Urteil vom Landgericht Wuppertal - 24 KLs 326 Js 8061/23 - 3/24 -

Tenor

Es sind schuldig:

Der Angeklagte H der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte J der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes, zudem des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.

Der Angeklagte Z der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung  und des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zudem des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung.

Der Angeklagte S der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes, zudem des besonders schweren Raubes sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte H zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten;

der Angeklagte J zu einer Einheitsjugendstrafe von

4 Jahren;

der Angeklagte Z zu einer Einheitsjugendstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten;

der Angeklagte S zu einer Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten.

Die sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von 555 € und 750 € sowie 565 € werden eingezogen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223, 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 3.a), 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 74 StGB; §§ 1, 3, 105 ff. JGG.


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