle. Dann folgte er der Geschädigten … welche nun vorausgeeilt war, hinauf zur Oberfläche, wo er am Ausgang zur … der Geschädigten … mindestens eine Ohrfeige gab und sie bis zum Einschreiten eines Passanten und dem Eintreffen der alarmierten Polizeikräfte vor sich herjagte. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, jedenfalls Schmerzen und sichtbare Rötungen im Gesicht.

Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

4. … AG München …

Rechtskräftig seit …

Tatbezeichnung: Vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrl. Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung

Datum der (letzten) Tat: …

Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 69 a, § 52, § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 164 Abs. 2, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

200 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.03.2024.

Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

1. Der Angeklagte hatte auf seine Fahrerlaubnis aller Klassen am … durch Erklärung gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München, Aktenzeichen … rechtswirksam verzichtet.

Seither hat der Angeklagte keine neue Fahrerlaubnis mehr erworben. Der Angeklagte wusste daher, dass er auf öffentlichen Straßen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge führen durfte.

Dennoch fuhr der Angeklagte am … um … Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeiche …, auf ….

2. Da der Angeklagte anlässlich der Fahrt am … um … Uhr auf der … in … einen Geschwindigkeitsverstoß beging, wurde er gegen 18.50 Uhr durch Polizeibeamte der VPI-VÜ angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Zur Verschleierung seiner Identität gab er hierbei gegenüber den Beamten an, dass er … heiße.

Der Angeklagte handelte hierbei in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen … herbeizuführen, der tatsächlich existent ist, um den Verdacht des Rechtsverstoßes von sich selbst abzulenken. Gegen … wurde aufgrund dessen zu einem späteren Zeitpunkt durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet unter dem Aktenzeichen ….

3. Der Angeklagte fuhr am … gegen … Uhr mit dem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen …, auf ….

Des Weiteren fuhr der Angeklagte mit dem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen … am … gegen … Uhr auf dem …, am … gegen … auf …, am … gegen … Uhr auf der … und am … gegen … Uhr auf der … über die …, auf der … und … bis …. Der Angeklagte hatte zeitnah vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Bei der Anhaltung des Angeklagten wurden drogentypische Auffälligkeiten festgestellt, die beim Angeklagten am … um … Uhr entnommene Blutprobe ergab 11 µg/L THC, 3,8 µg/L Hydroxy-THC und 80 µg/L THC-Carbonsäure im Blut. Aufgrund der Rauschwirkung überfuhr der Angeklagte infolge verminderter Konzentrationsfähigkeit und gesteigerter Risikobereitschaft sowohl in der … an der Kreuzung zur … als auch in der … an der Kreuzung zur … die jeweils für ihn Rot zeigende Lichtzeichenanlage.

Auf der ...und auf der ... fuhr der Angeklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von bis zu ca. 120 km/h und wechselte mehrfach unvermittelt und unangekündigt die Fahrstreifen.

Bei der polizeilichen Kontrolle litt der Angeklagte unter Konzentrationsschwierigkeiten, so mussten ihm Anordnungen durch Polizeibeamte mehrfach wiederholt werden, er konnte längeren Sätzen nicht folgen. Zudem sprach er unaufhörlich, konnte nicht stillhalten und befand ich in einer enthemmten wechselnden Stimmungslage wobei er immer wieder ohne erkennbaren Grund aggressiv und aufbrausend wurde. Des Weiteren verhielt er sich distanzlos, hatte einen trockenen Mund und wies Kauzwang auf.

Bei kritischer Selbstprüfung hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Konsums von Cannabis fahruntüchtig war.

B. Zur Sache:

Da die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München rechtskräftig geworden; die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen sind bindend und unterliegen nicht mehr der Nachprüfung durch die Strafkammer (§ 327 StPO). Insoweit wird auf die Gründe des Ersturteils (dort Ziffer 2.) Bezug genommen, die wie folgt niedergelegt sind:

A. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im August … verkaufte und übergab der Angeklagte an einem nicht mehr feststellbaren Ort in … an den anderweitig Verfolgten … 1.030,4 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,0 %, wobei der Angeklagte Gewinn erzielen wollte. Die Wirkstoffmenge betrug 133,9 g THC.

Der Angeklagte wusste, dass er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besaß.

B. Am … bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der … an verschiedenen Stellen insgesamt 1.941,06 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % auf, so dass die Wirkstoffmenge 194,11 g THC betrug. Er wollte mit 9/10 des Marihuanas Handel treiben und Gewinn erzielen, die restliche Menge war für seinen Eigenbedarf.

