Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 81/22

Tenor:

Auf die Berufung des Berufungsklägers und Beklagten zu 1) wird das am 19. Mai 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden (5 O 274/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Berufungskläger und Beklagten zu 1) 5.645,57 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Berufungsklägers und Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1. Instanz tragen die Klägerin 20 %, die Erben des vormals Beklagten zu 2) 80 %, wobei sie in Höhe von 20 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) die Kosten zu tragen haben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 30 %. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten 1. Instanz selbst.

Die Erben des vormals Beklagten zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und der Beklagte zu 1) zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Zahlung restlichen Architektenhonorars, die Widerklage ist auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen gerichtet.

Unter dem 27. Februar 2019 schlossen die Parteien den als Anlage K2 vorgelegten Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für einen "Neubau eines Mehrfamilienhauses" auf dem Grundstück der Beklagten ... in S.

Der Vertrag sieht folgende Leistungsvereinbarung in Ziffer 1.3 vor:

Die geregelten Leistungen des Architekten für die Objektplanung des Gebäudes umfassen die Leistungsvereinbarungen für die Architektenleistungen gemäß Anlage 2 dieses Vertrages mit nachfolgender Bewertung in % der Honorare der Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI:

In der Folge werden die Leistungsphasen 1 mit 2 % und die Leistungsphase 2 mit 7 % bewertet. Gemäß Ziffer 2.0 des Vertrages wird sodann ein Pauschalhonorar von 50.000,00 € netto vereinbart.

Nähere Angaben zum Bauvorhaben enthält der schriftliche Vertrag nicht. Wegen der vertraglichen Bestimmungen im Einzelnen wird auf Anlage K2 verwiesen.

Dem Vertragsschluss vorausgegangen war ein als Anlage K1 vorgelegtes Honorarangebot der Klägerin, das eine Honorarberechnung auf Grundlage der HOAI 2013 mit Angaben zu den anrechenbaren Kosten ("3.346 m2 Nutzfläche x 1.800,00 € brutto/m2 Nutzfläche = ca. brutto 6.000.000,00 Euro"), zur Honorarzone (III), zum Honorarsatz (Mittelsatz) und zu den Nebenkosten enthielt.

In der Folge erbrachte die Klägerin Planungsleistungen und legte den Beklagten verschiedene Konzepte vor (vgl. u.a. K5 und K9).

Eine Abschlagsrechnung vom 30. April 2019 (Anlage K3) über 29.750,00 € brutto bezahlten die Beklagten. Auf die Schlussrechnung der Klägerin vom 29. Dezember 2019 (Anlage K4) zahlten die Beklagten am 23. März 2020 lediglich einen Betrag von 20.000,00 €.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die noch offene Restvergütung aus der Schlussrechnung. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten und machen im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Zahlungen geltend.

Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten, ob die von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen vertragsgerecht, vollständig und mangelfrei sind. Unstreitig war jedenfalls zuletzt, dass das zu planende Objekt eine Tagespflegeeinrichtung und Wohnungen für betreutes Wohnen vorsehen sollte, die die zur S.-Gruppe gehörende R. mbH, die auf dem Nachbargrundstück S. Straße ... die Errichtung eines Senioren- und Pflegeheims plante, anmieten wollte. Die Klägerin war auch mit jenen Planungsarbeiten betraut. Daneben haben sich die Beklagten auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagten hätten das Grundstück ursprünglich mit Eigentumswohnungen bebauen wollen. Sie habe zunächst ein 1. Konzept entwickelt (Planungsunterlagen Anlage K9). Entsprechend den Vorgaben der Beklagten seien 30 Wohneinheiten und im Erdgeschoss eine Bäckerei eingeplant worden. Da die Beklagten den teilweisen Erhalt der alten Bausubstanz bevorzugt hätten, seien in der Folge die Konzepte 2 bis 4 erstellt worden. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber den Beklagten die Pläne der R. mbH erwähnt habe, habe am 15. Dezember 2019 eine Besprechung der Beteiligten stattgefunden. Darin seien die R. mbH und die Beklagten übereingekommen, dass Letztere ihr weiteres Grundstück S. Straße ... an erstere verkaufen und die R. mbH weitere 20 Wohnungen für betreutes Wohnen anmiete, zudem sollte die Tagespflege im Objekt der Beklagten angesiedelt werden. Infolgedessen habe die Klägerin das 5. Konzept erarbeitet. Dieses Konzept habe erstmals auch eine Tagespflege vorgesehen, das Bauvorhaben der S.-Gruppe habe zuvor in den Planungen keine Rolle gespielt. Daraus ergebe sich, dass eine geplante Zusammenarbeit mit der S.-Gruppe entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht Geschäftsgrundlage des Planungsvertrags gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten zu behaupteten früheren Gesprächen mit der S.-Gruppe könne sie nur mit Nichtwissen bestreiten, sie sei jedenfalls nicht involviert gewesen. Vielmehr habe die Klägerin zwei völlig voneinander getrennte Auftraggeber gehabt, die jeweils für sich ein Projekt realisieren wollten; das abgestimmte Vorgehen sei erst Ergebnis des Gesprächs am 15. Dezember 2019 gewesen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf den als Anlagen K15 und K16 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit Entwurfsänderungen der Beklagten. Sie stehe auch nicht ,im Lager der S.-Gruppe', wie die Beklagten vortragen. Jedenfalls habe die Klägerin nicht das Risiko zu tragen, dass sich die Beklagten verspekuliert hätten.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Rügen der Beklagten in Bezug auf das 5. Konzept seien falsch, ihre Entwurfsplanung sei nicht fehlerhaft, insbesondere sei der Grenzabstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze "O." eingehalten; 30 bis 40 Wohnungen seien die Maßgabe von Beginn an und bis zuletzt gewesen, die R. mbH habe lediglich 20 der Wohnungen anmieten wollen; die Tagespflege teilweise im Neu- und teilweise im Bestandsbau sei nur ,als Platzhalter' geplant gewesen, wie dies auch aus der E-Mail (Anlage B2) hervorgehe, und Änderungen seien jederzeit möglich gewesen, zumal es sich nur um die Vorplanung gehandelt habe; auch die ,KiTaFläche' sei lediglich ein Platzhalter gewesen, wie gegenüber den Beklagten auch kommuniziert; die Vorgaben des seinerzeit aktuellen Bebauungsplans vom 27. November 2019 (Anlage K8) seien berücksichtigt worden, der neue Bebauungsplan vom 12. Dezember 2019 sei erst am 29. Februar 2020 in Kraft getreten; auf den Räumungsstreifen komme es aber auch nicht an, sondern auf den Grenzabstand nach § 5 NBauO; eine Vorgabe, den Grenzabstand bis auf den letzten Zentimeter auszunutzen, habe es auch nicht gegeben. Die Klägerin hat schließlich vorgetragen, die Beklagten hätten in einer Telefonkonferenz Anfang Mai 2020 erklärt, das gesamte Projekt zunächst einmal ruhen zu lassen, dies sei Anlass für die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage B5) gewesen. Sie habe die vereinbarte Leistung vertragsgemäß erbracht, mit Vorlage des Entwurfs Konzept 5 sei die Entwurfsplanung spätestens abgeschlossen gewesen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Planungsleistung der Klägerin sei nicht vollständig bzw. mangelhaft erbracht und nicht brauchbar, das Konzept 5 sei unbrauchbar und nicht abnahmefähig. Dazu haben sie vorgetragen, Grundlage der Beplanung sei die Errichtung eines Neubaus mit einer Tagespflegeeinrichtung und 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen gewesen, zu deren Anmietung sich die R. mbH habe verpflichten wollen. Am 17. Dezember 2019 seien telefonisch zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn C. von der Klägerin Änderungen besprochen worden. Zum Zeitpunkt der Besprechung habe es noch offene Fragen gegeben, weshalb der Beklagte zu 1) Herrn C. im Anschluss an das Telefonat per E-Mail gebeten habe, die endgültige Planung noch zurückzustellen; stattdessen habe die Klägerin am 19. Dezember 2019 ein fertiges Konzept für das UG und das EG und unaufgefordert am 20. Dezember 2019 einen kompletten Entwurf zum Konzept 5 übersandt. Dieses Konzept berücksichtige die bauplanungsrechtlichen Vorgaben ebenso wenig wie die vorherigen Absprachen. So werde die bebaubare Grundstücksfläche nicht ausgenutzt, sondern eine Baugrenze von 5 Metern zur O. eingehalten, obwohl der Rat der Gemeinde S. am 12. Dezember 2019 die Reduzierung der Baugrenze auf 2 Meter beschlossen habe, was die Klägerin hätte beachten müssen, auch wenn der Bebauungsplan erst am 29. Februar 2020 im Amtsblatt bekanntgemacht wurde; das sei auch Gegenstand des Telefonats am 17. Dezember 2019 gewesen und für die Beklagten "von herausragender Bedeutung". Damit habe die Klägerin nicht den aktuellen Bebauungsplan berücksichtigt, und das Gebäude nutze entgegen den Wünschen der Beklagten die Grundstücksgrenzen nicht vollständig aus. Die "bestmögliche Flächenausnutzung [sei] die absolute Vorgabe" gewesen. Zudem habe der Entwurf 30 Wohneinheiten anstelle der gewünschten 20 Wohneinheiten enthalten; die Planung habe nur 20 Wohneinheiten umfassen sollen mit der Möglichkeit für eine spätere Erweiterung auf 30 Wohneinheiten. Des Weiteren sei die Tagespflege in das Erdgeschoss des Neubaus integriert, obwohl noch nicht festgestanden habe, ob sie in den Neubau oder in den Altbau integriert werden sollte. Schließlich sei im Staffelgeschoss ein Kindergarten vorgesehen gewesen, was niemals Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Aus den E-Mails vom 20. Dezember 2019, 10. Januar 2020 und 18. Mai 2020 ergebe sich im Übrigen, dass die Planung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Außerdem haben die Beklagten vorgetragen, die geplante Zusammenarbeit mit der S.-Gruppe sei Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags gewesen. Gegenstand der Planung sei von Beginn an die Erstellung von barrierefreien Wohnungen für betreutes Wohnen gewesen; der Anstoß sei im November/Dezember 2018 von der S.-Gruppe erfolgt. Die S.-Gruppe habe - insoweit unstreitig - das ebenfalls den Beklagten gehörende Grundstück S. Straße ... erwerben wollen, die Gespräche seien dann auf das Grundstück ... erstreckt und die Errichtung von 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen und einer Tagespflege und deren Anmietung in Aussicht genommen worden. Ohne diesen Hintergrund hätten die Beklagten die Beplanung des Grundstücks ... nicht begonnen, die Beplanung sei ganz und gar auf die Planung und die geschäftlichen Zielsetzungen der S.-Gruppe ausgerichtet gewesen, die Verknüpfung beider Planungsvorhaben spiegele sich in den erstellten Konzepten, es sei für beide Parteien Voraussetzung und Grundlage gewesen, dass die Beplanung nur im Hinblick auf die zugesagte Anmietung erfolgen solle. Die Umstände seien der Klägerin von Anfang an bekannt gewesen. Die Verhandlungen seien allerdings gescheitert. Unter Bezugnahme auf den engen Kontakt der Klägerin zur S.-Gruppe habe der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 12. Mai 2020 (Anlage B5) die weitere Zusammenarbeit mit den Beklagten abgelehnt, und zwar unmittelbar nach Beendigung der Zusammenarbeit durch die S.-Gruppe mit E-Mail vom 25. April 2020. Dadurch sei die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrags entfallen. Weil eine Vertragsanpassung nicht möglich sei, hätten die Beklagten den Rücktritt erklärt. Die Klägerin trage das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage, die gescheiterte Zusammenarbeit der S.-Gruppe mit den Beklagten falle in den Risikobereich der Klägerin.

