| |
| Am 08.11.2011 schlossen der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin einen Immobiliardarlehensvertrag mit der Nr. 6... im Nennbetrag EUR 149.000,- (Anlage K1). Zum 22.12.2014 betrug das Obligo des Darlehensvertrages EUR 133.577,44. |
|
| In dem Darlehensvertrag ist unter Ziffer 14 eingerahmt die folgende auszugweise wiedergegebene Widerrufsinformation enthalten: |
|
|
|
| Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. |
|
|
|
|
|
| Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: |
|
| (Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse.) |
|
| {es folgen Adresse und E-Mail-Adresse der Sparkasse} |
|
|
|
| [ ] - bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB) – |
|
| Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich [ ] - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat – |
|
|
|
| [ ] - wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat -: |
|
|
|
|
|
| Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 14,86 RUR zu zahlen. (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. |
|
| Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Einwendungen bei verbundenen Verträgen |
|
| Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner nach Erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“ |
|
| Am 14.01.2015 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Widerruf des Vertrages an. Das entsprechende Schreiben wurde der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt. Mangels Reaktion erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26.04.2015 vorab per Fax und durch Einschreiben mit Rückschein erneut den Widerruf. Das Schreiben wurde am 28.04.2015 zugestellt. |
|
|
|
| Der Darlehensvertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter anderem wie folgt fehlerhaft gewesen sei: |
|
| Die Widerrufsbelehrung verstoße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, welches in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in damaliger Fassung verankert sei. |
|
| Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Pflichtangaben in Klammern („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) lediglich beispielhaft aufgezählt seien und ansonsten auf § 492 BGB verwiesen werde, welcher wiederum auf Normen des EGBGB verweise. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben irreführend (unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 17 U 334/15). Aufgrund der Veränderungen der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Schließlich seien auch „marginale“ inhaltliche Bearbeitungen erhebliche Abweichungen (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az.: XI ZA 18/14). |
|
|
|
|
|
1. |
|
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Kläger vom 26.04.2015, welcher der Beklagten am 26.04.2015 zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. |
|
|
|
2. |
|
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage des Widerrufes vom 26.04.2015 eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsverhältnis zum 26.04.2015 zu erteilen. |
|
|
|
3. |
|
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr.: 6... seit dem 13.05.2015 im Verzug befindet. |
|
|
|
4. |
|
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 538,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2015 zu bezahlen. |
|
|
|
5. |
|
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
|
|
|
6. |
|
Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
|
|
|
| Die Klage wird abgewiesen. |
|
|
|
| Die gewählte Ankreuzoption sei nicht zu beanstanden (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13; LG Wuppertal, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 4 O 129/14 LG Heidelberg, Urteil vom 14.10.2014, Az.: 2 O 168/14; OLG Stuttgart, Az.: 2 U 81/14). |
|
| Die Widerrufsinformation entspreche weiterhin vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in damaliger Fassung, so dass die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 niedergelegte Gesetzlichkeitsfiktion greife. |
|
| Selbst bei Negation der Gesetzlichkeitsfiktion sei der Kläger ausreichend über sein gesetzliches Widerrufsrecht informiert (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014, Az.: I-17 U 127/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15). |
|
| Einem Verbraucher sei es möglich und auch zumutbar, durch Blick in das Gesetz weitere Voraussetzungen und Verweisungen in Erfahrung zu bringen, so dass eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben („z.B.“) die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft mache (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 01.04.2014, 14 O 206/13). Der Gesetzgeber sei ebenso dieser Ansicht, wie sich dies aus der Muster-Widerrufsbelehrung zum Verbraucherkreditrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 29.07.2009 und den anschließenden Muster-Widerrufsbelehrungen ergebe. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen. |
|
| |
| Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. |
|
| Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet. |
|
| Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen. |
|
|
|
| Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben: |
|
| „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“. |
|
| Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b). |
|
| Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15): |
|
| Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten. |
|
| Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe. |
|
| Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt. |
|
| Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird: |
|
| „Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.
Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“ |
|
| Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann. |
|
| Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab. |
|
| Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt. |
|
| Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten. |
|
| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten. |
|
| Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat. |
|
| Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein. |
|
| Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen. |
|
| Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht. |
|
| Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte: |
|
| Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft. |
|
| Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln. |
|
|
|
| Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert. |
|
| |
| Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. |
|
| Der Feststellungsantrag Ziffer 1 des Klägers ist zulässig und begründet. |
|
| Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschließend beziffern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen. |
|
|
|
| Das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. war noch nicht erloschen, da gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. § 6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21.01.2009, S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben: |
|
| „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“. |
|
| Zu diesen Pflichtangaben gehört nach Auffassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b). |
|
| Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az.: 17 U 334/15): |
|
| Der in der Widerrufsinformation benannte § 492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pflichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pflichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 und § 3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maßgeblichen Katalog der Pflichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pflichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pflichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maßgeblich vermindert. Durch die Formulierung „z.B.“ wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pflichtangaben nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pflichtangaben im Übrigen für ihn gelten. |
|
| Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach offenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pflichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. (und n.F.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pflichtangabe. |
|
| Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maßgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der §§ 187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a.F. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maßgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maßgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pflichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maßgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt. |
|
| Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird: |
|
| „Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.
Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.“ |
|
| Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann. |
|
| Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoß gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13 –, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab. |
|
| Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt. |
|
| Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten. |
|
| Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.04.2015 des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 26.04.2015 als aus § 242 BGB nachvertraglicher Nebenpflicht der Beklagten. |
|
| Eine solche kostenlose Pflicht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des § 242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat. |
|
| Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, § 348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren – bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden – bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein. |
|
| Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen. |
|
| Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon offen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspflicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers befinden soll. Da eine Abwicklung nach § 348 BGB stattzufinden hat, kann die Beklagte auch nicht mit „der Rückabwicklung“ in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht. |
|
| Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte: |
|
| Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Differenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am 26.04.2015 gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft. |
|
| Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln. |
|
|
|
| Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach Maßgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2015, Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Obergrenze des § 9 ZPO. Der Zinslauf bis zum 30.09.2021 entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der offene Darlehensobligo weniger als 133.577,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR 16.000,-. Die Klageanträge zu den Ziffern 2 und 3 haben neben Klagantrag Ziffer 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert. |
|