Der Angeklagte wusste, dass er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besaß.

Ergänzend stellte die Berufungskammer Folgendes fest:

Bei der Durchsuchung am … wurden unter anderem auch … € Bargeld und … Goldbarren mit einem Gewicht von jeweils 1 g sichergestellt, mit deren formloser Einziehung sich der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München einverstanden erklärt hatte. Der Angeklagte hatte sich ebenfalls mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Aufbewahrungsutensilien einverstanden erklärt.

IV.

Die unter III. A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere zum schulischen und beruflichen Werdegang, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand, zum Konsum von Alkohol, Nikotin und illegalen Drogen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung.

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Durchsuchung vom … beruhen zudem auf den Angaben des Angeklagten, die dieser gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten machte und von denen diese als Zeugen in der Berufungshauptverhandlung berichteten.

1. Der Polizeibeamte …, der Sachbearbeiter des Verfahrens war und bei der Durchsuchung am … vor Ort war, gab als Zeuge Folgendes an:

Er (der Zeuge) habe sich nach der Öffnung der Wohnung um den Angeklagten bemüht, der sehr redselig gewesen sei. Es sei atmosphärisch sehr angenehm mit dem Angeklagten gewesen, er sei freundlich gewesen und habe mitgewirkt. Er (der Zeuge) habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Angeklagte nicht zurechnungsfähig gewesen sein könnte.

Der Angeklagte habe unter anderem angegeben, dass bei ihm aufgefundene Cannabis rauche er nicht selbst, er rauche nur höherwertigeres Medizinalcannabis. Er brauche nicht zu arbeiten, er mache mit seinem Cannabishandel … € in der Woche. Die Leute wollten Cannabis haben, deshalb verkaufte er es ihnen. Auf Arbeit habe er keinen Bock.

Er halte den Angeklagten für einen sogenannten „Poser“, der Selfies von sich mit Markenklamotten und Rolex-Uhren verbreite, wie er (der Zeuge) selbst festgestellt habe.

2. Der Polizeibeamte …, der ebenfalls bei der Durchsuchung am … und insbesondere bei der anschließenden Fahrt zur Blutentnahme dabei war, gab als Zeuge Folgendes an:

Der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, er konsumiere selbst nur höhere Qualität, die er sich aus der Apotheke hole. An Leute verkaufe er was anderes. Von seinen Erlösen habe er sich Uhren und Klamotten gekauft. Er habe einen sehr kostspieligen Lebensstil, sein „Gras“ sei teuer und man „möchte sich ja auch mal was gönnen, so Steakhouse und so, auch die Klamotten, ihr habt ja meinen Schrank gesehen, der ist voll“. Das könne man sich mit „Gras schon leisten“.

Der Zeuge bestätigte, dass der Kleiderschrank des Angeklagten gut gefüllt war mit Marken-Klamotten von diversen Designern, z.B. Boss, Versace u.a. Der Zeuge gab an, er selbst sei nicht in der Lage, Original Designer-Kleidung von nachgemachter Designer-Kleidung zu unterscheiden.

Zu dem in seiner Wohnung aufgefundenen Marihuana habe der Angeklagte ihm gegenüber erklärt, „die zwei Stück sind eh noch wenig, verstehst du, da hab ich echt Glück gehabt“, und dann weiter „aber Kokain oder Heroin verkauft ich nicht, das Zeug was Leute süchtig und kaputt macht, ich verkaufe nur Gras, was ich auch nehm, ich liefer das, was die Leute brauchen“.

Zu seinem Vater habe der Angeklagte angegeben, dass dieser Millionär sei und ein Hotel in … in der … habe. Früher hätten seinem Vater auch Anteile an einer Spedition namens … gehört, die 450 LKWs gehabt habe. Da habe seinem Vater der gesamte … Bereich gehört, da habe dieser sein ganzes Geld verdient. Er (der Angeklagte) hätte dies übernehmen können, habe aber zu der Zeit schon keine Lust auf Arbeit gehabt.

Einmal habe der Angeklagte spontan geäußert: „Ich glaub ich geh nach der Scheiße einfach in die ….“

Weiter habe der Angeklagte geäußert, dass er aber doch ein Leben in Deutschland vorziehe. Das Gefängnis in Deutschland sei wie ein Hotel, verglichen zu den Gefängnissen in der … Außerdem würde einem der deutsche Staat alles bezahlen. In Deutschland hast du auch Essen, Trinken und Wohnung, wenn du nicht arbeitest. Du bekommst alles. In der … müsse man dagegen selber schauen, wo man was zu Essen herbekommen könne. Außerdem sei in der … jeder bewaffnet und man würde von 15-jährigen ganz schnell einfach abgestochen, so – zack – 10, 12 Stiche wegen 100 €.

