Urteil vom Oberlandesgericht Celle (8. Zivilsenat) - 8 U 162/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, aus dem Versicherungsvertrag zur Police Nr. … vertragsgemäße Auszahlungen vorzunehmen, solange den Auszahlungen ein entsprechender Vertragswert in Form von Anteilen gegenüber steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger.

Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 96 % und die Beklagte zu 1) 4 %. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 92 % und die Beklagte zu 1) 8 %. Die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Streithelfers trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten sowie des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat den im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers verneint hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

- Hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) auf bis zu 170.000,00 €.

- Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Streithelfers auf bis zu 155.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss unter anderem einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung.

2

Am 15. November 2000 zeichnete der Kläger ein als EuroPlan bezeichnetes Anlageprodukt in Höhe von 250.000,00 DM. Bei diesem Anlageprodukt handelte es sich um eine aus mehreren Bausteinen bestehende Konstruktion, der folgendes Modell zugrunde lag:

3

Erstes Element war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags. Die vom Anleger geschuldete Prämie wurde zu Beginn der Vertragslaufzeit in Form einer Einmalzahlung erbracht. Diese Einmalzahlung wiederum wurde durch ein Darlehen finanziert (zweites Element). Dieses Darlehen wurde zunächst nicht getilgt. Zahlungen an die kreditierende Bank erfolgten zunächst lediglich im Umfang der auf das Darlehen anfallenden Zinsen unter Verwendung der mit der Lebensversicherung erwirtschafteten und an den Versicherungsnehmer ausgekehrten Beträge. Parallel hierzu zeichnete der Versicherungsnehmer Anteile an einem Investmentfonds, die aus dem Eigenkapital des Versicherungsnehmers finanziert wurden (drittes Element). Diese Investmentfondanteile wurden schließlich zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Dem Versicherungsnehmer verblieben (so das Modell) die regelmäßigen Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung.

4

Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger ein Beratungsprotokoll zum EuroPlan (Bl. 182 - 185 d. A.). Darin heißt es unter anderem:

5

"Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen, die sich auf Erfahrungswerte der Vergangenheit stützen. Das wirtschaftliche Ergebnis kann besser oder schlechter ausfallen als dargestellt. Ich bin insbesondere über die folgenden Risiken informiert worden: …

6

Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Z. niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen …"

7

An demselben Tag leistete der Kläger seine Unterschrift unter den Zeichnungsschein Europlan (Anlage K 3) und ermächtigte darin die R. … GmbH (nachfolgend: R. P.) mit der Beschaffung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 DM. Darüber hinaus beantragte er bei der Beklagten zu 1) den Abschluss einer W. Kapitallebensversicherung (Anlage K 4). Am 25. Januar 2001 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag über die Gewährung eines Fremdwährungsdarlehens (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 (Anlage K 9) übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger den Versicherungsschein. Danach begann die Versicherung mit dem 6. Februar 2001 zu laufen bei einer Gesamtlaufzeit von 78 Jahren. Weiter sah der Versicherungsschein eine halbjährliche Auszahlung von zunächst 8.750,00 DM und ab dem 5. März 2016 bis zum 5. September 2041 von 12.036,00 DM vor. Hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB) wird auf Bl. 224 - 244 d. A. Bezug genommen.

8

Das bei der Beklagten zu 2) aufgenommene Darlehen kündigte der Kläger am 16. Juli 2007 und nahm im Rahmen einer Umschuldung ein neues Darlehen bei der Volksbank S. auf (Bl. 8 d. A.).

9

Der Kläger behauptet, dass ihm der EuroPlan von dem für R. P. tätigen Herrn G. vermittelt worden sei. R. P. wiederum seien Untervermittler für die E. … AG gewesen, die ihrerseits für die Beklagte zu 1) deren Lebensversicherungsverträge vertrieben habe (Bl. 4 d. A.).

10

Im Zuge des Beratungsgespräches habe Herr G. für den EuroPlan mit dem Argument geworben, dass englische Lebensversicherer wesentlich höhere Renditen als vergleichbare deutsche Unternehmen erzielen würden und dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt langfristige Renditen von mehr als 12 % p. a. erwirtschaftet habe. Eine Rendite von mindestens 8,5 % habe Herr G. dem Kläger der Wahrheit zuwider als sicher dargestellt (Bl. 6, 10, 547, 577 d. A.). Über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage habe Herr G. hingegen nicht aufgeklärt. Herr G. habe den Kläger auch nicht darüber aufgeklärt, dass in der Durchschnittsrendite darüber hinaus ein nicht garantierter Fälligkeitsbonus enthalten sei, den darüber hinaus nur solche Anleger erhalten würden, die die volle vertraglich vereinbarte Laufzeit in den jeweiligen Anlagepools verbleiben würden (Bl. 11 d. A.). Weiter sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass sein Kapital nicht in einem isolierten Pool verwaltet werde (Bl. 12, 515 - 517, 557 d. A.).

11

Außerdem habe Herr G. den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1) bei ihren Versicherungsverträgen eine Glättung vornehme (Bl. 519 - 521 d. A.). Schließlich habe Herr G. den Kläger nicht auf die fehlende wirtschaftliche Plausibilität im Hinblick auf eine zusätzliche Altersvorsorge hingewiesen (Bl. 12 d. A.). Die Beklagte zu 1) müsse sich dieses Fehlverhalten zurechnen lassen, weil der EuroPlan zwischen allen Beteiligten unter Einschluss der Beklagten zu 1) abgestimmt worden sei (Bl. 524 - 531 d. A.). Hinzu komme, dass die Beklagte zu 1) an der E. AG zu 30 % beteiligt sei und sich auch zwei Sitze in deren Aufsichtsrat ausbedungen habe (Bl. 535 d. A.).

12

Die Haftung der Beklagten zu 2) ergebe sich aus dem Umstand, dass der Lebensversicherungsvertrag und das Darlehen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bzw. §§ 358, 359 BGB darstellen würden (Bl. 13 d. A.). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kreditvertrag nicht auf Initiative des Klägers zustande gekommen sei. Vielmehr sei ihm eine entsprechende Finanzierung bei der Beklagten zu 2) in Aussicht gestellt worden (Bl. 573 d. A.). Der Vermittler habe dem Kläger die Beklagte zu 2) von Anfang an als finanzierende Bank und konzeptionsgemäß an dem EuroPlan Beteiligte vorgestellt (Bl. 568 d. A.). Darüber hinaus sei es zwischen den Beklagten zu einem institutionalisierten Zusammenwirken gekommen (Bl. 17, 569, 585 d. A.). Das folgt auch daraus, dass sich beide Beklagte zur Vermittlung ihrer Verträge derselben Vertriebsstruktur bedient hätten (Bl. 580 d. A.).

13

Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie er ohne Zeichnung des EuroPlan gestanden hätte. Er behauptet in diesem Zusammenhang, an R. P. eine Vermittlungsgebühr von 6.391,15 € gezahlt zu haben. An die Beklagte zu 2) habe er bis zur Umschuldung des Darlehens 42.052,15 € gezahlt. An die in den EuroPlan eingebundene Steuerberatungsgesellschaft A… habe 837,06 € gezahlt. An die neue Kreditgeberin, die Volksbank S., habe er bislang 13.658,89 € gezahlt (Bl. 19 d. A.). Von dem Gesamtbetrag seien die von der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlungen in Höhe von 39.062,24 € in Abzug zu bringen. Schließlich hätten die Beklagten den Kläger von der Forderung der Volksbank S. freizustellen und die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.

14

Er meint, er sei insoweit auch aktivlegitimiert. Zwar habe er seine Ansprüche gegen die Beklagte an das finanzierende Kreditinstitut abgetreten. Hiervon seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aber nicht erfasst (Bl. 546 d. A.).

15

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst unter anderem Zahlung von 28.877,01 € begehrt. Mit Schriftsatz vom 5. April 2011 hat er die Klage insoweit teilweise zurückgenommen und den Betrag auf 23.877,01 € reduziert (Bl. 551 d. A.).

