Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 420/14

Tenor

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.810,02 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22.01.2016 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 20.12.2014 bis zum 06.09.2015 aus 29.381,92 EUR sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.09.2015 bis zum 21.01.2016 aus 26.205,52 EUR, zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von einer Haftung gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über ihre Beteiligung an der I2 GmbH & Co. KG gegenüber der I GmbH freizustellen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt anzuerkennen, dass ihr gegen die Klägerin aus § 14 des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages über die Beteiligung der Klägerin an der I2 GmbH & Co. KG keine Ansprüche zustehen und in Zukunft zustehen können.

Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.358,86 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz p.a. seit dem 23.01.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 15.395,50 EUR bezüglich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 2/3. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3 als Gesamtschuldner, die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung aufgrund des Urteils nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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