3. Während der Hauptverhandlung waren auch die Eltern, ein Onkel, die Schwester und die Freundin des Angeklagten im Sitzungssaal als Zuschauer anwesend. Zur Klärung der persönlichen Verhältnisse wurde daraufhin auch der Vater des Angeklagten als Zeuge vernommen.

Dieser gab bei der Vernehmung Folgendes an:

Der Angeklagte habe früher immer die Schule geschwänzt.

Er (der Zeuge) sei Geschäftsführer und Angestellter, nicht aber Eigentümer der Firma … gewesen. Nur aus formalen Gründen habe er einen 3 %-Anteil an der Gesellschaft gehabt, den er allerdings bei seinem Ausscheiden wieder zurückgegeben habe. Er habe bei einem Arbeitsunfall am … an der rechten Hand an allen 5 Fingern die Endglieder verloren. Nach dem Unfall sei er als Speditionskaufmann angelernt worden, inzwischen sei er erwerbsunfähig und beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente. Seine Frau habe nie gearbeitet. Seine Tochter und Schwester des Angeklagten gehe in der … zur Schule. Er (der Zeuge) pendele zwischen der … und Deutschland. Er habe kein Hotel in der …. Die Wohnung in Deutschland habe 75 m², es stehe für beide Kinder nur ein Kinderzimmer zur Verfügung.

Er (der Zeuge) habe dem Angeklagten im Jahr … einmal … € gegeben. Der Angeklagte habe gesagt, er handle mit Uhren und Gold, er (der Zeuge) habe ihn dabei unterstützen wollen. Von den Marihuana-Aktivitäten seines Sohnes habe er nichts gewusst.

Als früherer Geschäftsführer sei er als Firmenfahrzeug einen Porsche Cayenne gefahren, den er bei seinem Ausscheiden als Abfindung erhalten habe.

4. Aus der Vernehmung der Zeugen, die auf die Berufungskammer alle einen sehr glaubwürdigen Eindruck machten, ergab sich für die Berufungskammer die Überzeugung, dass der Angeklagte ein „Angeber“ ist, der gerne auch übertreibt.

Es zeigte sich für die Berufungskammer allerdings, dass der Angeklagte sich bislang vorwiegend als „Sohn großzügiger Eltern“ definierte, der daneben auch ohne ernsthafte Arbeit zu Geld kommt.

Die Berufungskammer gelangte zu der Überzeugung, dass der Angeklagte allein mit seinem derzeitigen Einkommen bei der Firma … in Höhe von … € brutto monatlich seinen bisherigen Lebensstil nicht weiter finanzieren kann.

Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten beruhen auf der in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom …. Die ergänzenden Feststellungen zu den Sachverhalten der einzelnen Verurteilungen beruhen auf den insoweit in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urteilen und Strafbefehlen.

Alle diese Feststellungen wurden vom Angeklagten bestätigt.

V.

Der Angeklagte hat sich deshalb des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, einmal davon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V. mit Anl. I, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Tetrahydrocannabinol liegt bei 7,5 g.

Die hinsichtlich des Vorfalls von August … verfahrensgegenständlichen 1030,4 g Marihuana enthielten eine Wirkstoffmenge von 133,9 g Tetrahydrocannabinol, was 1785 % des Grenzwertes der nicht geringen Menge entspricht.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil waren hinsichtlich des Vorfalls am … 1941,06 g Marihuana verfahrensgegenständlich und enthielten diese eine Wirkstoffmenge von 194,11 g Tetrahydrocannabinol, was 2588 % des Grenzwertes der nicht geringen Menge entspricht.

Der Anteil, der hiervon auf das Handeltreiben entfiel, betrug 1.746,93 g Marihuana, 174,69 g Tetrahydrocannabinol und damit 2329 % des Grenzwertes der nicht geringen Menge.

Der Anteil, der hiervon auf den Eigenbedarf entfiel, betrug 194,10 g Marihuana, 19,41 g Tetrahydrocannabinol, was 258,8 % des Grenzwertes der nicht geringen Menge.