16

Der Kläger hat beantragt,

17

1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über ursprünglich 250.000,00 DM

18

a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,

19

b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

20

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,

21

3. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

22

4. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über ursprünglich 250.000,00 DM

23

a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,

24

b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

25

5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,

26

6. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

27

Die Beklagten haben beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger sei ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Die Risiken ergäben sich bereits aus dem Prospekt zum EuroPlan (Bl. 199 d. A.) sowie aus dem Beratungsprotokoll (Bl. 202 d. A.). Auch Herr G. habe den Kläger nicht unzutreffend beraten. Insbesondere habe er nicht mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben (Bl. 205 d. A.). Unabhängig hiervon sei eine etwaige Pflichtverletzung von Herrn G. der Beklagten zu 1) aber auch nicht zuzurechnen. Dieser habe als unabhängiger Anlageberater und Versicherungsmakler gehandelt (Bl. 202 d. A.). Dasselbe gelte für R. P. (Bl. 205 d. A.). Die Beklagte zu 1) sei an der Konzeption des EuroPlan auch nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei der EuroPlan allein von R. P. konzipiert (Bl. 192 d. A.). Die Beklagte zu 1) sei auch nicht wirtschaftlich an der E. AG beteiligt gewesen. Beteiligt habe sich vielmehr die C. S. und das auch erst im Dezember 2002 (Bl. 686 d. A.). Schließlich sei die Forderung des Klägers auch verjährt (Bl. 207 d. A.). Der Kläger habe bereits frühzeitig anhand der ihm übersandten Kontoauszüge erkennen können, dass die Rendite von 8,5 % p. a. gerade nicht sicher sei. Vielmehr sei diese Rendite regelmäßig unterschritten worden.

30

Die Beklagte zu 2) meint, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines verbundenen Geschäfts nicht erfüllt seien. Bei dem Anlagekonzept hätten eine Vielzahl von Kreditinstituten Darlehen gewährt (Bl. 117, 133 d. A.). Außerdem habe sich die Beklagte zu 2) nicht der Beklagten zu 1) bedient. Vielmehr habe der Kläger sich zum Abschluss eines Darlehensvertrags der Finanzvermittler R. P. bedient (Bl. 131, 870 d. A.). Sie meint weiter, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen mangels einer Anspruchsgrundlage auch kein Rückforderungsdurchgriff in Betracht komme (Bl. 138 d. A.). Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht vor.

31

Der Kläger repliziert, dass ihm die Verbraucherinformationen der W. Kapitallebensversicherung (Bl. 234 - 244 d. A.), die Poolinformationen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Bl. 245 - 250) sowie der Prospekt zum EuroPlan (Bl. 251 - 264 d. A.) nicht zugegangen seien (Bl. 514, 524, 531 d. A.). Dem vom Kläger unterzeichneten Beratungsprotokoll könne eine hinreichende Aufklärung des Klägers aber nicht entnommen werden (Bl. 532 d. A.). Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei dem Kläger nach einiger Zeit die schwache Entwicklung der gezeichneten Anlage aufgefallen. Damit habe er aber noch keine Kenntnis von den Beratungsfehlern besessen (Bl. 552 d. A.).

32

Mit Urteil vom 9. Juni 2011 (Bl. 883 - 886 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei kein Vermittlungs- oder Beratungsvertrag zustande gekommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der selbstständige Finanzdienstleister G. oder R. P. Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) gewesen wären. Darüber hinaus fehle es auch an einer Falschberatung. Ausweislich des vom Kläger unterschriebenen Beratungsprotokolls sei dieser über die Risiken aufgeklärt worden. Inwieweit dem Kläger eine Mindestrendite in Aussicht gestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Höhe der Renditen von entsprechenden Wertentwicklungen der von der Beklagten zu 1) gezeichneten Aktien abhängig gewesen sei. Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche aber jedenfalls verjährt. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger jährliche Abrechnungen übersandt. Hieraus habe der Kläger unzweifelhaft die tatsächliche, nicht seinen Erwartungen entsprechende Wertentwicklung entnehmen können. Jedenfalls im Jahr 2005 habe er auch alle Informationen über die angebliche Falschberatung besessen.

33

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe versäumt, über den tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs Beweis zu erheben. Allein das vom Kläger unterzeichnete Beratungsprotokoll erlaube keinen Schluss auf eine Kenntnis von den Risiken der Anlage und der Falschberatung. Das Landgericht sei auch unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Fall der Prospekthaftung vorliege. Ebenso fehlerhaft habe das Gericht die Pflichtverletzungen des Vermittlers der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet. Im Übrigen seien die Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht verjährt.

34

Der Kläger beantragt,

35

unter Abänderung des am 9. Juni 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden (Az. 4 O 354/10)

36

1. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über ursprünglich 250.000,00 DM

37

a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,

38

b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

39

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,

40

3. die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

41

4. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dessen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1), Vertragsnummer … über ursprünglich 250.000,00 DM

42

a) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Volksbank S. geführten Darlehensvertrag Nr. … in Höhe von nominal 115.000,00 € freizustellen,

43

b) an den Kläger 23.877,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

44

5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dessen bei ihr bestehender Lebensversicherung Nr. … in Annahmeverzug befindet,

45

6. die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.438,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

46

hilfsweise

47

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie in dem Versicherungsschein Nr. … angegeben.

48

Die Beklagten beantragen,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Beklagte zu 1) verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Gericht habe zutreffend eine umfassende Aufklärung des Klägers über die mit dem Anlagemodell verbundenen Risiken festgestellt. Insoweit seien bereits die von der Beklagten zu 1) in Form von Policenbedingungen, Poolinformationen und Verbraucherinformationen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend, ohne dass es weitergehender Hinweise bedurft hätte (Bl. 959 d. A.). Weitergehende Aufklärungspflichten kämen mangels Kenntnis der Beklagten zu 1) von den Einzelheiten der Fremdfinanzierung nicht in Betracht (Bl. 965 d. A.). Sollte es zu etwaigen Pflichtverletzungen durch den Streithelfer gekommen sein, seien diese der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen. Schließlich habe das Landgericht aber auch zutreffend eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche festgestellt. Insoweit müsse sich der Kläger zumindest eine grobfahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen, weil er nach dem Ausbleiben der prognostizierten Rendite nichts unternommen habe, um die Ursachen hierfür zu ermitteln (Bl. 970 d. A.).

51

Die Beklagte zu 2) trägt ergänzend vor, dass der Kläger bereits ihre Einbindung in die Vertriebsstruktur der Beklagten zu 1) nicht bewiesen habe (Bl. 1018 d. A.). Auch auf eine Zurechnung nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens könne sich der Kläger nicht berufen, weil das ein arglistiges Verhalten des Streithelfers voraussetze, das aufgrund eines objektiven Wissensvorsprungs der Beklagten zu 2) objektiv evident hätte sein müssen (Bl. 1019 d. A.).

52

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

53

Die gegen die Beklagten gerichtete Klage ist in der Hauptsache unbegründet. Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Hilfsantrag ist lediglich teilweise begründet, soweit der Kläger auf der Grundlage des zwischen den Parteien zustande gekommenen Versicherungsvertrags vertragsgemäße Auszahlungen begehrt und diesen Auszahlungen ein entsprechender Vertragswert gegenüber steht.

54

Im Einzelnen:

55

A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch wegen Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit der Zeichnung des Anlagemodells EuroPlan aus culpa in contrahendo zu.

56

1. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 13.7 AVB (Bl. 231 d. A.) deutsches Recht anzuwenden.

57

Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung der Rechtslage gemäß § 5 zu Art. 229 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zum Tragen. Zwar ist offen, ob bei Ansprüchen aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auf die Pflichtverletzung oder auf die Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen ist (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl., §§ 5, 6 zu Art. 229 EGBGB, Rn. 4). Diese Frage kann allerdings offen bleiben, weil nach dem insoweit unstreitigen Klägervortrag der Versicherungsvertrag Anfang 2001 abgeschlossen wurde und damit selbst bei Maßgeblichkeit des zeitlich der angeblichen Pflichtverletzung nachfolgenden Vertragsschlusses das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht anwendbar bliebe.

