1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.04.2015, 10 C 133/15, aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.
5. Die Revision wird zugelassen.
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| Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte/Berufungsklägerin (zukünftig nur Beklagte), eine Bausparkasse, gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg, mit welchem sie zur Rückzahlung einer sog. Darlehensgebühr verurteilt wurde, die der Kläger/Berufungsbeklagte (zukünftig nur Kläger) im Zusammenhang mit einem ihm am 01.01.2007 gewährten Bauspardarlehen in Höhe von 2.539,05 Euro an sie geleistet hat. |
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| Auf der Grundlage eines vom Kläger am 03.04.2002 gestellten Antrags (welcher noch über eine Bausparsumme von insgesamt 300.000,00 Euro lautete) haben die Parteien mit Vertragsbeginn zum 10.04.2002 eine Bausparvertrag, Typ IDEAL Bausparen, über eine Bausparsumme von 280.000,00 Euro geschlossen. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB I) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2002. Aus diesen AGB ergibt sich (§ 11 Absatz 1) der Nominalzinssatz für das Bauspardarlehen mit 4,25 % jährlich und (§ 11 Absatz 5) ein jederzeitiges Recht zur Leistung von Sondertilgungen. Außerdem ergibt sich aus den ABB die Fälligkeit einer Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens mit Beginn der Darlehensauszahlung. Es heißt in § 10: Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). Auf diese Darlehensgebühr wie aber auch auf die Abschlussgebühr und auf die Höhe des Darlehenszinses wird in einem durch schwarzen Rahmen hervorgehobenen Kasten und in Fettdruck auf Seite 1 der ABB I unter dem Punkt „Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens“ ausdrücklich hingewiesen. |
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| Mit Wirkung ab 02.05.2002 haben die Parteien außerdem einen Zwischendarlehensvertrag über 280.000,00 Euro abgeschlossen, wovon 140.000,00 Euro zur Auffüllung des Bausparkontos verwendet wurden. Für diesen Zwischendarlehensvertrag haben sie einen jährlichen Nominalzins von 5,45 % vereinbart sowie eine monatliche Zinsrate von 1.271,67 Euro. |
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| Am 01.01.2007 wurde dem Kläger der Bausparvertrag zugeteilt und ihm, unter Verrechnung des Zwischendarlehens, ein Bauspardarlehen in Höhe von - inklusive der streitgegenständlichen Darlehensgebühr von 2.539,05 Euro - 129.491,48 Euro gewährt, worauf eine monatliche Rate in Höhe von 980,00 Euro, beginnend ab 01.02.2007, zu bezahlen war. Im Dezember 2014 hat der Kläger wegen der streitgegenständlichen Darlehensgebühr sowie wegen darauf entfallender Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.01.2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt. Dieser Mahnbescheid wurde der Beklagten am 17.12.2014 zugestellt. Nach Widerspruchseingang wurde das Verfahren am 09.01.2015 an das Gericht des 1. Rechtszugs abgegeben. |
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| Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (veröffentlicht in juris: AG Ludwigsburg 10 C 133/15 v. 17.4.2015), insbesondere hat es die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend erachtet. |
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| Mit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine Preisnebenabrede handele und dass diese der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 BGB deshalb nicht standhalte, weil durch sie der Kläger unangemessen benachteiligt werde. Die Beklagte rügt außerdem die vom Amtsgerichtvertretene Rechtsauffassung zur Verjährung. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt. |
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| Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und beantragt Zurückweisung der Berufung. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Begründung des erstinstanzlichen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Berufungsverhandlung vom 16.09.2015. |
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| Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu. |
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| 1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. |
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| Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei. |
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| Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist. |
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| 1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet. |
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| Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). |
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| Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt. |
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| 1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen. |
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| 1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35). |
|
| Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben. |
|
| 1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde. |
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| Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.). |
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| Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind. |
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| 1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre. |
