Urteil vom Landgericht Waldshut-Tiengen - 3 O 11/10 KfH

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 557.650,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2010 zu zahlen an die My... GmbH.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, EUR 88.695,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2011 zu zahlen an die My... GmbH Zug um Zug gegen die Rückabtretung der mit Vertrag vom 04./09. Dezember 2009 vereinbarten Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin Ziffer 1 aus einem Vertrag der Streithelferin Ziffer 1 und der Beklagten über die Lieferung von Armaturen vom 17. September 2008.

3. Schließlich wird die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 4.694,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2010 zu zahlen an die My... GmbH.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten der Nebeninterventionen. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten der Nebeninterventionen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht Schadensersatz geltend wegen der Lieferung von Armaturen durch die Beklagte, von denen einige unstreitig mangelhaft waren, und die nach der Behauptung der Klägerin insgesamt mangelhaft waren.
Die Klägerin betrieb eine zur „My...-Gruppe“ gehörende Papierfabrik mit rund 570 Mitarbeitern, drei Papiermaschinen und einer Jahresproduktion von etwa 320.000 Tonnen Druckpapier. Die Fabrik wurde während des Rechtstreits geschlossen. Soweit ersichtlich steht das jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Rechtstreit.
Die Beklagte stellt sich auf ihrer Webseite im Internet als „Hersteller von Hochdruckarmaturen“ vor und bietet Absperrarmaturen, Regelventile, Dampfumformventile und Turbinen-Umleitstationen an, die in Kraftwerken, industriellen Dampfanlagen und in der Verfahrenstechnik zum Einsatz kommen.
Im Jahr 2008 beabsichtigte die Klägerin, ihre Kapazität an selbsterzeugtem Strom zu erhöhen. Hierzu wurde eine vorhandene Turbine generalüberholt und eine neue Turbine im Gesamtwert von etwa EUR 17 Mio. erworben und installiert. In einem vorhandenen Dampfkessel („Kessel 6“) wurde durch die Verbrennung von Rente, Klärschlamm und Kohle der erforderliche Dampf für die Turbinen zur Eigenstromerzeugung und zur Papierproduktion für die klägerische Fabrik erzeugt; der Dampf ist zur Trocknung des Papiers erforderlich. Um die neue Turbine an das bestehende System anschließen zu können, benötigte die Klägerin verschiedene Armaturen. Diese sollten dazu dienen, den Dampfzufluss aus dem Dampfkessel unterbrechen zu können, wenn das System oder einzelne Bereiche gewartet oder aus sonstigen Gründen vorübergehend stillgelegt werden müssen.
Mit E-Mail vom 19. April 2008 (Anlage K2, Anlagenheft der Klägerin S. 9) wurde im Auftrag der Klägerin eine entsprechende Anfrage an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte erstellte hierauf zunächst ein Angebot, woraufhin die Anfrage nochmals präzisiert wurde (Anlage K3, Anlagenheft der Klägerin S. 11). Dies führte zu einem weiteren Angebot der Beklagten vom 25. Juli 2008 (Anlage K4, Anlagenheft der Klägerin S. 15). Auf der Grundlage dieses Angebots fand am 06. August 2008 ein abschließendes Gespräch zwischen den Parteien statt, bei dem es zu einer Einigung über die Konditionen kam, die in einem Gesprächsprotokoll (Anlage K5, Anlagenheft der Klägerin S. 21) festgehalten wurde. Vereinbart wurde die Lieferung von Armaturen, wie sie in einer Anlage zum Protokoll aufgezählt wurden, zu einem Gesamtpreis von EUR 169.950,00 netto. Der Auftrag wurde in der Folgezeit nochmals schriftlich von den Parteien bestätigt (Anlage K7, Anlagenheft der Klägerin S. 35); nach Auffassung der Beklagten ist der Vertrag erst dadurch zustande gekommen.
Die Beklagte hat die bestellten Armaturen von der Streithelferin Ziffer 1 bezogen, die sie ihrerseits von einem weiteren Unternehmen in China bezogen hat.
Die von der Beklagten gelieferten Armaturen sollten im Auftrag der Klägerin durch die Fa. B... GmbH in der klägerischen Fabrik eingebaut werden. Die Mitarbeiter des Unternehmens stellten fest, dass er drei der Armaturen Materialfehler aufwiesen, die erst bei der schweißtechnischen Verarbeitung äußerlich sichtbar wurden. Die Beklagte wurde hiervon verständigt. Eine der Armaturen wurde zur Untersuchung an die Beklagte zurückgeschickt. Anschließend wurde die Fa. B... von der Beklagten beauftragt, die beim Einbau erkannten Fehlers durch Reparaturschweißungen zu beseitigen. Sämtliche Armaturen wurden schließlich eingebaut und funktionierten zunächst beanstandungsfrei.
Im Mai 2009 kündigte die Beklagte an, „rein prophylaktisch alle Schrauben und Bolzen an den Hochdruckarmaturen“ durch eigenes Personal austauschen zu lassen, was dann auch alsbald geschah.
Nachdem der Austausch der Schrauben und Bolzen und der Einbau der Armaturen abgeschlossen waren, nahm die Klägerin die neuen Teile der Anlage am 29. Juli 2009 in Betrieb.
10 
Anfang September 2009 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass ein Absperrventil, das zum Abschluss des 72 bar Verteilers der neuen Turbine eingebaut worden war, nicht richtig abschloss und deshalb abgedichtet werden musste, was in der Zeit zwischen dem 31. August und dem 11. September 2009 geschah. Darüber hinaus schloss das 72 bar Ventil, welches als Notablassventil des Kessels 6 diente, nicht dicht ab und musste herausgetrennt und komplett überholt werden. Das war darauf zurückzuführen, dass die Trennung der Keilplatte unsauber und unvollständig ausgeführt worden war. Am 12. Oktober 2009 wurde an einem weiteren Ventil, nämlich am Frischdampf-Absperrschieber, welcher am 72 bar Verteiler der neuen Turbine eingebaut worden war, eine weitere massive Leckage festgestellt, durch die Heißdampf mit 525°C und 72 bar austrat.
11 
Am 12. Oktober 2009 kam es deshalb zu einer Besprechung zwischen den Parteien, bei der vereinbart wurde, dass die Fa. Hy... im Auftrag und auf Kosten der Beklagten die aufgetretenen Schäden beheben sollte.
12 
Am nächsten Tag kam es infolge von Mängeln der Armaturen zu einem Totalausfall bei den Turbinen und des angeschlossenen Kessels, was zu einem Ausfall sämtlicher Papiermaschinen in der Fabrik führte. Am 14. Oktober 2009 trat aus der Isolierung des 72 bar Verteilers Kondensat aus. Nachdem der Vorfall unter Beteiligung von Vertretern beider Parteien in Augenschein genommen worden war, wurden Reservekessel und eine andere Turbine in Betrieb genommen und der zuvor betriebene Kessel abgeschaltet. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass sämtliche Armaturen auf dem 72 bar Verteiler auf Undichtigkeiten untersucht werden sollten.
13 
Die Beklagte versuchte am 16. Oktober 2009 die Armaturen durch Austausch der Dichtungen abzudichten. Es traten jedoch erneut Leckagen auf, die von der Beklagten nicht behoben werden konnten.
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Daraufhin fanden am 17., 18., 20. und 27. Oktober 2009 Gespräche zwischen den Parteien statt über die Mängel, bei denen die Probleme und die hierdurch entstandenen Schäden bei der Klägerin erörtert wurden.
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Im weiteren Verlauf lieferte die Beklagte Ersatz für sämtliche Armaturen, nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass sie sämtlich als mangelhaft anzusehen seien. Wegen der Eilbedürftigkeit musste die Klägerin Armaturen aus (teuererem) Schmiedestahl statt, wie ursprünglich vereinbart geliefert, (günstigerem) Gussstahl beschaffen, da Armaturen aus Schmiedestahl nicht kurzfristig verfügbar waren.
16 
Die Klägerin macht mit der Klage unter anderem die Kosten für den Ausbau der zunächst gelieferten Armaturen und den Einbau der als Ersatz gelieferten Armaturen geltend. Die streitgegenständlichen Armaturen bestanden zum Teil aus so genannten Hochdruckarmaturen, im Übrigen aus so genannten Niederdruckarmaturen. Die Kosten des Ausbaus der Hochdruckarmaturen (EUR 103.695,00) sind Gegenstand des Klagantrags Ziffer 2, der an späterer Stelle noch näher erläutert werden soll. Die Kosten für den Einbau der neuen Hochdruckarmaturen betrugen EUR 436.305,00 (netto). Darin enthalten sind EUR 33.655,00 für die Einrichtung von Umfahrungen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Kosten Teil der für den Austausch der Armaturen notwendigen Aufwendungen waren. Inzwischen hat die Klägerin erklärt, dass sie diesen Betrag nicht mehr geltend mache, und die Klage insoweit zurückgenommen. Im Übrigen werden die Kosten für den Einbau der Hochdruckarmaturen weiterhin mit der Klage geltend gemacht. Außerdem geltend gemacht werden die Kosten für den Austausch der Niederdruckarmaturen in Höhe von EUR 170.000,00.
