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| Die Kläger Ziff. 3 und 4 und Berufungskläger Ziff. 1 und 2 (im Folgenden nur: Kläger) begehren anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte) für den Zeitraum 18.03. bis 10.05.2020, in welchem aufgrund infektionsschützender Maßnahmen im Rahmen der „Corona-Verordnung“ des Landes Baden-Württemberg der Betrieb der Golfanlage der Beklagten untersagt wurde. |
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| Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil vom 07.08.2020 die auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 371,00 EUR (Kläger Ziff. 3) bzw. 359,87 EUR (Kläger Ziff. 4) nebst Verzugszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da sich ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der bereits bezahlten Beiträge weder aus dem Vertrag noch aus den §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 Abs. 5, 275 BGB wegen Unmöglichkeit noch aus § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage ergebe. |
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| Aus den geschlossenen Mitgliedsverträgen ergebe sich kein Rückerstattungsanspruch aufgrund der Regelung in Ziff. 5, wonach Beiträge bei Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung nicht zurückerstattet werden. |
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| Ein Rückzahlungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit bestehe nicht, da durch die vorübergehende Einstellung des Golfbetriebs auf der Anlage keine synallagmatische Hauptleistungspflicht unmöglich geworden sei. Da gerade im Golfsport witterungsbedingte Schließungen oder Einschränkungen einzelner Teile des Platzes die Regel seien, sei die Beklagte nach dem Vertragsinhalt weder verpflichtet gewesen, ihren Mitgliedern den Golfplatz an 365 Tagen im Jahr noch im konkreten streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. In Ziff. 2 des Mitgliedsvertrages sei demnach lediglich geregelt, dass das Mitglied die Anlage nutzen dürfe, ohne – im Gegensatz etwa zu Fitnessstudios mit festen Öffnungszeiten – einen zeitlichen Umfang zu bestimmen. Eine Pflicht, die Anlage immer oder zu festen Saisonzeiten zur Verfügung zu stellen, ließe sich auch nicht der weiteren Vertragsgestaltung entnehmen. Aus der Regelung in § 2.3 der Clubordnung der Beklagten - über Ziff. 2 des Mitgliedsvertrages zum Vertragsbestandteil geworden -, wonach sich die Öffnungszeiten nach der jeweiligen Witterung und Wetterlage richteten, werde deutlich, dass sich die Beklagte keinesfalls dazu habe verpflichten wollen, den Platz an jedem Tag des Jahres zur Verfügung zu stellen. Auch den Mitgliedern sei so bei Vertragsschluss klar gewesen, dass sie ihre Monatsbeiträge niemals „abspielen“ würden können, sondern, dass an einzelnen Monaten gar nicht gespielt werden könnte trotz für den jeweiligen Zeitraum geschuldeter Monatsbeträge. Da die Golfsaison in der Regel von Mitte Mai bis Anfang November dauere, könnten bei einer durchschnittlichen Golfsaison so im Kalenderjahr etwa vier Monate nicht gespielt werden. Die Regelung in Ziff. 5 der Mitgliedsverträge stütze dieses Ergebnis ebenfalls. Da sich das Ergebnis aus der Natur der Sache ergebe und für die Kläger als Mitglieder bei Vertragsschluss ohne Weiteres ersichtlich gewesen sei, benachteilige es die Kläger auch nicht unbillig oder unangemessen im Sinne der §§ 307, 242 BGB. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die beklagte Betreiberin des Golfplatzes diesen ganzjährig pflegen müsse, um eine Bespielbarkeit in der Saison sicherzustellen und daher, unabhängig von der Öffnung des Platzes, entsprechende Fixkosten habe, so auch während der Corona bedingten Schließung, wobei es ihrer Kostenkalkulation unterliege, Monatsbeträge auszuweisen oder nur bei Bespielbarkeit Beiträge zu erheben oder feste Saisonzeiten zu vereinbaren. Die Erhebung von Monatsbeiträgen unabhängig von der Öffnung des Platzes eröffne für die Kläger als Mitglieder aber auch die Möglichkeit, wie in diesem Jahr, bei welchem die günstigen Witterungsbedingungen eine Bespielbarkeit auch außerhalb der durchschnittlichen Saisondauer bereits teilweise schon im Januar und Februar ermöglicht hätten, den Golfplatz witterungsabhängig auch weitergehender zu nutzen als üblich. |
