Die Parteien streiten über ein Video auf der Internetplattform der Beklagten, das von Dritten erstellt und zum Zweck der Veröffentlichung dort eingestellt worden ist.
Der Verfügungskläger vertreibt im deutschsprachigen Raum medizinische Ratgeber und veranstaltet Seminare und Online-Kurse zu Gesundheitsthemen. In den sog. sozialen Medien unterhält er mehrere Kanäle, die von etwa einer Million Nutzern abonniert werden. Sein gesamter Marktauftritt konzentriert sich schwerpunktmäßig auf das deutsche Publikum, das ca. 80% seiner Abonnenten ausmacht. Der Verfügungskläger bietet in Nürnberg regelmäßig Seminare an. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Nutzer sowohl Text-, Bild- als auch Videodateien zur Veröffentlichung einstellen können. Am 15.07.2025 veröffentlichte ein Nutzer der Internetplattform der Verfügungsbeklagten ein Video unter der Internetadresse https://www.f..com/61574540052458/posts/…41/?rdid=Ay98ndK7JS qE4rK (vgl. Anlage A 1) und machte es so einer unbegrenzten Anzahl von anderen Nutzern zum Abruf zugänglich. Das Video erweckte den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um einen Nachrichtenbeitrag des Kanals „AUF1“ handele, in dem darüber berichtet wird, dass der Verfügungskläger in seinem Auto einem Sprengstoffanschlag zum Opfer gefallen sei. All dies war jedoch frei erfunden. Weder existiert ein entsprechender Nachrichtenbeitrag, noch ist der Verfügungskläger bei einem Anschlag verstorben. Der Verfügungskläger wies die Verfügungsbeklagte am 16.07.2025 darauf hin, dass er durch das Video in seinen Rechten verletzt werde, und forderte sie zur Löschung auf (vgl. Anlage A 2). Die Beklagte löschte das Video.
Der Verfügungskläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), untersagt,
a) Lichtbilder, die das Bildnis des Antragstellers zeigen in dergestalt zu verbreiten, dass das Lichtbild, in das ein explodierendes Fahrzeug zeigendes Video eingeblendet wird und damit unwahr zu behaupten, der Antragsteller sei einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wie geschehen in dem als Anlage_VIDEO beiliegenden Video, veröffentlicht auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform unter der URL ...
b) in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
„… Tragödie ereignet. Der bekannte Arzt M. S. kam ums Leben, als in seinem Auto ein Sprengsatz detonierte. Nach ersten Informationen wurde der Sprengstoff bereits im Vorfeld angebracht. Es war ein sorgfältig geplanter Mord. Augenzeugen berichten, dass die gewaltige Explosion das Auto innerhalb von Sekunden in Stücke riss. Eine junge Frau, die das Geschehen miterlebte, erzählte unter Tränen, wie die Flammen den Innenraum erfasst haben und dass der Fahrer keine Chance mehr hatte herauszukommen. Eine echte Tragödie des heutigen Tages. M. S. hatte unserem Reporter erschütternde Informationen über unser Gesundheitssystem anvertraut. Vielleicht hat ihn genau dieses Interview das Leben gekostet. Hören Sie gut zu: „Wenn Sie immer noch in die Apotheke laufen, bereiten Sie sich schon mal auf Ihre Beerdigung vor. Die Pharmaindustrie ist eine Mafia. Es liegt nicht in ihrem Interesse, dass Sie gesund werden, sie leben von Ihrem Schmerz. Zwanzig Jahre lang habe ich zugesehen, wie die Krankheiten der Menschen in ein Geschäft verwandelt werden. Ich habe geschwiegen, weil ich nur ein Arzt war. Aber jetzt schweige ich nicht mehr, weil ich etwas geschaffen habe, das alles verändern kann. Jetzt droht man mir, aber ich gebe nicht auf. Zahlen Sie ruhig weiter für diese Medikamente, die nur die Symptome unterdrücken. Sie füttern jene, die Milliarden verdienen, während Sie selbst langsam sterben. Hören Sie mir zu. Wenn Sie über 50 sind, ist das besonders wichtig. Ihre Gefäße sind längst verstopft, Cholesterin, Gerinnsel, schlechte Durchblutung, das hat jeder. Schlaganfall, Herzinfarkt, Lähmung, nur eine Frage der Zeit. Und Sie nehmen immer noch Tabletten, die Ihren Blutdruck ein paar Stunden senken. Es ist, als wollten Sie ein gebrochenes Bein mit Schmerztabletten heilen. Ich habe ein Mittel entwickelt, das die Gefäße von innen reinigt. Schon nach drei Tagen fängt es an zu wirken. Es überdeckt nicht die Ursache, es betäubt sie nicht, sondern beseitigt das Problem. Nehmen Sie es einmal täglich nach Anleitung und Sie werden vergessen, was Kopfschmerzen sind, Schwellungen, Krampfadern, Schlaflosigkeit oder diese ständige Erschöpfung. Hunderttausende Menschen haben es bereits ausprobiert und positive Rückmeldungen gegeben. Kaufen Sie diese Mittel für Ihre Eltern, für Ihre Angehörigen oder für sich selbst. Keine Operation notwendig. Keine Nebenwirkungen, Sie können es ganz bequem zuhause anwenden, wenn Sie gerade dieses Video auf F. sehen, klicken Sie auf den Button 'Mehr lesen' und erfahren Sie, wie einfach und schnell Sie Ihr Leben mit meiner Methode verändern können. Glauben Sie mir nicht? Dann schauen Sie weiter zu. Es ist Ihre Entscheidung, Ihr Schmerz, Ihr Tod. Ich habe mich nicht verkauft, ich bin ein Wissenschaftler, der den Menschen endlich etwas gegeben hat, was sie noch nie hatten: eine echte Chance zu überleben. In meinem Alter habe ich meine Gefäße gereinigt, fühle mich großartig, und Sie können das auch.“
