Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 65/07

Tenor

A.

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 31. Juli 2007 verkündete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

B.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind, teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Be-klagten zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unter-lassen,

a)

kollabierbare medizinische Vorrichtungen, umfassend ein aus geflochtenen Me-talllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfi-guration zur Zuführung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine all-gemein hantelförmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrich-tung gebildeten Teil mit reduzierten Durchmesser getrennt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgeführt sind;

b)

ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach Ziffer a)

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren die fol-genden Schritte umfasst:

(1)

Bereitstellen eines Metallgewebes, dass aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei der Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das wärmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gewünschte Form festzulegen;

(2)

Verformen eines Metallgewebes, damit es allgemein an einer inneren Wandflä-che eines Formelementes entspricht;

(3)

Wärmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit Oberfläche des Formele-ments bei einer erhöhten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der Wärmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verform-ten Zustand im Wesentlichen festzulegen;

(4)

Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und

(5)

Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen;

2.

der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen zumin-dest hinsichtlich der Angaben zu 1 – 3 über den Umfang der zu I. bezeichneten, seit dem 5. November 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen,

b)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

–preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und

–preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

e)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei den Beklagten zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1. und 2. dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klä-gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Annehmer oder An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. und II. bezeichneten und seit dem 5. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, die in ihrem unmit-telbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Ver-nichtung auf ihre – der Beklagten zu 1. und 2. – Kosten herauszugeben.

C.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 der Klägerin und im Übri-gen den Beklagten auferlegt.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 Millionen Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Beklagten zu 3. und 4. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1. und 2. Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

E.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 28. Februar 2008 10 Millionen Euro, bis zum 17. September 2008 11 Millionen Euro, bis zum 13. Ok-tober 2008 12 Millionen Euro, bis zum 17. November 2008 13 Millionen Euro, bis zum 20. November 2008 12 Millionen Euro und seit dem 20. November 2008 10,5 Millionen Euro. Hiervon entfällt von allen vorstehend angegebenen Streitwerten auf die Ansprüche gegen die Beklagten zu 3. und 4. ein Betrag von 100.000,-- Euro.


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