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| Schließlich ergebe sich auch keine Rückerstattungspflicht der Beklagten durch Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Zwar hätten sich hier nach Vertragsschluss wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrages geworden seien, als falsch erwiesen, da die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, dass der Platz während der Saison und somit zumindest ab April bespielbar sei, ohne dass dies Vertragsbestandteil geworden sei. Auch sei anzunehmen, dass die Parteien, hätten sie dies vorausgesehen, den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Es mangele jedoch am normativen Element der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag, da den Klägern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertragstypischen Risikozuweisung, der Vereinbarungen der Parteien und in wessen Sphäre das Risiko fällt, keine Beeinträchtigungen entstanden seien, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten würden. Das Gericht hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Corona-Krise ein Ereignis höherer Gewalt, also ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares unabwendbares Ereignis darstelle, ein Umstand, der in den Risikobereich keiner der Parteien falle. Dass die Beitragszahlungen, die die Kläger auch bei Bespielbarkeit des Platzes hätten leisten müssen, im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kläger unzumutbare oder gar existenzvernichtende Folgen habe, sei nicht ersichtlich. Ihnen sei lediglich die Möglichkeit zum Golfspielen in diesem Zeitraum entgangen. Auf der anderen Seite habe sich die Beklagte in der Zeit aber finanziell nichts erspart, da sie auch während der Betriebsuntersagung die Fixkosten für den Erhalt des Golfplatzes (Lohnzahlungen, Wartungs- und Pflegekosten) zu tragen gehabt habe, ihr sogar weitere Einnahmen in Form von Golfkursen und Ähnlichem entgangen seien. Ihr einseitig die (finanziellen) Folgen aufzuerlegen, wäre für die Beklagte existenzvernichtend. Einen unmittelbaren finanziellen Vorteil hätte sie durch das Zurverfügungstellen der Anlage im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gehabt, da sie im Gegensatz zu einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall kein Entgelt für jede Runde Golf erhebe, die auf ihrem Platz von den Mitgliedern gespielt werde. Die vertragliche Risikoverteilung lege das Risiko der Nichtnutzung der Spielerlaubnis grundsätzlich den Klägern als Mitgliedern auf. Demnach hätte sich die Beklagte, hätten die Vertragsparteien die Pandemie und deren Folgen für den Golfsport bei Vertragsschluss vorausgesehen, nicht billigerweise darauf einlassen müssen, Beiträge zurückzuerstatten. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, den sich aus der Verwirklichung des beide Parteien betreffenden Risikos der höheren Gewalt ergebenden Verlust allein den Kläger aufzuerlegen. Trotz laufender Ausgaben aus der Platzbewirtschaftung stünden der Beklagten, wenn sie unter diesem Gesichtspunkt allen Mitgliedern die Beiträge zurückerstatten müsste, diesen Ausgaben keinerlei Einnahmen gegenüber. Da die Kläger einen dauerhaft gepflegten Platz erwarteten, läge die Rückerstattung auch nicht in deren Interesse, da die Vorhaltung des Platzes für die Mitglieder der Beklagten ohne finanzielle Mittel aus den Mitgliedsbeiträgen nicht möglich sei. |
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| Nach Urteilsverkündung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2020 (Anlage BB 2, Bl. 134 d.A.) gegenüber dem Kläger Ziff. 4 (Berufungskläger Ziff. 2), der seine Mitgliedschaft gekündigt hat, u. A.: |
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| „Vor dem Hintergrund der Beendigung Ihres Vertrages vor Jahresende und dass Sie somit nicht mehr die Vorteile des aktuellen Gutscheines anlässlich der Corona-Pandemie vollumfänglich nutzen können, erstatten wir in Ihrem Einzelfall aus Kulanz ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von EUR 359,87 (incl. 19 % MwSt.). Über diese Kulanz-Erstattung ist Stillschweigen zu wahren“. |