Der vormals Beklagte zu 2) ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben.

Mit am 19. Mai 2022 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung die Beklagten - auch den zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten - zur Zahlung der verlangten Restvergütung Zug um Zug gegen Erbringung bestimmter Leistungen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen abgewiesen; zudem hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere aus:

Die Klägerin habe zurzeit keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung. Dem Anspruch stehe gemäß § 320 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegen. Entsprechend komme nur eine Verurteilung Zug um Zug gemäß § 322 BGB in Betracht. Die Klägerin habe ihr sog. Leistungssoll aus dem Vertrag in der Konkretisierung in Ziff. 2 Anlage 2 - zeichnerisches Planungskonzept, Klärung der Aufgabenstellung, eine Kostenschätzung nach DIN 276 und eine Baubeschreibung - nicht erbracht. Da die Forderung der Klägerin nicht fällig sei, bestehe kein Anspruch auf Zinsen und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten hätten keinen Anspruch auf Rücktritt und Rückabwicklung des Vertrages. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass Geschäftsgrundlage des Vertrags mit der Klägerin die Zusammenarbeit mit der S. Gruppe gewesen sei (§ 313 Abs. 1 BGB). Aufgrund der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht zu der entsprechenden Überzeugung gelangt, kein Zeuge habe die Behauptung der Beklagten bestätigt. Auch aus dem übrigen Vortrag der Beklagten sei dies nicht erwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) (im Folgenden Beklagter) mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit er vor dem Landgericht unterlegen gewesen ist. Er meint, das Landgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass die Forderung der Klägerin nicht fällig sei. Bei der ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung habe das Landgericht aber verkannt, dass es für die Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung komme hier auch nicht in Betracht, weil die Klägerin vorleistungspflichtig gewesen sei. Die geschuldete Leistung habe die Klägerin nicht vertragsgemäß erbracht. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin ihre Planungstätigkeit vorprozessual aufgekündigt habe und aus diesem Grunde eine weitere Leistungserbringung ausgeschlossen sei. Eine erneute Zusammenarbeit wäre den Beklagten auch nicht zumutbar. Hieran änderten auch die nach Vorliegen des landgerichtlichen Urteils übersandten Unterlagen nichts. Zudem wendet sich der Beklagte gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Schließlich habe das Landgericht auch die gerügten Mängel unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte meint, im Ergebnis hätte die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und der Widerklage wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgegeben werden müssen, letzteres zumindest teilweise, soweit die Klägerin ihre Leistungen nicht erbracht habe; eine Vergütung sei nur für mangelfreie Leistungen geschuldet und nur im Umfang der bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Landgerichts Verden (5 O 274/20) vom 19. Mai 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen

    sowie

  2. 2.

    die Klägerin/Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagten/Widerkläger 49.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie habe die "Randleistungen" nur zurückgestellt, weil die Beklagten die Mitarbeit an dem Projekt immer weiter eingestellt hätten. So sei es auch zu der E-Mail vom 12. Mai 2020 (Anlage B5) gekommen, wobei damit aber keine Kündigung erfolgt sei. Die ausstehenden Leistungen bzw. Unterlagen (Klärung der Aufgabenstellung, Baubeschreibung, Kostenschätzung nach DIN 276) seien nunmehr am 13. Juni 2022 den Beklagten zugegangen (Anlagen K20 bis K22).

Der Verpflichtung zur Leistung stehe allenfalls der rechtsgrundlos erklärte Rücktritt durch die Beklagten entgegen; allerdings seien die Nebenleistungen als Vorleistungen zum zeichnerischen Planungskonzept bereits erbracht worden, so dass auch kein Aufwand erspart sei, den sich die Klägerin anrechnen lassen müsste. Sowohl die Abklärung der Aufgabenstellung, die Baubeschreibung und das zeichnerische Planungskonzept seien in dem als Anlage K5 vorgelegten planerischen Konzept 5 enthalten und damit als eigenständige Leistungen bereits erfüllt worden. Lediglich eine Kostenschätzung nach DIN 276 sei vor Vertragsbeendigung nicht erstellt worden. Das Fehlen der Kostenschätzung sei nur mit 5 % des vereinbarten Pauschalpreises zu bewerten. Für die nachträglich erstellte Kostenschätzung hätte die Mitarbeiterin der Klägerin lediglich drei Stunden benötigt. Mit der Anlage K 23 legt die Klägerin nunmehr eine korrigierte Schlussrechnung über 7.436,12 € vor.

Im Übrigen verteidigt die Klägerin insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts gegen die Berufungsangriffe und meint, auch eine fehlerhafte Planung sei nicht nachgewiesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und Anhörung des Sachverständigen S. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 29. Februar 2024, das Ergänzungsgutachten vom 10. April 2025 und auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 9.750,00 € (dazu 1). Die Klägerin ist durch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 49.750,00 € bereits in Höhe von 5.645,57 € überzahlt und die Widerklage damit in dieser Höhe teilweise begründet (dazu 2.).