17 
Auf Druck der Klägerin beauftragte die Beklagte die Fa. St... mit dem Ausbau der Hochdruckarmaturen bei der Klägerin. Da die Beklagte befürchtete, den Rechnungsbetrag nicht erbringen zu können wurde vereinbart, dass die Klägerin sich gegenüber der Fa. St... hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten von EUR 103.695,00 zuzüglich Mehrwertsteuer verbürgt. Im Zusammenhang damit wurden der Klägerin auch etwaige Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin Ziffer 1 als Sicherheit abgetreten. Bei diesem Vorgang wurde vereinbart, dass die gegenseitigen Standpunkte darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat, offen bleiben und durch diese Regelung nicht präjudiziert werden.
18 
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich während der Vertragsverhandlungen und auch nach Vertragsschluss als Herstellerin der Armaturen ausgegeben. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie nicht beabsichtige, die Armaturen selbst herzustellen, sondern von einem dritten Unternehmen beziehen wolle. Die für die Klägerin an den Verhandlungen beteiligten Personen hätten daher auch keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die Beklagte Herstellerin der Armaturen sein sollte. Erst nachdem die Armaturen im Werk der Klägerin eingebaut worden waren und sich die gravierenden Mängel gezeigt hätten, sei der Klägerin bei der Besprechung am 27. Oktober 2009 mitgeteilt worden, dass die Beklagte die Armaturen nicht selbst hergestellt, sondern bei Dritten bezogen habe. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, die Beklagte habe nicht nur die Lieferung, sondern auch die Herstellung der Armaturen geschuldet, und müsse sich daher schuldhafter Fehler bei der Herstellung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte müsse sich zumindest als „Quasi-Herstellerin“ behandeln lassen.
19 
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Beklagten unabhängig von ihrer Eigenschaft als Herstellerin oder Quasi-Herstellerin auch deshalb für die Folgen der Mängel der Armaturen hafte, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe. Man müsse davon ausgehen, dass sie qualitative Probleme bei den Armaturen zumindest für möglich gehalten habe, weil sie den Austausch der Schrauben und Bolzen angeordnet habe, ohne jedoch ihre Kenntnis von einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Armaturen der Klägerin offen zu legen. Bereits die von der Fa. B... festgestellten, äußerlich sichtbaren Mängel hätten der Beklagten Anlass zu weiterer Untersuchung geben müssen. Diese offensichtlichen Mängel zeigten zudem, dass die Beklagte ihrer Untersuchungspflicht nach nicht nachgekommen sei. Außerdem habe die Beklagte pflichtwidrig eine eigene Untersuchung vorgespiegelt, in dem sie – unstreitig – der Klägerin Prüfzeugnisse über die Armaturen vorgelegt habe, die zwar von der Beklagten ausgestellt waren, aber Untersuchungen bescheinigten, die von der Beklagten nicht selbst ausgeführt worden waren. Klägerin ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt habe, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, die Armaturen nicht selbst untersucht zu haben.
20 
Neben den Kosten für den Austausch der streitgegenständlichen Armaturen macht die Klägerin Ersatz geltend für Schäden, die ihr in Folge der Mängel entstanden seien.
21 
Sie behauptet, wegen einer Leckage an der Frischdampfarmatur sei Dampf ausgetreten und habe mehrere Kabel verschmort. Hierdurch seien im Einzelnen näher dargestellte Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 7.824,82 entstanden.
22 
Infolge der Mängel habe sie Mehrkosten für Brennstoffe in Höhe von EUR 197.174,00 gehabt. Sie habe nämlich während der Untersuchung der Mängel einen Reservekessel einsetzen müssen, in dem nur Heizöl statt der sonst eingesetzten günstigeren Brennstoffe habe benutzt werden können.
23 
Wegen des Kesselausfalls sei die Produktion von Eigenstrom deutlich zurückgegangen, weshalb Mehrkosten für Fremdstrom in Höhe von EUR 52.861,25 entstanden seien.
24 
Außerdem habe sie wegen Überschreitung der Netzreservekapazität zusätzlich EUR 17.579,00 an ihren Stromlieferanten zahlen müssen.
25 
Weil der Klärschlamm vorübergehend nicht im Kessel 6 habe verbrannt werden können, habe er entsorgt werden müssen, wofür EUR 11. 278,68 angefallen seien.
26 
Wegen des unerwarteten Ausfalls des Kessels 6 infolge der Mängel der Apparaturen, habe sie die in diesem Kessel normalerweise verfeuerte Kohle nicht einsetzen können. Sie habe aber auch wegen der notwendigen Vorlaufzeit bereits bestellte Kohle nicht mehr abstellen können. Zur Lagerung der Kohle seien deswegen die Eisenbahnwaggons eingesetzt worden, wofür Standgelder in Höhe von insgesamt EUR 4.757,00 angefallen sein.
27 
Außerdem beansprucht die Klägerin Ersatz für mangelbedingte Einnahmeausfälle.
28 
Infolge des plötzlichen Ausfalls der beiden Turbinen und des Kessels 6 sei es zu einem Ausfall aller Papiermaschinen gekommen, was zu einem im Einzelnen näher aufgeschlüsselten Ausfall von Deckungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 77.665,00 geführt habe.
29 
Der Austausch der Hochdruckarmaturen habe dazu geführt, dass der Betrieb in der Fabrik nach dem Jahreswechsel 2009/2010 erst mit dreitägiger Verspätung am 08. Januar 2010 wieder habe aufgenommen werden können. Das habe zu einem Ausfall von Deckungsbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 513.648,00 geführt, was im Einzelnen näher aufgeschlüsselt wird.
30 
Der Austausch der Niederdruckarmaturen im April 2010 habe erneut zu einer außerplanmäßigen Stilllegung des Werks geführt mit der Folge entgangener Deckungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 967.604,00, was ebenfalls näher aufgeschlüsselt wird.
31 
Wegen des Ausfalls der renovierten und der neuen Turbine, die besonders energieeffizient gewesen seien, seien der Klägerin im Einzelnen näher dargelegte öffentliche Fördermittel in Höhe von insgesamt EUR 49.779,00 entgangen.
32 
Auf Druck der Klägerin beauftragte die Beklagte – unstreitig – die Fa. St... mit dem Ausbau der Hochdruckarmaturen bei der Klägerin. Da die Beklagte befürchtete, den Rechnungsbetrag nicht erbringen zu können, wurde vereinbart, dass die Klägerin sich gegenüber der Fa. St... hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten von EUR 103.695,00 zuzüglich Mehrwertsteuer verbürgt. Im Zusammenhang damit wurden der Klägerin auch etwaige Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin Ziffer 1 als Sicherheit abgetreten. Bei diesem Vorgang wurde vereinbart, dass die gegenseitigen Standpunkte darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat, offen bleiben und durch diese Regelung nicht präjudiziert werden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auch diese Kosten zu tragen habe und hat mit der Klage zunächst die Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit verlangt. Nach dem die Klägerin aufgrund der Bürgschaft von der Fa. St... in Anspruch genommen wurde und die Kosten für den Ausbau der Hochdruckarmaturen gezahlt hat, als sie ihren Klageantrag insoweit auf einen Zahlungsantrag umgestellt, wobei Sie im Gegenzug die Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche gegen die Streithelferin Ziffer 1 in Aussicht stellt.
33 
Im Zusammenhang mit dem Austausch der Armaturen sind auch Kosten in Höhe von EUR 30.000,00 angefallen für ein so genanntes Expediting. Im Laufe des Rechtstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass diese Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Die Klägerin hat ihren Anteil zusätzlich zu den vorstehend geltend gemachten Kosten gezahlt. Die Beklagte hat im Hinblick auf ihre anteilige Verpflichtung einen Teilbetrag von EUR 15.000,00 aus dem Klagantrag Ziffer 2 anerkannt, weswegen am 28. Februar 2011 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging.
34 
Die Klägerin hatte im Laufe des Rechtstreits einige verhältnismäßig geringe Änderungen an der Höhe ihrer Forderung vorgenommen (vor den nachfolgend näher dargestellten Änderungen). Den Betrag des Teilanerkenntnisurteils hatte sie zunächst vom Klagantrag Ziffer 1 abgezogen, dann aber auf entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihre Anträge in der Weise umzustellen, dass der Betrag des Anerkenntnisses vom Klagantrag Ziffer 2 abgezogen wird. Außerdem hat sie die Klage hinsichtlich der Kosten für die Umfahrungen (EUR 33.655,00) zurückgenommen. Schließlich hat sie kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 ihre Ansprüche an die My... Corporation GmbH abgetreten, weshalb sie nunmehr auf Zahlung an diese klagt.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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1.
