Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 47/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.121,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

29. August 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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