58

2. Der Kläger ist trotz der am 22. Januar 2009 erfolgten Abtretung seiner Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Volksbank S. (Bl. 290, 291 d. A.) aktivlegitimiert. Die Abtretung scheitert allerdings nicht an § 399 BGB. Zwar begehrt der Kläger mit den Anträgen zu 1 a) und 4 a) Befreiung von einer Verbindlichkeit. Auch kann ein solcher Anspruch gemäß § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden, weil dies seinen in der Regel durch das Eigeninteresse eines bestimmten Gläubigers geprägten Inhalt verändern würde (vgl. BGH BGHZ 12, 136). Ausnahmsweise wird die Abtretung des Freistellungsanspruchs aber dann zugelassen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - an den Gläubiger der Forderung erfolgt, von der zu befreien ist. Solche Abtretung ist durch die Bedeutung des Freistellungsanspruchs mitgedeckt, der die wirtschaftliche Last der Verbindlichkeit vom Gläubiger des Freistellungsanspruchs auf den Freistellungsschuldner verlagert (vgl. BGH MDR 1975, 390). Der Kläger ist vielmehr deshalb aktivlegitimiert, weil sich die Abtretung nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus einem Beratungsverschulden erstreckt. Welche Forderungen die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu klären (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 398, Rn. 8). Der Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH NJW 2007, 2320). Ob eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag auch Schadensersatzansprüche aufgrund einer etwaigen bei Vertragsschluss erfolgten Pflichtverletzung erfasst, hat der Tatrichter deshalb unter Berücksichtigung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen, der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Gegen eine Ausweitung der Abtretung auch auf quasivertragliche Ansprüche spricht im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarung. Danach trat der Kläger seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab, nicht aber seine Ansprüche aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärung spricht gegen eine Abtretung auch von Schadensersatzansprüchen. So wird unter Ziffer 3.4 der Vereinbarung explizit die Beleihung der Versicherung, die Kündigung des Vertrags einschließlich Einziehung des Rückkaufswerts und sonstiger Leistungen vorzunehmen und die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung angesprochen (Bl. 290 d. A.). Diese Verwertungsmöglichkeiten betreffen ausschließlich die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist hingegen nicht die Rede. Hinzu kommt, dass die Abtretungsvereinbarung erkennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der Volksbank S. erfolgte. In dem Fall hat sich die Auslegung der Abtretungsvereinbarung an § 5 AGBG zu orientieren. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Mangels einer eindeutigen Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zulasten des Klägers auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Sparkasse B. ausgegangen werden.

59

3. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist allerdings unbegründet.

60

Unstreitig wurde dem Kläger das Anlagemodell durch Herrn G. vermittelt. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dieser als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig wurde. Auch ein Anlagevermittler ist zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1120; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 780).

61

Dem Klägervortrag zufolge habe der Vermittler G. für den EuroPlan mit dem Argument geworben, dass

62

- englische Lebensversicherer wesentlich höhere Renditen als vergleichbare deutsche Unternehmen erzielen würden,

63

- dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt langfristige Renditen von mehr als 12 % p. a. erwirtschaftet habe und dass eine Rendite von mindestens 8,5 % sicher sei (Bl. 6, 10, 547, 577 d. A.).

64

Demgegenüber habe er den Kläger nicht darauf hingewiesen,

65

- dass in der Durchschnittsrendite ein nicht garantierter Fälligkeitsbonus enthalten sei, den darüber hinaus nur solche Anleger erhalten würden, die die volle vertraglich vereinbarte Laufzeit in den jeweiligen Anlagepools verbleiben würden (Bl. 11 d. A.),

66

- dass sein Kapital nicht in einem isolierten Pool verwaltet werde (Bl. 12, 515 - 517, 557 d. A.),

67

- dass die Beklagte zu 1) bei ihren Versicherungsverträgen eine Glättung vornehme (Bl. 519 - 521 d. A.) und

68

- dass das Modell zwar als Altersvorsorge angepriesen, wirtschaftlich insoweit aber nicht plausibel sei (Bl. 12 d. A.), und dass dem Kläger trotz des Wunsches nach einer sicheren Anlageform (Bl. 513 d. A.) ein höchst spekulatives Zinsdifferenzgeschäft vermittelt worden sei mit der hohen Wahrscheinlichkeit eines finanziellen Fiaskos für den Anleger (Bl. 527 d. A.).

69

Dieser Vortrag begründet nicht die Voraussetzungen für einen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruch.

70

a) Sollte der Vermittler G. dem Kläger gegenüber tatsächlich eine zukünftige Rendite von mindestens 8,5 % als sicher bezeichnet haben, läge hierin zwar in jedem Fall eine Pflichtverletzung. Unstreitig war eine solche Rendite gerade nicht sicher, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass eine solche Rendite nach Vertragsschluss nicht erzielt werden konnte.

71

Allerdings steht der Annahme einer Pflichtverletzung bereits der Inhalt des vom Kläger unterzeichnete Beratungsprotokolls (Bl. 182 - 184 d. A.) entgegen. Darin heißt es unter anderem:

72

"Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende z. Zt. niedriger ist, als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen. Die C. leistet beim vorgesehenen Anlagepool der Serie … zusätzlich einen nicht garantierten Fälligkeitsbonus, der in den ersten 20 Jahren durch eine Marktpreisanpassung gekürzt werden und im Extremfall ganz wegfallen kann. Bei den Pools der Serie … entfällt die Marktpreisanpassungsklausel für den Fälligkeitsbonus für den Teil der Teilauszahlung, der 5 % des Einmalbeitrags p. a. nicht übersteigt. Bei ungünstigem Verlauf führt dies zu einem niedrigeren Eigenkapital bzw. niedrigeren "Rente" als kalkuliert."

73

Diese Hinweise stehen in klarem Widerspruch zu dem vom Kläger behaupteten Inhalt des Beratungsprotokolls, denn der Kläger wurde nicht nur darauf hingewiesen, dass die garantierten Zahlungen unterhalb der ihm angeblich garantierten Rendite von 8,5 % p. a. lagen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die hierdurch bestehende Lücke unter Umständen durch den zusätzlich gewährten Fälligkeitsbonus nicht aufgefangen werden könne, eine Rendite von 8,5 % damit gerade nicht sicher war.

74

Darüber hinaus ist ein auf diese Pflichtverletzung gestützter Anspruch gegen die Beklagte zu 1) mittlerweile verjährt.

75

Die vom Bundesgerichtshof für Prospekthaftungsansprüche entwickelte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten bzw. von drei Jahren kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zum Tragen. Zunächst geht es in diesen Fällen regelmäßig nur um die Fälle eines Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft. Eine analoge Anwendung auf den Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen scheidet hingegen aus. Darüber hinaus unterliegen der kurzen Verjährung nur die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn, deren Grundlage nicht das persönliche, einem bestimmten Verhandlungspartner entgegengebrachte, sondern das typisierte, aus einer bestimmten Garantenstellung hergeleitete Vertrauen ist. Sie auf Ansprüche gegen Vertreter auszudehnen, die mit dem Anlageinteressenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln, besteht selbst dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt haben. In solchen Fällen bleibt es bei der Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH WM 1984, 1216; BGH NJW1982, 1514).

76

Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar können auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG unterfallen (vgl. BGH VersR 2004, 361). Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen darstellt (vgl. BGH VersR 2010, 373). Dies gilt für den hier streitigen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger macht keinen Anspruch geltend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Vielmehr will der Kläger so gestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte. In solchen Fällen bleibt es aber bei der gesetzlichen Regelverjährung des BGB.

77

Es bleibt damit bei der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. von 30 Jahren (vgl. BGH VersR 1989, 596; BGH NJW 1985, 380; BGH NJW 1982, 1514). Dabei sind im vorliegenden Fall die Übergangsvorschriften gemäß § 6 zu Art. 229 EGBGB zu beachten. Danach finden zwar die "alten" Verjährungsvorschriften auf alle bis zum 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche Anwendung. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung allerdings kürzer, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 bzw. von dem Moment der Kenntniserlangung im Sinne von § 199 BGB an berechnet, § 6 Abs. 4 zu Art. 229 EGBGB. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung und von der Person des Schuldners, § 199 BGB. Sind einem Anlageberater mehrere, von einander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen, berechnet sich die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH BKR 2010, 118).

78

Im Hinblick auf die angeblich sichere Rendite von 8,5 % besaß der Kläger aber spätestens im Jahr 2003 Kenntnis von der Pflichtverletzung.