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Architektenhonorars aus § 631 Abs. 1 BGB. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist durch Zahlung der Beklagten bereits erloschen, § 362 BGB.

a)

Der Abschluss eines wirksamen Architektenvertrags zwischen den Parteien über die Erbringung von Architektenleistungen gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 50.000 € netto ist unstreitig.

b)

Der Vergütungsanspruch der Klägerin war grundsätzlich fällig.

Eine ausdrückliche oder konkludente Abnahme ist zwar nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht erfolgt, auch die Voraussetzungen für eine fiktive Abnahme liegen nicht vor.

Allerdings besteht zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftragnehmer endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13; OLG Hamburg, Urteil vom 09. November 2023 - 4 U 18/23). Eine Abnahme ist für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Klägerin im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses nicht (mehr) erforderlich (vgl. m. N. Oberhauser: Das Abrechnungsverhältnis - Voraussetzungen und Folgen, NZBau 2024, 379).

Es ist von einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung Mitte Mai 2020 auszugehen. Die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 12. Mai 2020 (Anlage B 5) stellt zwar keine wirksame Kündigung dar, weil sie entgegen §§ 650q, 650h BGB das Schriftformerfordernis jedenfalls nicht eingehalten hätte.

Allerdings ist das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet worden. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten gegenüber der Klägerin Anfang Mai 2020 erklärt, das gesamte Projekt zunächst einmal ruhen zu lassen. Hintergrund war ersichtlich die deutliche Absage an die Forderungen der Beklagten durch die S.-Gruppe, wie dies der als Anlage B6 vorgelegten E-Mail-Kommunikation vom 24./25. April 2020 zu entnehmen ist. Die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 12. Mai 2020 (Anlage B5) ist zwanglos in diesem Zusammenhang zu sehen. Zudem haben die Beklagten weder vorgetragen, noch wäre sonst ersichtlich, dass sie in Reaktion auf die vorgenannte E-Mail erklärt hätten, dass sie von einem Fortbestand des Vertragsverhältnisses ausgehen. Jedenfalls ist aber mit der vorliegenden Klage auf Zahlung restlicher Vergütung und mit der Widerklage und dem darin erklärten Rücktritt (dazu später) anzunehmen, dass die Parteien spätestens damit ihren übereinstimmenden Willen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausdruck gebracht haben.

c)

Einen Vergütungsanspruch hat die Klägerin indes nur für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen.

Der Besteller schuldet für die erbrachten Leistungen eine Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur Gesamtleistung entspricht. Hierzu ist eine Abgrenzung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen durchzuführen, und diese Leistungen sind im Verhältnis zur Gesamtleistung einer Bewertung zu unterziehen (vgl. im Einzelnen m.N. Oberhauser in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Auflage 2022, § 648 Rn. 36).

aa)

Der von der Klägerin geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus Ziffer 1.3 des Vertrages (Anlage K 2) i.V.m. Anlage 2 zum Vertrag. In Ziffer 1.3 des Vertrages (K2) ist geregelt, dass die zu erbringenden Leistungen in der Anlage 2 zum Vertrag geregelt sind und diese entsprechend den vollen Prozentsätzen der Leistungsphasen 1 und 2 zu vergüten sind. Erst im Anschluss darin sieht der Vertrag einen Pauschalpreis vor.

Danach sind geschuldet:

"Grundlagenermittlung und Vorentwurf

Leistungsinhalte:

Der mit den weiteren Beteiligten abgestimmte Vorentwurf enthält:

  • das zeichnerische Planungskonzept

  • einschließlich Klärung der Aufgabenstellung und

  • eine Kostenschätzung nach DIN 276 sowie

  • eine Baubeschreibung

Dabei sind die Fachplanungen der weiteren Planungsbeteiligten zu integrieren."

Hieraus ergibt sich im Rahmen einer Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die vollen Leistungsphasen 1 und 2 erbracht sind, soweit die Klägerin die in der Anlage 2 festgehaltenen Leistungsinhalte erbracht hat. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes waren die in der Anlage 2 festgehaltenen Leistungsinhalte geschuldet und diese ausweislich der Ziffer 1.3 des Vertrages entsprechend der vollen Prozentsätze der Leistungsphasen 1 und 2 zu vergüten.

(1)

Diesem vereinbarten Leistungsinhalt steht auch nicht der § 8 Abs. 2 HOAI entgegen. Gemäß § 8 Abs. 2 HOAI 2013 darf, wenn dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden, für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. § 8 Abs. 2 HOAI ist hier indes nicht einschlägig.

Zum einen haben die Parteien hier nicht die Abrechnung nach der HOAI vereinbart, sondern einen Pauschalpreis. Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Dass das vereinbarte Honorar aus diesem Rahmen fällt, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ebenso wenig, dass die Pauschalpreisabrede unwirksam wäre.

Zum anderen ist für die Frage, was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, der geschlossene Vertrag maßgeblich. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrags ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen (vgl. m. N. OLG Celle Urteil vom 7. Februar 2024 - 14 U 12/23). Daraus folgt, dass es sich bei den Vorgaben des § 34 III und Anlage 10.1 HOAI nicht um eine abschließende Darstellung, sondern vielmehr um eine Auslegungshilfe handelt. Die in der Anlage 10.1 HOAI aufgeführten Grundleistungen sind insofern nicht alle zwingend für einen vollständigen Honoraranspruch zu erbringen, wenn dies für den vereinbarten Leistungsumfang nicht erforderlich ist (Korbion/Mantscheff/Korbion/Vygen, 9. Aufl. 2016, HOAI § 34 Rn. 46 mwN).

