Urteil vom Landgericht Münster - 21 KLs-30 Js 648/22-16/22
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 09.06.2022 (Az. 16 Ds 63 Js 792/22 108/22) – zu einer Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
§§ 227 Abs. 1 StGB, 1, 31, 74, 105 ff. JGG
1
Gründe:
2(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P. im Grenzgebiet zwischen K. und D. in Russland geboren. Er wuchs gemeinsam mit seinen zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern auf, wobei die Mutter gegen ihren Willen mit dem Vater verheiratet worden war. Bereits als Kleinkind litt er unter den familiären Verhältnissen, insbesondere unter den Gewalttätigkeiten seines oft stark alkoholisierten Vaters, die dieser insbesondere gegen die Mutter, aber auch gegen den Angeklagten richtete. Die Familie war finanziell von anderen Familienmitgliedern abhängig und wohnte in sehr dürftigen Verhältnissen.
5Mit sieben Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Er besuchte die Schule nur unregelmäßig, u.a. da er Geld verdienen sollte. Da seine Muttersprache Tschetschenisch war, fiel es ihm schwer, dem Unterricht auf Russisch zu folgen; Mathematik bereitete ihm von jeher Schwierigkeiten.
6Nachdem seine jüngere Schwester an … erkrankte, erhielt die Familie – abgesehen von seinem Vater – im Jahr 2014 eine Ausreisegenehmigung nach Deutschland, um seiner Schwester lebensrettende onkologische Maßnahmen in Deutschland zu ermöglichen. In Deutschland lebte die Familie zunächst gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft, dann in einer Wohnung in Q.. Da seine Mutter viel Zeit mit der jüngeren Schwester in der Klinik verbrachte, übernahm er die Verantwortung für seinen rund sechs Jahre jüngeren Bruder. Der Kontakt zu seinem Vater brach dann ab.
7Der Angeklagte wurde in Q. in die 6./7. Klasse der Hauptschule „Y.“ eingeschult. Im Alter von 13 Jahren wurde der Angeklagte wegen nicht ausreichender schulischer Leistungen an einen Verein für Integration gefährdeter und belasteter Kinder und Jugendliche vermittelt. Dort wurde ihm ein professionelles Boxtraining ermöglicht, welches an einen regelmäßigen Schulbesuch und an eine Teilnahme von schulischen Fördermaßnahmen gebunden war. Seine schulischen Leistungen stabilisierten sich zunächst; zudem wurde der Angeklagte 2017 – also im Alter von 15 Jahren – deutscher Juniorenmeister in seiner Gewichtsklasse. An der Europameisterschaft konnte er mangels deutscher Staatsangehörigkeit nicht teilnehmen, was den Angeklagten sehr frustrierte, da er sich durch einen Sieg u.a. positive Auswirkungen auf seinen ausländerrechtlichen Status erhofft hatte. Im Jahr 2018 musste er den Verein verlassen, da er den schulischen Verpflichtungen nicht mehr mit der geforderten Zuverlässigkeit nachkam. Im Jahr 2019 verließ er nach mehrfacher Wiederholung der 10. Klasse die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse N01. Eine Ausbildung begann er in der Folgezeit nicht. Er war bis auf zwei wenige Wochen bzw. Monate dauernde Aushilfstätigkeiten in einer Küche und in einem Lager arbeitslos.
8Nachdem er erstmals mit ca. 14 Jahren Alkohol konsumiert hatte, begann er im Alter von 16 oder 17 Jahren zunehmend häufig Alkohol zu trinken, und zwar vor allem Bier, aber auch hochprozentige Spirituosen wie Wodka. Der Angeklagte trank nach eigenen Angaben dann so lange, bis es ihm sehr schlecht ging oder die Vorräte aufgebraucht waren. Zuletzt trank er nahezu täglich. In den vergangenen zwei Jahren vor der Festnahme vergingen kaum mehrere Tage am Stück ohne Alkohol. Ursache einer solchen Abstinenz war dann stets der mangelnde Zugriff auf Alkohol bzw. das Fehlen entsprechender finanzieller Mittel.
9Mit ca. 18 Jahren fing der Angeklagte zusätzlich an, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Der Konsum half ihm nach eigener Einschätzung anfangs, unter Leute zu gehen. Er steigerte auch diesen Konsum stetig und konsumierte schließlich – wenn verfügbar – zwei bis drei Gramm täglich. Auf Empfehlung eines Bekannten ließ sich der Angeklagte U. verschreiben. Er steigerte die Dosis sehr schnell, indem er es auf dem Schwarzmarkt erwarb, und zwar Tabletten à 300 mg zu je 1,50 EUR. Durchschnittlich konsumierte er bis zu vier oder fünf Tabletten U. täglich, teils auch bis zu zehn Tabletten. Nach einiger Zeit nahm er zudem auch den Cannabiskonsum wieder auf und konsumierte zuletzt erneut bis zu zwei bis drei Gramm täglich. Andere Drogen nahm der Angeklagte nicht regelmäßig; lediglich einige wenige Male konsumierte er Kokain.
