Urteil vom Moselschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 55/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar vom 3. März 2005 (4 C 17/03 BSchMo) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 3 U 55/05 BSchMo; im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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