(2)

Soweit der Beklagte mit insoweit nicht nachgelassenem (jederzeit möglich und ausdrücklich erbeten war eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme, vgl. S. 5 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2025) Schriftsatz vom 9. Januar 2026 vorträgt, es seien alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 und nicht nur die in Anlage 2 des Vertrages aufgeführten Leistungen geschuldet gewesen, jedenfalls handele es sich bei der Anlage 2 um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, gibt dieser Vortrag keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO.

Abgesehen davon, dass zu der Verbrauchereigenschaft des Beklagten weder zuvor noch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen wurde, hat der Beklagte schon nicht bewiesen, dass es sich bei der Anlage 2 zum Vertrag (Anlage K2) um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB handelt. Dies hat die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens ausdrücklich bestritten und dazu unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Leistungsinhalt vor Vertragsschluss ausgehandelt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 14. Juli 2024, Bl. 570 f. d.A.). Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders beweisen, der sich im Individualprozess auf den Schutz des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft. Lediglich bei Vertragsbedingungen, die in einer Vielzahl vorgedruckt oder vervielfältigt sind, oder bei einem Vertrag, der aufgrund seines Inhalts, namentlich wegen der aus Sicht einer Vertragspartei formulierten Klauseln, nach der Lebenserfahrung für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde, kann der erste Anschein für einen Formularvertrag sprechen und dafür, dass dieser gestellt wurde (vgl. Pfeiffer in: Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Auflage 2026, § 305 Rn. 58). Es ist weder offenbar, dass es sich bei der Anlage 2 um vervielfältigte Vertragsbedingungen handelt, noch spricht die Lebenserfahrung dafür, dass sie für eine mehrfache Verwendung entworfen wurden. Hierzu hat der Beklagte auch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Klausel eine überraschende Klausel darstelle (vgl. Schriftsatz vom 4. Juli 2024, Bl. 564 ff. d.A.). Auf die folgenden Ausführungen der Klägerin zum Aushandeln der Klausel (s.o.) hat der Beklagte sodann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Stellung genommen.

Selbst wenn es sich bei der Anlage 2 indes um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde, wäre diese der Inhaltskontrolle entzogen. Denn die Anlage 2 regelt die zwischen den Parteien vereinbarten Hauptleistungspflichten (vgl. dazu Wurmnest in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 307 Rn. 13). Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot - soweit es sich überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt - liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist die Regelung weder überraschend noch intransparent. Zwar mag es sein, dass das Angebot (Anlage K1) die Konkretisierung der Leistungspflichten noch nicht vorsah. Dieses Angebot ist indes auch nicht angenommen worden, sondern die Parteien haben den Vertrag gemäß Anlage K2 abgeschlossen. Der Wortlaut der Ziffer 1.3 ist eindeutig. Es wird ausdrücklich hinsichtlich der Leistungsvereinbarungen auf die Anlage 2 Bezug genommen. Dies war bei der Lektüre des Vertrages ohne weiteres für den Beklagten erkennbar. Dass die Anlage 2 dem Vertrag nicht beigelegen hätte, wird von dem Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Anders als es der Beklagte meint, ist weder die Klägerin noch das Landgericht von der vertraglichen Pflicht zur Erbringung jeglicher Grundleistungen ausgegangen. So heißt es im unstreitigen - nicht berichtigten - Tatbestand des Urteils:

"Am 27.02.2019 schlossen die Klägerin und die Beklagten einen Vertrag für Architekten- und Ingenieurleistungen über die Planungsphasen 1 und 2, wobei die Leistungen in der Anlage 2 zum Vertrag präzisiert wurden."

(LGU S. 3)

Auch in den Entscheidungsgründen beschreibt das Landgericht das Leistungssoll entsprechend der Anlage 2 (vgl. S. 7 LGU), ohne dass die Berufungsbegründung vom 18. August 2022 dem entgegengetreten wäre.

bb)

Von dem vereinbarten Leistungsumfang hat die Klägerin indes nur Teile erbracht.

Ausweislich der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 29. April 2024 und seinem Ergänzungsgutachten vom 10. April 2025 sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht, hat die Klägerin folgende Leistungen erbracht:

  • Klärung der Aufgabenstellung;

  • zeichnerisches Planungskonzept (teilweise).

Die Klärung der Aufgabenstellung entspreche fachtechnisch der Grundleistung a) der Grundleistungen der Leistungsphase 1. Diese Leistung sei fachliche Voraussetzung für die anschließenden Grundleistungen. Sie leite sich im fachlichen Ergebnis hier aus den geplanten Nutzungen, Flächenansätzen und funktionalen Zuordnungen ab, die in den hier schriftlich fixierten Planungsunterlagen (siehe u.a. vorliegende Vorentwurfspläne) der Leistungsphase 2 abgebildet seien. Aus den Unterlagen sei insoweit ersichtlich, dass die Aufgabenstellung erbracht sei (GA S. 10). Die vorgelegten Planungsarbeitsschritte der Leistungsphase 2 erforderten diese Ausgangsbasis, ansonsten könne im vorliegenden Fall sinnvoll keine zeichnerische (also dann verschriftlichte) Planungskonzeption aufgestellt werden (Ergänzungsgutachten, S. 6). Die Leistung könne auch mündlich erbracht werden (Ergänzungsgutachten, S. 6). Die Klärung der Aufgabenstellung lasse inhaltlich einen weiten Spielraum zu (Ergänzungsgutachten, S. 6). Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, die Aufgabenstellung sei tatsächlich nicht (zutreffend) geklärt worden, trifft dies nicht zu (siehe dazu die Ausführungen zu den behaupteten Mängeln).