10Ohne den Konsum von Alkohol und Drogen fühlte sich der Angeklagte gehemmt im Umgang mit anderen Personen, ruhig und konfliktscheu sowie selbstunsicher. Er sorgte sich, von anderen belächelt und nicht akzeptiert zu werden. Dieses Gefühl versuchte er mit Betäubungsmitteln zu unterdrücken; der Substanzkonsum gab ihm nach eigener Einschätzung soziale Sicherheit. Zugleich wurde der Angeklagte unter Alkohol sehr schnell aggressiv. Er geriet häufig in Konflikte und schlug dann schnell zu. Dies wusste der Angeklagte, auch, dass diese aggressive Stimmung bei zusätzlicher Einnahme von U. noch verstärkt wurde. Er suchte dennoch keine Hilfe, da er – so seine Worte – nicht dachte, dass Reden ihm helfen könne.
11Im Alter von 14 Jahren bemerkte der Angeklagte, dass er sich zu Männern hingezogen fühlte. Da dies in seinem Heimatland nicht akzeptiert war und er deshalb insbesondere große Sorge hatte, dass sein Vater dies erfahren und ihn verachten würde, hielt er dies vor seinem gesamten Umfeld geheim. Etwa ein halbes Jahr vor der Tat legte der Zeuge O., ein Freund des Angeklagten, dem Angeklagten offen, schwul zu sein, dies aber mit Blick auf die damit verbundenen Probleme in seinem Heimatland Afghanistan geheim zu halten. Auch der Angeklagte öffnete sich dem Zeugen, und die beiden gingen eine Beziehung ein, die sie gegenüber Dritten bis zur Inhaftierung des Angeklagten geheim hielten.
12Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
13Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte mit Bescheid vom 00.00.0000 die Flüchtlingseigenschaft des Angeklagten nicht anerkannt und auch keinen subsidiären Schutzstatus zugesprochen, jedoch Abschiebeschutz angenommen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde in Anbetracht des vorliegenden Verfahrens der Abschiebeschutz widerrufen. Der vom Angeklagten hiergegen gerichtete einstweilige Rechtschutz blieb erfolglos; die Entscheidung über die Klage in der Hauptsache steht noch aus.
14Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
15Der Bundeszentralregisterauszug vom 21.12.2022 enthält vier Eintragungen:
16 Am 21.04.2017 sah die Staatsanwaltschaft Münster (Az. 63 Js 1012/17) wegen des Vorwurfs des Diebstahls geringwertiger Sachen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab.
17 Am 23.12.2021 sah die Staatsanwaltschaft Münster (Az. 63 Js 2455/21) wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
18 Am 18.03.2022 sah die Staatsanwaltschaft Münster (Az. 260 Js 381/22) wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
19 Am 09.06.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster (Az. 16 Ds 63 Js 792/22 – 108/22) wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Es wies den Angeklagten an, sich für sechs Monate der Betreuung durch den für ihn zuständigen Sozialarbeiter des Vereins sozial-integrativer Projekte zu unterstellen sowie einen Betrag von 200,00 EUR in monatlichen Raten à 20,00 EUR an den Verein sozial-integrativer Projekte zu zahlen.
20Das Gericht traf betreffend den Angeklagten folgende Feststellungen:
21„II.
22Am 00.00.0000 versetzte er dem Zeugen Z. gegen 00:05 Uhr vor der Lokalität X. einen Faustschlag gegen die Nase, so dass dieser Nasenbluten erlitt. Der Angeklagte wollte eigentlich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen anderen Personen eingreifen. Er wurde dabei beleidigt und hat unter anderem deswegen zugeschlagen. Er hatte schlechte Laune und war alkoholisiert.
23(…)
24Zur Strafzumessung führte es aus:
25V.
26Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 6 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
27Angesichts seiner geistigen und sittlichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung seiner schulischen und beruflichen Ausbildung ist der Angeklagte insgesamt einem Jugendlichen gleichzustellen, so dass Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen war.
28Durch die Tat hat der Angeklagte Erziehungsbedarf gezeigt, auf den angemessen zu reagieren ist.
29Dabei sind die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
30Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass dieser geständig und auch alkoholisiert war.
31Zu seinen Lasten wurde bedacht, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
32Der Angeklagte mag zum Tatzeitpunkt beleidigt worden sein. Er muss sich jedoch im Klaren sein, dass dies keine Rechtfertigung für eine Körperverletzung ist.
33Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält es das Gericht für erforderlich, aber auch ausreichend, wenn er für sechs Monate der Betreuung durch den für ihn zuständigen Sozialarbeiter des Vereins sozial-integrativer Projekte unterstellt wird und er einen Betrag von 200,00 € in monatlichen Raten à 20,00 €, beginnend ab dem 00.00.0000, an den Verein sozial-integrativer Projekte zahlt und die Belege umgehend der Jugendgerichtshilfe oder dem Gericht vorlegt.“
34Das Urteil ist rechtskräftig, aber die Strafe noch nicht vollständig vollstreckt.
35Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 im Rahmen des hiesigen Verfahrens festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster, Az. 200 Gs 197/22 (30 Js 648/22) vom gleichen Tag in Untersuchungshaft.
36II.
371.
38Das spätere Opfer des hiesigen Verfahrens, der damals 25-jährige I., war am Tattag, dem 00.00.0000 in Q., um die N.-Veranstaltung zu besuchen.
