Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 148/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 05. August 2005 unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.900,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2005 zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre-ckung gegen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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