wie geschehen in dem als Anlage_VIDEO beiliegenden Video, veröffentlicht auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform unter der URL https://www.f...com/61574540052458/posts/…41/?r did=Ay98ndK7JSqE4rKf und in dem anliegenden Transkript ersichtlich.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, auf die Einwendung des Verfügungsklägers den Beitrag mit dem Video geprüft und diesen am 17.09.2025 gelöscht zu haben.
Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei damit ihren Pflichten als Bereitsteller von Internetdienstleistungen (sog. „Hostprovider“) nachgekommen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe schon deswegen nicht, da für das Video unter der genannten Internetadresse keine Wiederverbreitungsgefahr bestehe. Zudem bestehe kein Verfügungsgrund, da es dem Verfügungskläger zumutbar sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 15.08.2025 (Bl. 1 ff. d. A.) und 29.09.2025 (Bl. 36 ff. d. A.) sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da der Verfügungskläger keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (§§ 935, 940 ZPO).
I.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist international (§ 7 Nr. 2 EuGVVO), sachlich (§ 1 ZPO, § 23 Nr.1, § 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO) zur Entscheidung zuständig.
1. Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von der Klagepartei behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde. Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 11 mwN).
Hieran gemessen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Verfügungskläger hat einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Videos schlüssig vorgetragen. Die angegriffenen Äußerungen weisen schon inhaltlich durch die Verwendung der deutschen Sprache einen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an ihrer Kenntnisnahme nahe legt. Zudem hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass der Großteil seiner Kunden in Deutschland lebt und er durch die behauptete Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vor allem in seinem Absatzmarkt in Deutschland betroffen sei.
2. Der Zulässigkeit der Unterlassungsanträge steht nicht entgegen, dass diese keine territoriale Begrenzung auf das deutsche Hoheitsgebiet enthalten. Bei der Frage, ob die begehrte Unterlassungsverpflichtung auf deutsches Hoheitsgebiet zu beschränken ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die den materiellen Unterlassungsanspruch und dessen Umfang betrifft. Diese Frage ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25.10.2016 – VI ZR 678/15, juris Rn. 21 ff.).
II.
Der Antrag ist mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen.
1. Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht.
Die Verfügungsbeklagte haftet als mittelbare Störerin, da sie ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, durch die Veröffentlichung des Beitrags auf der von ihr betriebenen Internetplattform willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, juris Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 22 mwN) und auf dessen Beanstandung hin ihren Prüfpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 24 mwN) nicht nachgekommen ist.
a. Der Beitrag greift in die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers ein, da er tatsächlich unwahr über dessen Tod durch eine Autobombe berichtet und vorgibt, dass darüber in einer Nachrichtensendung berichtet worden sei.
b. Die Verfügungsbeklagte hat am 16.07.2025 Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 16.07.2025 (vgl. Anlage A 2) genügt den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Beanstandung, da es hinreichend konkret gefasst ist und den behaupteten Rechtsverstoß ohne Vorlage weiterer Unterlagen unschwer erkennen lässt. Die darin angegriffene Tatsachenbehauptung über seinen Tod durch eine Autobombe verletzt den Verfügungskläger offensichtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die vorzunehmende Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten Recht des Verfassers des Beitrags auf Meinungsfreiheit würde zugunsten des Verfügungsklägers ausgehen, da erkennbar unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Unrichtige Informationen sind insbesondere keine schützenswerte Basis für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1986 – VI ZR 242/85, juris Rn. 9 mwN).
c. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Prüfpflichten verletzt, weil sie den verfassenden Nutzer des Beitrags nicht kontaktierte und den Beitrag zu spät gelöscht hat.
aa. Regelmäßig ist eine Beanstandung zunächst an den Verfasser des Beitrags zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Bereitsteller von Internetdienstleistungen grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt dieser gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
Ergibt sich aus seiner Stellungnahme oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 27).
bb. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Prüfpflichten verletzt, weil sie die Beanstandung weder an den Verfasser des Beitrags weitergeleitet noch diesen rechtzeitig gelöscht hat.