39I. war Transmann und hatte sich etwa ein Jahr zuvor einer geschlechterangleichenden Operation unterzogen. Im Zuge dessen hatte er den Namen „V.“ abgelegt und sich I. genannt. Im Brustbereich hatte er Narben der Brustentfernung. Er hatte zuletzt eine leichte Brustbehaarung, einen Bart im Bereich des Kinns und Unterkiefer und war 1,67 m groß. Seine Eltern waren bereits verstorben, genau wie seine ältere Schwester und ein jüngerer Bruder. Er hatte noch einen leiblichen Bruder. Seine Kindheit hatte er ab dem Alter von 6 Jahren in einer Pflegefamilie – der Familie E. – verbracht. Danach hat er zeitweise alleine gewohnt, zeitweise in oder mit Anbindung an Wohngruppen. I. war intelligenzgemindert und stand zuletzt für die Bereiche Ämter und Behörden, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögen und Wohnungsangelegenheiten unter der Betreuung der Zeugin A.. Er wurde als friedlicher, hilfsbereiter Mensch wahrgenommen.
40Am 00.00. erreichte er gegen 10:30 Uhr gemeinsam mit einem langjährigen Freund und Arbeitskollegen des F., dem Zeugen C., mit dem Zug bei warmem Sommerwetter Q..
41Die beiden Männer verbrachten den weiteren Tag zusammen auf der N.-Veranstaltung. Dabei tranken sie jeder – über den Tag verteilt – ca. acht Bier à 0,33l. Die Stimmung war durchgehend gut. Sie waren aufgrund des Alkohols allenfalls leicht angetrunken. I. hatte sein T-Shirt ausgezogen und war oberkörperfrei.
42Gegen kurz nach 20:00 Uhr setzten sich die beiden Männer an der Ecke der W. Bank G. Weg – stadteinwärts auf der rechten Straßenseite – auf den Boden, um das kurz zuvor gekaufte Bier zu trinken. Etwa fünf bis zehn Meter entfernt befand sich eine vorübergehende Bushaltestelle, und zwar vor dem R. Hotel in Höhe des G. Weg N01.
43Der Angeklagte besuchte am 00.00.0000 ebenfalls die N.-Veranstaltung.
44Er hatte sich mit dem Zeugen S. – seinem langjährigen guten Freund – zunächst mit dem Fahrrad am Hauptbahnhof in Q. getroffen, bevor sie dann kurze Zeit später, gegen 15 Uhr, gemeinsam den Zeugen T. – einen Bekannten – nach dessen Arbeit bei einem Kiosk an der J.-straße in Q. abholten. Möglicherweise hatte der Angeklagte am Bahnhof bereits zwei Bier und zwei Tabletten U. konsumiert. Gemeinsam fuhren die drei Männer dann mit dem Fahrrad nach SP. zur Wohnung des Zeugen T.. Auf dem Rückweg nach Q. teilten sich der Angeklagte und der Zeuge S. einen Joint mit ca. einem Gramm Cannabis. Sie hielten erneut an einem Kiosk an der J.-straße und kauften Bier. Möglicherweise trank jeder ein Bier der Marke Desperados; möglich ist auch, dass sie einen Sixpack kauften und jeder davon zwei Flaschen Bier à 0,33 l konsumierte.
45Da sie für den weiteren Tag keine Pläne hatten, entschieden sie, zunächst zurück zum Bahnhof zu fahren, um zu sehen, ob dort etwas los war. Auf dem Weg dorthin bemerkten sie, dass im …viertel „Party“ war. Sie parkten ihre Fahrräder am Bahnhof und gingen Richtung …viertel, um mit zu feiern. Aufgrund zahlreicher Regenbogenfahnen erkannten die drei, dass es sich um eine Veranstaltung der sog. LGBTQ-Community handelte. Dass es sich konkret um eine N.-Veranstaltung handelte, wusste der Angeklagte nicht. Beides spielte für ihn keine Rolle; ihm kam es darauf an, selbst feiern zu können.
46Mittlerweile war es später Nachmittag, zwischen 17 Uhr und 19 Uhr.
47Die drei gingen zunächst in einen Imbiss am G. Weg 3-5, um dort Bier zu kaufen. Der Angeklagte kaufte für sich ein oder zwei Dosen Bier à 0,5 l. Er ging gemeinsam mit den Zeugen T. und S. in Richtung …platz. Sie setzten sich ein Stück vor dem Platz auf den Boden im Bereich des Parkplatzes der W. Bank auf Höhe des G. Weges Ecke …platz. Möglicherweise brach der Angeklagte dort drei der mitgebrachten U. Kapseln à 300 mg auf und gab das Innere in eine der beiden Bierdosen; sodann trank er den Inhalt der Dosen.
48Die drei jungen Männer gingen dann zum …platz, auf dem die N.-Veranstaltung stattfand.
49Jedenfalls ab ca. 19:20 Uhr unterhielten sie sich dort mit verschiedenen Personen. Der Angeklagte nahm irgendwann eine Flasche Wodka vom Boden und trank daraus einen größeren Schluck, bevor zwei junge Frauen ihn darauf aufmerksam machten, dass es ihre Flasche sei und er die Flasche zurückgab.
