Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 169/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Darlehenswiderrufserklärungen.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten insgesamt 5 Darlehensverträge. Diese dienten zum Teil der Übernahme von Finanzierungen übernommener Immobilien, teils der Finanzierung einer zur Eigennutzung erworbenen Immobilie, teils der Finanzierung von Baumaßnahmen im Rahmen der Sanierung der erworbenen Immobilie sowie der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen an einem anderen Objekt.
4Das Darlehen Nr. 857 5243 wurde am 02.12.2003 über 206.000 EUR zu einem Zinssatz von 5,75% p.a. mit Sollzinsbindung bis 30.06.2006 abgeschlossen (Anl. K1, Bl. 14 GA). Der Kläger unterschrieb am gleichen Tag eine separate Widerrufsbelehrung. Zum Widerrufsrecht ist in dieser ausgeführt (vgl. Bl. 15 GA):
5„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen2
6ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]“
7In der Fußzeile der Widerrufsbelehrung findet sich folgender Zusatz:
8„2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
9Am 01.07.2006 vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Darlehens mit einem Zinssatz von 4,35% p.a. bis zum 30.06.2016.
10Ebenfalls am 02.12.2013 schloss der Kläger das Darlehen Nr. 807 9238 über einen Betrag von 83.500 EUR (Anl. K2, Bl. 17 GA) zu einem Zinssatz von 5,75% p.a.. Der Kläger unterschrieb am gleichen Tag eine Widerrufsbelehrung mit demselben Vertragstext wie bereits zum Darlehensvertrag Nr. 857 5243 (vgl. Bl. 18 GA). Auch dieser Darlehensvertrag wurde durch die Parteien am 01.07.2006 mit einem Zinssatz von 4,35% p.a. bis zum 30.06.2016 prolongiert.
11Am 19.07.2005 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag Nr. 610 000 5419 über einen Betrag von 250.000 EUR mit variabler Verzinsung von anfänglich 3,53% (Anl. K5, Bl. 26 GA). Der Kläger unterzeichnete eine Widerrufsbelehrung, die wie die vorherigen einen „Fußnotenhinweis“ enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 27 GA Bezug genommen. Nach teilweiser Rückführung des Darlehens in Höhe von 120.000 € vereinbarten die Parteien am 30.11.2006 neue Leistungsraten und eine Festverzinsung von 4,4% p.a. bis zum 30.11.2011 (vgl. Bl. 29 GA). Nach Ablauf der Festverzinsung trafen sie am 01.09.2011 eine Anschlusszinsvereinbarung zu einem neuen Zinssatz von 3,8% bis zum 30.11.2021.
12Am 02.03.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag Nr. 610 001 6234 über einen Betrag von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von 4,1% p.a. mit einer Sollzinsbindung bis zum 28.02.2012 (Anl. K4, Bl. 22 GA). Auch hier enthielt die Widerrufsbelehrung einen „Fußnotenhinweis“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 23 GA verwiesen. Am 14./16.02.2012 vereinbarten die Parteien nach Ablauf der Zinsbindung eine Anschlusszinsvereinbarung, mit einer Zinsbindung bis 28.02.2022 und einem Zinssatz von 3,66% p.a..
13Am 29.03.2007 schlossen die Parteien ein weiteres Darlehen zu der Vertragsnummer 610 002 931 0 über einen Betrag von 15.000 EUR zu einem Zinssatz von 4,88% mit Sollzinsbindung bis 30.03.2017 (vgl. Anl. K3, Bl. 20 GA). Die von dem Kläger unterschriebene Widerrufsbelehrung enthielt wie die vorangegangenen einen „Fußnotenhinweis“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 21 GA Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seiner Ansicht nach alle aktuell bestehenden Darlehensverträge mit der Beklagten Fehler aufwiesen und legte hierzu eine Mitteilung der Firma B AG bzw. der S mbH bei (Anlage B 21) bei. Ferner bat er um Überprüfung und Stellungnahme zu Lösungsmöglichkeiten.
