Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 148/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Zufahrt gemäß dem im Grundbuch von T beim Amtsgericht Warburg in Blatt …, Gemarkung T, Flur 8, Flurstück 1300 wie im notariellen Vertrag vom 27.05.2021 in der Urkundennummer … vor dem Notar Q abgeschlossenen Kaufvertrag in einem Abstand von 8 m zur Grundstücksgrenze des Klägers zu erstellen und die abweichend hierzu bereits erstellte Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück zurückzubauen sowie

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gegen Sicherheitsleistung  i.H.v. 12.650,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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