50Der Zeuge RD. machte um kurz nach 19.30 Uhr ein Foto von der Veranstaltung; dabei fokussierte seine Kamera die drei Männer. Der Angeklagte nahm dies wahr und bat den Zeugen, die Aufnahmen zu löschen. Er ging kurz darauf an dem Zeugen vorbei und fügte freundlich der vorausgegangenen Bitte hinzu, dass er nicht wolle, dass sein Vater das Foto sehe. Als Begründung gab er entweder an, dass er nicht wolle, dass sein Vater wisse, dass er schwul sei, oder dass sein Vater denke, dass er schwul sei.
51Anlass der Fotoaufnahme war eine auf dem …platz stattfindende Schweigeminute. Viele der Anwesenden knieten dabei nieder, während sich der Angeklagte und die Zeugen S. und T. weiter unterhielten. Kurze Zeit später verließen sie dann den Platz.
522.
53Um 20:10 Uhr passierten der Angeklagte und der Zeuge S. das R. Hotel am G. Weg N02 in Richtung stadteinwärts und gingen um 20:12 Uhr zurück.
54In der Zwischenzeit hatten sie bei einem Kiosk an der LX.-straße Ecke G. Weg ein weiteres Bier gekauft, welches der Angeklagte noch im Kiosk vollständig leer getrunken hatte.
55An der Haltestelle vor dem R. Hotel warteten zu diesem Zeitpunkt die Zeug:innen LR., LU. und NK. sowie eine weitere Person, genannt „YH.“. Sie hatten gemeinsam die N.-Veranstaltung besucht und wollten nun nach Hause. Aufgrund des Outfits – bunte Kleidung, Tattoos – und der mitgetragenen Regenbogenfahnen waren sie – was auch der Angeklagte bemerkte – erkennbar der LGBTQ-Community zugehörig.
56Der Angeklagte fragte in Richtung der vier Personen – wohl zunächst gerichtet an die Zeugin NK. oder die weitere Person namens YH., die beide einen Rock trugen – „Oh, schönes Mädchen, lass dir mal unter den Rock fassen“. Die Wartenden wollten keinen Kontakt und machten dies durch eine abwehrende Körperhaltung und Aufforderungen, sie in Ruhe zu lassen, gegenüber dem Angeklagten deutlich. Insbesondere die jüngste und kleinste Person unter ihnen, von ihnen genannt „YH.“, forderte den Angeklagten sehr lautstark auf zu gehen und ging selbst auch auf den Angeklagten zu, wurde aber von den anderen zurückgehalten. Möglicherweise fielen auch die Worte „verpiss dich“. Der Angeklagte fühlte sich hierdurch provoziert. Er beleidigte die vier Personen u.a. mit „Scheiß-Lesben“, „lesbische Huren“ und „ich fick deine Mutter“. Stimme und Körperhaltung des Angeklagten waren – spätestens jetzt – sehr aggressiv; er wurde lauter, wütend und kam den Personen sehr nahe; sein Auftreten wirkte auf die Personen bedrohlich. Mitursächlich für das aggressive Auftreten war der vorausgegangene Alkohol- und U.-konsum, der – wie er wusste – den Angeklagten schnell in eine aggressive Stimmung versetzte. Dass der Angeklagte die Beleidigungen aus einer generellen LGTBQ-feindlichen Haltung heraus aussprach, konnte nicht festgestellt werden. Die Wartenden forderten den Angeklagten nun zunehmend laut und nachdrücklich mit Worten wie „Hau ab“, „verpiss dich“, „verschwinde“ zum Gehen auf. Der Zeuge S. – der sich selbst nicht an den Beleidigungen beteiligte – forderte den Angeklagten auf, die Personen in Ruhe zu lassen und zog ihn an der Schulter leicht weg. Der Angeklagte ließ dann von den Personen ab und war im Inbegriff weiter zu laufen – in Richtung W. Bank. Die zuvor Beleidigten drehten sich wieder einander zu.
57I. hatte mitbekommen, dass der Angeklagte die vier Personen angegangen war. Er war aufgestanden und näher gekommen, um den Geschädigten zu helfen. Er hatte nicht wahrgenommen, dass die Situation bereits ohne seine Hilfe geendet hatte und forderte deshalb den Angeklagten auf, die vier Personen in Ruhe zu lassen.
58Der Angeklagte fühlte sich durch das Hinzutreten von I. weiter provoziert, ohne dass I. hierfür einen Anlass gegeben hatte. Dass der Angeklagte die Narben im Brustbereich gesehen oder hierdurch oder aus anderen Gründen erkannt hatte, dass I. ein Transmann war, oder dass die Zugehörigkeit von I. zur LGBTQ-Community Motiv des weiteren Vorgehens war, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte I. mit „Scheiß Transe“ oder mit ähnlichen Worten beleidigte.
59Jedenfalls ging er auf I. zu, schubste ihn unvermittelt zunächst gegen die Brust und schlug ihm dann mit der rechten flachen Hand in die linke Gesichtshälfte. Hierdurch geriet I. bereits ins Taumeln. Sofort danach schlug der Angeklagte mit der linken Faust in die rechte Gesichtshälfte von I..
60Er nahm dabei billigend auch schwere Verletzungen des I. in Kauf, nicht jedoch dessen Tod. Allerdings war der Eintritt der Todesfolge objektiv – wie subjektiv für den Angeklagten – vorhersehbar.
