Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 213/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem ehemals Angeschuldigten S. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 785,99 € festge-setzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Ausla-gen des früheren Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Beschwerdewert: 787,64 €


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