Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 B 266/09 SF E

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war in dem Verfahren S 11 SO 661/05 vor dem Sozialgericht Schleswig im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. Juni 2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich durch Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006.

2

Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts durch Beschluss vom 31. Oktober 2006 die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 211,70 EUR fest. Dabei berücksichtigte er für die Verfahrens– und die Terminsgebühr die hälftige Mittelgebühr. Eine von dem Antragsteller geltend gemachte Vergütung in Höhe von 565,50 EUR lehnte er ab.

3

Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 15. September 2009 den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 234,90 EUR festgesetzt.

4

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Festsetzung einer höheren Vergütung unter Zugrundelegung der (ungekürzten) Mittelgebühr weiter.

5

Der Senat hat den Beteiligten unter Hinweis auf eine mögliche Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat dazu geltend gemacht, dass eine übergeordnete Kosteninstanz notwendig und wünschenswert sei, um streitige und immer wiederkehrende Fragen abschließend zu beurteilen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung und Vergütung der Rechtsanwälte zu gewährleisten. Im Übrigen müsse der Landeskasse die Möglichkeit gegeben werden, gegen aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidungen der Sozialgerichte Rechtsmittel einzulegen.

II.

6

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

7

Der Antragsteller hat gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Erinnerung eingelegt, über die die zuständige Kammer des Sozialgerichts mit Beschluss vom 15. September 2009 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss sieht das SGG nicht vor (ebenso Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 – L 15 SF 9/09 B – und vom 2. März 2010 – L 26 B 188/08 SF -; mit Hinweis auf § 197 Abs. 2 SGG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 18. September 2008 – L 8 B 3/08 SO SF – und vom 28. Oktober 2008 – L 9 B 19/08 AS SF -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – L 4 P 8/09 B -, jeweils zitiert nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rn. 3; Anmerkung von Löffler zum Beschluss des Thüringer LSG vom 29. April 2008 – L 6 B 32/08 SF -, SGb 2008, S. 621 ff.).

8

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnten Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überstieg oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Beschluss vom 17. Juli 2008 – L 1 B 127/08 SK -; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2010 – L 13 SF 288/09 E -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – L 19 B 281/09 AS – m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07 -, LSG Thüringen, Beschluss vom 18. Februar 2008 – L 6 B 3/08 SF -; LSG Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2005 – L 6 B 73/04 RJ/KO -; LSG Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 – L 1 B 16/08 R -, jeweils zitiert nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat wegen der im SGG abschließenden und für Erinnerungen und Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse bzw. Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse allein einschlägigen Regelungen der §§ 172 ff. SGG nicht mehr fest.

9

Das SGG ist die Grundlage für das sozialgerichtliche Verfahren. Es bildet damit – einschließlich aller Normen, auf die Bezug genommen wird – eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung. § 202 SGG sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und der ZPO nur vor, wenn und soweit das SGG keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Dies bedeutet, GVG und ZPO gelten subsidiär, soweit das SGG keine Bestimmungen für Gerichtsverfassung und Verfahren enthält und die Lücke nicht aus der Heranziehung anderer Vorschriften des SGG geschlossen werden kann. Verweist das SGG auf bestimmte Vorschriften der ZPO, muss grundsätzlich angenommen werden, dass nicht genannte Regelungen nicht gelten sollen. Bei abschließender Regelung im SGG können ZPO-Vorschriften nicht herangezogen werden (Leitherer, a.a.O., § 202 Rn. 1, 2).

10

Das SGG enthält keine Vorschriften darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen PKH zu bewilligen ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist insofern auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§§ 114 bis 127 ZPO) über die Prozesskostenhilfe. Die Norm verweist aber nicht auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit deshalb das SGG Verfahrensregelungen über die Kostenfestsetzung und die Rechtsmittel/Rechtsbehelfe enthält, sind nach dem gesetzgeberischen Willen (§ 202 SGG) die SGG-Vorschriften vorrangig anzuwenden (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Löffler a.a.O.).

11

Nichts anderes folgt aus dem RVG. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG, der auch für Kostenfestsetzungssachen in solchen Verfahren gilt, in denen PKH bewilligt worden ist (so für den zeitlichen Anwendungsbereich der BRAGO: LSG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2003 – L 5 B 14/02 RJ; für die Rechtslage nach dem RVG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – L 8 B 4/06 SO SF -; verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2007 – L 20 B 91/07 AS -; offengelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2007 – L 19 B 112/07 AS -, jeweils zitiert nach juris), wird die Vergütung in der Sozialgerichtsbarkeit vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG gelten nicht die Bestimmungen des RVG, sondern die für die jeweilige Gerichtsbarkeit bestehenden Vorschriften über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren, hier § 178 SGG, entsprechend. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG ist vor diesem Hintergrund deshalb nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben.