61I. war möglicherweise infolge des Faustschlags bereits bewusstlos; jedenfalls fiel er flach nach hinten um und schlug ungebremst mit dem Hinterkopf auf den Asphalt auf.
62Dies nahmen der Angeklagte und der Zeuge S. wahr und rannten nun in hohem Tempo weg in Richtung W. Bank.
63Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
64I. blieb am Boden liegen. Sein Bewusstsein war eingetrübt; er war noch ansprechbar, reagierte jedoch nicht gesteuert und er konnte nicht mehr sprechen; insbesondere die zuvor an der Bushaltestelle beleidigten Personen sowie die Zeugin LE. leisteten Erste Hilfe. Der Zeuge WG. rief den Notruf. Die beiden letzteren waren auf dem Weg zu einer privaten Feier gewesen und hatten den Streit und die körperliche Auseinandersetzung aus der Nähe mitbekommen.
65Bei der Polizei ging um 20:13 Uhr der Einsatz mit dem Inhalt „Körperverletzungsdelikt“ ein. Beim Eintreffen der Zeugen IB. und IP. lag I. rücklings auf dem Boden mit halb geöffneten Augen. Er reagierte auf Ansprache, aber konnte sich nicht äußern, sein Bewusstsein war stark eingetrübt, eine Pupillenreaktion war kaum mehr vorhanden. Kurz danach erschien der Rettungswagen, dessen Kräfte die Versorgung von I. übernahmen und wegen des lebensbedrohlichen Zustands einen Notarzt hinzuriefen. Im weiteren Verlauf erbrach I.. Der Notarzt attestierte „akute Lebensgefahr“.
663.
67Der Angeklagte und der Zeuge S. waren zurück zum …platz gegangen, ohne weitere Erkundigungen zum Gesundheitszustand von I. anzustellen oder den Rettungsdienst zu verständigen. Auf dem …platz sprachen sie mit verschiedenen Personen und waren entspannter Stimmung. Sie tranken etwas Wein von anderen Teilnehmer:innen der Veranstaltung. Beide unterschrieben auf Wunsch einer Frau in deren Dekolleté. Kurz darauf weinte diese Frau; der Grund konnte nicht festgestellt werden. Als sich der Angeklagte dann kurz darauf – um 20:40 Uhr – der Frau erneut näherte, um den auch für ihn nicht ersichtlichen Grund zu klären, sprühte die Frau dem Angeklagten Pfefferspray ins Gesicht.
68Der Angeklagte verließ dann kurze Zeit später mit den Zeugen S. und T. den Bereich; auf Höhe des NS. Parkhauses, TM.-straße Ecke G. Weg, wurden sie im Rahmen der Fahndung wegen des Delikts gegen I. von dem Polizeibeamten JG. und zwei Kollegen kontrolliert. Der Angeklagte nutzte das Zusammentreffen, um selbst Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Pfeffersprayeinsatzes zu erstatten, ohne weitere Angaben machen zu können. Er wirkte auf den Zeugen JG. sehr aufgebracht, war sehr laut und zeigte ein aggressives und distanzloses Verhalten. Der Zeuge JG. forderte deshalb weitere Verstärkung an und erteilte dem Angeklagten und seinen Begleitern einen Platzverweis, dem diese nur widerwillig folgten. Einen Zusammenhang mit der Tat zulasten des I. nahmen sie zunächst nicht an. Die wegen des alkoholisierten Eindrucks beim Angeklagten gegen 21:00 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,31mg/l.
69Möglicherweise ging der Angeklagte nach der eigenen Strafanzeige mit dem Zeugen S. zum Bahnhof, der dann nach Hause fuhr. Der Angeklagte blieb noch in der Stadt. Gegen 22:00 Uhr fiel er erneut dem Zeugen JG. im Rahmen eines Einsatzes wegen eines brennenden Fahrradanhängers in der Nähe des Hauptbahnhofs Q. auf. Der Angeklagte trat hier allein auf, zeigte sich erneut provokativ und distanzlos und erhielt einen weiteren Platzverweis.
70Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen überprüfte am 00.00.0000 eine Polizeibeamtin das Alibi eines Beschuldigten in der Innenstadt von Q.. Hierbei fiel ihr der Angeklagte als der Tatverdächtige auf, der dann im weiteren Verlauf festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde.
71I. hatte durch den Aufprall auf den Hinterkopf eine Schädelfraktur, Kontusionsblutungen und Blutungen unter die Hirnhaut erlitten. Noch am Tatort wurde er intubiert und beatmet in den Schockraum des Universitätsklinikums Q. verbracht. Er wurde dann einer Notoperation unterzogen. In einer gegen 22:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille festgestellt. Wegen des infolge des schweren Schädelhirntraumas gestiegenen Hirndrucks war eine Versetzung in ein künstliches Koma erforderlich mit der damit notwendigerweise verbundenen Beatmung. Wiederholt durchgeführte Aufwachversuche waren bei steigendem Hirndruck erfolglos, so dass die Sedierung fortgesetzt werden musste. In Folge der Beatmung hatte sich durch e.coli Bakterien eine schwere beidseitige Lungenentzündung entwickelt. Diese wiederum war ursächlich für die dann aufgetretene Sepsis mit einem septischen Schockgeschehen. Aufgrund dieses Schockgeschehens kam es zu einem Multiorganversagen, an dem I. letztlich nach erfolglosen Reanimationsversuchen am Morgen des 00.00.0000 verstarb. Vorerkrankungen, die diesen Verlauf begünstigt hätten, hatte er keine.