Das von der Klägerin zu leistende zeichnerische Planungskonzept entspreche den Grundleistungen a) bis d) der Leistungsphase 2. Die Vorplanungsergebnisse seien in den vorgelegten Dokumenten ersichtlich, u. a. in den zeichnerischen Unterlagen, die das Konzept 5 darstellten. Varianten befänden sich ebenfalls In der Gerichtsakte (vgl. GA S. 13). Hier sei indes zu berücksichtigen, dass das Klären der wesentlichen Zusammenhänge (lit. d) nur zu 75 % erbracht sei, da nicht ersichtlich sei, dass wirtschaftlichen, ökologischen und bauphysikalischen Zusammenhänge, Bedingungen und Vorgaben geklärt worden seien (vgl. Ursprungsgutachten S. 13).

Nicht erbracht hat die Klägerin hingegen folgende Leistungen:

  • Kostenschätzung nach DIN 276 (lit. g),

  • Baubeschreibung (lit. i) sowie

  • Integration von Fachplanungen der weiteren Planungsbeteiligten (lit. e).

Unstreitig nicht erbracht hat die Klägerin die Kostenschätzung nach DIN 276. Soweit die Klägerin diese nach Beendigung des Vertrages an den Beklagten übersandt hat, geschah dies außerhalb des Leistungszeitraumes nach einvernehmlicher Beendigung des Vertrages (s.o.) und kann daher für die Vergütung keine Berücksichtigung finden.

Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Fachplanungen weiterer Planungsbeteiligter integriert hat.

Schließlich nicht erbracht hat die Klägerin die Leistung "Baubeschreibung". Zunächst ist festzuhalten, dass hiermit nicht Teile der Leistungsphase 3 vereinbart worden sind. Aus dem gesamten Vertragswerk geht hervor, dass die Parteien lediglich die Erbringung verschiedener Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 vereinbart haben. So nimmt Ziffer 1.3 des Vertrages lediglich Bezug auf die Vergütung der Leistungsphasen 1 und 2. Zudem heißt es in der Überschrift der Ziffer 2 der Anlage 2 "Grundlagenermittlung und Vorentwurf". Dafür, dass die Parteien in Abweichung dazu Teile der 3. Leistungsphase vereinbart haben (Objektbeschreibung), ist nichts ersichtlich. Deswegen ist die Vereinbarung der Leistung "Baubeschreibung" als Bestandteil der Leistungsphase 2 als das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse (lit. i) als zusammenfassende Beschreibung des Bauvorhabens zu verstehen. Mit der Übersendung der Anlage K22 ist jedenfalls eine Erfüllung dieser Leistungspflicht nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt der Übersendung dieser Anlage war das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits beendet und eine Erfüllung durch die Klägerin nicht mehr möglich. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin während der Vertragslaufzeit die von ihr geschuldete Leistung "Baubeschreibung" erbracht hat.

cc)

Ausweislich des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen S. vom 10. April 2025 entspricht der Wert der erbrachten Leistungen 37.062,55 € netto/44.104,43 € brutto gemessen an dem vereinbarten Pauschalpreis von 50.000,00 € netto/59.500,00 €.

Dies ergibt sich aus der vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dargestellten Berechnung. Hierbei hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar entsprechend den obigen Ausführungen zugrunde gelegt, dass nur bestimmte Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 beauftragt und entsprechend geschuldet waren. Folgerichtig und nachvollziehbar hat der Sachverständige sodann die vollen Prozentsätze (2 % und 7 %), wie vereinbart, für die Leistungsphasen zugrunde gelegt und diese auf die einzelnen Leistungsschritte, die vereinbart worden sind, heruntergebrochen und sodann diese Werte skaliert auf das Pauschalhonorar von 50.000 €.

Für die Leistungsphase 1 bedeutet dies, dass mit dem Klären der Aufgabenstellung ein Honorar nach der vertraglichen Vereinbarung in Höhe von 22,22 % der 50.000,00 €, mithin 11.111,11 € verdient ist.

Im Rahmen der Leistungsphase 2 hat der Sachverständige die nur teilweise Leistungserbringung berücksichtigt. Dies führt nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass die für diese Leistungsphase angesetzten 7 % und dann die bezogen auf das vereinbarte Pauschalhonorar von 50.000,00 € anzusetzenden Teilhonorare herabzusetzen sind. So hat der Sachverständige zunächst die vollen Prozentsätze, wie vereinbart, zugrunde gelegt und diese auf die einzelnen Leistungsschritte, die nur vereinbart worden sind, heruntergebrochen. Das zeigt sich aus den Spalten 4 und 5 der Tabelle (vgl. Bl. 174 eOLG). Danach hat der Sachverständige diese Werte jeweils skaliert auf das Pauschalhonorar von 50.000,00 € in der daneben befindlichen zweite Spalte 5. Dies hat der Sachverständige dann wiederum in Abgleich gebracht mit den teilweise erbrachten und teilweise auch nicht erbrachten Leistungen, wie die folgenden Spalten 6, 8 und dann am Ende 7 (in falscher Nummerierung) zeigen. Danach ergibt sich in der Leistungsphase 2 für die erbrachten Leistungsschritte bzw. Grundleistungen ein Teilhonorar von 3.062,12 € + 612,42 € + 18.372,70 € zzgl. 3.904,20 € netto. Bei den genannten 3.904,20 € für Ziffer 2d von Leistungsphase 2 (Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge etc.) hat der Sachverständige, wie bereits oben ausgeführt, nur 75 % anteilig bewertet. Daher hat der Sachverständige diesen Betrag im Vergleich zu den anteiligen 5.205,60 € (Spalte 6 der Tabelle) hier nur mit lediglich 3.904,20 € angesetzt.

dd)

Der damit in Höhe von 37.062,55 € netto/44.104,43 € brutto bestehende Vergütungsanspruch der Klägerin ist indes durch die unstreitigen Abschlagszahlungen in Höhe von 49.750 € erloschen, § 362 BGB. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht.