79

Grundsätzlich erlaubt allein das Ausbleiben der prognostizierten Rendite keinen automatischen Rückschluss auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Renditeprognose. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler die Möglichkeit einer auch unter der Prognose liegenden Rendite anspricht. Anders verhält es sich aber dann, wenn eine Rendite von 8,5 % als sicher bezeichnet wird und - dem Klägervortrag zufolge - diese Rendite auch noch als unterste Grenze anzusehen ist. In dem Fall besitzt der Anleger bereits mit dem erstmaligen Unterschreiten der erzielten Rendite die erforderliche Kenntnis von der Pflichtverletzung. Das gilt erst recht, wenn die Rendite ganz erheblich hinter der Prognose zurückbleibt und darüber hinaus Anhaltspunkte bestehen, dass es sich hierbei nicht um einen einmaligen "Ausrutscher" handelt, sondern eine längere Phase nur minimaler Gewinne erwartet werden muss.

80

Im vorliegenden Fall entwickelten sich Vertrag und Rendite unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge für die Jahre 2002/2003 bis 2004/2005 (Anlagen B 13 - B 15) wie folgt:

81

Jahr

deklarierter
 Wertzuwachs 

 Fälligkeitsbonus 

 Vertragswert 

 2002/2003

3 %

0,00 €

112.481,52 €

2003/2004

1,5 % 

0,00 €

105.816,68 €

2004/2005

0,5 % 

0,00 €

97.489,49 €

82

Damit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass der Kläger spätestens mit Erhalt des Kontoauszugs vom 8. Februar 2005 (Bl. 311 - 315 d. A.) auch im Hinblick auf den sich stetig reduzierenden Vertragswert alle Veranlassung hatte, die beworbenen Vergangenheitsrenditen nicht nur in Frage zu stellen. Vielmehr wusste er spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass ursprünglich erwartete Rendite von 8,5 % p. a. nicht erreicht wurde und damit gerade nicht sicher war.

83

Hinzu kommt das Schreiben von R. P. im April 2003 (Bl. 303 d. A.). Darin machte die GmbH darauf aufmerksam, dass aufgrund der derzeitigen Börsensituation mangels sich abzeichnender Kursgewinnmöglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag keine Entnahmen erfolgen sollten, um nicht das Kapital anzugreifen. Hierdurch musste sich auch dem Kläger aufdrängen, dass es sich bei der Unterschreitung der Rendite möglicherweise um ein längerfristiges Phänomen handeln würde.

84

Zwar verlangt § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rn. 27; Henrich/Spindler in: Bamberger/ Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rn. 33). Denn erst wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH VersR 1964, 927; Grothe a. a. O., Henrich/Spindler a. a. O.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH NJW 1999, 423).

85

Eine solche Kenntnis des Klägers lag aber ebenfalls frühzeitig vor. Der Kläger wusste, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen werden sollte. Dies sah bereits das für den Kläger erstellte Berechnungsbeispiel vor (Anlage K 2). Auch der Zeichnungsschein (Anlage K 3) sah in seinem Vordruck ausschließlich den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten vor. Dasselbe gilt für das vom Kläger unterzeichnete Beratungsprotokoll (Bl. 265 d. A.). Weiter entsprach der Abschluss des Vertrags auch einem Vorschlag des Vermittlers G. (Bl. 10 d. A.). Schließlich hat der Kläger auch vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) in ihren Anschreiben etwa im Zusammenhang mit der Übersendung von Kontoauszügen für den Fall weiterer Fragen stets auf ihren Vermittler vor Ort verwiesen habe (Bl. 530 d. A.). Unter diesen Umständen musste sich dem Kläger aufdrängen, dass zwischen dem Vermittler und der Beklagten zu 1) ein derart enges Verhältnis im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestand, dass sich die Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler würde zurechnen lassen müssen. Dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorlagen und dass er insbesondere noch keine Kenntnis über die konkret in diesem Zusammenhang tätigen Personen besaß, ist unschädlich. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH NJW 1963, 1103).

86

b) Auch im Hinblick auf die Werbung mit Vergangenheitsrenditen steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch zu. Grundsätzlich kann die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Renditen eine Pflichtverletzung darstellen, wenn die Renditen unzutreffend angegeben werden. Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potenziellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten Konzept weitaus skeptischer gegenüberstehen werden, als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite die Zinsen eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Darlehens getilgt werden und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der Zinsbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene Anlagemodell auf einer soliden Konzeption beruht.

87

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Vermittler G. ihm gegenüber mit Vergangenheitsrenditen in Höhe von mehr als 12 % p. a. geworben habe. Diese Rendite habe die Beklagte zu 1) mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielt (Bl. 10 d. A.). Dem Klägervortrag kann zwar nicht entnommen werden, wann es zu solchen Renditen gekommen sein soll. In Verbindung mit der angeblichen Behauptung einer sicheren 8,5 %-igen Rendite wird allerdings impliziert, dass die Beklagte zu 1) die Vergangenheitsrenditen durchgehend bis zum Zeitpunkt des Anlagegesprächs erzielte.

88

Ob der Vermittler G. eine solche Behauptung zumindest schlüssig tatsächlich aufstellte, kann allerdings dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Kläger für seine Behauptung einer Pflichtverletzung ein taugliches Beweisangebot unterbreitet hat. Nur vorsorglich weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Kläger zwar eine von der Beklagten zu 1) erzielte Rendite mit dem streitgegenständlichen Euro-Pool Serie … zwischen 1995 und 2000 Renditen in Höhe von lediglich 5,00 % bis 6,75 % p. a. behauptet hat (Bl. 10 d. A.). Zum Beweis seiner Behauptung hat er sich aber lediglich auf ein als Anlage K 19 vorgelegtes Informationsblatt der Beklagten zu 1) berufen. Darin wird die Gesamtrendite aber nicht behandelt. Vielmehr wird darin allein der deklarierte Wertzuwachs ausgewiesen ohne den zusätzlich gewährten Fälligkeitsbonus. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich die angebliche Behauptung des Vermittlers lediglich auf den deklarierten Wertzuwachs bezogen haben könnte, zumal dieser für einen potenziellen Anleger als nur ein Bestandteil der Gesamtrendite nur von nachrangiger Bedeutung ist. Wenn aber mit einer Gesamtrendite von mehr als 12 % p .a. und damit unter Einschluss des Fälligkeitsbonus geworben worden sein sollte, müsste der Kläger beweisen, dass die Gesamtrendite jedenfalls innerhalb der letzten Jahre vor der Anlageentscheidung tatsächlich niedriger war. Insoweit fehlt es aber an einem entsprechenden Beweisangebot. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 5. April 2011 lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 521 d. A.). Für die Einholung eines Sacherständigengutachtens fehlt es aber an Anknüpfungstatsachen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Sachverständigen sein, selbstständig Ermittlungen anzustellen und auf diese Weise die Behauptung des Klägers zu bestätigen oder zu widerlegen. Es ist vielmehr Aufgabe des Klägers, dem Sachverständigen die zur Beurteilung erforderlichen Fakten zu liefern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall allerdings.

89

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gesamtrendite lediglich aus dem garantierten Wertzuwachs bestehe und dass ein Fälligkeitsbonus tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei (Bl. 522, 523 d. A.). Insoweit verkennt der Kläger, dass sich eine Gesamtrendite auch aus (vorläufig) nicht ausgezahlten Elementen zusammensetzen kann. Selbst wenn entsprechend der Behauptung des Klägers der Fälligkeitsbonus erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden sollte, würde der Fälligkeitsbonus gleichwohl zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Gesamtrendite führen. Darüber hinaus kann den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, dass die Auszahlung eines Fälligkeitsbonus von vornherein ausgeschlossen war. Im Gegenteil ergibt sich aus den Sonderbestimmungen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Bl. 233 d. A.), dass die vom Kläger gezeichnete Anlage die Voraussetzungen für die Hinzurechnung eines Fälligkeitsbonus erfüllen. Dass diese Hinzurechnung in Ziffer 9.4 der Versicherungsbedingungen (Bl. 230 d. A.) nur als möglich bezeichnet wird, bezieht sich erkennbar auf die Notwendigkeit, einen solchen Fälligkeitsbonus auch zu erwirtschaften. Fällt ein Fälligkeitsbonus hingegen nicht an, kann dieser dem garantierten Wertzuwachs auch nicht hinzugerechnet werden. Insoweit ist der Anfall eines zusätzlichen Fälligkeitsbonus bei jeder Auszahlung eben nur "möglich", nicht aber sicher.