(1) Die Verfügungsbeklagte trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Erfüllung ihrer Prüfpflichten als Bereitsteller von Internetdienstleistungen, da der Betroffene, der eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch veröffentlichte Beiträge behauptet, selbst keine Möglichkeit hat aufzuklären, ob der Plattformbetreiber seinen Prüfpflichten nachkommt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 43). Dem Betroffenen ist eine nähere Darlegung schlicht nicht möglich, gleichwohl trifft ihn die Beweislast für den Nachweis der Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs.
(2) Die Verfügungsbeklagte hat weder konkret vorgetragen, wie, noch wann sie den Verfasser der vom Verfügungskläger beanstandeten Äußerung kontaktiert hat. Allein durch den Vortrag, dass der Beitrag geprüft und entfernt wurde, genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Der Verfügungskläger kann ohne konkrete Angaben nicht prüfen, ob die Überprüfung der Verfügungsbeklagten erkennbar das Ziel hatte, die Berechtigung der Beanstandung zu klären, also ob sie ernsthaft versucht hat, sich die hierzu notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. BGH aaO, juris Rn. 42).
(3) Die Kammer hat daher zu Grunde zu legen, dass die Verfügungsbeklagte den Verfasser des Beitrags nicht kontaktiert hat und dass der Beitrag erst am 30.09.2025 gelöscht wurde. Denn der Verfügungskläger hat im Termin am 30.09.2025 zwar nicht die Löschung des Beitrags, jedoch deren Zeitpunkt bestritten. Damit ist von einem doppelten Verstoß gegen die Prüfpflicht auszugehen. Zwar muss die Verfügungsbeklagte im Regelfall nicht unmittelbar nach Erhalt einer Beanstandung den betroffenen Beitrag löschen, denn sie hat jedenfalls grundsätzlich das Recht die Beanstandung zu prüfen. Innerhalb dieser Frist hat sie u. a. den betroffenen Autor zu kontaktieren und kann für eine nach den Umständen angemessene Zeit auch dessen Stellungnahme abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 27), sofern eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich ist.
Der vorliegende Zeitraum von über zwei Monaten wäre aber bereits in Anbetracht der Schwere der geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den vorgebrachten Einwand einer gefälschten Todesmeldung durch eine Nachrichtensendung selbst dann deutlich zu lang, wenn die Verfügungsbeklagte den Verfasser des Beitrags kontaktiert hätte. Erst recht ist die Frist aber überschritten, wenn sie dies nicht getan hat.
cc. Die für eine Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor, da die Verfügungsbeklagte ihr Prüfpflichten in der Vergangenheit verletzt hat. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, juris Rn. 38 ff. mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Verfügungsbeklagte hat auch nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 08.09.2025 den Beitrag erst am 30.09.2025 gelöscht.
Der Verfügungskläger hat durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 917 Abs. 1 ZPO).
2. Der Verfügungskläger hat nach der Löschung des Videos keinen Verfügungsgrund mehr.
a. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung oder Fortdauer des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Dabei darf die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Verfügungsanspruchs nicht mit dem Verfügungsgrund, also der Dringlichkeit wegen drohender Nachteile, gleichgesetzt werden.
Ein Verfügungsgrund ist festzustellen, wenn das Begehren des Verfügungsklägers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Das Interesse des Verfügungsklägers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Verfügungsbeklagten auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist.
Bei Presse- und vergleichbaren Äußerungssachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren allerdings regelmäßig ohne Weiteres gegeben. Dies folgt daraus, dass eine Zuwiderhandlung bevorsteht oder noch andauert, wenn Druckerzeugnisse noch vertrieben oder solange Veröffentlichungen im Internet noch abrufbar sind. Ist dagegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die beanstandete Beschränkung abgelaufen, obliegt es der Antragstellerpartei, konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit – trotz eingestellter Verletzungshandlung – die Angelegenheit noch so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Ohne einen derartigen Vortrag ist ein Verfügungsgrund nicht ersichtlich (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2018 – 3 W 2064/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2019 – 3 W 1247/19, OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.06.2020 – 3 W 1856/20, n.v.).
b. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung nach der Löschung des Videos durch die Verfügungsbeklagte nicht mehr gegeben. Der Verfügungskläger hat auch keinerlei Umstände vorgetragen, weshalb ihm ein Zuwarten bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zumutbar sei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.