Zwar wurde im Urteil des Amtsgerichts München hinsichtlich des Vorfalls vom … entgegen des in der dortigen Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachtens eine geringfügig zu hohe Grammzahl an Marihuana angegeben, dafür wurden aber der Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge deutlich zu niedrig angenommen. Dies sind allerdings insgesamt Fehler zu Gunsten des Angeklagten, die aufgrund der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ohne Auswirkungen bleiben.

VI.

1. Ausgangspunkt bei beiden Straftaten war zunächst der Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

Obwohl es sich in beiden Fällen lediglich um sogenannte weiche Drogen handelte, nahm die Berufungskammer angesichts der jeweils erheblichen Überschreitung der Grenzwerte der nicht geringen Menge keine minder schweren Fällen an. Dem Angeklagten ging es in 1. Linie darum, ohne großen Aufwand große Einkünfte zu erzielen. Der Angeklagte unterschied zudem deutlich, welche Qualität an Marihuana er an seine Kunden abgab und welche Qualität an Marihuana er selbst üblicherweise zu sich nahm, nämlich Medizinalcannabis. Angesichts des sehr planmäßigen Vorgehens des Angeklagten lagen auch keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen des Angeklagten hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit vor.

2. Zu Gunsten des Angeklagten wurden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

  • Der Angeklagte war bereits in der 1. Instanz umfassend geständig und akzeptierte die Verurteilung unmittelbar nach ihrer Verkündung.

  • Es handelte sich in beiden Fällen um sogenannte weiche Drogen, die insgesamt sichergestellt werden konnten. Der Angeklagte war insgesamt mit der formloser Einziehung des Marihuana einverstanden.

  • Der Angeklagte verzichtete zudem formlos auf die bei ihm sichergestellten … € Bargeld, sowie die … Goldbarren im Wert von rund … €.

  • Der Angeklagte hat seit seiner Haftentlassung bereits 3 Drogenberatungsgespräche geführt.

  • Der Angeklagte ist seit … versicherungspflichtig in Vollzeitarbeit.

    Zu Lasten des Angeklagten waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  • Zu den Tatzeitpunkten hatte der Angeklagte bereits 4 Vorverurteilungen, davon 2 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Angeklagte wurde bisher allerdings in allen Fällen jeweils nur zu Geldstrafen verurteilt. Die beiden Vorverurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz führten insoweit nur zu minimalen Strafen von 30 bzw. 60 Tagessätzen und wirkten sich deshalb bei der Strafzumessung im hiesigen Verfahren nicht aus.

  • Es lag in beiden Fällen eine erhebliche Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge vor.

  • Der Angeklagte machte einen Unterschied, welche Qualität an Marihuana er selbst üblicherweise konsumierte, nämlich Medizinalcannabis, sowie mit welcher Qualität er handelte, also seinen Gewinn erzielte.

3. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Berufungskammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

1. Für die Tat von August …:

1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe.

2. Für die Tat vom …:

1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe.

Die Berufungskammer sah keinen Anlass dafür, für eine oder beide der vom Angeklagten verwirklichten Straftaten neben einer Einzelfreiheitsstrafe gemäß § 41 StGB zusätzlich auch eine Einzelgeldstrafe oder gemäß § 44 Abs. 1 StGB zusätzlich auch ein Fahrverbot zu verhängen.

Nach Aktenlage wäre aus Sicht der Berufungskammer nicht auszuschließen, dass eine Geldstrafe der Vater übernimmt. Die Verhängung eines Fahrverbots erschien bereits deshalb wenig sinnvoll, weil der Angeklagte derzeit überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt.

Angesichts der in beiden Fällen deutlichen Überschreitung der Grenzwerte der nicht geringen Menge an Tetrahydrocannabinol sowie der Gesamtmenge des Marihuanas war jeweils eine Freiheitsstrafe in spürbarer Höhe zu verhängen.

Auch nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung, deren Verwirklichung aus Sicht der Berufungskammer derzeit weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich absehbar ist, ganz abgesehen von möglichen Verstößen nach Europarecht, wäre das Handeltreiben mit Cannabis auch zukünftig strafbar.

Der in den derzeitigen Plänen der Bundesregierung vorgesehene Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten des Angeklagten vorsorglich berücksichtigt. Er hätte im konkreten Fall zu keinen anderen Einzelfreiheitsstrafen geführt.

4. Gemäß den §§ 53, 54 StGB war aus den beiden Einzelfreiheitsstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigte die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere den motivischen, situativen und zeitlichen Zusammenhang der Taten und erachtete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1, 3 und 4 StPO.

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