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| Mit Schreiben vom 27.07.2020 (Anlage BB 1, Bl. 135 d.A.) kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft des Beklagten zu 3 (Berufungskläger Ziff. 1) und kündigte mit fast gleichlautender Formulierung die Erstattung eines Betrages in Höhe von 371,00 EUR an. Die Kläger haben die anschließend durch Überweisung/Verrechnung erstatteten Beträge zurücküberwiesen bzw. die Verrechnung abgelehnt. |
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| Gegen die klageabweisende amtsgerichtliche Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und auch fristgerecht begründete Berufung der Kläger Ziffer 3 und 4, mit welcher sie unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie halten die Berufung für zulässig. Sie meinen, sie hätten die zwischenzeitliche Zahlung/Verrechnung der eingeklagten Beträge durch die Beklagte zurückweisen dürfen, da die klägerischen Forderungen aufgrund der damit verbundenen Bedingung des Stillschweigens nicht vorbehaltlos erfüllt worden seien. Daher seien die Kläger nach wie vor beschwert und es bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis für eine zweitinstanzliche Entscheidung. |
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| Die Kläger meinen, dass ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß §§ 346 Abs. 1, 326, 275 Abs. 1 BGB zustehe, da der Beklagten in dem Zeitraum eine vertragliche Hauptleistungspflicht - die Bereitstellung des Platzes für die Ausübung des Golfspiels - unmöglich geworden sei. Insbesondere sei die Platzsperrung durch die Corona-Verordnung nicht mit den üblichen Sperrungen während der Golfsaison und witterungsbedingten Schließungen vergleichbar. Auch würden der Spielvertrag oder die AGB dem klägerischen Anspruch nicht entgegenstehen. Das Amtsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtslage, sondern hauptsächlich von vermeintlichen wirtschaftlichen Folgen einer stattgebenden Klage für die Beklagte leiten lassen, die jedoch keine rechtliche Relevanz hätten, da der Beitragsausfall unter das Unternehmensrisiko der Beklagten falle. |
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| Die Rückzahlungsansprüche aus der Leistungsstörung würden auch dem Anspruch gemäß § 313 BGB vorgehen. Die Beklagte habe die Pflicht, die Anlage grundsätzlich an 365 Tagen im Jahr und somit auch im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Denn das Mitglied habe gemäß § 2 des Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrages das Recht, die Golfanlage unbegrenzt zu nutzen, und dieses Nutzungsrecht sei umfassend und enthalte keine Einschränkung auf eine Golfsaison. Es gebe für den Golfplatz auch keine festgelegten saisonalen Öffnungszeiten. Ziff. 2.3 der Clubordnung treffe als Regelung der „Hausordnung“ lediglich eine allgemeine Regelung über die Öffnungszeiten ohne rechtliche Relevanz bezüglich der Nutzungsrechte der Spieler. Eine eindeutige, den Anforderungen der §§ 305, 305 c BGB genügende Regelung über das Nutzungsrecht und die Wirkungen auf das Spielberechtigungsentgelt fehle in der Clubordnung. Dem Spielvertrag könne eine wirksame Regelung über die Erstattung des Spielberechtigungsentgelts als Folge einer Beschränkung des Spielrechts, anders als in Regelungen anderer Golfclubs, ebenfalls nicht entnommen werden. |