2.

a)

Die Widerklage ist damit teilweise begründet.

Der Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung bereits zu viel entrichteter Abschlagszahlungen in Höhe von 5.645,57 € aus § 631 BGB. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Klägerin Leistungen im Wert von 37.062,55 € netto/44.104,43 € brutto erbracht, aber bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 49.750,00 € erhalten. Die Differenz in Höhe von 5.645,57 € ist dem Beklagten zu erstatten.

Gläubiger des Anspruchs ist der Beklagte. Schuldner der Abschlagszahlungen waren ausweislich des Vertrags beide Beklagten, wobei der Beklagte zu 1) während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben ist. Damit fordert der Beklagte Zahlungen zurück, die die Beklagten als Gesamtschuldner geleistet haben. Damit ist der Beklagte als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB in der Weise zur Rückforderung berechtigt, dass er die gesamte Leistung fordern kann (vgl. Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Auflage 2026, § 428 Rn. 2; offen gelassen von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02).

b)

Im Übrigen ist die Widerklage unbegründet, ein weitergehender Rückzahlungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu.

aa)

Eine von dem Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistungen steht dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht ohne weiteres entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (vgl. dazu m.N. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2022 - 13 U 214/21, BeckRS 2022, 52431 Rn. 31, beck-online, vgl. auch OLG Düsseldorf (Urteil vom 11. Dezember 2014 - I-22 U 92/14, Rn. 214, juris). Insoweit ist weder ersichtlich, dass der Beklagte konkrete Gewährleistungsansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, noch dass er die Aufrechnung mit etwaigen Forderungen erklärt hat.

Dem Vergütungsanspruch könnte allenfalls entgegenstehen, wenn die von der Klägerin erbrachte Leistung für den Beklagten vollständig ohne Wert ist (vgl. Kniffka/Jurgeleit/[Schmitz], ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.09.2025, § 648a Rdn. 57 f.; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92; Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96; OLG Stuttgart, a.a.O.).

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen waren indes weder mangelhaft noch vollständig wertlos für die Beklagten.

(1)

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei "Grundlage der Beplanung sei die Errichtung eines Neubaus mit einer Tagespflegeeinrichtung und 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen gewesen". Die Parteien haben zwar unterschiedlich insofern vorgetragen, als nach dem Vortrag der Klägerin zunächst die Planung eine andere gewesen sei. Letztlich, und insofern besteht Einigkeit, sollte die Planung jedenfalls auf die Errichtung eines Neubaus mit einer Tagespflegeeinrichtung und 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen gerichtet sein. Dem entspricht das vorgelegte 5. Konzept; auf die vorausgegangenen Planungskonzepte kommt es in diesem Zusammenhang danach auch nicht an.

(2)

Soweit die Beklagten gleichwohl geltend gemacht haben und geltend machen, das 5. Konzept sei nicht vollständig bzw. nicht vertragsgerecht, trifft dies nicht zu.

(aa)

Dies betrifft zunächst die Rüge, das Konzept enthalte 30 Wohneinheiten, obwohl die R. mbH nur 20 Wohneinheiten für betreutes Wohnen habe anmieten wollen. Insofern ist allerdings festzustellen, dass die vom Landgericht vernommenen Zeugen S. und C. den Klägervortrag bestätigt haben, dass ursprünglich mit 40 Wohneinheiten geplant worden sei, im Laufe der Zeit dann mit 30 Wohneinheiten. Dies korrespondiert auch mit den vorgelegten weiteren Konzepten einschließlich der Änderungsentwürfe der Beklagten selbst (vgl. Anlagen K9, K15 und K16). Zudem haben die Beklagten selbst - wenn auch in anderem Zusammenhang - vorgebracht, sie hätten das Grundstück bestmöglich ausnutzen wollen - dies spricht ebenfalls dafür, dass die Planung mit 30 Wohneinheiten und nicht nur mit 20 Wohneinheiten ihrer Vorstellung entsprach. Durchgreifende Gründe, die gegen die Angaben der Zeugen bzw. deren Glaubwürdigkeit sprechen, haben die Beklagten im Übrigen weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen, so dass eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht erforderlich ist (§ 529 Abs. 1 ZPO).

(bb)

Soweit der Beklagte moniert, die Tagespflege sei von der Klägerin in das Erdgeschoss des Neubaus integriert worden, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagten selbst insofern vorgetragen haben, dass noch nicht festgestanden habe, ob die Tagespflege in den Neubau oder in den Altbau integriert werden sollte. Dann allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin, zumal in Leistungsphase 2, die Tagespflege in den Neubau eingeplant hat.

(cc)

Ebenfalls greift die Mangelrüge, im Staffelgeschoss sei ein Kindergarten eingeplant worden, nicht durch, weil dies nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nur um einen "Platzhalter" gehandelt habe. Zudem hat die Zeugin S. den entsprechenden Klägervortrag bestätigt, dass in Gesprächen überlegt worden sei, "alte und junge Menschen zusammenzuführen", da aber noch eine Prüfung ausgestanden habe, habe die KiTa zunächst als Platzhalter gedient.

(dd)

Soweit der Beklagte eingewandt hat, zur O. hin sei ein Abstand von fünf Metern statt von nur zwei Metern in der Planung vorgesehen, begründet dies ebenfalls keinen Mangel. Zu Recht hat insofern die Klägerin erstinstanzlich darauf verwiesen, dass sich der einzuhaltende Grenzabstand nach der Niedersächsischen Bauordnung richtet und nicht der einzuhaltende Räumungsstreifen, auf den sich die von den Beklagten angeführten zwei Meter beziehen, maßgeblich ist. Richtig hat die Klägerin vielmehr auf § 5 NBauO verwiesen, der hier maßgeblich ist, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NBauO nicht vorliegen.

Im Übrigen liegt auch nach dem Vortrag des Beklagten ein Verstoß gegen den erst nach Vorlage des 5. Konzepts rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan nicht vor.

(ee)

Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, die "bestmögliche Flächenausnutzung [war] die absolute Vorgabe", ergibt sich hieraus keine Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen.

Zwar mag es sein, dass der einzuhaltende Räumungsstreifen in dem neuen Bebauungsplan verkleinert worden war. Dies ändert indes nichts an den aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung einzuhaltenden Grenzabständen. Die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin teilweise Überschreitung des Grenzabstands um etwa einen Meter stellt auch keinen Planungsmangel dar.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es eine ausdrückliche Anweisung, bei der Planung der Bebauung die Ausnutzung der Grundstücksfläche bis auf den letzten möglichen Zentimeter zu berücksichtigen, nicht gegeben habe. Die von dem Beklagten behauptete Vorgabe der bestmöglichen Flächenausnutzung ist auch durch den Zeugen C. nicht bestätigt worden. Zwar hat der Zeuge C. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass das Grundstück so gut wie möglich ausgenutzt werden sollte. Dies bezog sich indes auf die Anzahl der Wohneinheiten und nicht auf eine etwaige Vorgabe, jeden bebaubaren Zentimeter des Grundstücks auszunutzen. Eine bestmögliche Flächenausnutzung ist nicht gleichzusetzen mit einer Ausnutzung der bebaubaren Fläche bis auf den letzten Zentimeter. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin geschuldete Leistung Teil der Vor- und nicht der für den Bau maßgeblichen Entwurfsplanung gewesen ist. Eine etwaige nicht vollständige Ausnutzung der bebaubaren Fläche führt - insbesondere im Stadium der Vorplanung - nicht zu einer Mangelhaftigkeit oder gar Wertlosigkeit der gesamten Planungsleistung.

(ff)

Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, aus den E-Mails vom 20. Dezember 2019, 10. Januar 2020 und 18. Mai 2020 ergebe sich, dass die Planung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. In der E-Mail vom 20. Dezember 2019 (Anlage B3) ist von einer Vorfreude auf die Weiterentwicklung des Projekts die Rede - das ist ersichtlich auf die weiteren Planungsphasen gerichtet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der E-Mail vom 10. Januar 2020 (Anlage B4), in der wegen des "weiteren Vorgehens" nachgefragt wurde. In der E-Mail vom 18. Mai 2020 (Anlage B9) wird lediglich nachgefragt, ob noch eine Änderung erstellt werden solle, weiteres zur vorgelegten Planung (5. Konzept) enthält die E-Mail nicht - das impliziert im Gegensatz zum Beklagtenvorbringen gerade, dass aus Sicht der Klägerin die Vorplanung abgeschlossen war. Dass die Umsetzung des Projekts eine weitere Planung und ggf. Anpassung der Planung erforderlich machen würde, ist einer Planung im Stadium der Vorplanung immanent.

bb)

Ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich auch nicht aus §§ 346, 313 Abs. 1, 3 BGB wegen des von den Beklagten in der Klagerwiderung erklärten Rücktritts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kommt eine Anpassung nur insoweit in Betracht, als einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Ein Rücktrittsrecht des benachteiligten Teils entsteht nur dann, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder diesem nicht zumutbar ist, § 313 Abs. 3 BGB.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 329/21, Rn. 53 mwN, juris).

Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Vorstehenden s. BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17, Rn. 11 m. w. N., juris).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab liegen konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der behaupteten Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor. Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit den zugrundeliegenden Umständen, dem Vorbringen der Parteien und vor allem den Bekundungen der Zeugen auseinandergesetzt. Es hat zu Recht festgehalten, dass kein Zeuge den Beklagtenvortrag bestätigt hat. Mehr als einzelne Punkte herauszugreifen und damit zu versuchen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen, haben die Beklagten weder erstinstanzlich nach der Beweisaufnahme noch im Rahmen der Berufungsbegründung einwenden können. Insbesondere bleibt es dabei, dass kein Zeuge auch nur ansatzweise die Behauptung der Beklagten bestätigt hat, die Klägerin sei im Zusammenhang mit der Planung für das Objekt S. Straße ... mit der Planung für das Grundstück ... beauftragt worden, und die streitgegenständliche Planung habe von Beginn an im Zusammenhang mit der Planung der Seniorenresidenz gestanden. Danach kann letztlich dahinstehen, ob einzelne Einwände gegen die Zeugen bzw. deren Aussagen berechtigt sein könnten oder nicht. Da die Beklagten hier die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 313 ZPO tragen, geht das Beweisergebnis zu ihren Lasten.

Auch im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage nichts, was dafür spricht, dass Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags der Parteien die geplante Zusammenarbeit mit der S.-Gruppe gewesen ist. Denn den Konzepten 1, 3 und 4 (Anlagen K 9, K 15 und K 16) nebst den mitvorgelegten E-Mails ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Planung für das Grundstück ... zu jenen Zeitpunkten, im Frühjahr 2019, in irgendeinem Zusammenhang mit den Planungen für das Seniorenheim auf dem Grundstück S. Straße ... stand. Zu Recht hatte die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass der Vertrag der Parteien auf den "Neubau eines Mehrfamilienhauses" lautet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der vormals Beklagte zu 2) in erster Instanz rechtskräftig zur Zahlung in Höhe der Klagforderung verurteilt wurde und die Widerklage abgewiesen wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711, 713 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1, 48 GKG.

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