Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 238/22

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

Öffentliche Negativmerkmale

Negativmerkmal              Unternehmerisches Insolvenzverfahren

Amtsgericht                            N01 …

Aktenzeichen              …IN …/19

Verfahrensschritt              Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 00.00.0000

Verfahrensschritt              Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 00.00.0000

Verfahrensschritt               Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans, 00.00.0000

zu löschen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeinträge über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

a)

Art des Verfahrens                            Abgeschlossenes kaufm. Mahnverfahren

Betrag der Hauptforderung              6.464,54 EUR

Aktenzeichen bei Creditreform              N02

Verzugsdatum                            N03

Abschlussdatum                            00.00.0000

Zuständige Creditreform                            H.

b)

Art des Verfahrens                            Abgeschlossenes kaufm. Mahnverfahren

Betrag der Hauptforderung              2.022,37 EUR

Aktenzeichen bei Creditreform              N04

Verzugsdatum                            00.00.0000

Abschlussdatum                            00.00.0000

Zuständige Creditreform                            R.

c)

Art des Verfahrens                            Abgeschlossenes kaufm. Mahnverfahren

Betrag der Hauptforderung              5.659,81 EUR

Aktenzeichen bei Creditreform              N05

Verzugsdatum                            00.00.0000

Abschlussdatum                            00.00.0000

Zuständige Creditreform                            …

zu löschen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von höchstens 250.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, die unter Ziff. 1. und 2. des Tenors genannten Eintrag erneut zu speichern.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 Euro vorläufig vollstreckbar.


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