Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 46/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal gemäß Ziffern 2 und 3 des Tenors wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 40 % der im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten, der eigenen und der Klägerin erwachsenen notwendigen Auslagen; die im hier abgetrennten Teil des Berufungsrechtszugs entstandenen Kosten werden der Beklagten insgesamt auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.


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