15Die Beklagte erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 27.08.2014, dass ihrer Ansicht nach die Widerrufsbelehrungen zu den bestehenden Darlehen ordnungsgemäß erteilt worden seien, die Widerrufsangelegenheit jedoch in einem persönlichen Gespräch erörtert werden könne. Der Klägervertreter erklärte hierzu unter dem 04.11.2014, dass sich der Kläger nicht von vornherein einer gütlichen Einigung verschlösse, wenn ihm ein marktübliches Angebot für seine Darlehensverträge unterbreitet werde. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, erklärte der Klägervertreter mit Schreiben vom 23.06.2015 für den Kläger den Widerruf der 5 Darlehensverträge.
16Parallel zu diesen Verhandlungen nahm der Kläger im Mai 2015 Kontakt zu der Beklagten wegen des geplanten Erwerbes eines Mehrfamilienhauses in Gummersbach im Wege der Zwangsversteigerung am 11.06.2015 auf. Im Zusammenhang mit den Finanzierungsgesprächen erklärte die Beklagte, dass eine weitere Finanzierung nur in Betracht käme, wenn die Widerrufsangelegenheit durch den Kläger zeitnah abschließend beendet werde. Der Kläger ließ daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.06.2015 der Beklagten gegenüber die fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehungen erklären. Die Beklagte ist sowohl dem Widerruf der Darlehensverträge wie auch der Kündigung der Vertragsbeziehung entgegengetreten.
17Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die von ihm abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen, hilfsweise aufgrund der wirksamen Kündigung beendet seien.
18Er ist der Auffassung, die in den Widerrufsbelehrungen genannten Widerrufsfristen seien nicht in Gang gesetzt worden. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ sei für den Verbraucher nicht deutlich und stelle keine wirksame Widerrufsbelehrung dar. Unzulässig sei auch die Verwendung einer Fußnote hinter den Worten „zwei Wochen“ mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“. Die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag vom 19.07.2005 sei auch deshalb unwirksam, da in dieser der letzte Satz aus der in der Zeit vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 gültigen Musterbelehrung nach der BGB – InfoV: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“ Darüber hinaus fehle der für Finanzdienstleistungen im Muster vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“. Darüber hinaus habe er ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Die von der Beklagten gestellte Bedingung für die weitere Finanzierung stelle eine Form der Nötigung dar, weshalb ihm eine weitere Zusammenarbeit nach Nummer 26 Abs. 2 AGB Sparkassen unzumutbar sei.
19Der Kläger beantragt,
20- 21
1. festzustellen, dass seine Darlehensverträge bei der Beklagten mit den Darlehens-Nr. 857 524 3, 807 92 38, 610 002 93 10, 610 001 6334 und 610 000 5419 aufgrund seines Widerrufs vom 23.06.2015 nicht mehr bestehen und daher die Beklagte aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr hat, sondern dass durch den Widerruf zwischen den Parteien Rückgewährschuldverhältnis entstanden sind,
hilfsweise festzustellen, dass die vorgenannten Darlehens-verträge aufgrund seiner hilfsweise erklärten Kündigung vom 23.06.2015 beendet sind,
23- 24
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.688,01 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie meint, der von dem Kläger erklärte Widerruf sei unwirksam, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt worden sei. Die Widerrufsbelehrungen seien wirksam. Ihre Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen Nr. 857 5243, 807 9238, 610 001 6234 und 610 002 9310 entsprächen dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 der BGB – InfoV in der damals jeweils geltenden Fassung. Die in den Texten verwendeten Fußnoten seien insoweit unerheblich. Die Widerrufsbelehrung betreffend den Darlehensvertrag Nr. 610 000 5419 vom 27.07.2005 sei nach der Regelung des §§ 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 und §157 Abs. 2 BGB a.F. wirksam, da sie die dort enthaltenen Voraussetzungen erfüllten. Soweit in den Widerrufsbelehrungen die Formulierung „die Frist beginnt frühestens“ verwendet werde, sei dies auch unschädlich, da der Kläger das betreffende Darlehen nebst Widerrufsbelehrung in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet und ausgehändigt erhalten habe – was unstreitig ist –. Zudem sei eine auf Basis einer alten – inzwischen geänderten – Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang.
28Die Beklagte meint ferner, der von dem Kläger erklärte Widerruf sei rechtsmiss-bräuchlich, da es ihm nicht darum gehe, sich aus einem von ihm übereilt abgeschlossenen Vertrag zu lösen, sondern nachträglich günstigere Konditionen zu erhalten, nachdem das Zinsniveau gesunken sei Darüber hinaus habe der Kläger ein ihm eventuell zustehendes Widerrufsrecht verwirkt.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30I.
31Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet
32Die zwischen den Parteien im Tatbestand genannten Darlehensverträge sind nicht durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.06.2015 wirksam widerrufen worden.
33Die von den der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen genügen zwar den Anforderungen des §§ 155 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung an eine deutlich gestaltete Belehrung nicht. Die Belehrung mit der Verwendung „frühestens“ lässt nämlich offen, welche weitere Bedingung zum tatsächlichen Beginn der Frist eintreten müsse. Dies gilt auch, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrungen in den Geschäftsräumen der Beklagten gleichzeitig übergeben werden.
34Inwieweit die Widerrufsbelehrungen der Verträge vom 02.12.2003, 02.03.2006 und 29.03.2007 angesichts der verwendeten Fußnote noch hinreichend der Musterwiderrufsbelehrung entsprechen und daher die Gesetzlichkeitsfiktion des §§ 14 Abs. 1 BGB Info gilt (dies gilt nur), ist in der Rechtsprechung umstritten. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Ausübung eines dem Kläger anderenfalls zustehenden unbefristeten Widerrufsrecht ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen.
35Gemäß § 242 steht jede Rechtsausübung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Unzulässig ist daher die Ausübung eines Rechts dann, wenn der kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt, weil die Ausübung des Rechts nur der Erreichung vertragsfremder oder unlautere Zwecke dient (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 42, Rn. 50).
36Mit dem gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragsentscheidung insoweit geschützt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrages die Gelegenheit gegeben wird, das Darlehensangebot noch einmal zu bedenken (BGH, Urt.
37v. 28.05.2013 – XI ZR6/12, Rz. 21, juris). Der Verbraucher soll in einer für ihn typischen Überforderungssituation geschützt werden, indem ihm eine weitere Frist zur Prüfung und Überlegung, ob er den Vertrag abschließen möchte, eingeräumt wird. Zweck des dem Verbraucher gemäß §§ 495 Abs. 1,355 BGB a. F. eingeräumten Widerrufsrechts ist nicht, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, soweit sich später aufgrund nachträglich geänderter Umstände der Vertragsschluss als ungünstig erweist, sich vom Vertrag zu lösen und diesen zu besseren Konditionen abzuschließen.
38Bei der Beurteilung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist ferner zu berücksichtigen, dass die Parteien durch die im Rahmen der Darlehensverträgen - teils bei Vertragsabschluss teilweise später - getroffenen Festzinsvereinbarungen vertraglich ein wechselseitiges Absicherungsmittel getroffen haben. Die Zinsvereinbarung bewegte sich dabei auf marktüblichem Niveau. Beide Parteien haben diese Vereinbarung getroffen, um hierdurch eine zeitraumbezogene Planbarkeit zu erreichen. Dieser Vereinbarung war die Einschätzung oder Erwartung der Parteien, dass etwaige Zinsveränderungen nicht wesentlich zu ihren Ungunsten ausfallen würden, immanent. Dieses Prognoserisiko betrafen beide Parteien gleichermaßen. Der Kläger hat den Widerruf erst erklärt, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen deutlich unter den Vertragszins gefallen war und sich das Prognoserisiko zu seinen Lasten realisierte. Dem Kläger, der zusätzlich zu den abgeschlossenen Verträgen zunächst ein weiteres Darlehen bei der Beklagten zur Finanzierung einer weiterer Immobilieninvestitionen beantragt hatte, ging es ersichtlich nicht darum, einen auch nach den Maßstäben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorschnellen Vertragsentschluss rückgängig zu machen, sondern darum, die Beklagte zu nachträglichen Verhandlung über verbesserte Zinskonditionen zu bewegen.
39Bei dieser Sachlage dient der Widerruf nicht dem Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation, sondern der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos der Zinsentwicklung auf die Bank. Dies stellt kein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers, sondern eine Ausübung des Widerrufsrechts zu einem vertragsfremden Zweck dar. Der Kläger „bereut“ weder die mit dem Darlehen finanzierte Geschäfte, da er nach wie vor die mit den Darlehensmitteln erworben bzw. sanierten Immobilie nutzt, noch bedauert er, grundsätzlich die Darlehen seinerzeit aufgenommen zu haben. Denn ohne die Inanspruchnahme der Darlehensvaluta wären für ihn die Investitionen in die Immobilien nicht zu finanzieren gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seiner damaligen Interessenlage bereut, das Darlehen zu den ihm angebotenen Darlehenskonditionen aufgenommen zu haben, da der vereinbarte Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen des Marktüblichen gelegt hat.
