Urteil vom Landgericht Münster - 210 O 59/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.173,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rück- und Übergabe von einem Stück Spiegelanlage (bestehend aus einem Stück Spiegel 1.600 x 800 x 6 mm gerade polierte Kanten, ein Stück unsichtbare Befestigung 243,50 € netto / 289,77 brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Pendeltür einteilig 1.000 x 2.000 675,45 € netto / 803,79 € brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Seitenwand 1.200 x 2.000 479,35 € netto / 479,35 € € brutto) aus dem Badezimmer im Obergeschoss der Doppelhaushälfte im D-Weg 00 in 00000 T.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von geleistetem Werklohn nach Vertragswiderruf in Anspruch.
3Der Kläger errichtete auf dem Grundstück D-Weg 00 in T eine Doppelhaushälfte. Für den Neubau beauftragte der Kläger die Firma GmbH mit der Bauplanung und -leitung. Die Geschäftsführerin der Firma Frau P erstellte für diverse Gewerke Ausschreibungen, auf die – bezogen auf das Gewerk Sanitärarbeiten – die Beklagte unter dem 25.04.2020 ein Angebot abgab. In der Folge lud Frau P den Geschäftsführer der Beklagten in ihre Geschäftsräume ein, um das Angebot zu erörtern. Der Kläger nahm ebenfalls – auf Veranlassung von Frau P – an dem Termin am 06.05.2020 teil. Der Vertrag wurde vom Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger selbst unterzeichnet. Die Parteien einigten sich auf Grundlage des Angebots vom 25.04.2020, das noch in Details angepasst wurde, auf einen Festpreis von 16.268,41 € netto bei Skontoabrede von zwei Prozent. Der Kläger wurde nicht hinsichtlich eines Widerrufsrechts belehrt.
4In der Folge erbrachte die Beklagte Leistungen, die sie jeweils gegenüber dem Kläger fakturierte. Auf die Rechnungen der Beklagten vom 00.07.2020 sowie 00.10.2020 zahlte der Kläger 4.900,00 € sowie 2.273,60 €; auf die Rechnung vom 00.10.2020 über 8.132,00 € erfolgte keine Zahlung.
5Mit Schreiben vom 17.11.2020 erklärte der Kläger, dass er den Vertrag widerrufe und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Zahlungen auf.
6Der Kläger behauptet, die Leistungen der Beklagten seien teilweise nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Es sei ein Fertigstellungstermin – namentlich Ende Oktober 2020 – vereinbart worden, den die Beklagte nicht hätte einhalten können. Daher habe der Kläger die Rechnung vom 00.10.2020 nicht beglichen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vereinbarten Arbeiten noch nicht vollständig und in Teilen mangelbehaftet ausgeführt gewesen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.173,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit dem 01.12.2020, hilfsweise ab dem 17.12.2020 zu zahlen und zwar Zug-um-Zug gegen Rück- und Übergabe von einem Stück Spiegelanlage (bestehend aus einem Stück Spiegel 1.600 x 800 x 6 mm gerade polierte Kanten, ein Stück unsichtbare Befestigung 243,50 € netto / 289,77 brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Pendeltür einteilig 1.000 x 2.000 675,45 € netto / 803,79 € brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Seitenwand 1.200 x 2.000 479,35 € netto / 479,35 € € brutto) aus dem Badezimmer im Obergeschoss der Doppelhaushälfte im D-Weg 00 in 00000 T;
9die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die am 23.07.2021 bei Gericht eingegangene Klage wurde der Beklagten am 26.08.2021 zugestellt.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglich begründet, im Hinblick auf die Nebenforderungen nur teilweise.
15- 16
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge in Höhe von 7.173,60 € gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 13.06.2014. Danach sind im Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
18Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat wirksam den Widerruf des am 06.05.2020 geschlossenen Vertrages der Parteien über die Erbringung von Sanitärleistungen erklärt.
19Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus § 312g Abs. 1 BGB. Die Anwendung der Vorschrift ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem Vertrag nicht um einen Bauvertrag im Sinne des § 650i BGB handelt. Es handelt sich offensichtlich nicht um den Bau eines neuen Gebäudes; auch stellen die geschuldeten Sanitärarbeiten keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude dar.
20Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB, da sie den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Dabei steht auch der Umstand, dass der Kläger den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Kläger auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bleibt. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. BeckOGK/Alexander, § 13 BGB Rn. 356). So liegt es hier. Der Kläger ist, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, Eigentümer ausschließlich des hier streitgegenständlichen Grundbesitzes; über weitere Vermietungsobjekte verfügt er nicht. Auch bedient er sich keiner Angestellten oder Hilfspersonen hinsichtlich der Verwaltung der Immobilie.
21Es handelt sich auch um einen Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei den Räumen, in denen der Vertrag geschlossen wurde, um solche der Firma X GmbH – und gerade nicht solche der Beklagten – handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auf Grund der Vollharmonisierung der maßgeblichen europarechtlichen Richtlinie einer erweiternden Auslegung und Analogie grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 3), handelt es sich um den Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
22Der wortlautgetreuen Anwendung von § 312b BGB steht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (vgl. OLG München, - 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, - VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (vgl. MüKo/Wendehorst, § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber auf zahlreiche Sonderkonstellationen eingegangen und hat diesbezüglich Regelungen getroffen, so dass nicht unterstellt werden kann, dass für Konstellationen wie die vorliegende eine vom Wortlaut abweichende (bzw. sogar widersprechende) Anwendung des Gesetzes angezeigt wäre. So hat der Gesetzgeber erkannt, dass Unternehmer regelmäßig auch außerhalb ihrer eigenen Geschäftsräume Verträge abzuschließen pflegen, und daher (z.B.) in § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleichgestellt. Diese Gleichstellung bezieht sich aber gerade nur auf Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, und nicht – wie hier – im Namen oder Auftrag des Verbrauchers. Eine Analogie dahingehend, dass auch Geschäftsräume von Personen, die im Namen oder Auftrag des Verbrauchers handeln, den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichgestellt werden, verbietet sich somit, da nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann, sondern der Wille des Gesetzgebers vielmehr eindeutig ist. Wenn der Unternehmer Geschäftsräume eines anderen Unternehmers nutzt, handelt es daher sich nicht um Geschäftsräume des handelnden Unternehmers (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 2).