90

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 1) der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte zu 1) hat ihrerseits zur Höhe der seit 1995 erzielten Renditen vorgetragen. So hat sie unter Bezugnahme auf eine tabellarische Auflistung (Bl. 287 d. A.) ausgeführt, dass ein Versicherungsnehmer zwischen 1995 und 2000 eine jährliche Durchschnittsrendite von 17,9 % erzielt habe (Bl. 206 d. A.). Das ist grundsätzlich ausreichend, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Sache des Klägers ist es nunmehr, diesen Vortrag zu widerlegen. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es jedoch.

91

Weiter kann sich der Kläger auch nicht auf den Inhalt des Prospekts zum EuroPlan berufen. Zwar finden sich in diesem Prospekt Ausführungen zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen. Ob diese Aussagen zutreffend sind, kann aber dahingestellt bleiben. Der Kläger hat den Zugang des Prospekts vor der Zeichnung ausdrücklich bestritten, sodass der Inhalt des Prospektes für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden sein kann. Zwar gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass sich eine Partei günstiges Vorbringen der Gegenseite regelmäßig hilfsweise zu eigen macht. Das gilt aber regelmäßig nur dann, wenn es nicht in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Partei steht (vgl. BGH NJW 2000, 1641; BGH NJW-RR 1995, 684). Das ist hier aber der Fall, weil dem Kläger mit rechtzeitigem Zugang des Prospekts auch die in diesem Prospekt enthaltenen Risikohinweise zugegangen wären, während der Kläger die Erteilung entsprechender Hinweise gerade bestreitet.

92

Schließlich führt auch die Inflation in Großbritannien nicht notwendigerweise zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Vergangenheitsrenditen. Die Höhe der    Renditen ist nicht automatisch inflationsabhängig. Maßgeblich ist vielmehr, mit welchen Geldanlagen die Renditen erwirtschaftet werden. Während eine sachwertorientierte Geldanlage etwa in Form von Aktien relativ inflationsunabhängig ist (die Inflation also mitmacht), wird die Rendite einer geldwertorientierten Anlage etwa in Form von Devisen weit eher von der Inflation beeinflusst. Es ist dementsprechend unzutreffend, wenn der Kläger einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rendite und Inflation herzustellen sucht. Die Rendite steigt nicht automatisch mit der Inflation. Dementsprechend lässt sich auch nicht unter Bezugnahme auf unterschiedlich hohe Geldentwertungen in Großbritannien und in der Bundesrepublik Deutschland auf eine fehlende Vergleichbarkeit der in den jeweiligen Ländern erzielten Renditen schließen.

93

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist ein auf dieser - angeblichen - Pflichtverletzung beruhender Anspruch mittlerweile verjährt. Erkennbar wurden die Vergangenheitsrenditen nur als Werbemittel eingesetzt, um die Behauptung einer sicheren Zukunftsrendite von 8,5 % p. a. zu rechtfertigen. Insoweit liegen nicht zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen vor, sondern lediglich eine einzige Pflichtverletzung, bestehend aus zwei miteinander verknüpften Behauptungen. Ist aber der Anspruch im Zusammenhang mit der angeblichen Zusicherung einer sicheren Rendite mittlerweile verjährt, gilt das auch für den Anspruch im Zusammenhang mit der Begründung dieser sicheren Rendite.

94

Der Senat verkennt nicht, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu prüfen ist. Sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen (nicht die rechtlichen) Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH NJW 2008, 506). Der Bundesgerichtshof begrenzt diese Rechtsprechung aber auf diejenigen Handlungen, die eigene Schadensfolgen zeitigen und dadurch den Schaden des Gläubigers vergrößern können (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009, Az. III ZR 169/08, recherchiert in juris). Wenn und soweit Pflichtverletzungen mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden seien, sei es gerechtfertigt, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (vgl. BGH NJW 2008, 506). Im vorliegenden Fall rügt der Kläger demgegenüber im Grunde genommen die immer gleiche Pflichtverletzung, nämlich falsche bzw. irreführende Angaben zum Produkt. Es geht somit im Grunde nicht um verschiedene Pflichtverletzungen, sondern eher darum, dass der Kläger die Irreführung bei Vertragsanbahnung "wertend" in Teilakte zergliedert. Nicht ersichtlich ist, dass diese unselbständigen Teilakte jeder für sich genommen einen eigenen Schaden des Klägers herbeigeführt hätten oder auch nur hätten herbeiführen können.

95

c) Soweit der Vermittler behauptet haben soll, englische Lebensversicherer erzielten höhere Renditen, ist hierin keine Pflichtverletzung zu sehen. Es handelt sich hierbei ersichtlich um eine pauschale Anpreisung, die neben den (angeblichen) Aussagen des Vermittlers G. zu der mit vergleichbaren Verträgen erzielten Rendite kein eigenständiges Gewicht besitzt.

96

d) Auch soweit der Kläger einen Hinweis auf die Zusammensetzung der Durchschnittsrendite vermisst, kann hierin keine Pflichtverletzung gesehen werden. Jedenfalls fehlt es insoweit an Anhaltspunkten für eine Relevanz für die Anlageentscheidung, sodass sich der Kläger nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann. Für einen Anleger ist regelmäßig nur die Höhe der Rendite entscheidend. Wie sich diese Rendite zusammensetzt, ist hingegen grundsätzlich ohne Bedeutung.

97

e) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den unterbliebenen Hinweis stützen, dass sein Anlagebetrag nicht in einem isolierten Pool verwaltet wird. Insoweit scheint der Kläger primär zu rügen, dass für sämtliche Pools ein gemeinsamer "Reservetopf" gebildet wurde (Bl. 515 d. A.) mit der Folge einer entsprechenden "Quersubventionierung". Selbst wenn dies zutreffend wäre, würde es nicht notwendigerweise einen Nachteil darstellen. Eine solche Subventionierung kann nämlich dem Kläger gleichermaßen zugute kommen, wie anderen Anlegern. Innerhalb desselben Pools kommt es dabei ohnehin zu einer Schicksalsgemeinschaft. Die innerhalb dieses Pools angelegten Gelder werden gemeinsam verwaltet und die Gewinne kommen auch allen Anlegern gleichermaßen zugute, so wie auch die Verluste von allen Anlegern entsprechend der Höhe der (noch vorhandenen) Anlagesumme zu tragen sind. Durch die Anlage eines Reservetopfes wird diese Schicksalsgemeinschaft lediglich weiter vergrößert. Weil der Kläger auf die Größe seines eigenen Pools aber ohnehin keinen Einfluss hätte nehmen können, ist der Umfang der letztlich verwalteten Gelder für die Anlageentscheidung letztlich ohne Bedeutung.

98

f) Im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Durchführung eines Glättungsverfahrens wird bereits nicht deutlich, welchen Vorwurf der Kläger hiermit verbindet. Grundsätzlich führt die Glättung zu einer Angleichung der regelmäßigen Ausschüttungen, wodurch Schwankungen bei den Erträgen aufgefangen und dem Anleger eine bessere Planungssicherheit eingeräumt wird. Die Glättung hat damit zwar notwendigerweise zur Folge, dass in besonders ertragreichen Jahren nicht sämtliche Gewinne noch in diesem Jahre an die Anleger weitergegeben werden. Auf der anderen Seite wird dies durch entsprechende Anhebung der Ausschüttungen in Jahren mit geringerem Ertrag kompensiert. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag des Klägers, welche konkreten Risiken für ihn mit diesem Glättungsverfahren verbunden sein sollen und weshalb er die Anlage bei Kenntnis von diesem Glättungsverfahren nicht gezeichnet hätte.