Die Beklagte wird verurteilt, EUR 2.473.475,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.471.949,23 seit dem 18. Mai 2010 und aus weiteren EUR 1.525,90 zu zahlen an die My... Corporation GmbH.
37 
2.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere EUR 88.695,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2011 zu zahlen an die My... Corporation GmbH Zug um Zug gegen die Rückabtretung der mit Vertrag vom 04./09. Dezember 2009 vereinbarten Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin Ziffer 1 aus einem Vertrag der Streithelferin Ziffer 1 und der Beklagten über die Lieferung von Armaturen vom 17. September 2008.
38 
3.
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 12.229,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2010 zu zahlen an die My... Corporation GmbH.
39 
Die Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
41 
Die Beklagte behauptet, Gegenstand ihrer vertraglichen Verpflichtung sei lediglich die Lieferung, nicht aber die Herstellung der Armaturen gewesen. Dass sie sich im Internet als Herstellerin bezeichne, obwohl sie keine eigenen Fertigungsbetriebe unterhalte, entspreche modernen Gepflogenheiten in der arbeitsteiligen Wirtschaft, bei denen häufig Unternehmen sich als Hersteller bezeichnet, obwohl sie die eigentliche Herstellung auf andere Unternehmen auslagerten. Der Klägerin sei es bei den Vertragsverhandlungen auch gar nicht darauf angekommen, dass die Beklagte die Armaturen selbst herstelle. Sie habe diesbezüglich keinerlei Erkundigungen eingezogen. Vielmehr habe die Beklagte von sich aus darauf hingewiesen, dass sie keine eigenen Fertigungsbetriebe unterhalte, dass sie nur planungs- und konstruktionstechnische Leistungen mit eigenen Mitarbeitern erbringen. Das gehe nach Auffassung der Beklagten auch aus der Homepage hervor. Die Beklagte ist deshalb der Auffassung, dass sie nur die Lieferung und nicht die Herstellung der Armaturen geschuldet habe, und deshalb auch ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht zu vertreten habe.
42 
Lediglich einige der Hochdruckarmaturen seien mangelhaft gewesen, keineswegs alle. Die Beklagte habe sich zur Ersatzlieferung entschlossen wegen der Gefahr, die von undichten Hochdruckarmaturen ausgingen, und weil sowohl bei den Hochdruckarmaturen als auch bei den Niederdruckarmaturen die Aufwendungen für eine sorgfältige Untersuchung auf Mängel unverhältnismäßig hoch gewesen wären. Sie habe insgesamt etwa EUR 350.000,00 für die Ersatzbeschaffung aufwenden müssen.
43 
Ein eigenes Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Mängel sei nicht gegeben. Die Beklagte habe alles Notwendige zu Sicherung der Qualität getan, indem sie ihre Lieferantin zusätzlich für EUR 14.000,00 mit umfangreichen zusätzlichen Materialprüfungen und Röntgenuntersuchungen beauftragt habe. Eine eigene eingehende Untersuchung der Armaturen sei weder geschuldet noch möglich. Mit dem Öffnen der Armaturen drohten erhebliche Schäden. Es seien besondere Gerätschaften erforderlich, über die die Beklagte nicht verfüge.
44 
Bei den Materialfehlern, die von der Fa. B... beim Einbau festgestellt worden waren, habe es sich um Lunker gehandelt, die bei Gussstahl häufig vorkämen und bei Schweißarbeiten bisweilen an die Oberfläche schwimmen würden. Diese Lunker könnten dann zu Leckagen bei den Schweißnähten entführen, würden das Material aber ansonsten nicht schwächen. Die Firma B... habe zwar zu Recht die Beseitigung dieser Mängel verlangt. Das sei dann auch aber auch in technisch anerkannten Verfahren geschehen.
45 
Die Schrauben und Bolzen sein aus eigenem Antrieb der Beklagten gegen hochwertigere mit einer längeren Lebensdauer ersetzt worden. Die vom Hersteller der Armaturen eingesetzten Schrauben und Bolzen hätten nach dem Eindruck der Beklagten keine ausreichende Lebensdauer gehabt in Hinblick auf die außergewöhnlich lange Gewährleistungsfrist, die die Beklagte der Klägerin gewährt habe. Anhaltspunkte für einen Mangel habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
46 
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Schäden (mit Ausnahme der Höhe der geltend gemachten Kosten für Aus- und Einbau der neu gelieferten Armaturen). Der geltend gemachte Totalausfall des Werkes sei in mehreren Fällen nicht plausibel. Teilweise sei die klägerische Darstellung in sich widersprüchlich. Die Klägerin habe selber Einrichtungen zur Verfügung gehabt, durch die ein Ausfall hätte vermieden werden können. Dies wird alles im Einzelnen näher ausgeführt. Die Beklagte setzt sich auch im Einzelnen mit den verschiedenen Schadenspositionen auseinander und beanstandet diese als nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und/oder falsch berechnet. Die im Zusammenhang mit dem Austausch der Armaturen geltend gemachten außerplanmäßigen Stillstandzeiten sein tatsächlich teilweise unabhängig vom Austausch geplant gewesen. Teilweise wäre der Stillstand auch nicht nötig gewesen.
47 
Die Streithelferinnen sind dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Bei der Streithelferin Ziffer 1 handelt es sich um die Lieferantin der Beklagten, bei der Streithelferin Ziffer 2 um die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Die Streithelferinnen haben keine Anträge gestellt und keinen eigenen Tatsachenvortrag vorgebracht.
48 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen der Parteivertreter Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ba... gemäß Beweisbeschluss vom 09. Dezember 2011 (AS 999). Auf die Vernehmung der übrigen Zeugen gemäß dem Beweisbeschluss wurde von den Parteivertretern verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24. Februar 2012 (AS 1041) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
50 
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit ist lediglich der Antrag Ziffer 2 zu erörtern. Die Gegenleistung bei der Leistung Zug um Zug nimmt Bezug auf außerhalb des Urteils liegende Urkunden, was die Frage der hinreichenden Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckung aufwirft. Der Inhalt der Gegenleistung ergibt sich jedoch deshalb mit hinreichender Bestimmtheit allein aus dem Urteil, weil es bei der Abtretung letztlich um die Abgabe einer Willenserklärung geht. Der Inhalt der Willenserklärung ist in der Entscheidungsformel vollständig wiedergegeben; lediglich die abzugebende Willenserklärung nimmt auf die weiteren Urkunden Bezug.
51 
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Armaturen, die von der Beklagten als Ersatz für die ursprünglich gelieferten Armaturen geliefert wurden, in Höhe der Beträge, die unter Ziffern 1 und 2 der Entscheidungsformel zugesprochen wurden.
52 
1. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag über die Lieferung noch herzustellender Sachen zu Stande. Auf diesen Vertrag finden gemäß § 651 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf, und damit auch § 439 BGB Anwendung. Dies entspricht der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien.
53 
2. Die von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Armaturen waren mangelhaft. Im Rechtssinne ist davon auszugehen, dass sämtliche Armaturen mangelhaft waren.
54 
a) Das gilt zunächst für die Hochdruckarmaturen. So zeigten sich bei zehn von 15 gelieferten Armaturen Leckagen. Alle drei vom Sachverständigen Dr. F... untersuchten Hochdruckarmaturen zeigten deutliche konstruktive Mängel und waren aus Sicht des Sachverständigen nicht reparaturwürdig. Angesichts der hohen Risiken, die mit der Verwendung mangelhafter Armaturen verbunden sind im Hinblick auf den hohen Druck und die hohe Temperatur des Dampfes, des hohen Risikos einer Beschädigung im Falle einer Öffnung zur Untersuchung und des hohen Aufwandes für eine solche Untersuchung müssen sämtliche aus derselben Lieferung stammenden Hochdruckarmaturen als zur vertraglich vorgesehenen Verwendung ungeeignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) angesehen werden, auch soweit beim einzelnen Exemplar ein konkreter Herstellungsfehler nicht festgestellt wurde, da die hinreichender Zuverlässigkeit der Armaturen nicht gewährleistet ist und auch nicht in zumutbarer Weise festgestellt werden kann. Da die Leckagen sich erst nach mehreren Monaten Einsatz zeigten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Armaturen, bei denen sich noch keine Leckagen gezeigt hatten, mangelfrei waren.
55 
Der Sachverständige Dr. F... hat die Armaturen als Privatgutachter im Auftrag der Klägerin untersucht. Seine Gutachten sind daher als qualifizierter Parteivortrag und nicht als Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung anzusehen. Die Gutachten genügen dennoch für die entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer. Der Sachverständige hat seine Feststellungen nachvollziehbar dargestellt. Es handelt sich bei den Mängeln um eindeutig physikalisch feststellbare Abweichungen, bei denen eine Fehleinschätzung schwer vorstellbar ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auf Frage des Gerichts auch erklärt, dass er an der Fachkunde und Objektivität dieses Sachverständigen nicht zweifle. Durch die Aussage des Zeugen B... steht fest, dass die vom Sachverständigen untersuchten Armaturen sämtlich aus der streitgegenständlichen Lieferung der Beklagten stammten.