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| Einschränkungen des Spielbetriebs würden witterungsbedingt nur in Ausnahmefällen und örtlich beschränkt auf das sogenannte „Grün“ der Spielbahnen in den Wintermonaten angeordnet, so dass die Kläger in den vergangenen Jahren das Golfspiel ganzjährig inklusive der Wintermonate hätten ausüben können. Es sei unerfindlich, wie das Amtsgericht zu dem Schluss komme, dass „bei einer durchschnittlichen Golfsaison etwa vier Monate nicht gespielt werden könne“. Vertragsgegenstand sei eine Spielmöglichkeit. Der Golfsport hätte in der Zeit der Betriebsuntersagung in der besten Spielzeit im Frühjahr nicht ausgeübt werden können, da die Beklagte das vereinbarte Spielrecht infolge der Corona-Verordnung nicht habe leisten können. Die Bespielbarkeit des Golfplatzes in 12 Monaten sei die Regel und die Nichtbespielbarkeit auf einzelne Tage beschränkt. Die Beklagte müsse die Golfanlage stets im guten Zustand zur Verfügung stellen (Ziff. 3.3 der Clubordnung). Dagegen sei eine Sperrung des Platzes durch die Corona-Verordnung weder Gegenstand des Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrages noch der Clubordnung. Wegen ihrer Tragweite hätte eine solche Regelung aber einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Ziff. 5 der Mitgliedsverträge sei nicht einschlägig, da die Corona-Sperrung kein Tatbestand der Vertragsauflösung oder der Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung sei. Die Auslegung dieser Bestimmung ergebe auch, dass die Nichtausübung des Spielrechts in der Person des Spielers seinen Grund haben müsse. Für eine objektbezogene Störung des Spielbetriebs habe die Beklagte dagegen keine Regelung getroffen. Die Vertragslücke könne nicht einseitig zugunsten der Beklagten geschlossen werden. Mangels vertraglicher Regelung sei daher das Recht zur Leistungsstörung anzuwenden. Der Anspruch aus den §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB stehe nicht unter dem Vorbehalt der Billigkeit. Das Unternehmerrisiko bleibe bei der Beklagten, in eine andere Risikoverteilung hätten die Kläger nicht eingewilligt. Die Beklagte könnte Beitragsausfälle auch durch ihre Gesellschafter ausgleichen. Sie habe schließlich auch jahrelang Gewinne erwirtschaftet. Dass der Platz bei günstigen Witterungsbedingungen auch außerhalb der durchschnittlichen Saisondauer geöffnet sei, sei eine selbstverständliche Folge der geschuldeten Vertragsleistung und kein besonderer Vorteil. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Störung der Geschäftsgrundlage liegen nach Ansicht der Kläger neben der Sache, und eine Vertragsanpassung käme, nachdem die Spielverträge gekündigt worden seien, sowieso nicht mehr in Betracht. |
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| Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. |
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| Sie meint, dass die Berufung dadurch, dass die Beklagte „aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ den Klägern den erstinstanzlich klageweise geltend gemachten Betrag am 17./18.08.2020 gegenüber den Klägern erstattet habe, mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei. Dass die Kläger die Annahme der Kulanzzahlungen verweigert und sie zurückgewiesen hätten, stehe dem nicht entgegen. Bei der mit Kulanzerstattung verbundenen Forderung, Stillschweigen über die Kulanzerstattung zu wahren, habe es sich nicht um eine Bedingung im Rechtssinne für das Behaltendürfen gehandelt. So habe die Beklagte gerade nicht auf eine schriftliche dementsprechende Vergleichsvereinbarung bestanden. Das Verhalten der Kläger sei treuwidrig. Sie verfolgten mit der Berufung offensichtlich andere Ziele als die Befriedigung ihrer Ansprüche. |
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| Die Behauptung, dass der Golfplatz ganzjährig bespielbar sei, sei falsch und, da erstmals vorgetragen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Mangels Tatbestandsberichtigungsantrages sei am erstinstanzlich festgestellten unstreitigen Tatbestand festzuhalten. In den Monaten November bis März finde normalerweise kein ordentlicher Spielbetrieb statt. Die Golfanlage könne wie auch während der Corona-bedingten Einstellung des ordentlichen Spielbetriebs aber von den Mitgliedern betreten und für golferisches Spazierengehen genutzt werden. |