40Die Darlehensverträge sind auch nicht aufgrund einer hilfsweisen erklärten Kündigung des Klägers beendet. Wenn dem Kläger stand kein Kündigungsrecht zur Seite. Das Verhalten der Beklagten, die Vergabe eines weiteren Darlehens davon abhängig zu machen, dass der Kläger seine Auffassung, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, aufgebe, verwirklicht den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung nicht (§ 240 StGB). Die Ablehnung der Darlehensgewährung stellt kein empfindliches Übel dar. Dem Kläger steht frei, sich anderen für die Finanzierung des Immobilienerwerbs zu suchen. Er ist hierbei nicht auf die Beklagten angewiesen.
41II.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
44III.
45Der Streitwert wird gem. §§ 43,48, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3, 6, 9 Satz 1 ZPO auf bis 65.000,- € festgesetzt.
46Für den Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers der verschiedenen Darlehensverträge muss gemäß § 43,47, 48 GKG, 3 ZPO der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse bemessen werden, dass der Kläger an der begehrten Feststellung hat. Dieser ist nach der Höhe der im Zeitpunkt der Klagerhebung bis zum Ende des Festzinszeitraums ausstehenden Vertragszinsen zu bemessen, da bei Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnis die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Zinsen für die Zeit nach einer im Rahmen der Rückabwicklung erfolgten Rückzahlung der Darlehensvaluta entfallen würde (vgl. OLG, Beschl. v. 10.11.2015 - I-6 U 296/14). Hierbei ist zusätzlich noch gemäß § 9 ZPO zu beachten, dass der Streitwert maximal dem 3,5 fachen Jahresbetrag entspricht.
47Nach Schätzung der Kammer standen nach Klageerhebung bis zum jeweiligen Ende der vereinbarten Festzinszeiträume der verschiedenen Darlehen noch folgende Vertragszinsen aus:
48- Darlehen Nr. 857 5243: 7.467,50 EUR
49- Darlehen Nr. 807 9238: 3.026,88 EUR
50- Darlehen Nr. 610 000 5419: 33.250,00 EUR
51- Darlehen Nr. 610 001 6234: 19.215,00 EUR
52- Darlehen Nr. 610 002 931 0: 1.037,00 EUR
53Summe: 63.996,38 EUR
54Zu diesem Urteil ist folgender Berichtigungsbeschluss ergangen:
55Beschluß
56 57wird der Tatbestand des Urteils vom 12.01.2016 wie folgt geändert:
58Auf Seite 2 des Urteils, 3. Absatz des Tatbestandes, wird im ersten Satz das Datum „02.12.2003“ in „02./06.12.2003“ geändert und werden im zweiten Satz die Worte „gleichen Tag“ durch das Datum „06.12.2003“ ersetzt.
59Auf Seite 2 des Urteils, vorletzter Absatz, wird das Datum „01.07.2006“ in „08.02.2006“ geändert.
60Auf Seite 2 des Urteils, letzter Absatz, wird das Datum „02.12.2013“ in „02./06.12.2003“ geändert.
61Auf Seite 3 des Urteils, erster Absatz, 2. Zeile, werden die Worte „gleichen Tag“ durch das Datum „06.12.2003“ ersetzt.
62Auf Seite 3 des Urteils, 2. Absatz, wird das Datum „19.07.2005“ in „19./27.07.2005“ geändert. Satz 2 des 2. Absatzes wird hinter dem Wort „unterzeichnete“ um das Datum „am 27.07.2005“ ergänzt.
63Auf Seite 3 des Urteils, 3. Absatz, wird das Datum „02.03.2006“ in „02./07.03.2006“ geändert.
64Auf Seite 3 des Urteils, 4. Absatz wird das Datum „29.03.2007“ in „29.03./03.04.2007“ geändert.
65In den auf Seite 5 des Urteils wiedergegebenen Anträgen des Klägers werden in Zeile 3 die Ziffernfolge „6334“ in „6234“ und das Wort „Rückgewährschuldverhältnis“ in „Rückgewährschuldverhältnisse“ geändert.