56 
b) Entsprechendes gilt im Ergebnis aber auch für die Niederdruckarmaturen.
57 
Bei diesen Armaturen sind zwar die Temperatur- und Druckverhältnisse weniger extrem als bei den Hochdruckarmaturen. Bei Betriebsdrücken bis 19 bar und Temperaturen bis 360° C sind die mit Mängeln verbundenen Risiken ebenfalls erheblich und dürften sich im praktischen Ergebnis nicht wesentlich von den Risiken bei den Hochdruckarmaturen unterscheiden. Bei den Niederdruckarmaturen wurden bisher Leckagen nur an drei Stück festgestellt und nur drei von 13 vom Sachverständigen untersucht (davon zwei, an denen Leckagen aufgetreten waren). Auch hier wurden aber alle untersuchten Armaturen als deutlich konstruktiv mangelhaft eingeschätzt, und zwar auch diejenige untersuchte, bei der eine Leckage nicht festgestellt worden war. Auch wenn es hier nur um gut ein Viertel der Armaturen geht, bei denen konkret ein Mangel festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das mit der Verwendung verbundene Risiko, das Risiko einer Beschädigung bei einer Untersuchung und des Aufwands für eine Untersuchung, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Armaturen aus derselben Bestellung stammten wie die Hochdruckarmaturen, davon auszugehen, dass auch diese sämtlich nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet sind.
58 
c) Die Armaturen gelten auch nicht gemäß § 377 HGB als genehmigt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Anlieferung der Armaturen ihrer Untersuchungsobliegenheit vollständig nachgekommen ist. Die hier maßgeblichen Mängel wären nämlich bei Untersuchungsmaßnahmen, die der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wären, nicht feststellbar gewesen. Nachdem die Leckagen aufgetreten waren, wurde die Beklagte unverzüglich informiert. Dies entspricht nicht nur der Darstellung der Beklagten, sondern ergibt sich auch aus den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen, der äußerlich nicht feststellbare Mängel konstatiert hat.
59 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Darstellung, wonach es sich bei den anlässlich der Montage festgestellten Materialfehlern, die die Beklagte als Lunker darstellt, um schon bei äußerlicher Betrachtung erkennbare Mängel handelte. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Materialfehlern und den für den Austausch der Armaturen maßgeblichen Fehlern ist nicht ersichtlich. Ein solcher Zusammenhang wurde von der Beklagten dezidiert und nachvollziehbar in Abrede gestellt. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für einen solchen Zusammenhang.
60 
3. Da die gelieferten Motoren mangelhaft waren, konnte die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1, 2. Alt BGB nicht nur Ersatzlieferung im engeren Sinne verlangen, was bereits erfolgt und nicht Gegenstand der Klage ist, sondern auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Armaturen.
61 
Herkömmlich war die Auffassung im deutschen Recht herrschend, dass die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Kaufsache nicht im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB geschuldet waren, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, wie er im vorliegenden Fall nicht gegebenen, was späterer Stelle noch näher darzulegen sein wird. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08 – NJW 2012, 1073, hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB im Hinblick auf Richtlinien der EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Kaufsache verlangt werden kann. Europarechtlich zwingend ist diese Auslegung allerdings im Hinblick auf eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur im Fall des Verbrauchsgüterkaufs, wie er vorliegend nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit jedoch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und Kaufverträgen zwischen Unternehmen unterschieden, also keine "gespaltene Auslegung" vorgenommen.
62 
Das kann nicht ohne Weiteres damit erklärt werden, dass der Entscheidung ein Verbrauchsgüterkauf zu Grunde lag, weshalb der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen habe, sich zu einem Vertrag zwischen Unternehmen zu äußern. Der Bundesgerichtshof hat nämlich bei der teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB, die er in derselben Entscheidung befürwortet hat, das Ergebnis ausdrücklich auf den Fall des Verbrauchsgüterkaufs beschränkt, eben ohne eine solche Einschränkung auch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB zu machen. Das ist aus der Sicht der Kammer ein sehr starkes, fast schon zwingendes Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof der Auffassung war, dass die Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB einheitlich, also auch im Falle von Verträgen zwischen Unternehmen, gelten solle. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof hier nicht nur beiläufig über eine im gegenständlichen Fall nur periphere Frage entschieden hatte, sondern über eine ganz zentrale Frage des Falls, die große Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit auf sich gezogen hatte, und bei dem der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel über die weit reichenden Folgen seiner Entscheidung sein konnte. Der Bundesgerichtshof hätte seine Aussagen zur Auslegung ohne Weiteres mit Einschränkungen versehen können, wie „zumindest im Falle des Verbrauchsverkaufs“, was häufig geschieht, wenn der Bundesgerichtshof sich in einer Frage nicht über die jeweils gegebene Fallkonstellation hinaus festlegen will. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof seine Formulierungen zu dieser Frage ohne sorgfältige Überlegungen zu den Folgen getroffen hat.
63 
Der Bundesgerichtshof ist nicht der Gesetzgeber und das deutsche Recht kennt auch keine rechtliche Bindung der unteren Gerichte an die Rechtsauffassung höherer Gerichte (mit gewissen, vorliegend nicht bedeutsamen Ausnahmen). Andererseits hält die Kammer es im Hinblick auf die Qualifikation und die Bedeutung des höchsten Zivilgerichts für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Deutschland für geboten, sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche gewichtige Gründe sieht die Kammer bei der hier in Rede stehenden Frage nicht. Vielmehr sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Gründe für die oben dargestellte Auslegung.
64 
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nun gefundene Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die nächstliegende ist, mit dem Wortlaut aber durchaus vereinbar ist. Eine unterschiedliche Auslegung derselben Vorschrift in unterschiedlichen Fällen ist nach Auffassung der Kammer bedenklich und sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen gewichtige Gründe dafür sprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bundesgerichtshof aus zwingenden Gründen des Europäischen Rechts veranlasst sieht, bei der Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen; hier wird die Abweichung dann auf die Fälle beschränkt in denen das zwingend geboten ist. Solche zwingenden Gründe sind beim Absatz 1 nicht ersichtlich.
65 
Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf durch die §§ 478, 479 BGB bessere Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Verkäufer hat wegen der Aufwendungen, die er bei einer mangelhaften Ware seinem Käufer erstatten muss, als er sie im Falle eines Verkaufs an einen Unternehmer hat. Das spricht in der Tat kennt indiziell für eine gespaltene Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser Gesichtspunkt erscheint jedoch nicht von ausreichendem Gewicht, um im Ergebnis eine solche gespaltene Auslegung zu rechtfertigen. Der Verkäufer hatte nämlich in jenem Fall auch die Möglichkeit, sich wegen der von Käufern geltend gemachten Aufwendungen zu versichern. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall offenbar auch getan. Eine solche Versicherung ist auch nicht erst im Hinblick auf die neuerliche Auslegung dieser Vorschrift geboten, sondern war schon früher im Hinblick auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten veranlasst. Beim Kauf an einen Unternehmer ist der Verkäufer durch § 439 Abs. 3 BGB deutlich besser als beim Verbrauchsgüterkauf gegen unverhältnismäßige Aufwendungen geschützt; gerade durch diese Vorschrift kann der Verkäufer vor im Einzelfall unangemessen Belastungen geschützt werden. Durch § 377 HGB wird dem Verkäufer beim Verkauf an einen Unternehmer regelmäßig (wenn auch nicht in jedem Fall) ein baldiges Bekanntwerden etwaiger Mängel gewährleistet.
66 
4. Die Kosten für den Einbau der Hochdruckarmaturen betrugen insgesamt EUR 436.305,00. Hiervon abzuziehen sind EUR 33.655,00 für die Umfahrungen; insoweit wurde die Klage zurückgenommen. Außerdem sind abzusetzen die nach der eigenen Darstellung der Klägerin enthaltenen Kosten für das Expediting in Höhe von EUR 15.000,00, da inzwischen unstreitig ist, dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten für das Expediting in Höhe von insgesamt EUR 30.000,00 je zur Hälfte zu tragen.
67 
Hinzu kommen die Kosten für den Austausch der Niederdruckarmaturen, die inzwischen in Höhe von EUR 170.000,00 betragsmäßig unstreitig sind.
68 
Mehrwertsteuer war nicht hinzuzurechnen, da es sich im Verhältnis der Parteien nicht um einen steuerbaren Umsatz handelt. Die Klägerin ist infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch nicht mit Mehrwertsteuer belastet. Dementsprechend hat sie auch keine Mehrwertsteuer geltend gemacht.
69 
Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den in Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag.