72III.
73Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften, geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der weiteren durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind.
74Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen CF. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der festgestellten Tat weder in seiner Steuerungs- noch in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war; schon gar nicht waren Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Insbesondere war nicht das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung aufgrund des Alkoholkonsums erfüllt; auch ein anderes Eingangsmerkmal lag nicht vor. So lag keine psychiatrische Störung von Krankheitsrelevanz vor, welche zu einer verminderten Schuldfähigkeit hätte führen können. Zwar leidet der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und vermeidenden Zügen, die jedoch ebenfalls nicht das Ausmaß einer „anderen schweren seelischen Störung“ erreiche. Dies sei damit zu begründen, dass der Angeklagte affektiv gut erreichbar und modulationsfähig sei sowie zum Perspektivwechsel und zur Empathie in der Lage. Auch ein anderes Eingangskriterium war bei dem Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, nicht erfüllt.
75IV.
76Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht.
77Durch die Schläge hat der Angeklagte den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 Abs. 1 StGB, verwirklicht. Ein etwaig verwirklichter § 224 Nr. 5 StGB sowie ein etwaig verwirklichter § 222 StGB treten hinter § 227 Abs. 1 StGB zurück.
78Hinsichtlich der vorgeworfenen – tateinheitlich begangenen – Taten der Beleidigung und Bedrohung wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO beschränkt.
79V.
80Der Angeklagte war Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
81Auf den Angeklagten war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach den überzeugenden Darlegungen der Jugendgerichtshilfe, denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt, stand der Angeklagte in seiner noch nicht abgeschlossenen sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich.
82Der Angeklagte flüchtete in jugendlichem Alter mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern nach Deutschland, da seine Schwester onkologische Versorgung brauchte. Die Mutter war in der Folgezeit nahezu durchgehend mit der Versorgung der Schwester befasst und für ihn kaum greifbar. Als älterer Bruder kümmerte er sich bereits im Alter von zwölf Jahren um seinen damals nur fünf- oder sechsjährigen Bruder. Diese Eigenverantwortlichkeit war indes kein Ausdruck von Reife, sondern ein aufgrund der äußeren Umstände erzwungener Schritt. Er hat nicht dazu geführt, dass die sittliche und geistige Entwicklung des Angeklagten schneller vorangeschritten wäre. Vielmehr hatte er in den wichtigen Jahren seiner Entwicklung unfreiwillig und aufgrund äußerer Umstände in einem ihm fremden Land nicht den nötigen Halt vertrauter Personen. Zudem erfuhr er jedenfalls im Kindesalter psychische und physische Gewalt durch seinen Vater. Ihm fehlte in den prägenden Jahren seines Heranwachsens ein behütendes Elternhaus, so dass entsprechende Reifedefizite festzustellen waren. All dies rechtfertigt die Anwendung des Jugendstrafrechts.
83Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten sowohl aufgrund der Schwere der Schuld als auch wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen, da das Tatverhalten Ausdruck eines erheblichen Reifedefizites und einer kriminellen Gefährdung des Angeklagten ist, welchen durch die Einwirkung des Strafvollzugs begegnet werden muss.
84Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG – nämlich zum einen die innere Tatseite sowie der äußere Unrechtsgehalt der Tat, soweit hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit der Täter und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können – ist diese vorliegend nach Abwägung der Gesamtumstände beim Angeklagten anzunehmen.
85Bereits das äußere Tatgeschehen, die für I. überraschenden und mit nicht unerheblicher Kraft ausgeführten Schläge gegen dessen Kopf, der erkennbar eingeschritten war, da der Angeklagte die vier N.-Teilnehmer:innen beleidigt hatte, zeigt für den Angeklagten eine Geringschätzung fremden Lebens, welche die Annahme der Schwere der Schuld rechtfertigt. Auch wenn dem Angriff eine gewisse Spontaneität anhaftete, so handelte der Angeklagte zielgerichtet und gesteuert.
86Dies alles bringt ein beträchtliches Maß an Pflichtwidrigkeit, erhebliche Reifedefizite und eine kriminelle Gefährdung des Angeklagten zum Ausdruck, die die Verhängung von einer Jugendstrafe unumgänglich machen.
87Zudem sieht die Kammer bei dem Angeklagten schädliche Neigungen als gegeben an. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Körperverletzungsdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch das erst ca. zwei Monate zuvor gesprochene Urteil des Amtsgerichts Münster hielt ihn nicht von dieser erneut erheblichen Straftat ab.
88Auch wenn zu Gunsten des Angeklagten sein individueller Lebensweg und die erfahrene Gewalt im Heimatland zu berücksichtigen sind, ist bei dem Angeklagten eine innere Einstellung festzustellen, der durch die Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden muss.
89Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die verbüßte Untersuchungshaft den Angeklagten beeindruckt hat, ihm seine Taten glaubhaft leidtun und ihm die Folgen des Tatgeschehens bereits zum jetzigen Zeitpunkt bewusst zu sein scheinen. Diese Umstände genügen jedoch nicht, die Erforderlichkeit der Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen entfallen zu lassen.
90Als Strafrahmen sehen §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1, 3 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
91Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe einheitlich und so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Auch wenn bei Anwendung von Jugendrecht nach der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs nicht gelten, darf die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet bleiben. Nach der gesetzgeberischen Vorgabe hat jedoch zugleich der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.
92Die Kammer hat daher geprüft, ob im Rahmen einer Parallelwertung bei den Taten ein minder schwerer Fall im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB vorläge, dies aber im Ergebnis verneint. Hierbei und bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
93Eine Gesamtbetrachtung des Täters, der Tat und der tatbegleitenden Umstände hat ergeben, dass die Anwendung des minder schweren Falls nicht angebracht wäre. Die Tat weicht nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.
94Zu seinen Gunsten hat die Kammer wesentlich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte voll geständig eingelassen hat, so dass das Verfahren abgekürzt werden konnte. Zudem steht der Angeklagte sichtbar unter dem Eindruck der erstmals erlittenen Untersuchungshaft. Ferner ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass sein Alkohol- und Drogenkonsum, der zwar nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB führte, zu einer Enthemmung und Tatbereitschaft geführt haben. Zudem war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seine Tat aufrichtig bereute, sich bei den von ihm beleidigten Personen entschuldigte, und den glaubhaften Eindruck vermittelte, die Tat am liebsten ungeschehen zu machen. Schließlich hat die Kammer auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass aufgrund der Tat das Abschiebungsverbot des Angeklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgehoben wurde.
95Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
96In die zu bildende Einheitsjugendstrafe hat die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 09.06.2022 (Az. 16 Ds 63 Js 792/22 108/22) wegen einfacher Körperverletzung gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 JGG einbezogen. Dabei war der Kammer bewusst, dass die einbezogene Entscheidung im Strafausspruch ihre Wirkung verliert, und die (Einheits-) Jugendstrafe losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen war.
97Unter erneuter Berücksichtigung der soeben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 09. Juni 2022 eine Jugendstrafe von
985 Jahren
99für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten auch für erforderlich gehalten.
100Dabei hat die Kammer – insbesondere im Hinblick auf das noch junge Alter des Angeklagten – auch die Folgen der längeren Freiheitsentziehung berücksichtigt. Eine Entsozialisierung des Angeklagten ist trotz längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen, eine Ausbildung zu absolvieren und die Umsetzung seiner sonstigen persönlichen und beruflichen Zukunftspläne vorzubereiten.
101VI.
102Als Maßregel der Besserung und Sicherung war gemäß § 64 StGB in Verbindung mit § 105 Abs. 2 JGG und § 7 JGG die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
103Bei dem Angeklagten ist ein Hang gegeben, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch hat die abgeurteilte Tat Symptomwert für den Hang, und es besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren und von der Begehung auf seinen Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten.
104Für die Annahme eines Hangs ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 1 StR 482/15). Nach den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen CF., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist bei dem Angeklagten, bei welchem die Sachverständige eine Cannabinoiden- und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert hat, ein derartiger Hang zu bejahen.
105Die Sachverständige hat den Angeklagten an drei Tagen ausführlich exploriert. Dabei ist sie aufgrund der von ihr festgestellten Befundtatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht, Alkohol und Cannabinoide sowie U. im Übermaß zu konsumieren. So seien die für einen Hang typische Dosissteigerung, Toleranzentwicklung, Kontrollverlust, Abstinenzunfähigkeit mit einer Fortsetzung des Konsums trotz negativer Folgen wegen strafrechtlicher Konsequenzen festzustellen. Bei Alkohol und Cannabis liege auch eine Abhängigkeitserkrankung vor. Bereits seit dem 16. Lebensjahr setzte der Angeklagte zum Abbau depressiver agitierter Anspannungs- und Unruhezustände Cannabis und Alkohol ein mit alsbald regelmäßigem Konsum mit Dosissteigerungen und Kontrollverlusten, der Unfähigkeit einer dauerhaften Abstinenz und erheblichen sozialen Folgeerscheinungen. Während er dem Alkoholkonsum trotz wiederholter Straffälligkeiten eher bagatellisierend gegenübersteht, erlebe er den Cannabiskonsum als problematisch, zumal sich zuletzt unter diesem Einfluss die sozialen Ängste und depressiven Symptome verstärkt hätten. Um vom Cannabis loszukommen, habe er dann verstärkt U. eingesetzt und sich am Schwarzmarkt besorgt, sei dann aber nach kurzer Zeit wieder zum Cannabiskonsum mit der früheren Dosis zurückgekehrt, wobei er zugleich zudem U. konsumierte.
106Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit dieser Darlegungen überzeugt. Der Angeklagte hat die gegenüber der Gutachterin getätigten Angaben in der Hauptverhandlung bestätigt. Er gab zudem an, den Alkohol- und Cannabiskonsum reduzieren zu wollen, da er um sein aggressives Verhalten, aber auch um den depressiv verstärkenden Einfluss des Cannabis wisse, ihm dies aber nicht gelinge.
