Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 214/15

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.500,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 29.07.2014  bis 12.08.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 40 %, der Kläger 60 %. In Höhe von 60 % trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten; diese trägt im Übrigen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Streithelferin des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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