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| Dass die Beklagte ihre Clubordnung im Nachhinein nunmehr geändert habe, spiele für die streitgegenständliche Entscheidung keine Rolle. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass sich das Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht auf eine jederzeit abrufbare Nutzung im Einzelfall beziehe, sondern als Dauerschuldverhältnis in Form der Clubmitgliedschaft angelegt sei, wobei nicht die Nutzung des Platzes an 365 Tagen im Jahr vereinbart gewesen sei. Vielmehr ergebe die Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck des Vertrages, dass die Beklagte ihren Mitgliedern die Nutzung der Golfanlage im üblichen Maße und nach von äußeren Einflüssen abhängigen Möglichkeiten schulde. Eine gegebenenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Golfplatzes sei daher nach dem Vertrag selbstverständlich. Das übliche Maß im Sinne eines erwartbaren „Service-Levels“ habe die Beklagte bereits im ersten Halbjahr 2020 durch die früh einsetzende Bespielbarkeit überdurchschnittlich erfüllt. Auch während der Corona-bedingten befristeten Einstellung des ordentlichen Spielbetriebs sei nicht nur die Nutzung der Golfanlage zum golferischen Spazierengehen möglich gewesen, sondern es seien weitere ergänzende Leistungen erbracht worden. Die Kläger hätten auch das Risiko einer siebenwöchigen Einstellung des ordentlichen Spielbetriebs aufgrund externer, von keiner Seite zu vertretenden Umstände übernommen, wie sich aus § 2.3 der Clubordnung und § 5 des Mitgliedsvertrages ergebe und sich bewusst nicht für die Alternative einer sog. „Tagesmitgliedschaft“ (Green-Fee-Nutzung) gewählt, wobei im günstigeren Preis der unbefristeten Mitgliedschaft das Risiko der Nichtnutzung als Ausgleich für den geringeren Preis dann von beiden Parteien gleichermaßen getragen werde, was für das Mitglied jedenfalls solange hinzunehmen sei, als das übliche Maß der Nutzungsmöglichkeit im ordentlichen Spielbetrieb nicht unterschritten werde. Die nach Meinung der Berufung bestehende Einschränkung der Nichtinanspruchnahme durch lediglich in der Person des Spielers liegende Gründe sei § 5 des Mitgliedsvertrages gerade nicht zu entnehmen. Ein Rückgriff auf § 313 BGB sei aufgrund der im Vertragsverhältnis der Parteien ausdrücklich angelegten Risikoverteilung nicht angezeigt, ein Anspruch aus § 313 BGB aber auch nicht gegeben. Im Übrigen handele es sich bei der auf einen Zeitraum von sieben Wochen beschränkten Schließung auch nur um einen Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit, auf den § 275 BGB schon keine Anwendung finde, sondern welche analog § 323 BGB geregelt sei. Demnach hätten die Kläger für die Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eine Frist zur Leistung setzen müssen oder einen etwaigen Rücktritt ohne Fristsetzung erklären müssen, was beides nicht geschehen sei. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren und den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. |
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| 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. |
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| a) Eine hinreichende Beschwer liegt vor, da die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht ist. Wird – wie hier – ein Rechtsmittel durch mehrere Streitgenossen eingelegt, so ist die jeweilige Beschwer zusammenzurechnen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 511, Rn. 25, m.w.N.). |
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| b) Die Beschwer der Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass durch zwischenzeitliche Leistung der eingeklagten Summen der Mitgliedsbeiträge die Klage - von den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen abgesehen - in der Hauptsache erledigt ist. Denn die dahingehenden klägerisch geltend gemachten Hauptansprüche sind durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. |
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| aa) Erfüllung i.S.d. § 362 BGB ist Schuldentilgung durch Bewirken des geschuldeten Leistungserfolges (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl., § 362, Rn. 1 und 2). Wenn der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall der Kläger Ziffer 3, sein Konto entsprechend bekanntgegeben hat, tritt Erfüllung bei Geldschulden durch Banküberweisung ein. Da die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB vorlagen, war auch die durch die Beklagte gegenüber dem Kläger Ziffer 4 erfolgte Verrechnung möglich. Wenn die geschuldete Leistung derart bewirkt wird, tritt Erfüllung ein, unabhängig von der Bereitschaft des Gläubigers, diese annehmen zu wollen (vgl. Grüneberg, a.a.O., Rn. 3). |
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| bb) Erfüllung tritt allerdings dann nicht ein, wenn eine andere, eine mangelhafte, unvollständige oder sonst unzureichende Leistung erbracht wird oder der Schuldner seine Leistung von Bedingungen oder von einer Gegenleistung abhängig macht, auf die er keinen Anspruch hat (vgl. Fetzner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 362, Rn. 4). Hier wurde die geschuldete Leistung bewirkt, ohne sie von Bedingungen oder einer Gegenleistung abhängig zu machen. Insbesondere ergibt sich aus dem Satz „Über diese Kulanzerstattung ist Stillschweigen zu wahren“ keine derartige Bedingung. Durch die Anmerkung, dass die Leistung aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, wurde insbesondere kein der Erfüllungswirkung entgegenstehender Vorbehalt erklärt. Das Wahren von Stillschweigen wurde nicht in Abhängigkeit zum Behaltendürfen der Leistung gesetzt. Da die Mitgliedschaften zwischenzeitlich gekündigt sind, ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont auch nicht ersichtlich, dass mit der Zahlung weitere tatsächliche oder rechtliche Nachteile verbunden wären. Daher ist der angefügte Satz nur als ausgesprochener Wunsch der Klägerin ohne rechtliche Relevanz zu werten. Mit Überweisung bzw. Verrechnung des vollen Betrages der jeweiligen Hauptforderungen ist daher Erfüllung im Sinne des § 362 BGB und Erledigung der Klage eingetreten. |
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| cc) Da die Kläger aber durch die in erster Instanz erfolgte Klagabweisung beschwert sind, wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch die zwischenzeitlich erfolgte Erledigung nicht in Frage gestellt, sofern der Zweck des Rechtsmittels nunmehr in der Erklärung der Erledigung der Hauptsache wegen zwischenzeitlicher Zahlung liegen sollte (vgl. Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 511, Rn. 15). Sofern die Berufungsanträge entsprechend umstellen sollten, bestünde auch ein Rechtsschutzbedürfnis fort. |
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| 2. Die Kammer weist aber bereits jetzt darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist und eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO zulasten der Kläger getroffen werden müsste. Denn das angefochtene Urteil ist zu Recht erfolgt. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die von der Kammer zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). |
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| Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in seiner wohl abgewogenen und ausführlich begründeten Entscheidung die Klagen abgewiesen. |
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| a) Bei der Frage, ob ein Fall der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorliegt mit der Folge, dass bei dem streitgegenständlichen gegenseitigen Vertrag gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob es sich bei der Betriebsuntersagung durch die Corona-Verordnung im Zeitraum 10.03. bis 10.05.2020 um einen Fall der vorübergehenden oder dauernden Unmöglichkeit handelte. Denn bei Dauerverpflichtungen wie dem vorliegenden Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrag ist die Leistung in der Regel für die zurückliegende Zeit nicht nachholbar und führt eine Leistungsverzögerung daher zur Teilunmöglichkeit (Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. § 275, Rn. 11, § 286, Rn. 12 m. w. N.). Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, ist jedoch die Frage, wie der entsprechende primäre Leistungsanspruch vertraglich nach dem Willen der Parteien ausgestaltet ist. Gerade bei den Rechtsfolgen für ein von keiner Partei zu vertretenden Leistungshindernis durch Betriebsuntersagung aufgrund der Corona-Verordnung kommt es im Wesentlichen auf die vertraglichen Gefahrtragungsregelungen an (vgl. hierzu grundsätzlich Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Recht der Leistungsstörungen im Lichte der Covid-19-Pandemie, ZIP 2020, 852 ff.). Hierbei ist das Amtsgericht zu Recht von den Regelungen im Spielberechtigungs- und Nutzungsvertrag, insbesondere Ziff. 2 und 5 und der Regelung in § 2.3 der Clubordnung ausgegangen. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs bei Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung in Ziff. 5 das Risiko der Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung grundsätzlich (und nicht nur begrenzt auf den Fall der Vertragsbeendigung - so heißt es in der Klausel auch „im Falle einer Vertragsauflösung oder Nichtinanspruchnahme der Spiel- und Nutzungsberechtigung“) den Mitgliedern auferlegt. Eine Beschränkung der Gründe für die Nichtinanspruchnahme auf den persönlichen Bereich des Mitglieds ist dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Zur weiteren Auslegung können auch vergleichbare gesetzliche Regelungen herangezogen werden. Für Mietverhältnisse, bei denen dem Mieter vertraglich auch eine Nutzungsberechtigung gewährt wird, weist die Regelung des § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko dem Mieter zu, so dass kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, wenn der Mieter infolge behördlicher Beschränkungen die Mietsache nicht bestimmungsgemäß nutzen kann, solange sie nur nutzungstauglich bereitgestellt ist. Auch die Beklagte ist vertraglich lediglich zur Bereitstellung der Golfanlage, insbesondere des „Greens“ zur Bespielbarkeit für die Mitglieder, verpflichtet. Dies spricht dafür, dass auch bei der Golfanlage das Verwendungsrisiko das Mitglied tragen sollte. |
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| b) Entgegen dem Vorbringen der Berufung lässt sich aus der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung nicht ableiten, dass die Beklagte ihren Mitgliedern den Golfplatz an 365 Tagen im Jahr im bespielbaren Zustand zur Verfügung stellen musste. Eine dahingehende ausdrückliche Regelung enthalten die Vertragsbestimmungen nicht. Eine solche Regelung ist auch nicht Ziff. 2 des Mitgliedsvertrages zu entnehmen, der einen zeitlichen Umfang gerade nicht bestimmt. Feststeht, dass es sich bei der Golfanlage nicht nur um eine Sportanlage im Freien handelt, wobei gerade der Spielgrund in der freien Natur den Charakter des Golfspiels prägt und seinem Reiz mit ausmacht. Insofern unterscheidet sich der Sport wesentlich nicht nur von Hallensportarten inkl. Hallengolfanlagen, sondern auch von Außensportanlagen wie Tennisplätzen und Laufplätzen mit festem künstlichem Untergrund. Naturgemäß ist ein solcher Platz und die Bespielbarkeit einer solchen Anlage sehr stark jahreszeiten- und witterungsabhängig. Dabei musste, wie das Amtsgericht auch zu Recht festgestellt hat, den Parteien von Anfang an bei Vertragsschluss klar gewesen sein, dass die Bespielbarkeit des Platzes witterungsbedingten Einschränkungen unterliegen würde, die sich auch nicht unbedingt auf wenige Tage beschränken würden. Man denke nur an die - möglicherweise dem Klimawandel geschuldeten - zunehmenden Stürme und sonstigen Witterungseinfälle, die auch Baden-Württemberg zunehmend heimsuchen. |
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| c) An die unstreitige Feststellung in erster Instanz, dass die Saison witterungsbedingt in der Regel nur von Mitte Mai bis Anfang November dauert und der Platz, insbesondere das „Green“ etwa vier Monate im Jahr nicht genutzt werden kann, ist das Berufungsgericht gebunden. Anderweitiger, beklagtenseits bestrittener Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Diese Risiken höherer Gewalt hafteten dem Spielberechtigungs- und Nutzervertrag von Anfang an an und begrenzten die Leistungspflichten der Beklagten inhaltlich. Da hierzuland grundsätzlich ganzjährig, somit auch im Frühjahr, mit stürmischer Witterung gerechnet werden muss, waren diese von den Parteien einzukalkulierenden Beschränkungen der Nutzbarkeit des Platzes aufgrund höherer Gewalt auch nicht auf den Winter beschränkt. Die Sperrung des Platzes durch die Corona-Verordnung ist insofern mit witterungsbedingten Einschränkungen, wie sie von den Parteien von Anfang an in Kauf genommen wurden, nach dem Vertragsinhalt vergleichbar, als es sich um eine zeitlich begrenzte Beschränkung handelte, die von keiner der Parteien zu vertreten war und als höherer Gewalt einzuordnen ist. |