99

g) Soweit der Kläger einen unterbliebenen Hinweis des Vermittlers auf die  mangelnde Funktionsfähigkeit des Models und in diesem Zusammenhang einen unterbliebenen Hinweis auf die besonderen Risiken der Anlage beanstandet, kommt eine Pflichtverletzung zwar grundsätzlich in Betracht. Auch ein hierauf gestützter Anspruch ist mittlerweile aber verjährt.

100

aa) Ein Anleger ist grundsätzlich auf die Risiken der Anlage hinzuweisen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH WM 2011, 2268).

101

Im vorliegenden Fall begründete das Anlagemodell zumindest im Hinblick auf die Rendite nicht unerhebliche Ausfallrisiken, wie sich bereits aus der negativen Entwicklung in den Jahren nach Zeichnung der Anlage und dem stetig sinkenden Vertragswert ergibt. Zwar soll nicht verkannt werden, dass die Hinweispflicht auf den Zeitpunkt der Beratung zu beziehen ist und die negative Entwicklung der Folgejahre im Jahr 2000 nicht vorhersehbar war. Auf der anderen Seite hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass es sich bei dem EuroPlan um eine fremdfinanzierte Kapitalanlage in Form einer riskanten Zinsdifferenzspekulation handelt (Bl. 192, 198 d. A.). Hinzu kommt, dass die Beklagte sogar ausdrücklich auf die Risikohinweise im Prospekt zum EuroPlan Bezug genommen hat, wonach es zu einem erheblichen oder sogar einem vollständigen Verlust für den Anleger kommen kann (Bl. 200 d. A.). Dass die Gefahr eines Scheiterns des EuroPlan unter diesen Umständen nicht nur theoretischer Natur ist, ergibt sich auch aus dem Vertragskonzept selbst. So sieht der mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag regelmäßige Auszahlungen vor. Es liegt auf der Hand, dass diese Auszahlungen nur dann nicht zu einer Reduzierung des Vertragswertes führen, wenn die Gesamtrendite die Auszahlungen übersteigt.

102

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich insbesondere in den Anfangsjahren die Risiken kumulieren. Gerade in wirtschaftlich schwächeren Jahren kann eine regelmäßige Auszahlung dann schnell zu einer erheblichen Reduzierung des Vertragswertes führen, weil noch kein Fälligkeitsbonus erwirtschaftet wurde und hiermit dementsprechend auch keine Gewinne erzielt werden können. Eine Reduzierung des Vertragswertes in den Anfangsjahren verschlechtert aber in erheblichem Ausmaß die Renditeaussichten für die Folgejahre, weil die Beklagte zu 1) in den Folgejahren nur noch mit einem reduzierten Anlagebetrag arbeiten kann und dementsprechend umso höhere Gewinne erzielen muss, um ein weiteres Abschmelzen des Vertragswertes zu verhindern.

103

Hierauf ist der Anleger hinzuweisen, was aber jedenfalls durch den Vermittler G. unstreitig nicht geschah. Stattdessen hat sich die Beklagte zu 1) darauf beschränkt, auf die dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen zu verweisen. Zwar kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.

104

Im vorliegenden Fall kann aber aufgrund der auch insoweit eingetretenen Verjährung dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Vertragsunterlagen rechtzeitig vor Zeichnung des EuroPlan vorlagen. Nur vorsorglich weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Kläger mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigte, sämtliche Prospekte, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen am 15. November 2000 erhalten und ihren Inhalt noch vor Zeichnung zur Kenntnis genommen zu haben (Bl. 148 d. A.). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kenntnis des Klägers von den bestehenden Risiken möglicherweise bereits aus dem Prospekt zum EuroPlan ergibt. So heißt es darin unter anderem (Bl. 159 d. A.):

105

"Bei der EuroPlan-"Rente" handelt es sich nicht um eine garantierte Rente, sondern um lfd. Teilauszahlungen aus einer Lebensversicherung. Diese werden geleistet, solange Kapital vorhanden ist. Erzielt der Versicherer die beim EuroPlan kalkulierte Rendite, ist planmäßig Kapitalerhalt bis zum Ablauf gegeben. Erzielt der Versicherer weniger Rente als kalkuliert, kann teilweise oder völliger Kapitalverzehr eintreten, wenn die Teilauszahlungen nicht reduziert werden."

106

Hierdurch wird der Anleger zumindest auf den Zusammenhang zwischen Kapital und Rendite aufmerksam gemacht. Ein durchschnittlicher Anleger kann hieraus zumindest grundsätzlich auch den Schluss ziehen, dass eine Abschmelzung des Kapitals jedenfalls langfristig die Renditeerwartung negativ beeinträchtigt.

107

Letztlich können die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die Kenntnisnahme vom Inhalt des Prospekts zum EuroPlan aber dahingestellt bleiben, denn auch insoweit ist mittlerweile Verjährung eines etwaigen Anspruchs eingetreten. Unstreitig erhielt der Kläger im Jahr 2003 ein Schreiben von R. P., in dem diese empfahlen, aufgrund der derzeitigen Börsensituation keine oder nur geringe Entnahmen/Teilauszahlungen vorzunehmen (Bl. 303 d. A.). Weiter heißt es in diesem Schreiben unter anderem:

108

"Wir gehen davon aus, dass Sie mit den zusätzlichen Möglichkeiten gerade in der derzeitigen Börsensituation mit Ihrem EuroPlan nicht nur die Chance wahrnehmen, Ihre Altersversorgung besser angehen zu können, sondern auch, langfristig betrachtet, eine höhere Renditemöglichkeit und damit eine bessere Altersversorgung, ein Ziel des EuroPlan, erreichen können."

109

In diesem Schreiben wurde somit nicht nur nochmals auf die Verknüpfung zwischen dem vorhandenen Kapital und der Rendite hingewiesen. Es wurde vielmehr auch darauf hingewiesen, dass Entnahmen langfristig eine Schmälerung der Rendite zur Folge haben können. Ob die Anleger hieraus stets die richtigen Schlussfolgerungen ziehen mussten, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall wurde dem Kläger das Wissen von den bestehenden Risiken vermittelt. Der Kläger selbst wandte sich nämlich mit Schreiben vom 18. Januar 2005 (Bl. 222, 223 d. A.) direkt an die Beklagte zu 1) und wies darauf hin, dass ihm als Folge eines verspäteten Zugangs von Informationen ein erheblicher Kapitalverlust und in der Folge dieses Kapitalverlustes ein Zinsverlust entstanden sei. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

110

"Im Folgenden stelle ich Ihnen die Chronologie der Informationen dar, wie sie mich erreicht haben:

111

112

2.6.2004  

Telefonische Beratung durch R. P. - Kapitalverzehr aufhalten
durch Reduzierung der Auszahlung, ohne Hinweis auf
dreimonatige Kündigungsfrist zum 3.9.04

5.8.2004

Auszahlungsantrag eingereicht …

113

Durch die kapitalverzehrenden Auszahlungen ist ein Zinsverlust von ca. 200,00 € entstanden und auch mein Vertrauen in den EuroPlan als Ganzes hat durch den Vorfall sehr gelitten… Bitte teilen Sie mir mit, wer den entstandenen Zinsverlust von ca. 200,00 € und den weiter zu erwartenden Zinsverlust aufgrund des abgeschmolzenen Kapitals zu tragen hat."

114

Der Kläger war sich dementsprechend spätestens bei Abfassung dieses Schreibens im Januar 2005 darüber im Klaren, dass

115

- die regelmäßigen Auszahlungen zu einer Abschmelzung des Kapitals führen,

116

- die Höhe der Rendite von der Höhe des vorhandenen Kapitals abhängig ist und

117

- die Abschmelzung des Kapitals auch langfristig zu Zins- und damit zu Renditeverlusten führt.

118

Damit wusste der Kläger aber spätestens zu diesem Zeitpunkt von den mit den Auszahlungen verbundenen Risiken im Hinblick auf die langfristige Renditeerwartung. Sollte der Kläger dementsprechend tatsächlich bei Zeichnung des EuroPlan nicht auf die insoweit bestehenden Risiken hingewiesen worden sein, hätte er spätestens 2005 Kenntnis hiervon und damit auch von der unterbliebenen Hinweiserteilung im Jahr 2000 erlangt.