70 
Unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel wurden die Kosten für den Ausbau der Hochdruckarmaturen zugesprochen. Abzuziehen war der bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Februar 2011 ausgeurteilte Betrag.
71 
Die der Klägerin insgesamt zugesprochenen Beträge liegen knapp unter dem vierfachen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Sie stellen für ein mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte sicher eine erhebliche Belastung dar. Die Kammer hält die Belastung jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Armaturen und der Mängel für den (vormaligen) Betrieb der Klägerin nicht für unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Aufwendungen für die Beschaffung neuer Armaturen hinzukamen, und dass diese (nach der Darstellung der Beklagten) wegen der Eilbedürftigkeit rund das Doppelte des ursprünglichen Kaufpreises betrugen.
72 
III. Auf den unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen beanspruchen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
73 
Soweit die Klägerin in späteren Fassungen ihres Antrags Ziffer 1 einen Betrag von EUR 654,38 für Verzugszinsen aus dem anerkannten Betrag berechnet, hat sie die Berechnung dieses Zinsbetrages nicht nachvollziehbar dargelegt.
74 
IV. Als Schadensersatz wegen Verzugs kann auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht werden, allerdings nur berechnet aus dem Streitwert der begründeten Klageforderung.
75 
V. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
76 
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB) wegen Lieferung mangelhafter Armaturen besteht nicht, weil die Beklagte die (objektive) Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
77 
a) Die Beklagte hat die Armaturen nicht im eigenen Betrieb hergestellt. Sie hat auch nicht die Fehler bei der Herstellung wie eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, da sie nur die Lieferung und nicht die Herstellung der Armaturen schuldete.
78 
Allgemein schuldet der Verkäufer eine Sache nicht die Herstellung sondern nur die Lieferung, so dass der Hersteller grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 278 Rdnr. 13 m.w.N.). Anders ist es allerdings dann, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist, dass der Verkäufer auch die Herstellung der Sache schulden soll. Das ist jedoch, entgegen der Auffassung der Klägerin und zahlreicher Stimmen in der Literatur, nicht ohne Weiteres schon dann der Fall, wenn sich der Verkäufer auch als Hersteller darstellt, wie es die Beklagte vorliegend durchaus getan hat.
79 
Heutzutage ist es häufige Praxis und allgemein bekannt, dass Unternehmen im Rechtsverkehr als Hersteller auftreten, obwohl sie einen erheblichen Teil oder alle ihrer Produkte von dritten Unternehmen herstellen lassen. Bei der Beklagten ist es offenbar so, dass die von ihr verkauften Produkte sämtlich bei anderen Unternehmen hergestellt werden. Bei manchen Unternehmen ist es so, dass ein erheblicher Teil der Produktpalette von dritter Seite hergestellt wird und/oder das Produkte nur noch mit einer vergleichsweise geringen Fertigungstiefe aus Teilen erzeugt werden, die Dritte liefern. Wenn sich der Verkäufer in dem so geprägten Geschäftsleben als Hersteller geriert, erwartet der Vertragspartner nach Auffassung der Kammer zumindest in der heutigen Zeit nicht mehr, dass der Verkäufer eine eigene Herstellung zusichern will, oder die vertragliche Verbindlichkeit eigen Herstellung abgeben will. Der Vertragspartner oder eine konkretere Absprachen Einzelfall kann oft gar nicht genau abschätzen, inwieweit der sich als Hersteller bezeichnet der Verkäufer tatsächlich für die Herstellung vertraglich einstehen und entsprechen haften würde.
80 
Es lässt sich beispielhaft illustrieren anhand der Automobilindustrie. Die sich als Hersteller gerierenden Unternehmen vertreiben die Fahrzeuge teils durch eigene Niederlassungen, teils durch selbstständige Unternehmen als Händler. Die Fahrzeuge werden teilweise in eigenen Fabriken, teilweise von fremden Unternehmen hergestellt. Der typische Abnehmer, insbesondere bei Verbrauchern, vielfach aber auch im gewerblichen Bereich, wird sich keine vertieften Gedanken über die rechtlichen Verhältnisse im Einzelfall machen und keine unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich des Pflichtenkatalog seines Vertragspartners haben, je nachdem ob es sich um Händler oder Hersteller handelt, oder um ein Produkt das im eigenen oder in einem fremden Betrieb hergestellt wurde.
81 
Bezeichnend ist im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Webseite, die von der Klägerin als wichtiges Indiz für die Herstellereigenschaft angeführt wird, hinsichtlich der Fertigung ausschließlich auf eine Fremdfertigung hinweist. Zwar wird nicht ausdrücklich verdeutlicht, dass sie keine eigene Fertigung habe. Der Interessent, der Wert auf eine eigene Fertigung legt, hat aufgrund dieser Darstellung jedoch allen Anlass, sich (und gegebenenfalls die Beklagte) zu fragen, ob überhaupt eine eigene Fertigung besteht.
82 
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass es eigentlich nicht in erster Linie darauf ankommt, ob die geschuldeten Erzeugnisse tatsächlich in einem eigenen Betrieb hergestellt wurden, sondern darauf, dass die Verkäuferin haftet, wie wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt wäre. Aber gerade von einer solchen Bereitschaft, die Haftung zu übernehmen, kann der Käufer nicht ohne Weiteres ausgehen. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der dieses bei einer Niederlassung eines Herstellers erwirbt, rechnet nicht damit, dass der Hersteller gewillt ist, in weiterem Umfang auf Schadensersatz zu haften als ein Händler.
83 
Die Klägerin konnte also nicht aus dem Auftreten der Beklagten schließen, dass diese die Pflicht nicht nur zur Lieferung, sondern auch zur Herstellung der Armaturen übernehmen wollte.
84 
Die Klägerin hat zwar ausführlich und eindrücklich dargestellt, wie sehr ihr daran gelegen sei, dass die Armaturen von der Beklagten hergestellt würden. Sie hat jedoch nichts dafür vorgetragen, dass sie dies auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass es also nicht nur eine einseitige Erwartung (Hoffnung), sondern auch Vertragsinhalt geworden wäre.
85 
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte sich in verschiedentlicher Weise gegenüber der Streithelferin Ziffer 1 bemüht hat, für eine Herstellung in Deutschland und für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu sorgen, besagt das nichts über den konkreten Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien. Unstreitig schuldete die Beklagte ordnungsgemäße Ware. Soweit sie sich in besonderer Weise bemüht, das zu gewährleisten, lässt das nicht darauf schließen, dass sie mit der Klägerin vereinbart hätte, auch die Herstellung zu schulden.
86 
Schließlich ist es für die Beurteilung der Frage, welche Art der Pflichten sich für die Beklagte aus dem Kaufvertrag ergeben, über die – im vorliegenden Fall auch zwischen den Parteien nicht in Streit stehende – Pflicht zur Lieferung funktionstüchtiger, zuverlässiger und gefahrlos zu betreibender Armaturen hinaus unergiebig, wie der Herstellerbegriff im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, in der Druckgeräterichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften bestimmt ist.. Bei diesen Vorschriften geht es nämlich darum, einen verantwortlichen zu bestimmen für die Einhaltung bestimmter Vorschriften zur Sicherung von Rechtsgütern anderer (nicht nur Vertragspartner). Vorliegend geht es jedoch darum, inwieweit der Vertrag so zu verstehen ist, dass die Beklagte auch für das Verschulden Dritter einzustehen hat.
87 
b) Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Betrieb der Beklagten als Ursache für die mit der Klage geltend gemachten Schäden lässt sich nicht feststellen.
88 
i) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Mängel der Armaturen vermutete, aber der Klägerin verschwiegen hat.
89 
Soweit die Klägerin einen entsprechenden Verdacht darauf stützt, dass ohne einen für sie erkennbaren Anlass sämtliche Schrauben und Bolzen erneuert worden sind, ist das nicht nachvollziehbar. Man mag an der Plausibilität der von der Beklagten hierfür gegebenen Erklärung zweifeln. Es ist aber nicht aufgezeigt worden, und auch nicht sonst ersichtlich, welche andere Mängel hinter dieser Maßnahme gesteckt haben sollten. Etwaige Mängel der Schrauben und Bolzen selbst wurden durch deren Erneuerung beseitigt.
90 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass bei der Montage bestimmte Materialfehler festgestellt worden sind, ist angesichts der Erläuterung der Beklagten, der die Klägerin trotz gewisser einschlägiger Sachkunde nicht substantiiert widersprochen hat, davon auszugehen, dass diese Mängel (Lunker) nicht schon bei einer reinen optischen Untersuchung, sondern erst bei Schweißvorgängen sichtbar waren. Wäre dem nicht so gewesen wäre, dann stünde entsprechenden Einwänden der Klägerin bereits § 377 HGB entgegen. Im Übrigen ist weder substantiiert bestritten, dass diese Materialfehler ordnungsgemäß behoben wurden, noch ist ersichtlich, dass diese Materialfehler mit dem schadensursächlichen Mängeln zusammenhängen.