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| 1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht. |
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| 2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. |
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| Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. |
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| 2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt. |
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| Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363). |
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| Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede. |
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| 2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010). |
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| 4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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| Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensgebühr zu. |
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| 1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. |
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| Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr auf § 812 Absatz 1 BGB. Er vertritt die Auffassung, er habe diese Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Regelung in § 10 der ABB I als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB eine sog. Preisnebenabrede darstelle, welche eine unangemessene Benachteiligung enthalte und deshalb gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam sei. |
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| Ob diese rechtliche Einordnung zutrifft, kann zunächst dahingestellt bleiben, weil, selbst wenn eine rechtsgrundlose Leistung des nunmehr zurückgeforderten Betrages unterstellt wird, die Beklagte nach wirksamer Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet (§ 214 Absatz 1 BGB) ist. |
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| 1.1. Der Kläger hat den nunmehr zurückgeforderten Betrag bereits mit Auszahlung des Bauspardarlehens an ihn am 01.01.2007 an die Beklagte geleistet. |
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| Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank ein Entgelt, das im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Darlehensvaluta berechnet wird, im Sinne von § 812 Absatz 1 Satz 1, Fall 1 BGB erlangt, kann nicht einheitlich beurteilt werden, sondern nur differenziert nach Art des abgeschlossenen Darlehensvertrages (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014 = NJW 2014, 3713, Rn. 22). Wird das Entgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet, entsteht der Rückzahlungsanspruch nur - anteilig - mit der Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Entgelts, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass nur Beträge pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis des Entgelts zum gesamten Bruttodarlehensbetrag aus den gleichbleibenden monatlichen Raten zurückgezahlt werden (BGH, a. a. O., Rn. 28). Dann jedoch, wenn das Entgelt mitkreditiert wird, wird es bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet; der Darlehensnehmer nimmt dann ein um den Betrag des Entgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei der Kreditauszahlung sofort fällig wird (BGH, a. a. O., Rn. 24). Der Darlehensnehmer ist dann so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sofort zur Zahlung des Entgelts an die Bank verwendet hätte (BGH, a. a. O., Rn. 25 unter Verweis auf LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943). |
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| Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger das Bauspardarlehen (“Anfangsdarlehen“) ausweislich ihres Schreibens vom 02.01.2007 über den Gesamtbetrag in Höhe von 129.491,48 Euro gewährt, worin die streitige Darlehensgebühr in Höhe von 2.539,05 Euro enthalten ist. Diese ist damit Bestandteil des gewährten Kredits und entsprechend den im Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen zu verzinsen und zurückzuzahlen. Der Kläger hat damit seine Leistung im Sinne des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB mit Valutierung des Bauspardarlehens am 02.01.2007 erbracht. Davon geht auch er selbst aus, weil er seinerseits als Nutzungsersatz (§ 818 Absatz 1 BGB) Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon ab 02.01.2007 verlangt. |
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| 1.2. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Vorliegend hat die Verjährung des im Jahre 2007 entstandenen Anspruchs mit dem Ende dieses Jahres zu laufen begonnen, sie war daher am 31.12.2011 abgelaufen. Durch das erst im Dezember 2014 in Gang gesetzte Mahnverfahren gegen die Beklagte konnte der Kläger die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr hemmen. |
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| 1.2.1. Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 v. 29.1.2008 = BGHZ 175, 161 Rn. 26); der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, a. a. O., Rn. 35). |
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| Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb eine klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 35 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGHs). Ob es, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, immer an der Zumutbarkeit der Klagerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (so BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahingestellt bleiben. |