119

Im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Person des Schuldners wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für eine frühzeitige Kenntnis des Klägers insbesondere dessen Schreiben vom 18. Januar 2005 spricht, mit dem er sich unmittelbar an die Beklagte zu 1) wandte und von dieser - jedenfalls im Ergebnis - Erstattung des ihm entstandenen Zinsverlustes forderte. Erkennbar sah der Kläger dementsprechend bereits im Jahr 2005 die Beklagte zu 1) in der Verantwortung und nicht etwa ausschließlich R. P.

120

Die vorstehenden Ausführungen kommen zusätzlich bei den vom Kläger behaupteten weiteren Pflichtverletzungen zum Tragen und zwar insbesondere im Hinblick auf die angebliche Zusicherung einer sicheren Rendite von 8,5 % und im Hinblick auf die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Vergangenheitsrenditen.

121

B. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheidet gleichfalls aus.

122

a) In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Anlageinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers bzw. des Prospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH VersR 2007, 1232).

123

Ob im vorliegenden Fall von einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten auszugehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Vermittler H. oder die Beklagte zu 1). In Betracht kommt insoweit allenfalls die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Rendite von 8,5 % p. a. als sicher dargestellt worden. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre ein etwaiger Irrtum des Klägers spätestens durch die ihm vom Vermittler vorgelegte vom Kläger unterzeichnete Risikobelehrung wieder beseitigt worden. In dieser bereits im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Belehrung wurde der Kläger nicht nur ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die garantierte Jahresdividende unter dem effektiven Jahreszinssatz für das aufzunehmende Darlehen liegt (und damit weniger als 8,5 % beträgt). Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass der nicht garantierte Fälligkeitsbonus unter Umständen ganz wegfallen könne (Bl. 183 d. A.). Aus diesen beiden, ihm vom Vermittler zugänglich gemachten Informationen konnte der Kläger unschwer folgern, dass die Rendite auch weniger als 8,5 % betragen kann und dementsprechend gerade nicht von einer sicheren Rendite ausgegangen werden durfte.

124

Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger beanstandeten Pflichtverletzungen scheidet eine arglistige Täuschung durch den Vermittler G. bzw. die Beklagte zu 1) ohnehin aus.

125

b) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Darlehensvertrag und die im EuroPlan zusammengefassten Verträge als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG anzusehen sein sollten. Zwar kann der Verbraucher bei verbundenen Geschäften Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Das setzt aber zusätzlich voraus, dass die Entscheidung des Anlegers auf einer arglistigen Täuschung des Vermittlers beruht. In solchen Fällen muss sich das Kreditinstitut das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Vermittlers, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen (vgl. BGH VersR 2009, 1368; BGH BGHZ 167, 239). Das Vorliegen einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung genügt hingegen nicht (vgl. BGH NJW-RR 2011, 263).

126

An einer damit erforderlichen arglistigen Täuschung fehlt es jedoch. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

127

c) Unabhängig hiervon ist ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aber auch verjährt. Im Hinblick auf die Kenntnis von einer (etwaigen) Täuschung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt A Bezug genommen. Aber auch die Kenntnis von der Person des Schuldners besaß der Kläger bereits frühzeitig. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Zurechnung etwaigen Beratungsverschuldens kennt. Ein verbundenes Geschäft, mithin eine wirtschaftliche Einheit von Kreditgeschäft und Anlagegeschäft ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG in der Regel anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Das war hier auf der Grundlage des Klägervortrags der Fall. Ausreichend ist hierfür, dass der Verkäufer dem Verbraucher den Kredit in der Weise andient, dass dieser sich an den Kreditgeber zum Abschluss des Kreditvertrags wendet (vgl. Putzo in: Palandt, BGB, 59. Aufl., § 9 VerbrKrG, Rn. 6). Insoweit hat der Kläger aber selbst vorgetragen, dass der Zeuge G. ihm die Beklagte zu 2) von Anfang an als finanzierende Bank und konzeptionsgemäß an dem EuroPlan Beteiligte vorgestellt habe (Bl. 568 d. A.). Damit lagen dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung die für eine Klage gegen die Beklagte zu 2) erforderlichen Informationen vor mit der Folge einer mittlerweile eingetretenen Verjährung. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Zurechnung aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen den Beklagten und R. P.

128

C. Demgegenüber ist der vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführte Hilfsantrag zulässig und jedenfalls teilweise auch begründet.

129

1. Der Hilfsantrag ist (noch) zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung beantragt, "festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie in dem Versicherungsschein Nr. … angegeben", ohne dies näher zu begründen. Allerdings lässt sich der Gegenstand des Anspruchs auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags hinreichend eingrenzen. Sowohl dem Vortrag des Klägers als auch den beigefügten Unterlagen (Anlagen K 9: Versicherungsschein und Lw 2 (Bl. 224 - 244): Policenbedingungen) kann der Gegenstand der vertragsgemäßen Leistungspflicht der Beklagten hinreichend bestimmt entnommen werden. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung den Inhalt des mit dem Hilfsantrag Begehrten klargestellt hat. Danach begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur vertragsgemäßen Auszahlung bis zum Ablauf des sich aus der Police ergebenden Leistungszeitraums des Versicherers verpflichtet ist und zwar unabhängig von der Entwicklung des Produktes selbst.

130

Diese Klageerweiterung ist auch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer als Klageänderung zu behandelnden Klageerweiterung (vgl. BGH NJW 2004, 2152) ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2414). Das ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil haben die Parteien die zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Informationen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt, zumal diese auch für den in der Hauptsache geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Relevanz sind. Dass eine Entscheidung des Senats darüber hinaus der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dienen kann, steht außer Frage.

131

Die am 22. Januar 2009 erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Volksbank S. (Bl. 290, 291 d. A.) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger Inhaber des streitgegenständlichen Anspruchs ist. Entscheidend für die Bejahung des Feststellungsinteresses ist lediglich, ob dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2010, 1877). Das kann auch bei abgetretenen Ansprüchen der Fall sein, zumindest wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Sicherungsabtretung handelt und die Höhe des abgetretenen Anspruchs nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der Sicherheit (sowie ggf. die Pflicht zur Nachbesicherung), sondern auch Auswirkungen auf die Höhe eines vom Sicherungsnehmer etwaig rückabzutretenden Anspruchs besitzt.

132

2. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Erbringung vertragsgemäßer Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. in Verbindung mit Ziffer 10.1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet.

133

Soweit der Kläger vertragsgemäße Auszahlungen begehrt, wird ein solcher Anspruch von der Beklagten zu 1) im Ergebnis ohnehin nicht bestritten, solange den Auszahlungen der entsprechende Gegenwert in Form von Anteilen gegenüber steht. Streitig ist allein, ob dem Kläger bzw. der Zessionarin nach vollständiger Aufzehrung des Vertragswertes weitergehende Auszahlungsansprüche zustehen.

134

Das ist nicht der Fall. Zwar sieht der dem Kläger übersandte Versicherungsschein eine regelmäßige Auszahlung vor, ohne gleichzeitig die Voraussetzungen für das Erlöschen des Auszahlungsanspruchs näher zu bestimmen. Hieraus folgt aber kein unbegrenzter Anspruch auf dauernde Fortzahlung bis zum Datum der letzten Auszahlung am 5. September 2041. Insoweit befindet sich bereits auf Seite 1 des Versicherungsscheins ein Vorbehalt im Hinblick auf die in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten. Den Policenbedingungen in Verbindung mit dem Versicherungsschein kann aber unschwer entnommen werden, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung (im Versicherungsschein als Anteile bezeichnet) stehen. So wird bereits im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass die Prämie in Höhe von 250.000,00 DM 57268,35573 Anteilen entspricht, der Begriff "Anteil" dementsprechend nichts anders ist, als eine Vertragswährung.

135

Unter Ziffer 2 der Policenbedingungen wird sodann erläutert, wie der Begriff der regelmäßigen Auszahlung zu verstehen ist:

136

"Regelmäßige Auszahlungen [sind] durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen erfolgende Auszahlungen in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen" (Bl. 226 d. A.).