91 
Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei zu Ohren gekommen, dass Mitarbeiter der Beklagte die Auslieferung der Armaturen im Hinblick auf Qualitätsmängel hätten verhindern wollen, handelt es sich um Angaben vom Hörensagen, zu denen keinerlei Quelle angegeben ist.
92 
ii) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gebotene Untersuchungen versäumt hätte.
93 
Die Klägerin hat umfangreicher Untersuchungen der Armaturen in Auftrag gegeben und entsprechende Prüfzeugnisse vorgelegt. Dass sie Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Zeugnisse zu Zweifeln, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
94 
Unstreitig ist, dass eine Untersuchung der Armaturen durch Öffnung nicht geboten oder zweckmäßig war wegen der Gefahr der Beschädigung der Dichtung.
95 
Dass eine intensivere Druckprüfung möglich und geeignet gewesen wäre, die streitgegenständlichen Schäden zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar. Die Schäden sind erst nach längerer Zeit unter extremen Druck- und Reparaturbedingungen aufgetreten, wie sie in einem Prüfverfahren nicht ohne Weiteres hätten reproduziert werden können.
96 
Dass die Klägerin in der Korrespondenz mit der Streithelferin Ziffer 1 teilweise Anderes behauptet hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unergiebig, nachdem die Beklagte im Rechtsstreit daran nicht festgehalten hat. Es ist ganz normal, dass die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihrer Verkäuferin Vermutungen aufstellt, über die sie keine eigene sichere Erkenntnis hat. Dass sie diese Vermutungen aufstellt ist im Verhältnis zur Klägerin noch kein Beweis deren Richtigkeit.
97 
iii) Der Beklagten kann auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die gebotenen Prüfungen großenteils nicht im eigenen Betrieb vorgenommen hat, oder dass sie der Klägerin Zeugnisse über Prüfungsergebnisse auf eigenem Briefpapier vorgelegt hat, obwohl die Prüfungen von dritter Seite vorgenommen worden waren.
98 
Als Verkäuferin schuldete die Beklagte es, dafür zu sorgen, dass die Ware ordentlich und geprüft war. Sie schuldete nicht die Prüfung im eigenen Betrieb.
99 
Mit der Vorlage von Zeugnissen auf dem eigenen Briefbogen macht sie sich das fremde Prüfergebnis als Aussage zu eigen. Eine Grundlage für eine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass man die Prüfung nicht selbst vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich.
100 
2. Soweit die Klägerin sich auf eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen von ihr angeführten Schutzgesetzen beruft, ist der hier geltend gemachten Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die angeführten Schutzgesetze dienen dem Schutz vor Personenschäden (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl, § 823 Rdnr. 670; Palandt a.a.O. § 823 Rdnr. 64). N). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verletzung von Personen. Die Klägerin macht vielmehr nur Sach- und Vermögensschäden geltend.
101 
3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
102 
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
49 
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
50 
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit ist lediglich der Antrag Ziffer 2 zu erörtern. Die Gegenleistung bei der Leistung Zug um Zug nimmt Bezug auf außerhalb des Urteils liegende Urkunden, was die Frage der hinreichenden Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckung aufwirft. Der Inhalt der Gegenleistung ergibt sich jedoch deshalb mit hinreichender Bestimmtheit allein aus dem Urteil, weil es bei der Abtretung letztlich um die Abgabe einer Willenserklärung geht. Der Inhalt der Willenserklärung ist in der Entscheidungsformel vollständig wiedergegeben; lediglich die abzugebende Willenserklärung nimmt auf die weiteren Urkunden Bezug.
51 
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Armaturen, die von der Beklagten als Ersatz für die ursprünglich gelieferten Armaturen geliefert wurden, in Höhe der Beträge, die unter Ziffern 1 und 2 der Entscheidungsformel zugesprochen wurden.
52 
1. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag über die Lieferung noch herzustellender Sachen zu Stande. Auf diesen Vertrag finden gemäß § 651 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf, und damit auch § 439 BGB Anwendung. Dies entspricht der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien.
53 
2. Die von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Armaturen waren mangelhaft. Im Rechtssinne ist davon auszugehen, dass sämtliche Armaturen mangelhaft waren.
54 
a) Das gilt zunächst für die Hochdruckarmaturen. So zeigten sich bei zehn von 15 gelieferten Armaturen Leckagen. Alle drei vom Sachverständigen Dr. F... untersuchten Hochdruckarmaturen zeigten deutliche konstruktive Mängel und waren aus Sicht des Sachverständigen nicht reparaturwürdig. Angesichts der hohen Risiken, die mit der Verwendung mangelhafter Armaturen verbunden sind im Hinblick auf den hohen Druck und die hohe Temperatur des Dampfes, des hohen Risikos einer Beschädigung im Falle einer Öffnung zur Untersuchung und des hohen Aufwandes für eine solche Untersuchung müssen sämtliche aus derselben Lieferung stammenden Hochdruckarmaturen als zur vertraglich vorgesehenen Verwendung ungeeignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) angesehen werden, auch soweit beim einzelnen Exemplar ein konkreter Herstellungsfehler nicht festgestellt wurde, da die hinreichender Zuverlässigkeit der Armaturen nicht gewährleistet ist und auch nicht in zumutbarer Weise festgestellt werden kann. Da die Leckagen sich erst nach mehreren Monaten Einsatz zeigten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Armaturen, bei denen sich noch keine Leckagen gezeigt hatten, mangelfrei waren.
55 
Der Sachverständige Dr. F... hat die Armaturen als Privatgutachter im Auftrag der Klägerin untersucht. Seine Gutachten sind daher als qualifizierter Parteivortrag und nicht als Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung anzusehen. Die Gutachten genügen dennoch für die entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer. Der Sachverständige hat seine Feststellungen nachvollziehbar dargestellt. Es handelt sich bei den Mängeln um eindeutig physikalisch feststellbare Abweichungen, bei denen eine Fehleinschätzung schwer vorstellbar ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auf Frage des Gerichts auch erklärt, dass er an der Fachkunde und Objektivität dieses Sachverständigen nicht zweifle. Durch die Aussage des Zeugen B... steht fest, dass die vom Sachverständigen untersuchten Armaturen sämtlich aus der streitgegenständlichen Lieferung der Beklagten stammten.
56 
b) Entsprechendes gilt im Ergebnis aber auch für die Niederdruckarmaturen.
57 
Bei diesen Armaturen sind zwar die Temperatur- und Druckverhältnisse weniger extrem als bei den Hochdruckarmaturen. Bei Betriebsdrücken bis 19 bar und Temperaturen bis 360° C sind die mit Mängeln verbundenen Risiken ebenfalls erheblich und dürften sich im praktischen Ergebnis nicht wesentlich von den Risiken bei den Hochdruckarmaturen unterscheiden. Bei den Niederdruckarmaturen wurden bisher Leckagen nur an drei Stück festgestellt und nur drei von 13 vom Sachverständigen untersucht (davon zwei, an denen Leckagen aufgetreten waren). Auch hier wurden aber alle untersuchten Armaturen als deutlich konstruktiv mangelhaft eingeschätzt, und zwar auch diejenige untersuchte, bei der eine Leckage nicht festgestellt worden war. Auch wenn es hier nur um gut ein Viertel der Armaturen geht, bei denen konkret ein Mangel festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das mit der Verwendung verbundene Risiko, das Risiko einer Beschädigung bei einer Untersuchung und des Aufwands für eine Untersuchung, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Armaturen aus derselben Bestellung stammten wie die Hochdruckarmaturen, davon auszugehen, dass auch diese sämtlich nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet sind.
58 
c) Die Armaturen gelten auch nicht gemäß § 377 HGB als genehmigt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Anlieferung der Armaturen ihrer Untersuchungsobliegenheit vollständig nachgekommen ist. Die hier maßgeblichen Mängel wären nämlich bei Untersuchungsmaßnahmen, die der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wären, nicht feststellbar gewesen. Nachdem die Leckagen aufgetreten waren, wurde die Beklagte unverzüglich informiert. Dies entspricht nicht nur der Darstellung der Beklagten, sondern ergibt sich auch aus den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen, der äußerlich nicht feststellbare Mängel konstatiert hat.
59 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Darstellung, wonach es sich bei den anlässlich der Montage festgestellten Materialfehlern, die die Beklagte als Lunker darstellt, um schon bei äußerlicher Betrachtung erkennbare Mängel handelte. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Materialfehlern und den für den Austausch der Armaturen maßgeblichen Fehlern ist nicht ersichtlich. Ein solcher Zusammenhang wurde von der Beklagten dezidiert und nachvollziehbar in Abrede gestellt. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für einen solchen Zusammenhang.