12

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass selbst die Vorschriften der ZPO, auf die das SGG in § 73a SGG verweist, nur teilweise zur Anwendung kommen. So gilt beispielsweise § 127 ZPO wegen der spezialgesetzlichen Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht uneingeschränkt. SGG und RVG enthalten darüber hinaus in wesentlichen Punkten unterschiedliche Regelungen. Das RVG enthält klare Bezüge zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, orientiert sich an der dort geltenden Prozessordnung und lässt erweiternde Anwendungen für andere Gerichtszweige nicht ohne weiteres zu. Dies gilt nicht nur für die Benennung der Beschwerdegerichte mit Landgericht und Oberlandesgericht, sondern auch für die Besetzung der jeweiligen Senate in Beschwerdeverfahren nach §§ 33, 56 RVG. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Senat als Beschwerdegericht nach §§ 33 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG immer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Die Übertragung auf einen Einzelrichter sieht das SGG im Gegensatz zum RVG bei der Beschwerde nicht vor. Während § 173 SGG darüber hinaus ausdrücklich eine Monatsfrist für die Beschwerde bestimmt, verringert § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG diese Frist auf lediglich zwei Wochen. Nach § 172 Abs. 3 SGG ist ferner die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ebenso wie die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) ausgeschlossen. Ziel dieser Änderungen ist die nachhaltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Auch in Anbetracht dessen ist es kaum plausibel, die Hauptsacheentscheidung der Sozialgerichte über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt und Kostengrundentscheidungen für den jeweiligen Beteiligten überhaupt nicht für anfechtbar zu erklären, jedoch das Prozesskostenhilfenebenverfahren über die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Vergütung mit einem zusätzlichen Rechtsweg an das Landessozialgericht auszustatten.

13

Auch der Hinweis des Antraggegners, nur eine weitgehende Zulassung der Beschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren ermögliche eine landesweit einheitliche Rechtsprechung zur Prozessvergütung (vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.), rechtfertigt nicht einen systemwidrigen Rechtsbehelf. Im Übrigen dient der Beschwerdeausschluss auch der Einheitlichkeit des Verfahrens. Denn nur so können unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Gegner das Sozialgericht endgültig über die Kosten entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG), in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll (so auch LSG Niedersachsen–Bremen aaO; LSG Sachsen–Anhalt aaO). Dass eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Verfahren weder beabsichtigt noch wünschenswert ist, zeigen auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. August 2005 und 19. Dezember 2006 (1 BvR 46/05 und 1 BvR 2091/06, jeweils zitiert nach juris). Das BVerfG hat darin festgestellt, dass die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwaltes ist und das PKH-Verfahren gegenüber anderen Verfahrensregeln keine Vorrangstellung einnimmt. Dass der Gesetzgeber des SGG zu keiner Zeit ein Interesse an landesweit möglichst einheitlichen Kostenfestsetzungsverfahren gesehen hat, zeigt die in § 197 Abs. 2 geregelte Begrenzung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Diese Vorschrift regelt das Kostenfestsetzungsverfahren im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dass eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts in Verfahren außerhalb der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, ist mittlerweile einhellige Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2007 – L 19 B 112/07 AS – m.w.N., zitiert nach juris).

14

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen ausreichenden Grund dafür, § 56 Abs. 2 RVG als dem SGG vorgehende abschließende Spezialregelung für die Rechtsbehelfe der Gebührenfestsetzung im Bereich der Prozesskostenhilfe anzuwenden und damit Beschwerdemöglichkeiten zu eröffnen, die im SGG nicht vorgesehen sind. Im Gegenteil ist das RVG das gegenüber den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten allgemeinere Gesetz, das verdrängt wird, wenn – wie hier – spezialgesetzliche Regelungen greifen.

15

Die vom Sozialgericht aus den genannten Gründen fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung ist rechtlich unbeachtlich. Ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich – wie hier – ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 143 Rn. 14b; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R -, zitiert nach juris).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG selbst im Falle einer statthaften und in der Sache erfolgreichen Beschwerde eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, kann es sich nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken, dass er möglicherweise infolge der nicht zutreffenden Belehrung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt hat.

17

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen