Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 29/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12.12.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 13.009,20 DM nebst Zinsen aus 12.700 DM in Höhe von 4 % für die Zeit vom 12.05.2001 bis zum 28.06.2001 und in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 29.06.2001 und aus weiteren 309,20 DM in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.09.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW BMW 525 TDS, Fahrzeug-Ident.-Nr. zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenann-ten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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