60 
3. Da die gelieferten Motoren mangelhaft waren, konnte die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1, 2. Alt BGB nicht nur Ersatzlieferung im engeren Sinne verlangen, was bereits erfolgt und nicht Gegenstand der Klage ist, sondern auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Armaturen.
61 
Herkömmlich war die Auffassung im deutschen Recht herrschend, dass die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Kaufsache nicht im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB geschuldet waren, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, wie er im vorliegenden Fall nicht gegebenen, was späterer Stelle noch näher darzulegen sein wird. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08 – NJW 2012, 1073, hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB im Hinblick auf Richtlinien der EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Kaufsache verlangt werden kann. Europarechtlich zwingend ist diese Auslegung allerdings im Hinblick auf eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur im Fall des Verbrauchsgüterkaufs, wie er vorliegend nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit jedoch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und Kaufverträgen zwischen Unternehmen unterschieden, also keine "gespaltene Auslegung" vorgenommen.
62 
Das kann nicht ohne Weiteres damit erklärt werden, dass der Entscheidung ein Verbrauchsgüterkauf zu Grunde lag, weshalb der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen habe, sich zu einem Vertrag zwischen Unternehmen zu äußern. Der Bundesgerichtshof hat nämlich bei der teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB, die er in derselben Entscheidung befürwortet hat, das Ergebnis ausdrücklich auf den Fall des Verbrauchsgüterkaufs beschränkt, eben ohne eine solche Einschränkung auch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB zu machen. Das ist aus der Sicht der Kammer ein sehr starkes, fast schon zwingendes Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof der Auffassung war, dass die Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB einheitlich, also auch im Falle von Verträgen zwischen Unternehmen, gelten solle. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof hier nicht nur beiläufig über eine im gegenständlichen Fall nur periphere Frage entschieden hatte, sondern über eine ganz zentrale Frage des Falls, die große Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit auf sich gezogen hatte, und bei dem der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel über die weit reichenden Folgen seiner Entscheidung sein konnte. Der Bundesgerichtshof hätte seine Aussagen zur Auslegung ohne Weiteres mit Einschränkungen versehen können, wie „zumindest im Falle des Verbrauchsverkaufs“, was häufig geschieht, wenn der Bundesgerichtshof sich in einer Frage nicht über die jeweils gegebene Fallkonstellation hinaus festlegen will. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof seine Formulierungen zu dieser Frage ohne sorgfältige Überlegungen zu den Folgen getroffen hat.
63 
Der Bundesgerichtshof ist nicht der Gesetzgeber und das deutsche Recht kennt auch keine rechtliche Bindung der unteren Gerichte an die Rechtsauffassung höherer Gerichte (mit gewissen, vorliegend nicht bedeutsamen Ausnahmen). Andererseits hält die Kammer es im Hinblick auf die Qualifikation und die Bedeutung des höchsten Zivilgerichts für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Deutschland für geboten, sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche gewichtige Gründe sieht die Kammer bei der hier in Rede stehenden Frage nicht. Vielmehr sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Gründe für die oben dargestellte Auslegung.
64 
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nun gefundene Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die nächstliegende ist, mit dem Wortlaut aber durchaus vereinbar ist. Eine unterschiedliche Auslegung derselben Vorschrift in unterschiedlichen Fällen ist nach Auffassung der Kammer bedenklich und sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen gewichtige Gründe dafür sprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bundesgerichtshof aus zwingenden Gründen des Europäischen Rechts veranlasst sieht, bei der Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen; hier wird die Abweichung dann auf die Fälle beschränkt in denen das zwingend geboten ist. Solche zwingenden Gründe sind beim Absatz 1 nicht ersichtlich.
65 
Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf durch die §§ 478, 479 BGB bessere Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Verkäufer hat wegen der Aufwendungen, die er bei einer mangelhaften Ware seinem Käufer erstatten muss, als er sie im Falle eines Verkaufs an einen Unternehmer hat. Das spricht in der Tat kennt indiziell für eine gespaltene Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser Gesichtspunkt erscheint jedoch nicht von ausreichendem Gewicht, um im Ergebnis eine solche gespaltene Auslegung zu rechtfertigen. Der Verkäufer hatte nämlich in jenem Fall auch die Möglichkeit, sich wegen der von Käufern geltend gemachten Aufwendungen zu versichern. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall offenbar auch getan. Eine solche Versicherung ist auch nicht erst im Hinblick auf die neuerliche Auslegung dieser Vorschrift geboten, sondern war schon früher im Hinblick auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten veranlasst. Beim Kauf an einen Unternehmer ist der Verkäufer durch § 439 Abs. 3 BGB deutlich besser als beim Verbrauchsgüterkauf gegen unverhältnismäßige Aufwendungen geschützt; gerade durch diese Vorschrift kann der Verkäufer vor im Einzelfall unangemessen Belastungen geschützt werden. Durch § 377 HGB wird dem Verkäufer beim Verkauf an einen Unternehmer regelmäßig (wenn auch nicht in jedem Fall) ein baldiges Bekanntwerden etwaiger Mängel gewährleistet.
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4. Die Kosten für den Einbau der Hochdruckarmaturen betrugen insgesamt EUR 436.305,00. Hiervon abzuziehen sind EUR 33.655,00 für die Umfahrungen; insoweit wurde die Klage zurückgenommen. Außerdem sind abzusetzen die nach der eigenen Darstellung der Klägerin enthaltenen Kosten für das Expediting in Höhe von EUR 15.000,00, da inzwischen unstreitig ist, dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten für das Expediting in Höhe von insgesamt EUR 30.000,00 je zur Hälfte zu tragen.
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Hinzu kommen die Kosten für den Austausch der Niederdruckarmaturen, die inzwischen in Höhe von EUR 170.000,00 betragsmäßig unstreitig sind.
68 
Mehrwertsteuer war nicht hinzuzurechnen, da es sich im Verhältnis der Parteien nicht um einen steuerbaren Umsatz handelt. Die Klägerin ist infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch nicht mit Mehrwertsteuer belastet. Dementsprechend hat sie auch keine Mehrwertsteuer geltend gemacht.
69 
Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den in Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag.
70 
Unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel wurden die Kosten für den Ausbau der Hochdruckarmaturen zugesprochen. Abzuziehen war der bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Februar 2011 ausgeurteilte Betrag.
71 
Die der Klägerin insgesamt zugesprochenen Beträge liegen knapp unter dem vierfachen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Sie stellen für ein mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte sicher eine erhebliche Belastung dar. Die Kammer hält die Belastung jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Armaturen und der Mängel für den (vormaligen) Betrieb der Klägerin nicht für unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Aufwendungen für die Beschaffung neuer Armaturen hinzukamen, und dass diese (nach der Darstellung der Beklagten) wegen der Eilbedürftigkeit rund das Doppelte des ursprünglichen Kaufpreises betrugen.
72 
III. Auf den unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen beanspruchen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
73 
Soweit die Klägerin in späteren Fassungen ihres Antrags Ziffer 1 einen Betrag von EUR 654,38 für Verzugszinsen aus dem anerkannten Betrag berechnet, hat sie die Berechnung dieses Zinsbetrages nicht nachvollziehbar dargelegt.
74 
IV. Als Schadensersatz wegen Verzugs kann auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht werden, allerdings nur berechnet aus dem Streitwert der begründeten Klageforderung.
75 
V. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
76 
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB) wegen Lieferung mangelhafter Armaturen besteht nicht, weil die Beklagte die (objektive) Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
77 
a) Die Beklagte hat die Armaturen nicht im eigenen Betrieb hergestellt. Sie hat auch nicht die Fehler bei der Herstellung wie eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, da sie nur die Lieferung und nicht die Herstellung der Armaturen schuldete.
78 
Allgemein schuldet der Verkäufer eine Sache nicht die Herstellung sondern nur die Lieferung, so dass der Hersteller grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 278 Rdnr. 13 m.w.N.). Anders ist es allerdings dann, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist, dass der Verkäufer auch die Herstellung der Sache schulden soll. Das ist jedoch, entgegen der Auffassung der Klägerin und zahlreicher Stimmen in der Literatur, nicht ohne Weiteres schon dann der Fall, wenn sich der Verkäufer auch als Hersteller darstellt, wie es die Beklagte vorliegend durchaus getan hat.
79 
Heutzutage ist es häufige Praxis und allgemein bekannt, dass Unternehmen im Rechtsverkehr als Hersteller auftreten, obwohl sie einen erheblichen Teil oder alle ihrer Produkte von dritten Unternehmen herstellen lassen. Bei der Beklagten ist es offenbar so, dass die von ihr verkauften Produkte sämtlich bei anderen Unternehmen hergestellt werden. Bei manchen Unternehmen ist es so, dass ein erheblicher Teil der Produktpalette von dritter Seite hergestellt wird und/oder das Produkte nur noch mit einer vergleichsweise geringen Fertigungstiefe aus Teilen erzeugt werden, die Dritte liefern. Wenn sich der Verkäufer in dem so geprägten Geschäftsleben als Hersteller geriert, erwartet der Vertragspartner nach Auffassung der Kammer zumindest in der heutigen Zeit nicht mehr, dass der Verkäufer eine eigene Herstellung zusichern will, oder die vertragliche Verbindlichkeit eigen Herstellung abgeben will. Der Vertragspartner oder eine konkretere Absprachen Einzelfall kann oft gar nicht genau abschätzen, inwieweit der sich als Hersteller bezeichnet der Verkäufer tatsächlich für die Herstellung vertraglich einstehen und entsprechen haften würde.