66Soweit der Kläger eine weitergehende Tatbestandsberichtigung beantragt, wird der Antrag zurückgewiesen.
67G r ü n d e
68Das Urteil war gem. §§ 319, 320 ZPO wie geschehen zu berichtigen.
691.
70Die Unrichtigkeiten bezüglich der Daten des Abschlusses der Darlehensverträge beruhten auf einem Missverständnis und waren gem. § 320 Abs. 12 ZPO zu berichtigen. Die Anlagen K 1 bis K 5 enthalten kein Datum hinsichtlich der Unterzeichnung der verschiedenen Darlehensverträge durch den Kläger. Der Kläger hat auch in seiner Klageschrift allein das Datum der Unterzeichnung des Vertrages durch die Beklagte als Zeitpunkt des Vertragsschlusses benannt. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die Darlehensverträge in ihren Geschäftsräumen unterzeichnet. Dies hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.12.2015 (dort S. 3, vgl. Bl. 92 GA) bestätigt. Richtig ist allerdings, dass sich aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen und dem späteren Parteivortrag ergibt, dass der Kläger die Darlehensverträge zu den sich aus den Anlagen der Beklagten ergebenden, von den Daten der Unterschriftsleistung durch die Beklagte abweichenden, Daten unterzeichnete.
71Die in den wiedergegebenen Anträgen des Klägers zu Ziff. 1. enthaltenen offensichtlichen Schreibfehler waren gem. § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen. Hierbei handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler.
722.
73Soweit der Kläger beantragt, den Satz auf Seite 4 des Urteils, 2. Absatz,
74„Im Zusammenhang mit den Finanzierungsgesprächen erklärte die Beklagte, dass eine weitere Finanzierung nur in Betracht käme, wenn die Widerrufsangelegenheit durch den Kläger abschließend beendet werde.“
75zu streichen, war dem Antrag nicht stattzugeben.
76Der Umstand, dass die Beklagte weitere Finanzierungen des Klägers davon abhängig gemacht hat, dass dieser sein Widerrufsbegehren nicht weiter verfolgen werde, ist zwischen den Parteien – unabhängig von der von ihnen jeweils gewählten Wortwahl – unstreitig. Der aus dem Urteil zitierte Satz gibt inhaltlich nichts anderes wieder. Die Aussage der Beklagten wurde auch in den Entscheidungsgründen nicht abweichend von dem Klägervortrag verstanden, sondern entsprechend zugrunde gelegt. Das Gericht hat seiner Entscheidung das Verhalten der Beklagten, „die Vergabe eines weiteren Darlehens davon abhängig zu machen, dass der Kläger seine Auffassung, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, aufgebe,“ gewürdigt (vgl S. 8 d. Urteils, Bl. 131 GA). Das Wort „aufgeben“ und der von dem Kläger bevorzugte Begriff „verzichten“ haben sprachlich denselben Inhalt. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass auch im Rahmen des Tatbestandes das Verhalten der Beklagten nicht, wie der Kläger meint, „bagatellisierend“ wiedergegeben wurde.
773.
78Auch im Übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag unbegründet.
79Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Darlehensverträge in ihren Geschäftsräumen unterzeichnet und ausgehändigt erhalten, als unstreitig zu werten, da er nicht bestritten wurde. Der der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.12.2015 bestätigt, die Verträge in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet zu haben (vgl. S. 3 d. SS. , Bl. 92 GA: „Tatsächlich erschien der Kläger zu den jeweiligen Unterschriftsterminen“). Auch den Vortrag, anschließend die Darlehensverträge ausgehändigt erhalten zu haben, hat er nicht bestritten. Sein Vortrag, es sei gängige Praxis der Beklagten, dass diese ihre Vertragsangebote nebst Widerrufsbelehrung dem Kläger vorher zur Verfügung stellte und dieser das Angebot in einem gesondert vereinbarten Unterschriftstermin durch seine Unterschrift annahm, stellt kein Bestreiten der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nach der Unterschriftsleistung die Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrung ausgehändigt erhalten. Es beinhaltet lediglich die zusätzliche Behauptung, dass er das Angebot der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung bereits vorher zur Durchsicht erhalten hat.
80Wuppertal, 26.02.2016
812. Zivilkammer
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