137

In Ziffer 9.1 der Policenbedingungen heißt es weiter:

138

"Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt C. einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes." (Hervorhebung durch den Senat)

139

In Ziffer 9.3 der Policenbedingungen heißt es schließlich:

140

"Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass bei der Rückgabe eines Vertrags alle ihm zum betreffenden Zeitpunkt zugeteilten Anteile zurückgenommen werden und der Vertrag … hinfällig und beendet wird."

141

Hieraus folgt erkennbar, dass etwaige Auszahlungen durch Realisierung der entsprechenden Anteile ermöglicht werden und dies zu einer Reduzierung der im Pool verbleibenden Anteile führt. Hieraus folgt weiter, dass eine Reduzierung der Anteile auf Null zur Beendigung des Vertrags mit dem gleichzeitigen Erlöschen gegenseitiger Leistungspflichten führt. Unter diesen Umständen besteht für den Versicherungsnehmer keine Veranlassung zu der Annahme, der Versicherer sei losgelöst von der Anzahl der noch vorhandenen Anteile zu einer weitergehenden Zahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet.

142

Der Senat teilt auch nicht die in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VuR 2011, 316) vertretene Auffassung, die Einschränkung des Leistungsversprechens durch die Versicherungsbedingungen sei überraschend. Im Gegenteil wäre ein unbedingtes Leistungsversprechen völlig losgelöst von einer etwaigen Rendite überraschend. Insoweit unterstellt der Senat, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bekannt ist, dass Zahlungen eines Versicherers aus einer Kapitallebensversicherung vom Vorhandensein eines entsprechenden Kapitals abhängig sind. Das entspricht den für deutsche Lebensversicherungsverträge geltenden Grundsätzen und beansprucht auch für den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag Geltung. Insoweit liegt es auch nahe, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Leistungsversprechen im Versicherungsschein nicht als bedingungslos gegeben betrachtet, zumal ersichtlich kein Versicherungsunternehmen die im Hinblick auf die Höhe der Leistungszusagen gegebenen enormen wirtschaftlichen Risiken unter Umständen weit über den Totalausfall der Anlage hinaus freiwillig übernehmen würde.

143

Selbst wenn man die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht entsprechend auslegen oder hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sehen wollte, wären der Kläger bzw. die Zessionarin an der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen auch nach vollständiger Aufzehrung des Vertragswertes hinaus gehindert. Insoweit muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) entgegen halten lassen, sich der Begrenzung seines Auszahlungsanspruchs bei Vertragsschluss im Klaren gewesen zu sein. Der Kläger war sich jedenfalls der mit dem Vertrag verbundenen Risiken bewusst. Bereits die vom Kläger bei Antragstellung unterschriebene Belehrung über die Risiken des Anlagemodells weist im Hinblick auf den Lebensversicherungsvertrag folgenden Passus auf:

144

"Mir ist bekannt, dass der EuroPlan neben Chancen auch Risiken beinhaltet, da die für eine Zukunftsbetrachtung notwendigen Daten zwangsläufig auf Annahmen beruhen…

145

Die C. garantiert den Kapitalerhalt auf das eingezahlte und noch nicht entnommene Nettoanlagekapital." (Hervorhebung durch den Senat).

146

Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dem Kläger sei eine regelmäßige Auszahlung völlig unabhängig von der Renditeentwicklung zugesichert worden. Eine entsprechende Behauptung stünde im Widerspruch zu der von ihm selbst unterzeichneten Belehrung über die Risiken des Anlagemodells. Vielmehr bleibt - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG a. F. - der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (vgl. BGH VersR 1995, 648).

III.

147

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 101 Abs. 1 ZPO. Hierbei hat der Senat die Hauptanträge wie folgt bewertet:

148

Antrag zu 1 a)

115.000,00 €

Antrag zu 1 b)                  

23.877,01 €

Antrag zu 2)

2.000,00 €

Gesamt

140.877,01 €

149

Im Hinblick auf den Antrag zu 1 a) kann den Ausführungen des Klägers zwar entnommen werden, dass dieser an die Volksbank S. bereits Zahlungen in Höhe von 13.658,89 € erbrachte. Wenn man den Wortlaut des Antrags zugrunde legt, handelte es sich hierbei aber um Zinszahlungen, d. h. Zahlungen ohne Reduzierung der eigentlichen Darlehensschuld. Den Antrag zu 3) hat der Senat im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt. Ebenso die Anträge zu 4) ff., weil insoweit nur die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) zum Ausdruck gebracht wird und insoweit ein einheitlicher Gegenstand vorliegt. Schließlich bleibt auch die vom Kläger bereits berücksichtigte Gegenleistung außer Ansatz (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort: Zurückbehaltungsrecht).

150

Den Hilfsanspruch hat der Senat gemäß §§ 9, 3 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag bewertet und insoweit auf die vertraglich vereinbarten Auszahlungen in Höhe von derzeit halbjährlich 8.750,00 DM bzw. 4.473,80 € abgestellt (vgl. Anlage K 9). Unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20 % folgt hieraus ein Streitwert in Höhe von 25.053,28 €.

151

Bei der Verlustquote im Hinblick auf den Hilfsantrag ist zu berücksichtigen, dass die vertraglich vereinbarten Auszahlungen bis zum 5. September 2041 auch unter der Voraussetzung eines entsprechenden Vertragswertes derzeit keineswegs ausgeschlossen sind. Die Verlustquote der Beklagten zu 1) beschränkt sich dementsprechend lediglich auf das Ausfallrisiko, d. h. auf das Risiko einer vor dem 5. September 2041 eintretenden vollständigen Aufzehrung des Kapitals. Dieses Risiko schätzt der Senat unter Berücksichtigung der bis zum 23. Juli 2009 (Anlage K 10) erfolgten Abschmelzung des garantierten Vertragswerts von 127.822,97 € auf 94.102,19 € am 23. Juli 2009 (Anlage K 10) bei zwischenzeitlich erfolgtem Verzicht des Klägers auf weitere Auszahlungen auf 50 % ein. Dementsprechend ist das Unterliegen der Beklagten mit 12.526,64 € zu bewerten.

152

Bei der Verteilung der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten hat der Senat aufgrund des ungleichmäßigen Unterliegens der Parteien bei teilweiser Gesamtschuldnerschaft der beiden Beklagten von der Baumbach'schen Kostenformel Gebrauch gemacht.

153

Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1) hat der Senat unter Außerachtlassung des Hilfsantrags einen Streitwert von bis zu 155.000,00 € festgesetzt. Zwar stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Rechtsstreit die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (vgl. BGH NJW 1960, 42; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2009, 763; OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017; KG Berlin MDR 2004, 1445; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007; OLG München NJW-RR 1998, 420). Im vorliegenden Fall ist aber offensichtlich, dass der Streithelfer die Beklagte zu 1) nur insoweit unterstützen will, als er selbst in Anspruch genommen werden kann. Zum Zeitpunkt des Beitritts war dies offensichtlich, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich die Schadensersatzansprüche aufgrund Beratungsverschuldens rechtshängig waren. Dementsprechend ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Streithelfers auch dahingehend auszulegen, dass die Zurückweisung der Berufung nur im Hinblick auf die vom Landgericht abgewiesene und vom Kläger angegriffene Entscheidung beantragt wird. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Gegenmeinung, wonach bei der Streitwertbemessung allein auf das Interesse der Streithelfer abzustellen ist (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 2008, 878; OLG Köln OLGR Köln 1992, 306; OLG Hamburg JurBüro 1992, 251; OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 445; OLG Koblenz MDR 1983, 59).

154

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat im Hinblick auf die Abweisung der Klage in der Hauptsache abgesehen. Insoweit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit der Konsequenz, dass der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert insoweit keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Anders verhält es sich im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanspruch. Insoweit hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VuR 2011, 316) abweichend vom hiesigen Senat zu einem ebenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag entschieden, dass die in dem Versicherungsschein angeführten periodischen Zahlungen unabhängig von einer Wert- oder Renditeentwicklung in der dort angegebenen Weise (Höhe und Dauer) zu leisten sind. Die insoweit bestehende Divergenz lässt eine Entscheidung des Revisionsgerichts sachdienlich erscheinen. Weil es sich bei dem Hilfsanspruch um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, hat der Senat die Zulassung der Revision hierauf beschränkt (vgl. BGH ZIP 2011, 2491; BGH NJW-RR 2010, 954).

 


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