107Es liegt auch eine Anlasstat im Sinne von § 64 StGB vor. Die Tat hat ihre Wurzeln im übermäßigen Genuss von Alkohol. Es genügt, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat. Die Beeinflussung durch Alkohol führte im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsdefiziten des Angeklagten, insbesondere seiner Aggressivität, zu der in der Tat sichtbar gewordenen Enthemmung des Angeklagten.
108Es besteht zudem die Gefahr, dass der Angeklagte zumindest auch infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Sachverständige CF. legte nachvollziehbar dar, dass bei dem Angeklagten eine begründete Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass es zu aggressiven Reaktionen kommen könne, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol stehe und in einer solchen Situation gekränkt oder provoziert werde. Zugleich gebe es keine Hinweise, dass der Angeklagte auch ohne Suchtmitteleinflüsse zu aggressiven Handlungen neige; er erhalte erst unter dem Einfluss von Alkohol Zugang zu seinen aggressiven Latenzen. Die hier vorliegende Straftat habe deutlich gemacht, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol hochaggressiv reagieren könne. Sollte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum unkritisch fortsetzen, bestünde aus Sicht der Sachverständigen die naheliegende Gefahr, dass es zu ähnlichen Taten analog der verfahrensgegenständlich Tat, also auch z.B. einer Körperverletzung mit Todesfolge kommen könne. Die Tat habe gezeigt, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss eine besonders „kurze Zündschnur“ habe und in seinen Reaktionen dann auch vor dem Einsatz von Gewalt nicht zurückschrecke. Der Alkohol habe stets eine stimulierende Funktion und setze die Hemmschwelle herab. Dieser Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an; sie wird untermauert durch die eigene Einschätzung des Angeklagten, gerade unter Alkohol aggressiv zu reagieren, was auch seine Freunde, der Zeuge S. und O., die im Übrigen um eine wohlwollende Aussage zu Gunsten des Angeklagten bemüht waren, eingeräumt haben.
109Hinsichtlich des Angeklagten besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, dass er durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67 d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder aber zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren ist. Die Ausgangsbedingungen für eine erfolgreiche Therapie sind günstig. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben therapiewillig. Erfolglose Therapieversuche haben bezüglich des Alkohol- und Drogenkonsums noch nicht stattgefunden.
110Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) ist gewahrt, da die Anlasstat schwerwiegender Art ist und vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen.
111Eine Aussetzung der Unterbringung scheidet schon deshalb aus, weil neben der Maßregel noch zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt ist (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Freiheitsstrafe im Sinne des § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB ist auch Jugendstrafe zu verstehen (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2020 § 67b Rn. 5).
112Für die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB besteht kein Raum mehr. Der Teil der vorweg zu vollziehenden Strafe ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist. Dies ist vorliegend bereits ohne Anordnung des Vorwegvollzugs der Fall. Die Dauer der voraussichtlichen Unterbringung und der bereits verbüßten anzurechnenden Haft übersteigt bereits die Hälfte der verhängten Strafe. Nach dem Gutachten der Sachverständigen CF., der sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist von einer erforderlichen Therapielänge von zwei Jahren auszugehen. Die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine derartige Länge auch aufgrund der dem Angeklagten zu attestierenden Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und vermeidenden Zügen, einer deshalb ggfls. erforderlichen medikamentösen Einstellung sowie des gefestigten Verhaltensmusters mit Rauschmittelkonsum zur Alltagsbewältigung erforderlich ist, was auch angesichts des langen Drogen- und Alkoholmissbrauchs nachvollziehbar erscheint. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache bereits seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft.
113VII.
114Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten nicht gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt macht die Jugendstrafe nicht entbehrlich. Die Ahndung ist dann entbehrlich, wenn die Ahndungszwecke des § 5 Abs. 2 JGG durch die Unterbringung erreicht werden können, oder die Unterbringung eine zusätzliche Maßnahme nach § 5 Abs. 2 JGG überflüssig macht oder ungeeignet erscheinen lässt. Dies ist nicht der Fall. In der Tat kam eine deutliche Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer zum Ausdruck. In der Tat sind tiefgreifende Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten zum Vorschein gekommen. Diese begründen erhöhten Erziehungsbedarf, der die Verhängung einer Jugendstrafe trotz der Anordnung der Unterbringung erforderlich macht.
115VIII.
116Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG in Verbindung mit 74 JGG.
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Referenzen
- StGB § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 4x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 3x
- JGG § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- §§ 227 Abs. 1 StGB, 1, 31, 74, 105 ff. JGG 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 3x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 2x
- JGG § 3 Verantwortlichkeit 1x
- StGB § 222 Fahrlässige Tötung 1x
- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 2x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- JGG § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung 1x
- StGB § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 3x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 1x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 1x
- StGB § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung 2x
- StGB § 67 Reihenfolge der Vollstreckung 3x
- JGG § 5 Die Folgen der Jugendstraftat 3x
- 63 Js 792/22 3x (nicht zugeordnet)
- 63 Js 1012/17 1x (nicht zugeordnet)
- 63 Js 2455/21 1x (nicht zugeordnet)
- 60 Js 381/22 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Gs 197/22 1x (nicht zugeordnet)
- 30 Js 648/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 482/15 1x (nicht zugeordnet)