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| 1.2.2. Vorliegend wurde der Verjährungsbeginn weder durch eine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage hinausgeschoben noch dadurch, dass dem Kläger eine Klageerhebung wegen absehbarer Erfolglosigkeit nicht zumutbar war. Aus den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung v. 28.10.2014 dargelegt hat, folgt nichts Gegenteiliges, denn die streitgegenständliche Darlehensgebühr ist - worauf auch schon das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - gerade kein sog. Bearbeitungsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Gewährung eines dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Absatz 1 BGB entsprechenden Verbraucherkredits erhoben wurde. |
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| Die Vereinbarung über die Fälligkeit der 2%igen Darlehensgebühr erfolgte gemäß § 10 der ABB I bereits mit Abschluss des Bausparvertrages dahingehend, dass sie bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird. Ein Bausparvertrag ist kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 BGB, sondern ein Vertrag besonderer Art, der sich aus verschiedenen Elementen in der so genannten Anspar- bzw. Darlehensphase zusammensetzt, weshalb es an einer Vergleichbarkeit der rechtlichen Beurteilungskriterien fehlt. Dass die Darlehnsgebühr - nur und erst - bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Darlehnsschuld zugeschlagen wird, führt nicht dazu, dass sie isoliert als Gegenleistung für die Valutagewährung anzusehen ist (näher dazu unter 2.1.). |
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| Zu der Frage, ob eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung in einem Bausparvertrag vereinbarte Darlehensgebühr, eine wirksame Regelung enthält oder nicht, gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung, erst Recht keine entgegenstehende (wie es sie für das Bearbeitungsentgelt im Verbraucherkreditvertrag gab: zunächst: BGH, III ZR 156/77 = NJW 1979, 2089, 2090 bis BGH, XI ZR 11/04 = WM 2004, 2306, 2308 vom 14. September 2004; a.A. dann: BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) ) und es gab auch keinen Meinungsstreit dazu im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (vielmehr haben übereinstimmend diese die Darlehnsgebühr als wirksam angesehen : LG Aachen v. 27.7.2009 5 S 242/08; LG Hamburg WM 2009, 1315; OLG Hamburg Beschluss v. 24.5.2011 10 U 12/09). Insbesondere gab es trotz der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 (XI ZR 3/10 „Abschlussgebührenentscheidung“) entschieden hatte, dass eine bei Abschluss des Bausparvertrages erhobene, laufzeitunabhängige sog. Abschlussgebühr (die als Preisnebenabrede bewertet wurde) eine wirksame AGB-Klausel darstellt, und er dies mit den Besonderheiten des Bausparvertrages begründet hatte, darauf folgend keine divergierende Rechtsprechung zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen, wohingegen zahlreiche Urteile zu als „Bearbeitungsentgelt“ oder „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Bankentgelten in Verbraucherkreditverträgen ergangen sind. |
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| 1.2.3. Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, das Fehlen derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen erkläre sich dadurch, dass Bauspardarlehensnehmer davon ausgegangen seien, die von ihnen gezahlte Darlehensgebühr sei ein „Bearbeitungsentgelt“ und ihnen sei deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klagerhebung nicht zumutbar gewesen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch nach Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelt-Klauseln Darlehensgebührenvereinbarungen aus Bausparverträgen gerade nicht beanstandet wurden, was aber im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswirksamkeit von Abschlussgebühren mehr als angezeigt gewesen wäre. |
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| 1.2.4. Soweit das Amtsgericht schließlich darauf verweist, man könne sogar der Meinung sein, erst mit der Entscheidung des BGH im Mai 2014 sei die Unzumutbarkeit einer Klagerhebung zur Rückforderung von Darlehensgebühren entfallen (so wohl auch Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüssmann u. a., juris PKBGB, 7. Auflage 2014, § 488 Rn. 23.1) ist diese Auffassung verfehlt. Das mit den Verjährungsregelung in §§ 194 ff. BGB erstrebte gesetzgeberische Ziel, Herstellung von Rechtsfrieden durch Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit sowie Schuldnerschutz (BGHZ 128, 82) unter Berücksichtigung berechtigter Gläubigerinteressen (BGH NJW-RR 05, 1683), wobei letzte vor allem durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Absatz 1 Nr. 2 geschützt werden (BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, Rn. 53; und Ritter/Wardenbach, BB 2015, 2,9), kann dann nicht erreicht werden, wenn man die Auffassung vertritt, in streitigen Rechtsfragen beginne der Lauf der Verjährung erst mit Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Diese Auffassung widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, denn schon in der Entscheidung vom 7.12.2010 (XI ZR 348/09) hat er ausgeführt, dass allein das Nichtvorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage darstellt. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), mit welchen nur die Voraussetzungen der subjektiven Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB im Hinblick auf das - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der „Zumutbarkeit“ im Falle einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechungsansicht bezogen auf einen konkreten Sachverhalt und eine Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit einer Klausel über das Bearbeitungsentgelt in einem Verbraucherkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB, behandelt wird. Diese Rechtsprechung muss auf einen extremen Ausnahmefall beschränkt bleiben (vgl. dazu auch Geissler, juris, PR-BGH Zivilrecht, 23/2014 Anmerkung 1; Müller-Christmann, juris, PR-BKR 2/2015 Anmerkung 2; Singbartl, Zintl in EWiR 2015, 33 bis 34), eine Ausweitung auf nur ähnliche Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen kommt deshalb nicht in Betracht. |
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| 2. Nur hilfsweise ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zusteht, wenn die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. |
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| Der Kläger hat die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund geleistet, ihm steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung dieser gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. |
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| 2.1. Bei der Regelung in § 10 ABB I, die in den zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag einbezogen wurde, handelt es sich um eine per Allgemeiner Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB geregelte Preishauptabrede. Diese ist transparent ( § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB), denn ihr Inhalt ist eindeutig und klar, dem Bausparer wird die Zahlungspflicht nach Höhe, Fälligkeit und Verrechnungsweise dargelegt. |
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| Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle unterworfen. Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung sind dann kontrollfrei, wenn diese nicht Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u. a. BGHZ 180, 257 Rn. 16; BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 = WM 2014, 1224). Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preishauptabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, XI ZR 405/12, a. a. O.), wobei sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und subjektiven Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders und außer Betracht zu bleiben haben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (für alles: BGHZ 187, 360 Rn. 29 = WM 2011, 363). |
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| Die bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbarte Darlehensgebühr, welche erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fällig wird, regelt ein Entgelt, welches - neben der Zahlung der vereinbarten Zinsen - als Gegenleistung vom Bausparer dann zu entrichten ist, wenn er das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt. Dass diese Gegenleistung nicht laufzeitabhängig geregelt ist, ändert nichts an ihrem Charakter als Hauptpreisabrede. Die Parteien haben gerade keinen Verbraucherkreditvertrag im Sinne des § 488 Absatz 1 BGB abgeschlossen - bei welchem die vom Darlehnsnehmer zu erbringende Gegenleistung zinsähnlich, also laufzeitabhängig, zu sein hat -, sondern einen Bausparvertrag, in welchem die Darlehensgewährung in Form eines Bauspardarlehens nur einen Teil des gesamten Vertragsgefüges darstellt. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird dem Bausparer, obwohl der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens offen ist, schon ein fester Zinssatz dafür in § 11 der ABB ebenso zugesagt, wie ihm die Möglichkeit, in § 11 Absatz 5 ABB I, eingeräumt wird, jederzeit Sondertilgungen auf ein gewährtes Bauspardarlehen ohne zusätzliche Kosten erbringen zu können. Leistung und Gegenleistung im Falle der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens ergeben sich somit aus §§ 10 und 11 ABB I des Bausparvertrages. Diese Regelungen können nicht isoliert betrachtet werden, insbesondere ist die Darlehnsgebühr nicht nur die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta, sondern sie ist eine von einem Bausparer für besondere Vorteile, die ihm als solchem gewährt werden, zu erbringende Leistung, die aber erst mit Inanspruchnahme des Bauspardarlehns fällig wird. Die Klausel in § 10 ABB I ist somit eine kontrollfreie Preishauptabrede. |
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| 2.2. Nur höchsthilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst dann die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Absatz 1 BGB geleistet hätte, wenn die Klausel als so genannte Preisnebenabrede zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre er, der als Bausparer ein Bauspardarlehen mit von einem „normalen“ Verbraucherdarlehen abweichenden Sonderkonditionen - gesicherte Zinshöhenzusage schon bei Abschluss des Bausparvertrages und jederzeitiges Sondertilgungsrecht ohne Zusatzkosten - durch die Belastung mit der Darlehensgebühr nicht unangemessen benachteiligt worden, weil diese Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genießt, ausgeglichen wird (vergl. dazu BGH XI ZR 3/10 v. 7.12.2010). |
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| 4. Die Revision wird gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, die Rechtssache hat wegen der großen Zahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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