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| d) Weiter hat das Gericht zu Recht berücksichtigt, dass im Jahr 2020 unstreitig die Golfsaison aufgrund milder Witterung bereits früher als gewöhnlich im Januar und Februar beginnen konnte, so dass den Parteien aufgrund der Corona bedingten Schließungen, die unabhängig der Witterung und zusätzlich zu sonstigen Witterungseinschränkungen erfolgt ist, eine Bespielbarkeit des Platzes in einer Zeitspanne möglich war, wie sie im Golfbetrieb im Freien in der Regel üblich. |
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| Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist das Amtsgericht zur Überzeugung der Kammer daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten ihre grundsätzliche Leistungspflicht durch die Corona-Verordnung angeordnete Betriebsschließung vom 18.03. bis 10.05.2020 nicht unmöglich geworden ist, da zeitweilige Beschränkungen der Ausübung des Golfspiels durch höhere Gewalt den geschuldeten Leistungsumfang nach dem Willen der Parteien entsprechend beschränkten. |
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| e) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung oder Auflösung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint. Da die Betriebsschließung, wie die Berufung zu Recht vorbringt, von den Parteien bei Vertragsschluss nicht vorauszusehen war und eine Regelung für diesen Fall vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, andererseits aber der vorliegende Fall der Betriebsschließung eines Golfplatzes auch nicht von gesetzlichen Corona-Sonderregeln (wie etwa für Mietverhältnisse in Art. 240 § 2 EGBGB) erfasst ist, war die Regelung des § 313 BGB grundsätzlich anwendbar und hat das Gericht zu Recht geprüft, ob ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorlag. Die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 ermöglicht als gesetzliche Ausformung des Gedankens von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer Bezug nimmt, hat das Amtsgericht bejaht, dass sich wesentliche Vorstellungen der Parteien, die Grundlage des Vertrages geworden sind, durch die nichtvorhersehbare Corona bedingte Schließung während der Saison als falsch erwiesen haben und die Parteien den Vertrag sonst nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Die Kammer folgt dem Amtsgericht aber auch darin, dass sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das nach dem Vertragsinhalt eine Partei, nämlich die Klägerseite, zu tragen hat, wie oben dargelegt. Dass nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss das Risiko der Nichtbespielbarkeit des Platzes das jeweilige Mitglied zu tragen, verstößt, auch darin ist dem Amtsgericht zuzustimmen, auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Diese Risikoverteilung kann auch dadurch, dass die monatliche Zahlungsweise einerseits auch (Preis-)Vorteile für die Mitglieder hat und die Beklagte auf der anderen Seite in jedem Fall die ganzjährig für die Platzpflege zu sorgen hat und auch ihr Mehreinnahmen durch die Corona bedingte Schließung entgehen, als ausgewogen betrachtet werden. Die Frage, ob die Beklagte auf frühere Gewinne zurückgreifen könnte oder ob sie, wie das Amtsgericht meint, andererseits in eine existenzgefährdende Lage geriete, ist, darin ist der Berufung zuzustimmen, dagegen nicht rechtlich relevant, sondern unterliegt der finanziellen Kalkulation der Beklagten und ihrem wirtschaftlichen Risiko. |
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| Da die Berufung demnach keine Aussicht auf Erfolg hat, wird zur Vermeidung weiterer Kosten eine Berufungsrücknahme angeregt. |
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