80 
Es lässt sich beispielhaft illustrieren anhand der Automobilindustrie. Die sich als Hersteller gerierenden Unternehmen vertreiben die Fahrzeuge teils durch eigene Niederlassungen, teils durch selbstständige Unternehmen als Händler. Die Fahrzeuge werden teilweise in eigenen Fabriken, teilweise von fremden Unternehmen hergestellt. Der typische Abnehmer, insbesondere bei Verbrauchern, vielfach aber auch im gewerblichen Bereich, wird sich keine vertieften Gedanken über die rechtlichen Verhältnisse im Einzelfall machen und keine unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich des Pflichtenkatalog seines Vertragspartners haben, je nachdem ob es sich um Händler oder Hersteller handelt, oder um ein Produkt das im eigenen oder in einem fremden Betrieb hergestellt wurde.
81 
Bezeichnend ist im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Webseite, die von der Klägerin als wichtiges Indiz für die Herstellereigenschaft angeführt wird, hinsichtlich der Fertigung ausschließlich auf eine Fremdfertigung hinweist. Zwar wird nicht ausdrücklich verdeutlicht, dass sie keine eigene Fertigung habe. Der Interessent, der Wert auf eine eigene Fertigung legt, hat aufgrund dieser Darstellung jedoch allen Anlass, sich (und gegebenenfalls die Beklagte) zu fragen, ob überhaupt eine eigene Fertigung besteht.
82 
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass es eigentlich nicht in erster Linie darauf ankommt, ob die geschuldeten Erzeugnisse tatsächlich in einem eigenen Betrieb hergestellt wurden, sondern darauf, dass die Verkäuferin haftet, wie wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt wäre. Aber gerade von einer solchen Bereitschaft, die Haftung zu übernehmen, kann der Käufer nicht ohne Weiteres ausgehen. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der dieses bei einer Niederlassung eines Herstellers erwirbt, rechnet nicht damit, dass der Hersteller gewillt ist, in weiterem Umfang auf Schadensersatz zu haften als ein Händler.
83 
Die Klägerin konnte also nicht aus dem Auftreten der Beklagten schließen, dass diese die Pflicht nicht nur zur Lieferung, sondern auch zur Herstellung der Armaturen übernehmen wollte.
84 
Die Klägerin hat zwar ausführlich und eindrücklich dargestellt, wie sehr ihr daran gelegen sei, dass die Armaturen von der Beklagten hergestellt würden. Sie hat jedoch nichts dafür vorgetragen, dass sie dies auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass es also nicht nur eine einseitige Erwartung (Hoffnung), sondern auch Vertragsinhalt geworden wäre.
85 
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte sich in verschiedentlicher Weise gegenüber der Streithelferin Ziffer 1 bemüht hat, für eine Herstellung in Deutschland und für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu sorgen, besagt das nichts über den konkreten Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien. Unstreitig schuldete die Beklagte ordnungsgemäße Ware. Soweit sie sich in besonderer Weise bemüht, das zu gewährleisten, lässt das nicht darauf schließen, dass sie mit der Klägerin vereinbart hätte, auch die Herstellung zu schulden.
86 
Schließlich ist es für die Beurteilung der Frage, welche Art der Pflichten sich für die Beklagte aus dem Kaufvertrag ergeben, über die – im vorliegenden Fall auch zwischen den Parteien nicht in Streit stehende – Pflicht zur Lieferung funktionstüchtiger, zuverlässiger und gefahrlos zu betreibender Armaturen hinaus unergiebig, wie der Herstellerbegriff im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, in der Druckgeräterichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften bestimmt ist.. Bei diesen Vorschriften geht es nämlich darum, einen verantwortlichen zu bestimmen für die Einhaltung bestimmter Vorschriften zur Sicherung von Rechtsgütern anderer (nicht nur Vertragspartner). Vorliegend geht es jedoch darum, inwieweit der Vertrag so zu verstehen ist, dass die Beklagte auch für das Verschulden Dritter einzustehen hat.
87 
b) Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Betrieb der Beklagten als Ursache für die mit der Klage geltend gemachten Schäden lässt sich nicht feststellen.
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i) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Mängel der Armaturen vermutete, aber der Klägerin verschwiegen hat.
89 
Soweit die Klägerin einen entsprechenden Verdacht darauf stützt, dass ohne einen für sie erkennbaren Anlass sämtliche Schrauben und Bolzen erneuert worden sind, ist das nicht nachvollziehbar. Man mag an der Plausibilität der von der Beklagten hierfür gegebenen Erklärung zweifeln. Es ist aber nicht aufgezeigt worden, und auch nicht sonst ersichtlich, welche andere Mängel hinter dieser Maßnahme gesteckt haben sollten. Etwaige Mängel der Schrauben und Bolzen selbst wurden durch deren Erneuerung beseitigt.
90 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass bei der Montage bestimmte Materialfehler festgestellt worden sind, ist angesichts der Erläuterung der Beklagten, der die Klägerin trotz gewisser einschlägiger Sachkunde nicht substantiiert widersprochen hat, davon auszugehen, dass diese Mängel (Lunker) nicht schon bei einer reinen optischen Untersuchung, sondern erst bei Schweißvorgängen sichtbar waren. Wäre dem nicht so gewesen wäre, dann stünde entsprechenden Einwänden der Klägerin bereits § 377 HGB entgegen. Im Übrigen ist weder substantiiert bestritten, dass diese Materialfehler ordnungsgemäß behoben wurden, noch ist ersichtlich, dass diese Materialfehler mit dem schadensursächlichen Mängeln zusammenhängen.
91 
Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei zu Ohren gekommen, dass Mitarbeiter der Beklagte die Auslieferung der Armaturen im Hinblick auf Qualitätsmängel hätten verhindern wollen, handelt es sich um Angaben vom Hörensagen, zu denen keinerlei Quelle angegeben ist.
92 
ii) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gebotene Untersuchungen versäumt hätte.
93 
Die Klägerin hat umfangreicher Untersuchungen der Armaturen in Auftrag gegeben und entsprechende Prüfzeugnisse vorgelegt. Dass sie Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Zeugnisse zu Zweifeln, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
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Unstreitig ist, dass eine Untersuchung der Armaturen durch Öffnung nicht geboten oder zweckmäßig war wegen der Gefahr der Beschädigung der Dichtung.
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Dass eine intensivere Druckprüfung möglich und geeignet gewesen wäre, die streitgegenständlichen Schäden zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar. Die Schäden sind erst nach längerer Zeit unter extremen Druck- und Reparaturbedingungen aufgetreten, wie sie in einem Prüfverfahren nicht ohne Weiteres hätten reproduziert werden können.
96 
Dass die Klägerin in der Korrespondenz mit der Streithelferin Ziffer 1 teilweise Anderes behauptet hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unergiebig, nachdem die Beklagte im Rechtsstreit daran nicht festgehalten hat. Es ist ganz normal, dass die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihrer Verkäuferin Vermutungen aufstellt, über die sie keine eigene sichere Erkenntnis hat. Dass sie diese Vermutungen aufstellt ist im Verhältnis zur Klägerin noch kein Beweis deren Richtigkeit.
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iii) Der Beklagten kann auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die gebotenen Prüfungen großenteils nicht im eigenen Betrieb vorgenommen hat, oder dass sie der Klägerin Zeugnisse über Prüfungsergebnisse auf eigenem Briefpapier vorgelegt hat, obwohl die Prüfungen von dritter Seite vorgenommen worden waren.
98 
Als Verkäuferin schuldete die Beklagte es, dafür zu sorgen, dass die Ware ordentlich und geprüft war. Sie schuldete nicht die Prüfung im eigenen Betrieb.
99 
Mit der Vorlage von Zeugnissen auf dem eigenen Briefbogen macht sie sich das fremde Prüfergebnis als Aussage zu eigen. Eine Grundlage für eine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass man die Prüfung nicht selbst vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich.
100 
2. Soweit die Klägerin sich auf eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen von ihr angeführten Schutzgesetzen beruft, ist der hier geltend gemachten Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die angeführten Schutzgesetze dienen dem Schutz vor Personenschäden (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl, § 823 Rdnr. 670; Palandt a.a.O. § 823 Rdnr. 64). N). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verletzung von Personen. Die Klägerin macht vielmehr nur Sach- und Vermögensschäden geltend.
101 
3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
102 
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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