23Der Widerruf wurde auch innerhalb der Widerrufsfrist erklärt. Da eine Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, hat die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen. Damit endet die Frist gemäß §§ 356 Abs. 2 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss; diese Frist ist auf Grund des deutlich weniger als ein Jahr nach Vertragsschuss erklärtem Widerruf nicht abgelaufen. Der Widerruf ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, da die Beklagte die Ausführung ihrer Tätigkeiten nicht erst begonnen hat, nachdem der Kläger dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Beklagte verliert. Eine entsprechende Zustimmung hat der Kläger zu keiner Zeit erklärt.
24Das Widerrufsrecht besteht auch ungeachtet der Beteiligung der Geschäftsführerin der X GmbH an den Verhandlungen, da diese vorliegend nicht als bevollmächtigte Vertreterin (vgl. § 164 BGB) des Klägers gehandelt hat, sondern dieser vielmehr den Vertrag selbst geschlossen hat. Die Geschäftsführerin hat den Kläger während der Verhandlungen lediglich unterstützt, so dass – möglicherweise anders, wenn sie Vertreterin wäre (vgl. BeckOGK/Busch, BGB § 312b Rn. 28) – nur auf den Kläger selbst abzustellen ist.
25Das Widerrufsrecht ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Ob der Kläger einen sachlichen Grund für seinen Widerruf hat, ist unerheblich, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft und damit „tatbestandslos“ ist. Nur so kann der beabsichtigte Zweck, dem Verbraucher eine freie Revision seiner Vertragsentscheidung zu ermöglichen, erreicht werden, weshalb allein das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Widerruf nicht als unzulässige Rechtsausübung zu werten ist, sondern nur in Fällen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers wie etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer in Betracht kommt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 355 Rn. 89). Für die Annahme einer solchen Schutzbedürftigkeit fehlt vorliegend jeglicher Anhaltspunkt.
26Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Wertersatz zu, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte. Der dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zustehende Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, woran es vorliegend fehlt.
27Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Wertersatz gemäß oder analog § 357d BGB zu. Der geschlossene Vertrag ist wie dargelegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650l BGB, so dass eine Anwendung von § 357d BGB auf die vorliegende Konstellation bereits dem Grunde nach ausscheidet. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht geboten. Dies würde einen klaren Widerspruch zum insoweit eindeutigen gesetzgeberischen Willen darstellen. Indem der Gesetzgeber in § 357d BGB ausdrücklich eine abweichende Regelung für Verbraucherbauverträge getroffen hat, jedoch für solche Verträge, die Bauleistungen zum Gegenstand haben, aber die Schwelle des Verbraucherbauvertrages nicht erreichen, nicht (vgl. dazu BeckOGK/Reiter, BGB § 357d Rn. 9), kann keine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Analogie. Damit scheidet, auch wenn das Ergebnis in Einzelfällen schwer erträglich erscheinen wird, die Begründung eines Wertersatzanspruchs durch analoge Anwendung der Vorschrift oder teleologische Reduktion des § 357 Abs. 8 BGB für Verträge, die Bauleistungen zum Gegenstand haben, aus. § 357 Abs. 8 BGB stellt insoweit eine abschließende Regelung dar (vgl. Pause/Vogel, NZBau 2015, 667, 669).
28Dass die Beklagte vom Kläger die Herausgabe sämtlicher empfangener Leistungen dem Grunde nach gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB verlangen kann, also die Rückgabe sämtlicher verbauter Materialen wie Rohre, Waschbecken, Duschen, Armaturen etc., gleich, ob diese infolge des Einbaus zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes geworden sind (vgl. BeckOGK/Reiter, BGB § 650l Rn. 63), kann hier dahinstehen, da sich die Beklagte auf diesen Anspruch nicht berufen und ihn insbesondere (noch) nicht als ihr zustehende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts (§ 320 BGB bzw. § 273 BGB) geltend gemacht hat und das Zurückbehaltungsrecht auch nicht von Amts wegen Berücksichtigung findet (vgl. BeckOGK/Rüfner, BGB § 320 Rn. 82).
29- 30
2.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 357 Abs. 1, 249 ff. BGB. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach vierzehn Tagen zurückzugewähren, mit der Folge, dass der Schuldner mit Ablauf der Frist ohne weiteres (etwa eine Mahnung) in Verzug gerät (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 357 Rn. 5). Zum Verzugsschaden in Form der Rechtsverfolgungskosten zählen auch die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten. Dabei ist jedoch als maßgeblicher Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2017, - VI ZR 465/16 -, Rn. 7). Der Anspruch berechnet sich mithin nach der Geschäftsgebühr (1,3 Gebühren à 502 €) zuzüglich Auslagenpauschale (20 €) sowie Umsatzsteuer (19 Prozent), mithin insgesamt 800,39 €.
32Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 357 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
33- 34
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 8x
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- BGB § 312g Widerrufsrecht 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 357 Abs. 1, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 2x
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